VwGH 2011/21/0144

VwGH2011/21/014413.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des U in W, vertreten durch Mag. Michael Nierla, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 5 Stiege 2/15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 23. März 2011, Zl. Senat-FR-10-1060, betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein 1983 geborener pakistanischer Staatsangehöriger, reiste gemäß seinen eigenen Angaben am 4. Dezember 2002 über Wien-Schwechat nach Österreich ein. Er stellte einen Asylantrag, der jedoch mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28. Jänner 2009 abgewiesen wurde; außerdem wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei.

Mit unbekämpft gebliebenem Bescheid vom 10. September 2009 wies die Bundespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer in der Folge gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus.

Der Beschwerdeführer übersiedelte dann von Wien nach Niederösterreich. In diesem Zusammenhang gelangte die fremdenpolizeilich zuständig gewordene Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (BH) davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer seit zumindest Oktober 2005 eine britische Lebensgefährtin hat und mit ihr und den beiden gemeinsamen Töchtern, geboren am 7. Oktober 2006 bzw. am 11. September 2007, ebenfalls britische Staatsangehörige, im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt. Das war im vorangegangenen Ausweisungsverfahren der Bundespolizeidirektion Wien, an dem sich der Beschwerdeführer nicht beteiligt hatte, nicht hervorgekommen.

In einem AV vom 7. Mai 2010 wurde von einem Mitarbeiter der BH unter "Betreff: Anfrage SiD" u.a. Folgendes festgehalten:

"(Beschwerdeführer) und P. (Lebensgefährtin) haben am Standesamt … die Eheschließung beantragt.

P. befindet sich - lt. ZMR - seit Oktober 2005 durchgehend in Österreich. Im Falle einer Ausweisung würde die Berufung an den UVS gehen, bis zu der Entscheidung hätte P. die 'Fünfjahresfrist' erreicht und könnte nicht mehr ausgewiesen werden (§ 66 Abs. 3 FPG).

Es wird daher angeregt, die Eheschließung voranzutreiben, damit der Aufenthalt des (Beschwerdeführers) legalisiert werden kann.

Auf Grund des Art. 8 EMRK wird eine Ausweisung vermutlich nicht möglich sein!"

Bei niederschriftlichen Einvernahmen vom 11. Juni 2010 und vom 13. Oktober 2010 stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, gemeinsam mit seiner Familie nach Großbritannien zu übersiedeln.

Am 2. Oktober 2010 brachte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ein drittes gemeinsames Kind zur Welt. Für die älteren Töchter waren bereits 2007 bzw. 2008 Anmeldebescheinigungen ausgestellt worden.

Im November 2010 verloren der Beschwerdeführer und seine Familie ihre Unterkunft. Während die Lebensgefährtin und die Kinder in der Folge in einem Caritasheim in Wien unterkamen, wurde der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2010 festgenommen. Die BH verhängte sodann mit Bescheid vom 9. Dezember 2010 gemäß § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft, in der der Beschwerdeführer bis zur Entlassung wegen Haftunfähigkeit (Hungerstreik) am 23. Dezember 2010 verblieb.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. März 2011 wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (die belangte Behörde) die gegen die Verhängung und die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde, in der u.a. geltend gemacht worden war, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei "gegenstandslos" geworden, gemäß § 67c Abs. 3 AVG iVm § 83 FPG ab.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen. Als Grundlage für eine Abschiebung wäre nur die rechtskräftige Ausweisung durch die Bundespolizeidirektion Wien vom 10. September 2009 in Betracht gekommen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verliert eine Ausweisung ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen für die Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten des Fremden verschieben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2009/22/0269, mit Hinweis auf nach wie vor relevante Judikatur zum Fremdengesetz 1997).

Schon die BH hat in dem oben zitierten Aktenvermerk vom 7. Mai 2010 angedeutet, dass einer Ausweisung des Beschwerdeführers Art. 8 EMRK entgegenstehen werde. Diese Beurteilung beruhte zwar auf Umständen, die im Wesentlichen bereits der in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung vom 10. September 2009 zu Grunde lagen. Bis zur Schubhaftverhängung am 9. Dezember 2010 hat sich aber nicht nur die Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers entsprechend verlängert. Vor allem fällt ins Gewicht, dass mittlerweile - im Oktober 2010 - ein drittes Kind geboren wurde und dass Anhaltspunkte dafür existieren, dass der Lebensgefährtin zwischenzeitlich ein Recht auf Daueraufenthalt im Bundesgebiet nach § 53a NAG zukomme (vgl. auch dazu den Aktenvermerk vom 7. Mai 2010 sowie die für die beiden älteren Töchter ausgestellten Anmeldebescheinigungen).

In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde keine - nach dem Gesagten aber geboten gewesene - Erwägungen dahin angestellt, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wirkungslos geworden ist. Da über den Beschwerdeführer gegebenenfalls Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung nicht hätte verhängt werden dürfen, war der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Da die Umsatzsteuer in den Pauschbeträgen nach dieser Verordnung enthalten ist, war das Begehren auf Ersatz derselben abzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2012

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