VwGH 2011/07/0161

VwGH2011/07/016124.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft M-Wald, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 5. Mai 2011, Zl. LAS - 692/21-01 (berichtigt mit Bescheid vom 10. November 2011, Zl. LAS - 692/30-01), betreffend Feststellung von Gemeindegut (mitbeteiligte Partei:

Ortsgemeinde M in M, vertreten durch Dr. Gerhard Heinz Waldmüller, Dr. Martin Baldauf und Dr. Ralf Wenzel, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8), zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §15 Abs2 litd idF 1932/256;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1909 §2;
FlVfLG Tir 1909 §34;
FlVfLG Tir 1909 §4;
FlVfLG Tir 1909 §5 Abs3;
FlVfLG Tir 1909 §5;
FlVfLG Tir 1909 §56;
FlVfLG Tir 1935 §110 Abs1 litf;
FlVfLG Tir 1935 §36 Abs1 litb;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 Z2 litc idF 2010/007;
FlVfLGNov Tir 2010;
GdO Tir 1866 §63;
GdO Tir 1928;
MRK Art6;
FlVfGG §15 Abs2 litd idF 1932/256;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1909 §2;
FlVfLG Tir 1909 §34;
FlVfLG Tir 1909 §4;
FlVfLG Tir 1909 §5 Abs3;
FlVfLG Tir 1909 §5;
FlVfLG Tir 1909 §56;
FlVfLG Tir 1935 §110 Abs1 litf;
FlVfLG Tir 1935 §36 Abs1 litb;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 Z2 litc idF 2010/007;
FlVfLGNov Tir 2010;
GdO Tir 1866 §63;
GdO Tir 1928;
MRK Art6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) stellte mit Bescheid vom 30. Juni 2010 auf Grundlage von Anträgen der mitbeteiligten Gemeinde und der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft gemäß § 73 lit. d des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 (TFLG 1996) unter Spruchpunkt I fest, dass näher genannte Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 7/2010 seien; unter Spruchpunkt II wurde festgestellt, dass anderen, näher genannten Grundstücken des Regulierungsgebietes diese Eigenschaft nicht zukomme.

Gegen diesen Bescheid erhob (ua) die Agrargemeinschaft Berufung.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 2011 wurde die Berufung der Agrargemeinschaft als unbegründet abgewiesen; aus Anlass der Berufung wurde Spruchpunkt I des Erstbescheides in Bezug auf die Bezeichnung der betroffenen Grundstücke modifiziert.

Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des Wortlautes des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 damit, dass das Gebiet der heutigen Agrargemeinschaft in EZ 184 ursprünglich ein Bestandteil des im Gemeindegebiet von M gelegenen, sogenannten M-Waldes gewesen sei. Dieser wiederum habe im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung im Jahr 1907 aus den EZ 83/II und EZ 88/II bestanden. Hinsichtlich der EZ 83/II seien gemeinschaftlich die Fraktionen M-Wald, O und S mit U der Gemeinde M, hinsichtlich der EZ 88/II sei die Gemeinde M als bücherliche Eigentümerin eingetragen gewesen. Bei der EZ. 83 finde sich der Vermerk, dass die Fraktionen durch den Gemeindevorsteher von M vertreten würden; dies entspreche § 3 des Fraktions-Gesetzes vom 14. Oktober 1893, LGBl. Nr. 32, bzw. § 52 der Tiroler Gemeindeordnung von 1866 (TGO 1866).

Mit Erkenntnis vom 17. April 1920 habe die Agrarlandeskommission "über den von der Gemeinde M auf Grund des vom Tiroler Landrat genehmigten Gemeindeausschussbeschlusses vom 27. Juni 1919 eingebrachten Antrag auf Generalteilung des Gemeinschaftswaldes der Fraktionen M-Wald, O, S und U der Gemeinde M in Grundb.Einl.Zl. 83/II (....) der KG M", entschieden, dass diese Generalteilung nach den §§ 4, 5 und 56 des T.R.L.G. (LGBl. Nr. 19 vom 19. Juni 1909) eingeleitet werde und im Sinne des § 61 T.R.L.G. die Regulierung der auf die Teile bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte zu verbinden sei.

Den Gründen dieses Erkenntnisses sei zu entnehmen, dass damals der im Gemeindegebiet von M gelegene M-Wald im Grundbuch den genannten Fraktionen als gemeinsames Eigentum zugeschrieben sei und bisher von den Fraktionisten dieser Fraktionen als Gemeindegut im Sinne des § 63 TGO 1866 gemeinschaftlich genutzt worden sei. Dieser Wald sei daher ein gemeinschaftliches Grundstück im Sinne der §§ 4 und 5 T.R.L.G.

Nach Wiedergabe dieser Bestimmungen und des § 63 TGO 1866 fuhr die belangte Behörde fort, dass die zuletzt genannte Bestimmung bereits eine Beschränkung der Nutzung des Gemeindegutes auf den jeweiligen Haus- und Gutsbedarf der Stammliegenschaftsbesitzer vorgesehen habe; anderweitige Nutzungen seien demnach für die Stammsitzliegenschaftseigentümer nicht zulässig gewesen und seien folglich der Gemeinde als Eigentümerin der Liegenschaften zugestanden. Es könne daher gesagt werden, dass die in dieser Regelung enthaltenen Grundgedanken bereits durchaus den jüngst im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 vom Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck gebrachten Erwägungen entsprächen. Im Jahr 1920 müsse daher in Bezug auf das spätere Regulierungsgebiet der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft vom Vorliegen von Gemeindegut auch im heutigen Rechtssinn ausgegangen worden sein und es habe sich bei der dargestellten Generalteilung um eine solche gemäß § 2A Z. 2 T.R.L.G. unter den "Gemeindeabteilungen", die als die angeführten Fraktionen der Gemeinde benannt waren, gehandelt. Von einer Hauptteilung im Sinne einer Ablösung von Nutzungsrechten durch Überlassung von Liegenschaften ins unbelastete Eigentum der Gemeinde sei hier nicht auszugehen, zumal weder die Gemeinde noch eine Fraktion von Nutzungsrechten unbelastete Grundstücke enthalten hätte. Es habe eine Aufteilung des Liegenschaftsbesitzes auf die einzelnen Fraktionen unter gleichzeitiger Entflechtung der Nutzungsrechte stattgefunden.

In diesem Generalakt betreffend die Generalteilung (ohne Datum), der mit einem (nicht auffindbaren) Erkenntnis der belangten Behörde vom 23. Mai 1930 bestätigt worden sei, werde von der Agrarbezirksbehörde I ausgeführt, dass die EZ 83/II im Eigentum der vorgenannten Fraktionen und die EZ 88/II im grundbücherlichen Eigentum der Gemeinde stehe. Die EZ 88/II sei mit Gemeinderatsbeschluss vom 13. April 1930 von der Gemeinde den genannten Fraktionen ins gemeinschaftliche Eigentum überlassen worden. Sodann hätten die Fraktionen in Punkt III des Generalaktes ein die Aufteilung der Grundstücke betreffendes Teilungsübereinkommen getroffen. In den Grundbuchsauszügen aus dem Jahr 1933 finde sich u.a. die Einverleibung des Eigentumsrechts für die "Fraktion M-Wald der Gemeinde M".

Im Jahr 1934 beginne jener Verwaltungsakt, der sich auf die Regulierung des Fraktionsgutes M-Wald der Gemeinde M und später auf die beschwerdeführende Agrargemeinschaft beschränke. Der gemeinsame Vorakt betreffend sämtliche Fraktionen in M habe im Landesarchiv trotz neuerlicher Anfrage nicht aufgefunden werden können.

Der Verwaltungsakt beginne mit einem Entwurf/Konzept einer Liste der unmittelbar Beteiligten in Verbindung mit einem Register der Anteilsrechte für das Fraktionsgut von M-Wald Gemeinde M. Die Landeshauptmannschaft Tirol habe diesen - durch Erkenntnis der belangten Behörde vom 20. Jänner 1933 genehmigten - Bescheid mit Edikt vom 12. September 1934 kundgemacht. Er weise als Gebiet der Fraktion M die in der Grundbuchseinlage 182 II verzeichneten Parzellen (…) aus. Das Regulierungsgebiet stehe im Eigentum der Fraktion M-Wald der Gemeinde M; als Beteiligte würden gemäß § 26 T.R.L.G. verschiedene Stammsitzliegenschaftseigentümer verzeichnet.

Gegen das Register der Anteilsrechte sei seitens der "Fraktionsvertretung und aller Fraktionisten" eine Einwendung betreffend die Nichtberücksichtigung der nicht entbehrlichen Streunutzungsrechte erhoben worden; auch durch Einzelpersonen seien Einwendungen wegen nicht berücksichtigter Nutzungsrechte erhoben worden. Aus einer zum einen an die Nutzungsberechtigten und zum anderen an die Fraktion, vertreten durch den bestellten Vertreter ergangenen Ladung sei zu schließen, dass schon vor der formellen Gründung der Agrargemeinschaft zwischen den Nutzungsberechtigten einerseits und der Fraktion mit ihren Fraktionisten andererseits unterschieden worden sei, weil sonst eine getrennte Ladung dieser Personengruppen nicht erklärbar wäre.

Im Verwaltungsakt erliege weiters ein mit 20. April 1937 datiertes Schreiben der Landeshauptmannschaft von Tirol, mit welchem diese G.H. mitteilte, dass er gemäß § 110 TFLG 1935 für die Fraktion M-Wald als Vertreter im Regulierungsverfahren des Fraktionswaldes bestellt worden sei. Diese Bestimmung sei nur im Fall einer Beteiligung einer Gemeinde oder gemeinderechtlichen juristischen Person zum Tragen gekommen.

In weiterer Folge lasse sich dem Akt in Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Agrargemeinschaft lediglich entnehmen, dass ein Entwurf des Regelungsplanes für die Agrargemeinschaft vom 20. Dezember 1940 von der Agrarbezirksbehörde I erstellt worden sei. Auffällig sei dabei, dass die Ausdrücke Fraktion bzw. Fraktionsgut mehrfach händisch durchgestrichen und durch den Begriff Agrargemeinschaft handschriftlich ersetzt worden seien. In der endgültigen Fassung des Regelungsplanes vom 20. Dezember 1940, der am 7. Mai 1941 rechtskräftig geworden sei, sei nur mehr einmal der Ausdruck Fraktion M-Wald (beim Zaunholzrecht zu Zl. 34) enthalten und durch "Gemeinde M" ersetzt. Unter Punkt III wurde die Feststellung, das Regulierungsgebiet sei agrargemeinschaftliches Eigentum der Fraktion M-Wald der Gemeinde M, werde als Fraktionsgut bewirtschaftet und sei daher ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 TFLG 1935, dadurch ersetzt worden, dass - ebenso ohne erkennbaren Grund - das Eigentum der Agrargemeinschaft M-Wald und die Eigenschaft des Regulierungsgebietes als Grundstück im Sinne des § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1935 festgehalten worden sei. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides sei ex lege das Eigentum von der als Eigentümerin verbücherten Fraktion M-Wald der Gemeinde M auf die Agrargemeinschaft übergegangen.

Das Eliminieren des Begriffes der Fraktion könne mit der Einführung der Reichsdeutschen Gemeindeordnung in Österreich im Jahr 1938 erklärt werden, die eine Untergliederung der Gemeinde in Fraktionen nicht mehr kannte. Eine Begründung für die Umbenennung der ehemaligen Fraktion in Agrargemeinschaft könne dem Gegenstandsakt nicht entnommen werden, jedoch habe dieses Vorgehen letztlich zur Folge gehabt, dass auf Grund des rechtskräftigen Regulierungsplanes vom 20. Dezember 1940 der Eigentumsübergang auf die Agrargemeinschaft an der EZ 182 II auch grundbücherlich durchgeführt worden sei. Diese Vorgehensweise sowie auch die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Grundstück nach § 36 Abs. 1 lit b TFLG 1935 sei ohne nachvollziehbaren Grund erfolgt und könne daher einer objektiven Prüfung nicht standhalten.

Mit Kundmachung vom 25. März 1946 sei sodann der Abschluss des Regulierungsverfahrens durch die Landeshauptmannschaft Tirol öffentlich bekannt gemacht worden.

Für die belangte Behörde stehe daher hinsichtlich des Regelungsgebietes der Agrargemeinschaft fest, dass es sich dabei um ehemaliges Fraktionsgut im Sinne von mit agrarischen Nutzungsrechten belastetem Gemeindegut handle, welches durch rechtskräftigen Regelungsplan im Jahr 1941 an die damals zugleich neugeschaffene Agrargemeinschaft übertragen worden sei. All dies im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996.

In Bezug auf das Berufungsvorbringen der Agrargemeinschaft vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, dass die Agrarbehörden gehalten seien, die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung zu klären und dabei alle zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen. Es sei zu überprüfen, ob vor der Regulierung ein Erwerbsvorgang zugunsten der politischen Gemeinde stattgefunden habe. In diesen Fällen sei die Feststellung früherer Eigentumsverhältnisse entbehrlich. Angesichts der im Jahr 1934 erfolgten Aufteilung des Gemeindewaldes, der im Eigentum der Fraktionen gestanden sei und der Zuschreibung eines Teiles dieser Liegenschaften an die Fraktion M-Wald liege ohne Zweifel ein vorgelagerter Eigentumserwerb durch die Fraktion im gemeinderechtlichen Sinne vor, der wiederum vom gemeinsamen Voreigentum der Gemeindefraktionen in diesem Bereich abzuleiten sei. Dieses gemeinschaftliche Eigentum der Fraktionen am M-Wald habe bereits vor der Grundbuchsanlegung bestanden und sei von dieser unwidersprochen bücherlich umgesetzt worden. Ein Hinweis auf die Unrichtigkeit der Grundbuchseintragungen sei durch die Agrargemeinschaft nicht dargetan worden und habe auch von Amts wegen nicht gefunden werden können. Die Einholung eines rechtshistorischen Sachbefundes erübrige sich daher.

Angemerkt werden müsse, dass der Begriff der Gemeinde zwar im Jahre 1849 möglicherweise anders verstanden worden sei als nach der Einführung der TGO 1866. Für die belangte Behörde bestehe jedoch kein Zweifel daran, dass der Gemeindebegriff im Jahr der Grundbuchsanlegung (1907) für alle Beteiligten und insbesondere auch die Durchführenden der Grundbuchsanlegung klar im Sinne einer politischen Gemeinde zu verstehen gewesen sei. Daher könne die Verbücherung des Eigentumsrechts für die genannten Fraktionen der Gemeinde nicht im Sinne des Berufungsvorbringens als Irrtum, Fehler oder unklarer Begriff erkannt werden, zumal auch die Fraktion ein Gesetzesbegriff aus der TGO 1866 bzw. dem Fraktionsgesetz vom 14. Oktober 1893, LGBl. Nr. 32, gewesen sei. Eine willkürliche Verwendung der Begriffe Gemeinde bzw. Fraktion bei der Grundbuchsanlegung erscheine daher höchst unwahrscheinlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2011 wurde der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Bezeichnung einer der im Spruch angeführten Grundstücksnummern (und auf einen Satz in der Begründung) gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die belangte Behörde wies (im Ergebnis) die Berufung der Agrargemeinschaft gegen den Erstbescheid ab und übernahm dadurch die dort ausgesprochene Feststellung, wonach die (näher angeführten) Grundstücke der EZ 182 Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 seien.

§ 33 TFLG 1996 lautet in dieser Fassung (auszugsweise):

"§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

  1. a) …;
  2. c) Grundstücke, die

    1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

    2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);

    d) … "

    § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 nennt in seinen beiden Ziffern zwei Arten von Gemeindegut. Unstrittig ist, dass die Z 1 solche Grundstücke betrifft, die im Eigentum einer politischen Gemeinde stehen, und dass diese Voraussetzung im hier vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

    Weiters ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung in Z 2 "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind" gemeint ist, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also im Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind.

    Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass keine Hauptteilung stattgefunden hat und dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient haben.

    Strittig ist, ob die in Rede stehenden Grundstücke im Zeitpunkt der Regelung mit Bescheid vom 20. Dezember 1940 im Eigentum der Gemeinde oder bereits der Agrargemeinschaft standen.

    2. Mit rechtskräftigem Erkenntnis der Agrarlandeskommission für Tirol vom 17. April 1920 wurde die Generalteilung des Gemeinschaftswaldes der (oben genannten) Fraktionen der Gemeinde eingeleitet und dieses Verfahren mit einem Regulierungsverfahren verbunden.

    Aus dem Spruch dieses Bescheides gehen als tragende Rechtsvorschriften die Bestimmungen der §§ 4, 5 und 56 T.R.L.G. hervor. In der Begründung heißt es, der genannte Wald stehe im gemeinsamen Eigentum der genannten Fraktionen und sei von den Fraktionisten "als Gemeindegut im Sinne des § 63 G.O. (gemeint: § 63 TGO 1866) gemeinschaftlich genutzt." Der Teilungsantrag sei aufgrund des vom Tiroler Landesrate genehmigten Gemeindeausschuss-Beschlusses vom 27. April 1919 von der Gemeinde eingebracht worden und entspreche sohin den Bestimmungen des § 5 letzter Absatz und § 56 3. Absatz T.R.L.G.

    Die Bestimmungen der §§ 2, 4, 5 und 56 T.R.L.G. hatten folgenden Wortlaut:

"§ 2. Durch die Teilung werden Stücke des früher gemeinschaftlich gewesenen Grundes den Teilgenossen zum freien Besitze übergeben.

Die Teilung kann sein entweder eine General- oder Spezial- oder Singularteilung.

A. Die Generalteilung gemeinschaftlicher Grundstücke ist die Teilung derselben

1. zwischen gewesenen Obrigkeiten einerseits und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen anderseits, oder

2. zwischen Gemeinden (Ortschaften) oder Gemeindeabteilungen (Ortsteilen), oder

3. zwischen der Gemeinde (Ortschaft) oder Gemeindeabteilung (Ortsteil) einerseits und einer agrarischen Gemeinschaft (Klasse der Bauern u. dgl.), oder

4. zwischen zwei oder mehreren agrarischen Gemeinschaften.

B. …..

§ 4. Gemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, bezüglich derer entweder

a) zwischen gewesenen Obrigkeiten und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen, sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benützungsrechte bestehen, oder

b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehrerer Gemeindeabteilungen (Ortsteilen), Nachbarschaften oder ähnlichen agrarischen Gemeinschaften (Klassen der Bauern, Bestifteten, Singularisten u. dgl.) kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- und Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benützt werden.

§ 5. (1) Wo in diesem Gesetz von gemeinschaftlichen Grundstücken ohne anderweitige Bezeichnung die Rede ist, sind die im § 4 bezeichneten Grundstücke zu verstehen.

(2) …

(3) Grundstücke, welche in Ausführung des kaiserlichen Patents vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Gemeinde, Ortschaft oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benützung und gemeinsamen Besitz abgetreten wurden, sind beim Vorhandensein der im § 4 bezeichneten Erfordernisse von der Anwendung des Gesetzes ebensowenig ausgeschlossen, wie das einer gemeinschaftlichen Benützung nach Maßgabe des § 63 der Gemeindeordnung vom 9. Jänner 1866, LGBl. Nr. 1, unterliegende Gemeindegut.

(4) …

(5) Für eine auf Grund dieses Gesetzes stattfindende Verteilung des Gemeindegutes ist die Genehmigung des Landesausschusses erforderlich.

§ 56. (1) Die Generalteilung gemeinschaftlicher Grundstücke (§ 2 A) hat auf Anlangen (Provokation) einer oder der anderen der im § 2 dieses Gesetzes angegebenen Parteien, zwischen denen die Teilung erfolgen soll, zu geschehen.

(2) ….

(3) Die Provokation von Seite der Gemeinde (Ortschaft) oder Gemeindeabteilung hat auf einem vom Landesausschuss bestätigten Beschlusse der Gemeinde(Orts)vertretung zu beruhen."

Die Bestimmungen der §§ 1 und 3 des Fraktionsgesetzes 1893, LGBl Nr. 32, lauteten:

"§ 1. Bei Gemeinden, welche aus mehreren selbstständigen Theilen (Fractionen) bestehen, insbesondere, wenn diese einzelnen Gemeindetheile ein abgesondertes Vermögen besitzen, kann über Ansuchen oder in Folge von Beschwerden einer oder mehrerer Fractionen die Anzahl der auf die Gesammtgemeinde nach § 14 der Gemeindeordnung entfallenden Ausschussmitglieder und Ersatzmänner unter eben diesen Gemeindefractionen aufgetheilt werden.

….

§ 3. Die Fractionen werden nach Außen durch den Gemeindevorsteher vertreten (§ 52 der Gemeindeordnung.).

Handelt es sich um besondere Fractionsangelegenheiten, welche zwischen den einzelnen Fractionen unter sich, oder zwischen der Fraction und der Gesammtgemeinde streitig sind, so werden die Fractionen durch ihren Fractionsvorsteher vertreten. ….."

Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen ergibt sich, dass mit dem Bescheid vom 17. April 1920 das Verfahren betreffend eine Generalteilung von Gemeindegut im Sinne der §§ 4 und 5 Abs. 3 T.R.L.G. eingeleitet wurde. Nur so ist die Zitierung des § 5 T.R.L.G. im Spruch des Bescheides und die Genehmigung des Beschlusses der Gemeindevertretung durch den Landesausschuss verständlich. Hätte es sich um Grundstücke im Sinne des § 4 lit. b T.R.L.G. gehandelt, wäre nicht nur die Einholung dieses Beschlusses nicht notwendig gewesen, sondern wäre auch die Zitierung des § 5 T.R.L.G. im Spruch des Einleitungsbescheides überflüssig gewesen. Schließlich steht diese rechtskräftig verfügte Generalteilung von Gemeindegut auch in Übereinstimmung mit der Begründung dieses Bescheides, der ausdrücklich vom Vorliegen von Gemeindegut (Fraktionsgut) im Sinne des § 63 TGO 1866 spricht (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0074, und zum Verständnis des § 5 Abs. 3 T.R.L.G. das hg. Erkenntnis vom gleichen Tag, 2010/07/0091).

Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht auch der Umstand, dass die Fraktion im gemeinderechtlichen Sinn von einem gemäß § 34 T.R.L.G. bestellten Vertreter vertreten wurde. Diese Bestimmung sah u.a. vor, dass der Landesausschuss dann, wenn Gemeinden ohne eigenes Statut, Abteilungen oder Anstalten derartiger Gemeinden (Ortschaften) als unmittelbar Beteiligte an dem Teilungs- oder Regulierungsverfahren teilnahmen, für die Vertretung dieser Gemeinden (Ortschaften), Gemeindeabteilungen oder Gemeindeanstalten im Verfahren von der Einleitung an einen Vertreter zu bestellen hatte.

Die Befugnis der im vorliegenden Fall auftretenden Vertreter der Fraktion stützte sich ausdrücklich auf diese Bestimmung bzw. später auf die Nachfolgebestimmung des § 110 Abs. 1 lit. f TFLG 1935. Auch aus der Bestellung der Vertreter für u.a. eine Gemeindeabteilung ist abzuleiten, dass es sich bei der von den solcherart Befugten vertretenen Fraktion um eine Gemeindeabteilung (und nicht um eine Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten) handelte.

Daraus folgt, dass in der Einleitungsphase des Generalteilungs- und Regulierungsverfahrens vom Vorliegen von Fraktionsgut (Gemeindegut) im Sinne des § 63 TGO 1866 und der §§ 1 und 3 des Fraktionsgesetzes 1893, LGBl. Nr. 32, und damit von Gemeindeeigentum auszugehen war.

Dem zwischenzeitig ergangenen Bescheid (Liste der unmittelbar Beteiligten und Register der Anteilsrechte … betreffend das Fraktionsgut von M-Wald, Gemeinde M) ist unter Spruchpunkt III zu entnehmen, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der Fraktion M-Wald der Gemeinde M steht. Eine Qualifikation der Art der agrargemeinschaftlichen Grundstücke findet sich in diesem Bescheid nicht.

Im Akt erliegt ein Schreiben der Landeshauptmannschaft vom 13. Februar 1940 an den Landrat im Landkreis I, wonach das Regelungsverfahren kurz vor dem Abschluss stehe. Es sei aber "auf jeden Fall festzustellen", dass hier § 17 der Angleichungsverordnung zur deutschen Gemeindeordnung zur Anwendung zu kommen habe, da es sich um ein agrargemeinschaftliches Grundstück handle.

§ 17 der Angleichungsverordnung (GBlÖ 429/1938) lautete:

"§ 17. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf jene Teile des Gemeindevermögens, die als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 15 Abs. 2d des Flurverfassungsgrundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 256/1932 gelten, nur insoweit Anwendung, als sie mit diesem Grundsatzgesetze und den die Flurverfassung regelnden Gesetzen der ehemaligen österreichischen Länder nicht im Widerspruch stehen."

§ 15 Abs. 2 lit d des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 256/1932, nannte als agrargemeinschaftliche Grundstücke jene Grundstücke des Gemeinde-, Ortschafts-, oder Fraktionsgutes, welche einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegen (Gemeindegut).

Auch aus der in diesem Schreiben enthaltenen Qualifikation der zu regulierenden Grundstücke ergibt sich das Bild, dass der Regulierung Gemeindegut nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung zu Grunde lag.

Mit Bescheid (Regelungsplan) der Agrarbezirksbehörde I vom 20. Dezember 1940 wurde schließlich in Spruchpunkt III festgestellt, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1935 darstelle und im Eigentum der Agrargemeinschaft stehe. Dem Konzept dieses Bescheides ist eine durchgestrichene Erstfassung zu entnehmen, derzufolge das Gebiet "als Fraktionsgut bewirtschaftet werde und daher ein Grundstück im Sinne des § 36 FLG sei."

§ 36 TFLG 1935 hatte folgenden Wortlaut:

"(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,

a)….

b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), einer oder mehreren Gemeindeabteilungen (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.

(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte an einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:

  1. a)
  2. d) das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut;

    e) …"

    Im Gegensatz zur Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut im Zeitpunkt der Einleitung des Generalteilungs- und Regulierungsverfahrens erfolgte im Regelungsbescheid eine solche als gemeinsames Gut von Nutzungsberechtigten, auf dem die Nutzungsberechtigungen einzelner Stammsitzliegenschaften lasten.

    3. § 33 Abs. 2 Z. 2 lit. c TFLG 1996 spricht von der Übertragung von Eigentum von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft. Im vorliegenden Fall ist der diesbezüglich entscheidende Zeitpunkt der der Bescheiderlassung vom 20. Dezember 1940, findet sich doch dort erstmals die Feststellung, die Eigentümerin des Regulierungsgebietes sei die Agrargemeinschaft.

    Bei der Beurteilung der Frage, in wessen Eigentum in diesem Zeitpunkt die das Regulierungsgebiet umfassenden Grundstücke standen, schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht der belangten Behörde an. Vor dem Hintergrund des dargestellten Verständnisses des Begriffes "Fraktionsgut" im Einleitungsbescheid vom 17. April 1920 ergibt sich das Bild, dass es sich bei diesen Grundstücken um Fraktionsgut im Sinne der gemeinderechtlichen Bestimmungen und damit um Gemeindegut handelte. Ein gleiches Bild, wonach im vorliegenden Fall unter Fraktionsgut Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde verstanden wurde, bieten die weiteren, von der belangten Behörde dargestellten Vorgänge im Verfahren (z.B. die Rechtsgrundlage für die Vertreterbestellung für die Fraktion); die Ansicht der belangten Behörde, es sei damals Gemeindegut vorgelegen, begegnet daher keinen Bedenken.

    Dieses Fraktionsgut (Gemeindegut) stand aber nach den Bestimmungen der damals geltenden Tiroler Gemeindeordnung im Eigentum der Gemeinde und wurde infolge des Bescheides vom 20. Dezember 1940 in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen. An dieser Rechtsansicht ändert auch der Umstand nichts, dass das Regulierungsgebiet im Regelungsplan als ein solches nach § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1935 festgestellt wurde.

    Diese Feststellung kann im hier vorliegenden Fall angesichts der Vorgeschichte nämlich nur so verstanden werden, dass sie den neu geschaffenen Zustand abbildete, dass nämlich nunmehr das Regulierungsgebiet im Eigentum einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten im Sinne des in § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1935 stehen sollte. Diese Qualifikation bezog sich daher nicht auf den Zeitraum vor bzw. den Zeitpunkt der Übertragung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft (zur Relevanz dieses Zeitpunktes vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010, B 639/10, 640/10), sondern auf den dadurch geschaffenen Zustand (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0074).

    Auch im hier vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass Gemeindegut im Sinne der TGO 1928 durch den Bescheid vom 12. Dezember 1940 in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurde. Eine der Folgen einer solchen Vorgangsweise ist aber - hier sei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.446/2008 verwiesen -, dass der Substanzwert an solchen Grundstücken der Gemeinde zukommt. Solche Agrargemeinschaften sind daher Gemeindegutsagrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996.

    4. In der Beschwerde wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vor, diese "philosophiere sich durch historische Dokumente und begnüge sich mit Spekulation." Dieser Vorwurf ist angesichts des Akteninhaltes, auf den sich die Begründung des angefochtenen Bescheides bezieht und der daraus von der belangten Behörde zutreffend gezogenen Schlussfolgerungen nicht nachzuvollziehen. Die in diesem Zusammenhang von der Agrargemeinschaft angestellten allgemeinen Überlegungen zur Situation von Agrargemeinschaften in Tirol vermögen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

    Die Beschwerdeführerin bekämpft in weiterer Folge näher dargestellte Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Wie sich aus der Ausführung dieses Beschwerdeteils ergibt, geht es in diesen Zusammenhängen nicht um Rügen der Feststellungen des Sachverhaltes sondern um die Kritik an den daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen.

    Die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen stehen in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt. Wie soeben dargetan wurde, bewirkten die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen aber keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin. Diese Rügen waren daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

    Zum unter dem Aspekt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auf die obigen Ausführungen und grundlegend auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091, zu verweisen; im Übrigen stellt sich das Vorbringen in der Beschwerde teilweise als aktenwidrig dar (vgl. die Wiedergabe des Spruchpunktes III des Regelungsplanes auf Seite 55 der Beschwerde).

    5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    6. Die Agrargemeinschaft beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die angefochtene Entscheidung stammt von einem Landesagrarsenat und damit einem Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK. Der Landesagrarsenat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof war daher entbehrlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 2005, 2004/07/0190, und vom 13. Oktober 2011, 2009/07/0171).

    7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

    Wien, am 24. Mai 2012

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