Normen
32008L0115 Rückführungs-RL Art11 Abs3;
32008L0115 Rückführungs-RL Art12 Abs1;
32008L0115 Rückführungs-RL Art13 Abs1;
32008L0115 Rückführungs-RL Art3 Z6;
32008L0115 Rückführungs-RL Art6 Abs6;
32008L0115 Rückführungs-RL;
AVG §1;
AVG §6;
EURallg;
FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs4;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §65;
FrPolG 2005 §72 Abs1;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
FrPolG 2005 §9 Abs1a idF 2011/I/038;
VwGG §42 Abs2 Z2;
32008L0115 Rückführungs-RL Art11 Abs3;
32008L0115 Rückführungs-RL Art12 Abs1;
32008L0115 Rückführungs-RL Art13 Abs1;
32008L0115 Rückführungs-RL Art3 Z6;
32008L0115 Rückführungs-RL Art6 Abs6;
32008L0115 Rückführungs-RL;
AVG §1;
AVG §6;
EURallg;
FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs4;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §65;
FrPolG 2005 §72 Abs1;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
FrPolG 2005 §9 Abs1a idF 2011/I/038;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines tunesischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung eines gegen ihn bestehenden Rückkehrverbotes gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ab.
In ihrer Begründung stellte sie darauf ab, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr nach wie vor aktuell und die seit Erlassung des als Rückkehrverbot weitergeltenden Aufenthaltsverbotes verstrichene Zeit noch zu gering sei, um zur gegenteiligen Annahme gelangen zu können.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 FPG entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, 1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und 2. in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097 mit näherer Begründung dargelegt, dass seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/115/EG (im Weiteren: Rückführungsrichtlinie) in deren Anwendungsbereich der Instanzenzug nicht (mehr) zur örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, sondern zum örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat als festgelegt anzusehen ist. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Im genannten Erkenntnis 2011/22/0097 führte der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass Entscheidungen über Aufenthaltsverbote nach dem FPG in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fallen.
Der hier angefochtene Bescheid, der eine Aufhebung eines Rückkehrverbotes gemäß § 65 Abs. 1 FPG zum Gegenstand hat, erging nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie. Es bleibt daher die Frage zu klären, ob es sich bei dieser Entscheidung ebenfalls um eine solche handelt, die in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt.
Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie definiert das Einreiseverbot als die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht. Gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie kann ein Einreiseverbot aus bestimmten Gründen aufgehoben oder ausgesetzt werden. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie regelt Form und Inhalt von Rückkehrentscheidungen sowie - gegebenenfalls - Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung. Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie legt ausdrücklich fest, dass durch diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden sollen, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien, mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen.
Nach den hier maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gilt ein Rückkehrverbot nach § 62 Abs. 1 FPG als Entzug des Aufenthaltsrechtes und gemäß Abs. 4 leg. cit. ab Durchsetzbarkeit der Ausweisung als Aufenthaltsverbot. Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen (§ 72 Abs. 1 FPG). § 65 Abs. 1 FPG ordnet an, das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Das Rückkehrverbot enthält sohin eine Entscheidung über die Beendigung des Aufenthaltsrechts und ein Einreiseverbot im Sinn des Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie, welches in Art. 12 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie neben der Rückkehrentscheidung und der Entscheidung über eine Abschiebung genannt ist. Damit ist das Einreiseverbot als Entscheidung in Bezug auf die Rückkehr nach Art. 12 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie zu qualifizieren und vom Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie erfasst. Gleiches gilt für die in Art. 11 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie geregelte Aufhebung eines Einreiseverbotes, sodass auch dafür die in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten sind. Daraus folgt aber nach dem oben Gesagten, dass für die Entscheidung über eine dagegen gerichtete Berufung seit Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie - wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis 2011/22/0097 hinsichtlich Aufenthaltsverbot näher dargelegt hat - der örtlich zuständige unabhängige Verwaltungssenat zuständig ist.
Im vorliegenden Fall hätte somit über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die auf § 65 Abs. 1 FPG gestützte Abweisung der Aufhebung eines Rückkehrverbotes der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zu entscheiden gehabt, an den die belangte Behörde die Berufung gemäß § 6 AVG weiterzuleiten gehabt hätte.
Sohin erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde inhaltlich über die Berufung abgesprochen hat, als mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet. Er war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil diese in dem Pauschalsatz bereits enthalten ist.
Wien, am 24. Jänner 2012
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