VwGH 2011/01/0198

VwGH2011/01/019819.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des B T in S, vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Julius Raab-Promenade 2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. März 2011, Zl. IVW2- PS-427/001-2009, betreffend Staatsbürgerschaft,

Normen

AufG 1992;
FremdenG 1997;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §2 Abs2;
NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44b Abs3;
NAG 2005 §8;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10;
StbG 1985 §18;
AufG 1992;
FremdenG 1997;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §2 Abs2;
NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44b Abs3;
NAG 2005 §8;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10;
StbG 1985 §18;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft richtet, als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anträge auf Erstreckung der dem Beschwerdeführer zu verleihenden Staatsbürgerschaft auf seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. März 2011 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. August 2010 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie die Anträge auf Erstreckung der dem Beschwerdeführer zu verleihenden Staatsbürgerschaft auf seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder ab. Als Rechtsgrundlagen ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde die §§ 10 Abs. 1 Z. 1, 18 und 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 (in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 135/2009; im Folgenden: StbG), an.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer könne erst seit 11. Jänner 2010 einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG vorweisen und sei auch erst seit diesem Tag im Sinne dieser Bestimmung niedergelassen. Der Beschwerdeführer habe am 17. Oktober 2000 einen Asylantrag gestellt und gemäß § 19 Asylgesetz 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erlangt. Durch die am 17. Juli 2009 erfolgte Zurückziehung der Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Jänner 2001 habe er sein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach den asylrechtlichen Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt verloren. In der Zeit von 17. Juli 2009 bis 11. Jänner 2010 - an diesem Tag sei ihm rechtswirksam ein Erstaufenthaltstitel erteilt worden - habe sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG dürfe einem Fremden die österreichische Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe und davon mindestens fünf Jahre niedergelassen gewesen sei. Verleihungsvoraussetzung sei somit, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet von zehn Jahren aufweisen könne. Niedergelassen in diesem Sinne sei, wer als Drittstaatsangehöriger zu einem der in § 2 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) genannten Zwecke auf der Grundlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels in Österreich aufhältig sei. § 43b (richtig: § 44b) Abs. 3 NAG stelle klar, dass aus der bloßen Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 43 oder 44 NAG kein Aufenthaltsrecht erwachse. Der Zeitraum zwischen dem rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren und der Erteilung eines Aufenthaltstitels müsse daher als unrechtmäßig qualifiziert werden. Somit liege weder ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt im Ausmaß von zehn Jahren noch eine zumindest fünfjährige Niederlassung, jeweils zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde, vor.

Da die Erstreckung der Verleihung gemäß § 18 StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden dürfe, seien auch die Anträge auf Erstreckung der Verleihung auf die Ehegattin und die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu I.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.

Gemäß § 44 Abs. 3 NAG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 4 vorliegt und dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß § 43 Abs. 2 NAG ist in diesen Fällen bei Vorliegen weiterer, im Wesentlichen die Erfüllung der Integrationsvereinbarung betreffenden Voraussetzungen, eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" zu erteilen.

Gemäß § 44b Abs. 3 NAG begründen Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz.

Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen vor, gleichzeitig mit der Zurückziehung der Beschwerde im Asylverfahren habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 2 NAG gestellt. Nach dieser Bestimmung sei eine "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" von Amts wegen zu erteilen, wenn die Tatbestände gemäß § 43 Abs. 2 Z. 1 bis 3 NAG erfüllt seien. Da alle diese Tatbestände bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt gewesen seien, könne die zeitliche Verzögerung zwischen Antragstellung und stattgebender Entscheidung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, zumal der Behörde keinerlei Ermessenspielraum zugekommen sei. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, die Entscheidung der Behörde voranzutreiben. Bereits die Tatsache, dass der Antrag nicht gemäß § 21 Abs. 4 NAG zurückgewiesen worden sei, zeige, dass der Verbleib im Bundesgebiet nicht unrechtmäßig gewesen sei. Während des laufenden Verfahrens sei zumindest ein "erlaubter", keinesfalls aber ein unrechtmäßiger Aufenthalt vorgelegen. Darüber hinaus begründe auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 8. Mai 2009 bis 7. Mai 2010 über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt habe, die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts. Nach § 31 Abs. 1 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sei ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben, wenn ein Fremder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten innehabe. Aus der Beschäftigungsbewilligung ergebe sich zudem zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich gearbeitet und hier seinen Wohnsitz begründet habe. Da außerdem seine gesamte Familie in Österreich lebe und die minderjährigen Kinder zum Teil sogar hier geboren worden seien, könne man jedenfalls von der Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich ausgehen. Somit seien die Voraussetzungen der Niederlassung gemäß § 2 Abs. 2 NAG erfüllt und liege das Erfordernis der fünfjährigen Niederlassung vor.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers - und damit seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung - endete mit Zurückziehung seiner Beschwerde an den Asylgerichtshof am 17. Juli 2009. In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen (Erst-)Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, der von der zuständigen Behörde nach den Bestimmungen des NAG geprüft und dem schließlich am 11. Jänner 2010 stattgegeben wurde.

Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") ist Verleihungsvoraussetzung, dass ein Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn Jahren aufweisen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, Zl. 2009/01/0036, mwN).

Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 NAG. Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstitel nach den Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 oder des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen werden (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, Zl. 2009/01/0036, mwN; vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316).

Zu § 43 Abs. 2 NAG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass nach dieser Bestimmung im Inland gestellte Anträge gemäß § 44b Abs. 3 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen, einen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht legalisieren und nichts an der Zulässigkeit einer Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG ändern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2010, Zl. 2010/18/0111, mwH). Somit führt aber die bloße Stellung eines Antrages auf Verleihung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 43 Abs. 2 bzw. 44 Abs. 3 NAG auch nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt des Fremden im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG. Entgegen der Ansicht der Beschwerde konnte - ausgehend von § 20 Abs. 2 erster Satz NAG, wonach die Gültigkeitsdauer eines (erstmals erteilten) Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum beginnt - die Ausstellung des Aufenthaltstitels den Aufenthalt des Beschwerdeführers (der zuvor nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen verfügt hatte) auch nicht rückwirkend legalisieren.

Soweit die Beschwerde zum durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt auf § 31 Abs. 1 Z. 6 FPG und die vorliegende Beschäftigungsbewilligung verweist, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer nach dem Beschwerdevorbringen über eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum von 8. Mai 2009 bis 7. Mai 2010 verfügt hat. Damit liegt aber gerade keine Beschäftigungsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten vor, bei deren Innehaben sich ein Fremder gemäß § 31 Abs. 1 Z. 6 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Schließlich hat die belangte Behörde zutreffend auch das Vorliegen einer zumindest fünfjährigen Niederlassung des Beschwerdeführers verneint.

"Niedergelassen" im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG ist, wer - als Drittstaatsangehöriger - zu einem der in § 2 Abs. 2 NAG genannten Zwecke auf der Grundlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung bzw. Niederlassungsberechtigung) mindestens fünf Jahre in Österreich aufhältig ist. Das Argument, alleine der tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet erfülle das Erfordernis der Niederlassung nach § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG, greift zu kurz. Zwar definiert das NAG die Niederlassung als "tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet" zu näher bezeichneten Zwecken (§ 2 Abs. 2 NAG). Dies ändert aber nichts daran, dass eine solche Niederlassung auch eine "rechtmäßige" sein muss, um die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG zu erfüllen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0520).

Da die belangte Behörde somit zutreffend vom Fehlen der Verleihungsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG ausgegangen ist, war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zu II.:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nicht nur der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abgewiesen; spruchgemäß wurden auch die Anträge auf Erstreckung der dem Beschwerdeführer zu verleihenden Staatsbürgerschaft auf seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder abgewiesen.

Die Erstreckung der Verleihung darf zufolge § 18 StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Daher sind Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem zu führen. Diese zwingende Verfahrensverbindung ändert aber nichts daran, dass bei allen Verleihungs- und Erstreckungswerbern die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen sind. Davon ausgehend sind Bescheide über die Verleihung und Erstreckung selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt.

Die Beschwerde wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid "seinem gesamten Inhalt und Umfang nach" und damit auch gegen die abweisenden Erstreckungsentscheidungen, sie wurde allerdings ausschließlich vom Beschwerdeführer im eigenen Namen erhoben. Der Beschwerdeführer, der nicht Adressat der negativen Erstreckungsbescheide ist, kann diesbezüglich aber nicht in Rechten verletzt sein.

Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0028, mwH).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 19. September 2012

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