Normen
AVG §52;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §3;
GdPlanungsG Krnt 1995 §15;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5;
AVG §52;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §3;
GdPlanungsG Krnt 1995 §15;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.302,10 zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 8. April 2008 suchte die F - GmbH (kurz: Bauwerberin) um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines öffentlichen Strandbades auf dem Grundstück Nr. 700/10, KG F, und dem Grundstück Nr. 40/4, KG L, an. Der Baubeschreibung zufolge soll das Strandbad mit vier unterschiedlich geformten Gebäuden (Sanitärtrakt im Norden mit getrennten WC, Wasch- und Duschräumen, der Kasse und einem Raum für den Bademeister und die Erste Hilfe; Sanitärtrakt im Süden mit kleinem Büffet samt Vorbereitung und Lagern sowie abgeschlossenem Müllraum; zwei Kabinentrakte mit je 24 Kabinen als südlicher Abschluss der Anlage zur Wuoronitza) errichtet werden. Die Grundstücke Nr. 40/4 und 42/6 dienten der Erschließung bzw. als Parkplatz für das Strandbad. Der öffentliche P-weg verbinde den Parkplatz, das Strandbad sowie das Areal des Schafflerbades.
Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Anteilen Eigentum am Grundstück 44/1, KG L, das im Osten im Bereich der geplanten Kabinentrakte mittelbar an das Grundstück 700/10 grenzt; dazwischen liegt der P-weg. Anlässlich der mündlichen Bauverhandlung wandten sie sich gegen das Bauvorhaben. Die Baugrundstücke in dem vom gegenständlichen Bauvorhaben umfassten Bereich weisen die Widmung "Grünland - Erholungsfläche Bad" bzw. "Grünland - Erholungsfläche Bad-Parkplatz" auf. Das unbebaute Grundstück der beschwerdeführenden Parteien ist als "Grünland-Erholungszwecke" ohne Ausweisung einer spezifischen Erholungsnutzung ausgewiesen.
Bereits mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 suchte die P-GmbH in unmittelbarer Nähe (auf den Parzellen Nr. 42/3, 39/4, 40/1, 41/1, 42/1, 40/3, alle KG L, sowie 700/10, KG F) des gegenständlichen Vorhabens um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 71 Wohnungen und 115 PKW-Abstellplätzen (im Folgenden kurz: Bauvorhaben H-Gründe) an. Dieses Vorhaben wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. November 2010 rechtskräftig genehmigt; siehe diesbezüglich das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/06/0008.
Mit Bescheid vom 5. September 2008 erteilte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde nach Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung der Bauwerberin die Baubewilligung für die Errichtung eines Strandbades und eines Parkplatzes nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen und unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.
Dagegen beriefen die beschwerdeführenden Parteien und rügten u. a., das gegenständliche Gebiet sei als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Durch die Bewilligung des Bauvorhabens werde auch der Verlauf des P-weges (das ist der Zufahrtsweg zum Strandbad) vorgegeben, weshalb auch über dessen Lage abzusprechen sei.
Auf Grund eines Beschlusses des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom 24. September 2008 wurde der Berufung der beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid vom 29. August 2008 keine Folge gegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorhaben dem bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entspreche, in dem kein Überschwemmungsgebiet ausgewiesen sei.
Dagegen brachten die beschwerdeführenden Parteien eine Vorstellung ein.
Mit Bescheid vom 20. November 2008 hob die Kärntner Landesregierung den Bescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. August 2008 auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diesen zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Frage, ob das Vorhaben den Anforderungen des Schallschutzes entspreche, im durchgeführten Verwaltungsverfahren mangelhaft geprüft worden sei.
Daraufhin bestellte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde den nichtamtlichen Sachverständigen A mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 zum Gutachter für den Fachbereich Schallschutz. Ein hochbautechnischer Amtssachverständiger kam in seinem Gutachten vom 20. Jänner 2009 zu dem Ergebnis, dass die in den Einreichplänen dargestellten Baulinien den Vorgaben der Bebauungsbestimmungen sowie den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes entsprächen.
Der nichtamtliche Sachverständige A kam in seinem Gutachten vom 4. November 2009 im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass mit dem Betrieb des geplanten Vorhabens keine signifikanten schalltechnischen Immissionen an der Grundgrenze der beschwerdeführenden Parteien zu erwarten seien, sofern u.a. an der östlichen Stirnseite des Strandbades eine im Gutachten planlich dargestellte und näher beschriebene Lärmschutzwand errichtet werde.
Der medizinische Amtssachverständige führte sodann in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2009 aus, dass auf Grund des vorliegenden Schallschutzgutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen A vom 4. November 2009 - unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Lärmschutzwand - Gesundheitsgefährdungen für die Anrainer nicht zu erwarten seien, weil eine wesentliche Änderung der Lärmimmissionssituation nicht eintrete.
Mit Schreiben vom 29. Jänner 2010 äußerten sich die beschwerdeführenden Parteien im Rahmen des Parteiengehörs ablehnend zum Vorhaben und den eingeholten Gutachten.
Auf Grund eines Beschlusses vom 8. Februar 2010 wies der Gemeindevorstand der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid vom 10. Februar 2010 als unbegründet ab, schrieb jedoch eine ergänzende Auflage in Bezug auf die Errichtung einer Lärmschutzwand vor.
Dagegen brachten die beschwerdeführenden Parteien neuerlich eine Vorstellung ein.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2010 hob die Kärntner Landesregierung den Bescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. Februar 2010 auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diese zurück, weil das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen A als nicht schlüssig, nachvollziehbar und vollständig zu qualifizieren sei; es seien unrichtige Parkplatzwechselzahlen verwendet worden und Berechnungsfehler bei der Ermittlung der Verkehrszahlen erfolgt. Der lärmtechnische Amtssachverständige L habe schließlich die Vorschreibung weiterer Auflagen als erforderlich erachtet.
Auf Grund der Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen L wurde eine ergänzende medizinische Stellungnahme vom 30. Juli 2010 eingeholt, der zufolge für die beschwerdeführenden Parteien bei projekt- und bescheidgemäßer Ausführung in Bezug auf Lärmimmissionen nicht mit einer unzumutbaren Belästigung oder Gesundheitsgefährdung zu rechnen sei.
In ihrer Stellungnahme vom 18. August 2010 äußerten sich die beschwerdeführenden Parteien ablehnend zu den eingeholten Gutachten.
Auf Grund des Beschlusses vom 7. September 2010 wies der Gemeindevorstand der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid vom 8. September 2010 als unbegründet ab, weil u.a. die Auflage in Bezug auf die Lärmschutzwand neu gefasst worden sei.
Dagegen brachten die beschwerdeführenden Parteien neuerlich eine Vorstellung ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet ab. Hinsichtlich der geltend gemachten unzumutbaren Lärmbelästigungen verwies die belangte Behörde auf das lärmtechnische Gutachten des Amtssachverständigen L vom 23. April 2010, wonach bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen eine wesentliche negative Beeinflussung der örtlichen Schallsituation nicht gegeben sei. Auf Grund einer nachvollziehbaren, schlüssigen und vollständigen medizinischen Beurteilung sei eine örtlich unzumutbare Belästigung für die beschwerdeführenden Parteien auszuschließen. Mögliche Immissionen, die durch das Ausbaggern des Baches und den Abtransport des Kieses entstünden, seien nicht dem Projekt zuzuordnen. Auch durch die Anhängigkeit eines zivilrechtlichen Verfahrens zwischen den beschwerdeführenden Parteien und der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde könne keine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte dargetan werden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird sowohl eine inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens lediglich die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines öffentlichen Strandbades sowie eines Parkplatzes für das Strandbad ist. Das Ausbaggern des Baches und der Abtransport des Kieses sind somit ebenso wenig im Rahmen dieses Verfahrens zu beurteilen wie mögliche Immissionen, die sich aus dem Abtransport von durch Überschwemmungen angespültem Treibholz und Kies ergeben. Auch die Situierung des P-weges als Verkehrsfläche der Gemeinde bzw. zu welchen Zeiten dieser nutzbar ist, ist nicht Gegenstand des Projektes Strandbad. Dem Gemeindevorstand war es rechtlich nur möglich, der Bauwerberin als Auflage die Errichtung einer Lärmschutzwand auf dem Gelände des Strandbades (der Bauliegenschaft) vorzuschreiben, nicht jedoch deren Errichtung auf dem P-weg. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht somit ins Leere. Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen war es den Baubehörden auch verwehrt, der Bauwerberin Auflagen vorzuschreiben, wonach sie den beschwerdeführenden Parteien einen direkten Seezugang zu gewähren, eine Notfalltüre samt Rollstuhleignung durch die Lärmschutzmauer vorzusehen oder eine Verankerungsmöglichkeit für deren Ruderboot zu errichten hätte. Diesbezüglich sind die beschwerdeführenden Parteien auf den Zivilrechtsweg hinzuweisen.
Entgegen der von den beschwerdeführenden Parteien - ohne entsprechende Begründung - in der mündlichen Verhandlung wiederholten Rechtsansicht ist das gegenständliche Bauvorhaben auch nicht nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 2009/87) zu beurteilen, weil der entsprechende Schwellenwert (Anhang 1 Z 21a UVP-G 2000: 1.500 Stellplätze für KFZ; ein anderer Tatbestand kann fallbezogen nicht zur Anwendung kommen) selbst unter Berücksichtigung der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erreicht wird.
§ 23 Abs. 1 bis 3 Kärnter Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996,
lauten samt Überschrift:
"§ 23
Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
- a) der Antragsteller;
- b) der Grundeigentümer;
- c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs 1 lit b erforderlich ist;
d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e) die Anrainer (Abs 2).
(2) Anrainer sind:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflußbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie
b) entfällt
(3) Anrainer im Sinn des Abs 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, daß sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
- a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
- b) die Bebauungsweise;
- c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
- d) die Lage des Vorhabens;
- e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
- f) die Bebauungshöhe;
- g) die Brandsicherheit;
- h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
- i) den Immissionsschutz der Anrainer.
(4) …"
§ 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, idF LGBl. Nr. 35/2001, lautet samt Überschrift:
"§ 5
Grünland
(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.
(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die -
ausgenommen solche nach lit a und lit b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,
b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs 9 lit c erfolgt ist,
c) Erholungszwecke - mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung - wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u. ä.,
d) Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen,
- e) Campingplätze,
- f) Erwerbsgärtnereien,
- g) Bienenhäuser, Jagdhütten u. ä.,
- h) Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten,
- i) Friedhöfe,
- j) Abfallbehandlungsanlagen und Abfallagerstätten,
- k) Sprengstofflager und Schießstätten, sofern für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach § 3 Abs 10 erfolgt ist,
l) Schutzstreifen als Immissionsschutz.
(3) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind.
(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten.
(4a) Als Bienenhäuser nach Abs 2 lit g gelten nur Gebäude, die zumindest mit einem Raum ausgestattet sind, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.
(5) Das Grünland ist - unbeschadet der Regelungen der Abs 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar
a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs.2 lit a und lit b entfällt;
b) für eine der gemäß Abs 2 - ausgenommen nach lit a oder lit b - gesondert festgelegten Nutzungsarten.
(6) Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 3 Abs 1 lit a bis lit d von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Abs 2 lit c), sind, soweit sich aus Abs 7 nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt.
(7) Bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen) - Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden -
sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u. ä. dürfen im Grünland vorgesehen werden.
(8) Bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft - Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden - dürfen im Grünland vorgesehen werden."
Gemäß § 3 der Kärntner Bauvorschriften dürfen Gebäude und sonstige Anlagen nicht auf Grundstücken errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer, Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen. Dies gilt insofern nicht, als diese Gefahren durch geeignete Maßnahmen abgewendet werden, keine Gefährdung von Menschen eintritt oder wenn es sich um bauliche Anlagen zur Abwehr oder Verringerung von Gefahren handelt.
Zu § 3 der Kärntner Bauvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass diese Bestimmung nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung dient und daher daraus kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/0729, mwN). Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Überschwemmungsgebietes ist somit nicht zielführend.
Die beschwerdeführenden Parteien rügen - wie bereits im Verwaltungsverfahren -, das schalltechnische Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen A sei mangelhaft. So seien beispielsweise keine Messungen des Ist-Zustandes auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien erfolgt, es seien nur drei Messpunkte festgelegt, die meteorologischen Verhältnisse entgegen den Vorgaben in der ÖNorm S 5004 nicht beschrieben und die Messungen nur im Sommer (August 2008), nicht jedoch zu anderen Jahreszeiten durchgeführt worden. Der nichtamtliche Sachverständige A habe die Schallmessungen an der lautesten Schallquelle, nämlich der S - Landstraße vorgenommen, und nicht berücksichtigt, dass sich zwischen dieser Messstelle an der Straße und dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien ein 6.000 m2 großes Waldgrundstück als natürliche Schallschutzmauer befinde.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Mangelhaftigkeit des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen A von den Verwaltungsbehörden erkannt und daher die schalltechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen L eingeholt wurde. Dieser hat das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen A in einigen Punkten als nicht nachvollziehbar bzw. unvollständig beurteilt und daher Ergänzungen und eigene Berechnungen durchgeführt. In seiner Stellungnahme vom 23. April 2010 kam der Amtssachverständige L zu dem Ergebnis, dass der für die beschwerdeführenden Parteien aussagekräftige Immissionspunkt "Bad Anrainer" vom Strandbad und dessen Parkplatz beeinflusst werde. Konkret betrage die Veränderung der örtlichen Schallsituation an dem im Bereich der beschwerdeführenden Parteien gelegenen Immissionspunkt "Bad Anrainer" unter Berücksichtigung sowohl der Auswirkungen des Bauvorhabens H-Gründe als auch des gegenständlichen Bauvorhabens im Sommer bei Tag sowie am Abend 0,0 und in der Nacht 1,5 (gemeint wohl jeweils: dB). Schallpegelspitzen gingen beim Immissionspunkt "Bad Anrainer" im Wesentlichen von der Liegewiese aus; diese betrügen 53,2 dB; durchschnittlich sei mit 35, in der ungünstigsten Stunde mit 50 Schallereignissen zu rechnen. Durch die akustischen Rückfahrwarner der anliefernden LKW für das Buffet ergebe sich eine Schallpegelspitze von 55 dB. Durch die mittig in der 5.000 m2 großen Liegewiese vorgesehene Lautsprechereinheit würden Durchsagen mit gedämpften Signaltönen (ansteigend) angekündigt; eine ständige Beschallung durch Musik oder Werbedurchsagen sei nicht vorgesehen. Auf Grund deren Charakteristik würden die Lautsprecherdurchsagen nicht als Schallpegelspitzen gewertet und in den Beurteilungspegeln für das Bauvorhaben berücksichtigt. Zur Frage der Schallsituation zu den verschiedenen Jahreszeiten führte der Amtssachverständige aus, in den Wintermonaten sei das Strandbad geschlossen, daher werde der öffentliche Parkplatz voraussichtlich nur sporadisch benützt und wirke sich nicht wesentlich auf die örtliche Schallsituation aus. Derzeit würden der neu zu errichtende Parkplatz sowie Teile des Strandbades und der Liegewiese als Campingplatz sowie Parkplatz für Benutzer des Campingplatzes genutzt; es stünden auf dem Campingplatz auch fix errichtete Gebäude wie z.B. eine Kassa oder ein Sanitärbereich. Zusammenfassend kam der Amtssachverständige L zu dem Ergebnis, aus schalltechnischer Sicht sei auf Basis der Projektunterlagen und bei Übernahme der neu formulierten Auflagenvorschläge sowie deren Einhaltung eine wesentliche negative Beeinflussung der örtlichen Schallsituation nicht gegeben.
Die beschwerdeführenden Parteien rügen im Zusammenhang mit den Ausführungen des Amtssachverständigen L in der Beschwerde zunächst, dass er keine (neuen) Messungen insbesondere im Frühjahr, Herbst und Winter durchgeführt habe. Dies hat der Amtssachverständige L jedoch schlüssig und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen im Einklang stehend damit begründet, dass das Strandbad nur in den Sommermonaten geöffnet sei. Die beschwerdeführenden Parteien bringen keine Umstände vor, weshalb diese nachvollziehbare und schlüssige Annahme des Amtssachverständigen L unzutreffend sein sollte. Insofern vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwiefern die beschwerdeführenden Parteien durch das Unterbleiben von Messungen des Ist-Zustandes in den übrigen Jahreszeiten in ihren subjektivöffentlichen Rechten verletzt werden könnten.
Die Bedenken der beschwerdeführenden Parteien, der nichtamtliche Sachverständige A habe die Schallmessungen an der lautesten Schallquelle, nämlich der S-Landstraße, vorgenommen, und den zwischen diesem Messpunkt und ihrem Grundstück liegenden Wald nicht berücksichtigt, sind ebenfalls nicht berechtigt. Aus dem Gutachten geht hervor, dass an insgesamt drei Messpunkten jeweils über zwei bis drei Tage Schallmessungen durchgeführt wurden, was vom Amtssachverständigen L bestätigt wurde. Der dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien am nächsten gelegene Messpunkt 3 liegt am Ende des Zufahrtsweges auf Parzelle 42/6, an der Grenze zum geplanten Strandbad; das Areal des künftigen Strandbades wurde zum Zeitpunkt der Messungen als Campingplatz genutzt; zwischen der S - Landstraße und dem Messpunkt 3 liegt Wald (siehe die Luftaufnahme auf Seite 10 des Gutachtens vom 4. November 2009). Dass die Daten des Messpunktes 3 für das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien nicht aussagekräftig wären oder - wie die Beschwerde meint - "aufgrund der lautesten drei Messpunkte ein Modell für das gesamte betroffene Gebiet errechnet" worden wäre, ist anhand des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen A, der Stellungnahme des Amtssachverständigen L und der sonstigen Verwaltungsakten nicht nachvollziehbar.
Soweit die beschwerdeführenden Parteien als Verfahrensfehler rügen, die ihnen eingeräumte Frist zur Stellungnahme zu "insgesamt 8 extrem umfangreichen Gutachten" von 14 Tagen sei zu kurz gewesen, sodass sie "geradezu chancenlos" gewesen wären, sich damit gehörig auseinanderzusetzten, ist ihnen zunächst entgegenzuhalten, dass ihnen mit Schreiben der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 4. August 2010 lediglich zwei sachverständige Stellungnahmen, nämlich jene des Amtssachverständigen L im Ausmaß von zwölf und des Amtsarztes W über zwei Seiten, zur Stellungnahme übermittelt wurden. Für Ermittlungsergebnisse in diesem Umfang kann eine Frist von 14 Tagen nicht als zu kurz erkannt werden, zumal die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2010 selbst darauf hingewiesen haben, dass ihnen die Äußerung des Amtssachverständigen L bereits bekannt war und sie sich dazu - im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung des Projektes H-Gründe - bereits mit Schreiben vom 11. Mai 2010 geäußert hatten. Wenn die beschwerdeführenden Parteien nunmehr in der Beschwerde zu dem lärmtechnischen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen A vom 4. November 2009 ein Vorbringen erstatten (dieser sei von falschen Besucherzahlen ausgegangen; laut ÖAL 37 (gemeint wohl: ÖAL-Richtlinie 37, Schallemission und -immission von Sport- und Freizeitaktivitäten, Planungs- und Berechnungsunterlagen) sei von fast 800, nicht von 550 Besuchern, wie sie der Sachverständige seinen Berechnungen zu Grunde gelegt habe, auszugehen; nach den "tatsächlichen Berechnungsgrundlagen nach der ÖAL Richtlinie 37" werde sich die Zahl der Besucher sogar fast verdoppeln; dadurch seien die Annahmen bezüglich der Schallauswirkungen beim Kassabereich und hinsichtlich des Zustroms für die beschwerdeführenden Parteien erheblich schlechter), handelt es sich dabei um ein neues Tatsachenvorbringen, das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf das Neuerungsverbot nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Wenn die beschwerdeführenden Parteien einen Widerspruch hinsichtlich der Länge der Lärmschutzwand zwischen dem Vorschlag des Amtssachverständigen L und dem Bescheid zu erkennen glauben, sind sie im Irrtum. Im Bescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom 8. September 2010 wurden auf Seite 3 Punkt 1 des Bescheidspruches die Länge (80 m), Höhe (3 m über Geländeoberkante) und Ausgestaltung (Schalldämmwert Rw = 36 dB, Schallabsorptionsgrad (w = 0,6) der Lärmschutzwand genau wie im Vorschlag des Amtssachverständigen festgelegt.
Dafür, dass die beiden Bäder (südlich des geplanten Neubauvorhabens besteht bereits ein Strandbad) künftig - wie von der Beschwerde befürchtet - vom selben Betreiber betrieben werden könnten und sich daraus eine erhebliche Lärmsteigerung ergeben könnte, ergeben sich aus den Projektunterlagen keine Anhaltspunkte; die belangte Behörde war schon deshalb nicht gehalten, diesbezüglich Ermittlungen anzustellen.
Die auf die ergänzende schalltechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen L gestützten Feststellungen der belangten Behörde erscheinen daher als unbedenklich. Somit erweist sich auch das - nicht näher substantiierte - weitere Beschwerdevorbringen, das auf den Aussagen der schalltechnischen Gutachter basierende humanmedizinische Gutachten baue auf falschen Daten auf, sei daher nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig und nicht vollständig, als nicht zielführend.
Die beschwerdeführenden Parteien bringen weiter vor, bei der Ermittlung des in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes an Immissionen sei nicht berücksichtigt worden, dass ihr eigenes Grundstück als "Grünland-Erholungsgebiet" gewidmet sei, weshalb niedrigere Grenzwerte einzuhalten wären. Dabei verkennen die beschwerdeführenden Parteien jedoch, dass sich gemäß § 23 Abs. 3 lit. a BO das Nachbarrecht auf Einhaltung der Widmungskategorie jeweils auf das zu bebauende Grundstück bezieht, und nicht auf die Widmung der Anrainergrundstücke (vgl. dazu die in Hauer/Pallitsch, Kärtner Baurecht4, Anmerkung 78 zu § 23 zitierte hg. Judikatur). Darüber hinaus gewährt die Widmung als Grünland - entgegen der Beschwerdeansicht - keinen bestimmten Immissionsschutz (vgl. § 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995).
Schließlich regen die beschwerdeführenden Parteien an, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend den integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan in der Marktgemeinde F vom 19. März 2008 wegen Gesetzwidrigkeit stellen, ohne jedoch darzulegen, worin diese konkret liegen solle. Es wird auch nicht näher ausgeführt, worin die behauptete mangelnde Nachvollziehbarkeit des Gutachtens, auf das die Änderungen gestützt worden seien, liegen solle.
Dennoch hat der Verwaltungsgerichtshof in die Akten betreffend die Änderung des integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes in der M vom 19. März 2008 Einsicht genommen.
Danach wär primäres ortsplanerisches Ziel der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde, - nach der Schließung des "Maresch-Strandbades" - die Schaffung eines alternativen und größenmäßig gleichwertigen öffentlichen Bades im Gemeindegebiet. Der Bereich des Campingplatzes solle - entsprechend der nördlich angrenzenden Primärwidmung - als Bauland - Kurgebiet festgelegt werden. Auf dem südöstlichen Teil des Campingplatzes solle der Hauptparkplatz für das öffentliche Bad mit Anschluss an die Landesstraße errichtet werden. Als ortsplanungsrelevante Grundlagen wurden Stellungnahmen aus verschiedenen Sachbereichen, darunter auch jene der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie der Abteilung 18 - Wasserwirtschaft / Unterabteilung Villach (des Amtes der Kärntner Landesregierung) eingeholt. Aufgrund dieser Unterlagen stellte die Kärntner Landesregierung fest, dass die gegenständliche integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung mit den ortsplanerischen Grundlagen im Einklang stehe sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der geordneten Siedlungsentwicklung, der sparsamen Verwendung von Grund und Boden und der räumlichen Verdichtung der Bebauung unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes entspreche. Es seien keine Anhaltspunkte für Versagungsgründe iSd Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 hervorgekommen.
Eine Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung kann aufgrund der vorgelegten Akten nicht erkannt werden. Das Vorbringen, die Änderung des Flächenwidmungsplanes habe ausschließlich den Zweck, das gegenständliche Bauvorhaben zu ermöglichen, ist für sich genommen nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einer Anfechtung des Flächenwidmungsplanes beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen, weil sich die Änderung eines Flächenwidmungsplanes nicht schon deshalb als gesetzwidrig erweist, weil der Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bewusst wird (vgl. dazu Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4 E 8 zu § 15 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995). Auch der Umstand, dass das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien nicht umgewidmet wurde, lässt nicht auf eine Rechtswidrigkeit der Widmung der Baugrundstücke schließen. Von daher sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des besagten Flächenwidmungsplanes zu stellen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das auf die Vergütung der Reisekosten gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil diese Kosten bereits im Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 2011/06/0008 vergütet wurden.
Wien, am 19. Dezember 2012
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