Normen
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauRallg;
BTypV OÖ 1997;
ROG OÖ 1994 §21 Abs3;
ROG OÖ 1994 §22 Abs5;
ROG OÖ 1994 §22;
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauRallg;
BTypV OÖ 1997;
ROG OÖ 1994 §21 Abs3;
ROG OÖ 1994 §22 Abs5;
ROG OÖ 1994 §22;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.
Begründung
Die zweitmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) betreibt auf einer Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde eine Mühle mit Nebenanlagen. Dieser Teil des Betriebsgeländes ist als Betriebsbaugebiet gewidmet. Mit dem am 2. August 2010 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingebrachten Antrag vom 22. Juni 2010 kam die Bauwerberin um die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung zur Errichtung verschiedener Bauten zwecks Erweiterung ihres Betriebes auf einem (anderen) Teil des Betriebsareals ein, der im Flächenwidmungsplan als Bauland - eingeschränkt gemischtes Baugebiet - Baugebiet mit Bm-Schutzzone im Bauland (bauliche Maßnahmen für eine hochwassergeschützte Gestaltung der Gebäude entsprechen den Vorschreibungen des Gewässerbezirks G, sodass ein uneingeschränkter Abfluss eventueller Hochwässer zurück zur T möglich ist bzw. höhenmäßige Anordnung der genutzten betrieblichen Flächen auf einer Ebene, die über dem Überflutungsbereich liegt) ausgewiesen ist (Flächenwidmungsplan Nr. 4/2004 in der Fassung der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 14, rechtswirksam seit 29. November 2008 - zugleich wurde das örtliche Entwicklungskonzept geändert). Nach rechtswirksamer Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde der Bebauungsplan Nr. 29 mit dem Plan Nr. 3 hinsichtlich des nun verfahrensgegenständlichen Gebietes geändert. Diese Änderung des Bebauungsplanes wurde am 15. Dezember 2009 vom Gemeinderat beschlossen und mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 2009 aufsichtsbehördlich genehmigt.
Geplant ist die Errichtung eines Mehllagersilogebäudes sowie von drei freistehenden Mehllagersilos inklusive Einhausung sowie die Erweiterung der Mehllagerhalle. Im Antrag heißt es, mit dem Projekt fände keine Erweiterung der genehmigten Produktionskapazität und der genehmigten Betriebszeiten der bestehenden Betriebsanlage statt (und dass zugleich für das Vorhaben um gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung angesucht werde). Den Einreichungsunterlagen waren zwei Sachverständigengutachten des DI S. (einer Ziviltechniker GmbH) vom 21. Juni 2010 betreffend das "schalltechnische Projekt" zur geplanten Erweiterung sowie eine "betriebstypologische Emissionsbetrachtungt" des Vorhabens angeschlossen, dann ein Sachverständigengutachten des Dr. G. vom 19. Juni 2010 hinsichtlich der zu erwartenden Luftschadstoffemissionen und - immissionen durch die geplante Erweiterung, und ein betriebstypologisches Gutachten aus umweltmedizinischer Sicht des DI Dr. H. vom 2. Juli 2010 hinsichtlich der Schall- und Luftschadstoffemissionen. Diese Gutachten, die im Auftrag der Bauwerberin erstellt worden waren, kamen zum Ergebnis, dass die zu erwartenden Lärm- und Luftschadstoffimmissionen mit der gegebenen Flächenwidmung (gemischtes Baugebiet) vereinbar seien.
Mit Erledigung der Bürgermeisterin vom 7. Juli 2010 wurde die Bauverhandlung für den 22. Juli 2010 anberaumt. Die Beschwerdeführer erhoben rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben (auch zahlreiche andere Personen erhoben Einwendungen). Am 22. Juli 2010 fand eine gemeinsame Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft sowie der Baubehörde im gewerberechtlichen, wasserrechtlichen und baurechtlichen Verfahren statt. Im Bauverfahren erklärte der beigezogene Amtssachverständige, dass die von der Bauwerberin vorgelegten lärmtechnischen bzw. lufttechnischen Gutachten schlüssig seien. Der beigezogene medizinische Amtssachverständige gab ebenfalls eine für das Vorhaben positive Stellungnahme ab.
Die Bürgermeisterin erteilte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 2. August 2010 die angestrebte Baubewilligung mit zahlreichen Vorschreibungen und erachtete zusammengefasst das Projekt für genehmigungsfähig sowie die Einwendungen (darunter auch jene der Beschwerdeführer) als unzutreffend.
Die Beschwerdeführer und weitere Personen erhoben Berufungen.
Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wies der Gemeinderat mit Bescheid vom 14. Dezember 2010 alle Berufungen als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zusammengefasst teilte die Berufungsbehörde die Beurteilung der Behörde erster Instanz, dass das Vorhaben genehmigungsfähig sei und die Einwendungen unberechtigt seien.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer und zahlreiche weitere Personen Vorstellungen an die belangte Behörde, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurden.
Zur Begründung heißt es nach zusammengefasster Darstellung des Baugesuches, der maßgeblichen Flächenwidmung und des Inhaltes des maßgeblichen Bebauungsplanes, die Bauplatzbewilligung sei mit Bescheid vom 27. Mai 2010 erteilt worden. Nach Schilderung des Verfahrensganges im gemeindebehördlichen Verfahren und des Inhaltes der Vorstellungen führte die belangte Behörde weiter aus, die Vorstellungswerber hätten - gewissermaßen "abstrakt" - die nicht ausreichende Vorbereitungszeit zwischen Ladung und mündlicher Verhandlung kritisiert. Der Vorwurf treffe nicht zu, die Vorbereitungszeit sei ausreichend gewesen, zumal Gegengutachten auch noch in der Folge beigebracht hätten werden können und die Einwendungen nicht auf Ebene eines Sachverständigengutachtens konkretisiert werden müssten, um rechtlich als Eiwendungen zu gelten. Im Übrigen wären diese angekündigten, schlussendlich aber im Zuge des gesamten Verfahrens nicht beigebrachten Gegengutachten im Ergebnis ohnedies nicht nötig gewesen, wie noch zu zeigen sein werde.
Ein subjektives Nachbarrecht auf Durchführung einer Vorprüfung und auf Beiziehung des Nachbarn im Vorprüfungsverfahren gebe es nicht. Eine Befangenheit der im baubehördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen sei nicht erkennbar und auch nicht daraus abzuleiten, dass es sich um Amtssachverständige gehandelt habe, die, so die (unzutreffende) Meinung der Vorstellungswerber, "weisungsgebunden" seien. Gegenüber der unter strafrechtlicher Sanktion stehender Verpflichtung, ein richtiges Gutachten abzugehen, könne die Weisungsgebundenheit nicht durchdringen.
Die Vorstellungswerber argumentierten in ihren Rechtsmitteln inhaltlich (zusammengefasst) damit, dass die Erweiterung des Betriebes in der projektierten Form auf dem Areal mit der Widmung "gemischtes Baugebiet" nicht zulässig wäre, weil der gesamte Betrieb (inklusive des Bestandes) als Einheit zu betrachten sei und als solcher nur in der Widmungskategorie Betriebsbaugebiet zulässig wäre. Sie bemängelten in diesem Zusammenhang auch die Gutachtensfeststellungen zu den Immissionsbelastungen. Die Gemeindebehörden hätten ihrerseits auf den von der Bauwerberin vorgelegten betriebstypologischen Gutachten samt dem vorgelegten schalltechnischen Projekt, der betriebstypologischen Emissionsbetrachtung, dem lufttechnischen Projekt und dem betriebstypologischen Gutachten aus umweltmedizinischer Sicht aufgebaut und hätten diese gewürdigt.
Dieser Betrachtungsweise sei ganz grundsätzlich Folgendes zu entgegnen:
Die Baubehörden seien an die geltende Rechtslage gebunden, zu der unzweifelhaft auch der Flächenwidmungsplan (samt dem örtlichen Entwicklungskonzept) und der Bebauungsplan gehöre. Dies treffe auch für die belangte Behörde zu.
Rechtsgrundlage für das Vorhaben sei - neben dem Flächenwidmungsplan samt dem örtlichen Entwicklungskonzept - jedenfalls der Bebauungsplan; "als 'höherrangige Norm' ist er von der Baubehörde jedenfalls zu beachten" und er könne, dürfe vielmehr nicht hinterfragt werden, weil diese Prüfung einer Verwaltungsbehörde nicht zustehe. Der im Beschwerdefall maßgebliche Bebauungsplan lege nun unmissverständlich hinsichtlich des nun zu bebauenden Areales die Errichtung eines Silos in seinem genauen Ausmaß und seinen Umrissen fest. In der Legende zu diesem Bebauungsplan heiße es für den im Bebauungsplan blau exakt umrandeten Bereich "Silo max Höhe 40,00 m" (die Anführung von S1 statt S6 sei ein offenbarer Schreibfehler, die entsprechenden Signaturlinien, nämlich blau gestrichelt, erlaubten eine unzweifelhafte Zuordnung). In den Gestaltungsrichtlinien sei unter Nr. 2 S6 festgelegt: Silo für Mehl- oder Getreidelager max Höhe 40,00 m.
Auf dem Areal sei "dezidiert vorgesehen und laut Plan wiederum ganz exakt eingezeichnet und als solche bezeichnet" "Erweiterung Mehllagerhalle". In der Legende heiße es dazu unter anderem "betriebliche Bauten maximale Traufenhöhe 8 m". Dies sei in der Legende des Bebauungsplanes so umschrieben. In den Gestaltungsrichtlinien seien zu Höhe, Unterkellerung und Dächern etc. weitergehende Bestimmungen getroffen worden.
Angesichts dieser "definitiv umschriebenen Baumaßnahmen im Bebauungsplan selbst", die geradezu (nur) einen Silo für Mehl- oder Getreidelager mit einer maximalen Höhe von 40,00 m vorsähen sowie eine Erweiterung des Mehllagergebäudes, genau im Umfang des vorliegenden Projektes, erübrige sich von vornherein eine darüber hinausgehende Überprüfung der Baumaßnahmen im Hinblick auf die Betriebstype, den einheitlichen Betrieb und die Einhaltung der Widmungskategorie.
Auf Grund der eindeutigen Festlegung im Bebauungsplan und angesichts der Tatsache, dass genau die im Bebauungsplan umschriebenen Projektmaßnahmen verwirklicht würden, stehe der Bauwerberin "geradezu ein Rechtsanspruch auf Errichtung dieser konkret umschriebenen Baulichkeiten zu". Auf Grund der "Höherrangigkeit des Bebauungsplanes" sei für eine Betriebstypenprüfung im Hinblick auf die Widmungskategorie (zur Einschränkung) von vornherein kein Raum mehr. Die Baubehörde könne sich nicht über die durch Verordnung festgelegte Bebauung, die eben ein Mehllagersilogebäude mit einer Höhe von 40 m und eine umfangreiche Erweiterung des Mehllagergebäudes für (allein) zulässig erklärten, hinwegsetzen.
Auch die belangte Behörde sei an die Festlegungen, aus denen der Bauwerberin sozusagen ein Anspruch "auf Errichtung jedenfalls genau dieser Baulichkeiten" erwüchsen, gebunden. Auf Grund der eindeutigen Festlegungen im Bebauungsplan sei eine einschränkende Betrachtungsweise nicht möglich. Jede andere Interpretation würde dem Willen des zuständigen Verordnungsgesetzgebers, zuwiderlaufen.
Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang klargestellt, dass - selbst wenn der Bebauungsplan diese Festlegungen nicht träfe - zur Überprüfung der Zulässigkeit des Bauvorhabens in einer bestimmten Widmungskategorie die Betriebstype an sich heranzuziehen wäre und Einwendungen der Nachbarn nur auf deren Zulässigkeit beschränkt wären (Hinweis auf § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 - im Folgenden: BO) und nicht - wie von den Vorstellungswerbern immer wieder gefordert - die tatsächliche Immissionsbelastung der konkreten Betriebsanlage zu untersuchen und zu würdigen wäre. Letzteres sei nur Sache des gewerbebehördlichen Verfahrens. Die von der Bauwerberin beigebrachten Gutachten seien also in weiten Teilen für das hier zugrundeliegende Bauverfahren nicht von Bedeutung, desgleichen die von den Gemeindebehörden dazu in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachten.
Es stelle sich nun in diesem Zusammenhang die Frage, ob davon unabhängig im Übrigen eine ausreichende Sachverhaltsermittlung erfolgt sei und, darauf aufbauend, ob die Erteilung der Baubewilligung entsprechend begründet ausreichend Deckung in den Rechtsvorschriften finde.
Zutreffend hätten die Gemeindebehörden erkannt, dass das Vorhaben dem maßgeblichen Bebauungsplan entspreche, was entscheidend sei (wird näher ausgeführt).
Zur Frage der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes komme den Nachbarn kein Mitspracherecht zu. Zur behaupteten Verletzung von Abstandsvorschriften sei darauf hinzuweisen, dass die Festlegungen des Bebauungsplanes maßgeblich seien, diese Festlegungen gingen den Bestimmungen des § 5 Oö. BauTG vor. Zum übrigen Vorbringen betreffend eine Brandgefahr könne auf die Begründung der gemeindebehördlichen Bescheide auf Grundlage des ausführlichen, schlüssigen (ergänzenden) brandschutztechnischen Sachverständigengutachtens verwiesen werden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Zugleich haben die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid auch beim Verfassungsgerichtshof bekämpft, der mit Beschluss vom 18. Juni 2012, B 502/11-16, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, heißt es in der Begründung:
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften, konkret des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 idF der Änderung Nr. 1, des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 idF der Änderung Nr. 14 und des Bebauungsplanes Nr. 29 idF der Änderung Nr. 3, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem folgenden Hintergrund die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Die formellen Anforderungen an Änderungen des Flächenwidmungsplanes (sowohl für den örtlichen Entwicklungskonzeptteil als auch für den Flächenwidmungsteil) und des Bebauungsplanes, insbesondere die Auflageverpflichtungen, sind hinsichtlich der genannten präjudiziellen Änderungen erfüllt. Inhaltlich bewirkt die Änderung des Flächenwidmungsplanes (Umwidmung der Grundstücke Nr. … (das sind die projektgegenständlichen Grundstücke), alle KG …, von 'Wohngebiet' in 'eingeschränktes gemischtes Baugebiet') eine Abrundung der anschließenden Widmungen 'Wohngebiet' bzw. 'Betriebsbaugebiet'; sie dient somit dem Ziel des § 21 Abs. 2 2. Satz OöROG 1994, sodass jedenfalls der Änderungstatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 OöROG 1994 erfüllt ist. Die Änderung des Bebauungsplanes geht auf die Änderung des Flächenwidmungsplanes zurück, sodass insoweit ein Fall des § 36 Abs. 1 Z 1 OöROG 1994 vorliegt. Ein Widerspruch des Bebauungsplanes zu den §§ 31 f OöROG 1994 ist nicht erkennbar, die Bestimmung des § 5 OöBauTG gilt nur vorbehaltlich einer anderen Festlegung im Bebauungsplan und ist daher kein Maßstab für dessen Rechtmäßigkeit. Dass sich der Bebauungsplan an einem konkreten Bauprojekt orientiert, macht diesen noch nicht gesetzwidrig (VfSlg. 14.757/1997)".
Im Hinblick auf diesen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes hat die belangte Behörde in einem weiteren Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof ihren Standpunkt, es komme entscheidend auf den Bebauungsplan an, bekräftigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist die Oberösterreichische Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 (BO), in der Fassung LGBl. Nr. 36/2008 maßgeblich.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat.
§ 31 BO lautet:
"§ 31
Einwendungen der Nachbarn
(1) Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.
Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.
…
(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.
(5) …
(6) Bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen."
Maßgeblich ist weiters das Oberösterreichische Raumordnungsgesetz 1994 - OöROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993 (kurz: ROG), und zwar, soweit im Beschwerdefall maßgeblich, in der Fassung LGBl. Nr. 1/2007.
Die Verordnungsermächtigung des § 21 Abs. 3 OÖ ROG 1994 lautet:
"(3) Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen und zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen,
1. welche bestimmte Arten von Betrieben (Betriebstypen) in den Widmungskategorien gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 7 errichtet werden dürfen und
2. welche Abstände dabei von den Widmungsgrenzen einzuhalten sind.
Die Beurteilung der Betriebstype hat auf Grund der Art der herkömmlicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen und der Art und des Ausmaßes der von solchen Betrieben üblicherweise verursachten Emissionen zu erfolgen."
§ 22 ROG lautet auszugsweise:
"§ 22
Widmungen im Bauland
(1) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt; Büros und Kanzleien sind in Wohngebieten darüber hinaus zulässig, soweit die einzelnen Bauten nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden. Flächen für Wohngebiete können auch als reine Wohngebiete vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen neben Wohngebäuden nur solche in Wohngebieten zulässige Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohner zu decken. Weiters können Flächen für förderbare mehrgeschoßige (mindestens drei Geschoße über dem Erdboden) Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise (§ 2 Z 41 Oö. Bautechnikgesetz) vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen nur förderbare mehrgeschossige Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise sowie Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohner zu decken.
(2) …
(3) …
(4) Als Kerngebiete sind solche Flächen mit überwiegend städtischer oder typisch zentrumsbildender Struktur vorzusehen, die vorrangig für öffentliche Bauten, Büro- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Veranstaltungsgebäude und Wohngebäude, jeweils einschließlich der dazugehörigen Bauten und Anlagen, bestimmt sind. Sonstige Bauten und Anlagen, die erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die im Kerngebiet wohnhafte oder anwesende Bevölkerung bedingen, dürfen in Kerngebieten nicht errichtet werden. Solche Bauten und Anlagen können im Zuge der Widmung näher umschrieben werden.
(5) Als gemischte Baugebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig dazu dienen,
1. Klein- und Mittelbetriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung nicht wesentlich stören;
- 2. Lagerplätze zu errichten, die nicht wesentlich stören;
- 3. sonstige Bauten und Anlagen aufzunehmen, die in Wohngebieten (Abs. 1) oder, soweit es sich um Betriebe im Sinn der
Z 1 handelt, in Kerngebieten (Abs. 4) errichtet werden dürfen.
Zur funktionalen Gliederung kann in gemischten Baugebieten die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen, die in Wohngebieten errichtet werden dürfen, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht für die den Betrieben zugeordneten Wohngebäude.
(6) Als Betriebsbaugebiete sind solche Flächen vorzusehen, die dazu bestimmt sind,
1. Betriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung (insbesondere durch Lärm, Staub, Geruch oder Erschütterungen) weder erheblich stören noch (insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosionsstoffe oder durch Strahlung) gefährden, sowie
2. Lagerplätze aufzunehmen, die ihre Umgebung weder erheblich stören noch gefährden.
In Betriebsbaugebieten dürfen auch die solchen Betrieben oder Lagerplätzen zugeordneten Verwaltungsgebäude sowie die erforderlichen Betriebswohnungen errichtet werden. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden.
(7) Als Industriegebiete sind solche Flächen vorzusehen, die dazu bestimmt sind,
1. Betriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype in keinem der unter Abs. 1 bis 5 angeführten Gebiete zulässig sind, sowie
2. Lagerplätze aufzunehmen, die - ausgenommen in Betriebsbaugebieten (Abs. 6) - in keiner anderen Widmungskategorie zulässig sind.
In Industriegebieten dürfen auch die solchen Betrieben oder Lagerplätzen zugeordneten Verwaltungsgebäude sowie die erforderlichen Betriebswohnungen errichtet werden. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden."
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen der Oberösterreichischen Betriebstypenverordnung 1997, LGBl. Nr. 111, in der Fassung LGBl. Nr. 72/2001 lauten:
"§ 1
Einordnung von Betrieben nach ihrer Betriebstype
(1) Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von bestimmten Baulandgebieten und zur Erzielung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes sowie zur leichteren Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien sind in der Anlage 1 bestimmte Arten von Betrieben angeführt, die auf Grund ihrer Betriebstype (§ 21 Abs. 3 letzter Satz Oö. ROG 1994) in den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet und Industriegebiet (§ 22 Abs. 5 bis 7 Oö. ROG 1994) jedenfalls zulässig sind.
(2) In der Anlage 2 sind bestimmte Arten von Betrieben angeführt, die auf Grund ihrer Betriebstype in bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden oder Gebäudeteilen im Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist und in Dorfgebieten jedenfalls zulässig sind (§ 30 Abs. 7 und § 22 Abs. 2 Oö. ROG 1994).
(3) Die im Abs. 1 und 2 vorgenommene Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien erfolgt nach Maßgabe der für diese Betriebe herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen.
(4) Die Einordnung von Betrieben, die in der Anlage 1 und 2 nicht angeführt sind (in die Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 5 bis 7 Oö. ROG 1994), hat nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach Abs. 3 zu erfolgen.
(5) Die Zulässigkeit von Betrieben in den Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 Oö. ROG 1994 bleibt von den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungen unberührt.
(6) …
§ 2
Sonderfälle von Betriebstypen
Für Betriebe, die sich auf Grund ihrer Art, ihrer Verwendung, ihrer Ausstattung oder der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich (wie z.B. auf Grund ihrer vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung oder Spezialisierung) von den in der Anlage 1 eingeordneten Betriebstypen oder von der gemäß § 1 Abs. 3 als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden, kann die jeweilige Widmungskonformität des Betriebes vom Antragsteller durch Vorlage von geeigneten Beurteilungsunterlagen (wie emissionstechnische und medizinische Gutachten) im Einzelfall nachgewiesen werden.
§ 3
Gemischte Baugebiete
In 'Gemischten Baugebieten' dürfen die in der Anlage 1 mit
dem Buchstaben 'M' gekennzeichneten Betriebe errichtet werden.
§ 4
Betriebsbaugebiete
In 'Betriebsbaugebieten' dürfen die in der Anlage 1 mit dem Buchstaben 'B' gekennzeichneten Betriebe errichtet werden. Im Betriebsbaugebiet dürfen auch alle nach ihrer Betriebstype der Kategorie Gemischtes Baugebiet 'M' zuzuordnenden Betriebe errichtet werden."
Nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Betriebe zur Erzeugung von Mahl- und Schälmühlenprodukten auf Grund ihrer Betriebstype der Widmungskategorie Betriebsbaugebiet zuzuordnen.
Soweit die Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gesetzmäßigkeit des hier maßgeblichen Flächenwidmungsplanes sowie Bebauungsplanes anzweifeln, sind sie darauf zu verweisen, dass sie Gelegenheit hatten, ihre Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, der aber die Behandlung ihrer Beschwerde abgelehnt hat. Im Hinblick auf die zuvor wiedergegebene Begründung des Ablehnungsbeschlusses sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zur angeregten Anfechtung nicht veranlasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass dann, wenn ein einheitliches Vorhaben auf Grundflächen mit verschiedenen Widmungen situiert ist, aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes der Nachbarn die für den Nachbarn weniger belastende Widmung maßgeblich ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0303, vom 28. Juni 2005, Zl. 2003/05/0091, vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/05/0543, mwN). Ein Fall im Sinne dieser Judikatur liegt aber insoweit nicht vor, als es "nur" um eine Betriebserweiterung geht, daher nicht die Zulässigkeit des unbestritten rechtmäßig bereits bestehenden Betriebes zu beurteilen ist.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 31 Abs. 6 BO angesichts des Umstandes, dass das gegenständliche Vorhaben auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie (hier also: gemischtes Baugebiet) betreffen.
Die Zulässigkeit der Betriebstype im Hinblick auf die Kriterien des § 31 Abs. 6 BO hängt nicht nur von der Art, der Dimension und der Situierung der Gebäude ab, sondern auch von den Betriebsabläufen.
In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde aber die Prüfung der Frage der "wesentlichen Störung" im Sinne des § 22 Abs. 5 ROG durch das Vorhaben unter Einschluss der schon durch den gegebenen Betrieb verursachten Immissionen und der hiefür maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage unterlassen, womit sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete. (Da die Lösung der Rechtsfrage von Sachverhaltselementen abhängt die im Beschwerdefall nicht unstrittig sind, ist entgegen der Auffassung der Bauwerberin in ihrer Gegenschrift der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb daran gehindert, diese Rechtsfrage selbst zu lösen.)
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil der pauschalierte Schriftsatzaufwand bereits die Umsatzsteuer enthält (siehe dazu schon die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 697 angeführte hg. Judikatur) und die Zuerkennung eines Streitgenossenzuschlages nicht vorgesehen ist; auch war die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.
Wien, am 25. September 2012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)