VwGH 2010/21/0162

VwGH2010/21/016216.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des N, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 5. Februar 2010, Zl. Senat-Fr-10-1003, betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Feststellung nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über den Beschwerdeführer, einen afghanischen Staatsangehörigen, wurde unmittelbar nach der Erstbefragung zu seinem in der Erstaufnahmestelle Traiskirchen gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13. Dezember 2009 gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG die Schubhaft verhängt, die im Polizeianhaltezentrum in Wien vollzogen wurde.

Der dagegen erhobenen Schubhaftbeschwerde gab der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit Bescheid vom 20. Jänner 2010 Folge, indem er die Festnahme, den Schubhaftbescheid und die Anhaltung des Beschwerdeführers ab dem 13. Dezember 2010 für rechtswidrig erklärte. Unter einem stellte er gemäß § 83 Abs. 4 FPG fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorlägen. Dieser Bescheid wurde der Bezirkshauptmannschaft Baden - nach dem unbestritten gebliebenen Beschwerdevorbringen - am 20. Jänner 2010 um 14.38 Uhr per Telefax zugestellt.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer nicht enthaftet, sondern über deren Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Baden vorgeführt. Erst um 16.45 Uhr wurde die Schubhaft (formlos) aufgehoben, um den Beschwerdeführer unmittelbar darauf wiederum festzunehmen und gegen ihn mit dem um 18.30 Uhr ausgefolgten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (nunmehr) gemäß § 76a Abs. 2a Z 1 FPG neuerlich die Schubhaft anzuordnen. Begründend wurde in diesem Bescheid vor allem ausgeführt, dass mittlerweile gegen den Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 12. Jänner 2010 eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen worden sei. Deshalb sei der Beschwerdeführer "in Kenntnis", dass er "ehestens" abgeschoben werde. Es sei daher zur Sicherung dieser Abschiebung erforderlich, jederzeit auf den Beschwerdeführer "zugreifen" zu können.

Gegen die Festnahme am 20. Jänner 2010, den hierauf ergangenen Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer am 29. Jänner 2010 eine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (die belangte Behörde), der mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 2010 keine Folge gegeben wurde. Unter einem stellte die belangte Behörde gemäß § 83 Abs. 4 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.

Von daher gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2011, Zl. 2010/21/0292, - soweit es auch dort um die Bekämpfung der auf die gleiche Weise von der Bezirkshauptmannschaft Baden neuerlich verhängten Schubhaft ging - zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt es somit auf Punkt 2. der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zu verweisen.

Auch im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde verkannt, dass der neuerlichen Schubhaftverhängung die Rechtskraft ihres Bescheides vom 20. Jänner 2010 entgegenstand, weil dieser den Ausspruch enthielt, die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft lägen nicht vor. An diesen Ausspruch war die Behörde insoweit gebunden, als sie ohne maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage keinen neuen Schubhaftbescheid erlassen durfte. Eine solche Änderung stellte die mittlerweile ergangene durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn aber nicht dar, weil dieser Bescheid bereits am 12. Jänner 2010 erlassen worden war.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch ins Treffen geführte, am 27. Jänner 2010 eingetretene Rechtskraft dieses Bescheides (in Verbindung mit der Mitteilung vom 29. Jänner 2010 über den Termin der Abschiebung) hätte zwar den - einen neuen Titel bildenden - Ausspruch der belangten Behörde gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft rechtfertigen können, doch hat die belangte Behörde dabei außer Acht gelassen, dass sie für einen solchen Ausspruch infolge der Beendigung der Schubhaft mit der Abschiebung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2010 nicht mehr zuständig war.

Der angefochtene Bescheid war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - hinsichtlich des Fortsetzungsausspruch gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und im Übrigen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 16. Mai 2012

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