VwGH 2010/16/0201

VwGH2010/16/020128.6.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Dr. Stefan Lausegger, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Mariahilferstraße 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 22. April 2010, GZ. FSRV/0040- G/08, FSRV/0041-G/08, betreffend Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:

Normen

FinStrG §23 Abs2;
FinStrG §25 Abs1;
StGB §32 Abs3;
FinStrG §23 Abs2;
FinStrG §25 Abs1;
StGB §32 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Spruchsenat beim Finanzamt Graz-Stadt erkannte den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2008 schuldig, er habe einerseits vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 2002 bis 2005 in Höhe von zusammen 24.324,30 EUR und an Einkommensteuer für 2002 bis 2005 in Höhe von zusammen 6.643,18 EUR bewirkt und dadurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen und andererseits vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis November 2006 in Höhe von 6.172 EUR bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Deshalb wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 14.000 EUR, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Wochen, verhängt.

Der Spruchsenat begründete sein Erkenntnis damit, der Beschwerdeführer habe als Handelsvertreter im Rahmen eines Werkvertrages für einen näher genannten Auftraggeber in den Jahren 2002 bis 2005 Umsätze erwirtschaftet, aus welchen sich eine Umsatzsteuer von insgesamt 24.324,30 EUR errechne. Auf Grund des vom Beschwerdeführer erzielten geschätzten Einkommens ergebe sich für die Jahre 2002 bis 2005 eine Einkommensteuer von zusammen 6.643,18 EUR. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, für diese Jahre irgendwelche Steuererklärungen abzugeben. Dies sei aus Anlass einer im Jänner 2007 abgeschlossenen Außenprüfung festgestellt worden. Außerdem habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die Umsatzsteuervoranmeldungen beginnend für Jänner 2006 bis für November 2006 fristgerecht abzugeben, wobei in diesem Zeitraum ein Umsatz erwirtschaftet worden sei, aus welchem sich eine Umsatzsteuer von zusammen 6.172 EUR errechne. Angesichts der schon vor dem Deliktszeitraum bestehenden langjährigen Unternehmereigenschaft schließe der Spruchsenat auf vorsätzliches und für das Jahr 2006 wissentliches Handeln. Bei der Strafbemessung erweise sich unter Rücksicht auf eine Höchststrafe von 74.278,96 EUR als mildernd die Schadensgutmachung sowie die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend der lange Deliktszeitraum.

In der dagegen mit Schriftsatz vom 19. November 2008 eingebrachten Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe für seine Tätigkeit vom Auftraggeber Provisionszahlungen erhalten, wofür der Auftraggeber ihm Provisionsbestätigungen ausgestellt habe. Diese seien "Brutto gleich Nettobestätigungen". Eine Umsatzsteuer sei in diesen Bestätigungen nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe auch keine Rechnungen gelegt, es seien nur Bestätigungen über geleistete Zahlungen durch den Auftraggeber "gelegt" worden. Deshalb habe der Beschwerdeführer keine Umsatzsteuer abgeführt. Andererseits sei durch den Auftraggeber nie ein Vorsteuerabzug ausgeübt worden. Die Umsatzsteuer sei dem Finanzamt umgehend abgeführt worden, nachdem auf Grund der Betriebsprüfung Rechnungen mit der Nachforderung der Umsatzsteuer an den Auftraggeber ausgestellt worden seien. Es sei daher kein Schaden eingetreten. Zu den Einkommensteuererklärungen für 2002 bis 2005 sei zu erwähnen, dass Mehrkindzuschläge, für welche die Voraussetzungen vorlägen, "in der Einkommensteuer für das Jahr 2003 bis 2005 nicht berücksichtigt" worden seien, weshalb sich eine geringere Einkommensteuer ergebe. Deshalb vermindere sich der strafbestimmende Wertbetrag um diese Mehrkindzuschläge. Weiters seien die Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers als Milderungsgrund unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer habe vier unterhaltsberechtigte Kinder sowie eine unterhaltsberechtigte Ehefrau. Abschließend hebe er nochmals hervor, dass er alle Steuern "unverzüglich beglichen" habe.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2008 erhob der Amtsbeauftragte gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 15. Oktober 2008 Berufung und wandte sich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe. Der Beschwerdeführer habe offenkundig planmäßig gehandelt, weil er nach ursprünglicher Einreichung der Steuererklärungen für 2000 und 2001 systematisch für einen Zeitraum von fünf Jahren keine Erklärungen abgegeben habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Februar 2007 die auf Grund der Betriebsprüfung vorgeschriebenen Steuern "in einem Sitz weggezahlt" habe, zeige, dass er das hinterzogene Geld planmäßig zur Vermögensbildung eingesetzt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Geldanlagen einen Vermögenszuwachs von 5 bis 10 % erbracht hätten. Eine Geldstrafe von 14 % der möglichen Höchststrafe sei daher nicht ausreichend, um "von der Versuchung abzuschrecken, das Risiko der Entdeckung und Bestrafung auf sich zu nehmen."

Bei der am 22. April 2010 vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er sei für fünf Kinder im Alter von ein, drei, sechs, neun und zwölf Jahren sowie für seine den Haushalt führende Ehefrau sorgepflichtig. Er habe etwa 120.000 EUR Bankschulden aus dem Bau des von ihm und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses. Außer dem Hälfteeigentum an diesem Haus besitze er keine weiteren Liegenschaften und kein weiteres nennenswertes Vermögen. Er verwende einen Pkw, für welchen er Leasingraten zahlen müsse. Er arbeite auf Provisionsbasis für den Auftraggeber und habe kein Fixum, für private Zwecke stünden ihm monatlich lediglich solche Beträge zur Verfügung, dass er das Lebensnotwendige kaufen könne. Auf Befragen gab er an, die Liegenschaft, auf der das Eigenheim gebaut worden sei, habe etwa 1.000 m2, dazu komme ein angrenzendes Waldgrundstück von etwa 800 m2. Das gebaute Haus habe eine Nutzfläche von etwa 180 m2. Der Kaufpreis des Grundstückes sei mit Eigenmitteln bezahlt worden, die aus dem Verkauf einer Liegenschaft stammten, welche seine Ehefrau von ihrer Großmutter mit einem Übergabsvertrag erhalten habe. Auf Vorhalt, wonach die Fläche laut Grundbuch 2.220 m2 betrage, gab er an, "aber das Größte davon ist Wald". Auf weiteren Vorhalt, wonach er ein weiteres Waldgrundstück mit 714 m2 besitze, antwortete er "das habe ich gemeinsam mit meiner Gattin im Mai 2009 erworben". Auf Vorhalt, dass laut Grundbuch ein Anwartschaftsrecht in Bezug auf eine Genossenschaftswohnung ihm und seiner Ehefrau zustehe, antwortete er, dass in dieser Wohnung die genannte Großmutter wohne, welche laut Übergabsvertrag auch einen Anspruch darauf habe, untergebracht zu werden.

Der Verteidiger verwies in der mündlichen Verhandlung darauf, dass der Beschwerdeführer finanzstrafrechtlich unbescholten sei und an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt habe und dass hinsichtlich der Umsatzsteuer kein Schaden eingetreten sei oder ein solcher durch die Entrichtung der Abgaben gutgemacht worden sei; weiters habe sich der Beschwerdeführer seit damals sowie auch jetzt wohlverhalten. In Anbetracht der umfangreichen Sorgepflichten und der genannten Milderungsgründe sei die verhängte Geldstrafe überhöht ausgefallen.

Der Amtsbeauftragte begehrte eine Erhöhung der verhängten Geldstrafe, weil der generalpräventive Aspekt nicht zu vergessen sei und der Beschwerdeführer zumindest, was die Einkommensteuer betreffe, mittels der Finanzvergehen am Vermögensaufbau der Familie mitgewirkt habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers indiziere objektiv ein planmäßiges Vorgehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Amtsbeauftragten Folge und erhöhte die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe auf 16.000 EUR, die Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Wochen. Die Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde - soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse - aus, der Beschwerdeführer habe Abgabenhinterziehungen in einem Gesamtausmaß von 37.139,57 EUR (richtig wohl: 37.139,48 EUR) begangen. Die eingewendeten Mehrkindzuschläge stünden als Transferzahlungen im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes in keinerlei Zusammenhang mit der Erhebung der Einkommensteuer. Bei der Strafbemessung berücksichtige die belangte Behörde bei einem Strafrahmen von bis zu 74.278,96 EUR, den tatbildimmanenten geringeren Unwertgehalt der nur vorübergehenden Abgabenvermeidung bei Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einem Abschlag um ein Drittel ("hier: 4.114,67 EUR"). Weiters hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe bei durchschnittlichen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen beim Beschwerdeführer die Waage, weshalb sich ein "Ausgangswert" von rund 35.000 EUR ergebe. Den Milderungsgründen der Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes (wenngleich zugunsten des Beschwerdeführers, indem er die Unterlagen hinsichtlich der Betriebsausgaben zusammengesammelt habe), der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit, des Umstandes, dass es hinsichtlich der Jahressteuer beim bloßen Versuch einer Verkürzung (in Form einer angestrebten Festsetzung mit Null) geblieben sei, der erfolgten Schadensgutmachung und des nunmehrigen abgabenrechtlichen Wohlverhaltens stünden als erschwerend die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über fünf Jahre hinweg und der zu beachtende Aspekt der Generalprävention gegenüber. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass andere potenzielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschwerdeführers von der Verlockung abzuhalten seien, bei der Einreichung von Abgabenerklärungen untätig zu bleiben, um abzuwarten und abzuklären, ob der Fiskus die steuerpflichtige Betätigung entdeckt habe, in der Hoffnung, dass man als sogenanntes "steuerliches U-Boot" im Dunkeln einer rechtswidrigen Abgabenvermeidung verbleiben könne. Das Argument, dass der Auftraggeber keine Vorsteuern geltend gemacht habe, ziehe nicht für die hinterzogene Einkommensteuer. Im Übrigen sei nicht der Eintritt eines Vermögensschadens des Fiskus mit Strafsanktion belegt, sondern die Verkürzung von Abgaben. Weiters sei der Umstand, dass ein Schaden durch eine vorerst eingetretene Verkürzung durch Saldozahlungen im Februar 2007 gutgemacht worden sei, als entsprechender Milderungsgrund bewertet worden. In Abwägung dieser Argumente sei der Ausgangswert jedoch auf 30.000 EUR zu verringern. Die umfangreichen Sorgepflichten würden einen Abschlag um ein Fünftel auf rund 24.000 EUR berechtigen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte derzeitige schlechte Einkommenslage schlage trotz der gegebenen Vermögensreserven mit einer Verringerung um ein Drittel zu Buche, sodass sich in gesamthafter Abwägung eine Geldstrafe von 16.000 EUR, das seien lediglich 21,62 % (richtig wohl: 21,54 %) des Strafrahmens, als angemessen erweise. Gleiches gelte für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, bei welcher an sich der Umstand einer schlechten Einkommenslage außer Ansatz zu bleiben habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer ersichtlich im Recht auf Verhängung einer geringeren Strafe bei Berücksichtigung der Milderungsgründe und (in eventu) im Recht auf Absehen von der Strafe verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Der Abgabenhinterziehung macht sich gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Die Abgabenhinterziehung wird gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 28/1999, mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG die Schuld des Täters.

Bei der Bemessung der Strafe sind nach § 23 Abs. 2 FinStrG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Stammfassung die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und gelten im Übrigen die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Bei Bemessung der Geldstrafe sind gemäß § 23 Abs. 3 leg. cit. auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

Dass bei einer Höhe des Verkürzungsbetrages von rund 37.000 EUR das Tatbestandsmerkmal der "unbedeutenden Folgen" in § 25 Abs. 1 FinStrG nicht erfüllt ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, 2008/15/0284), weshalb es keines Eingehens auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgetragenen Ausführungen über sein Verschulden bedurfte. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Recht auf Absehen von der Strafe nicht verletzt.

Die vom Beschwerdeführer relevierten Milderungsgründe der gezeigten Schuldeinsicht, des bloßen Versuches hinsichtlich des überwiegenden Betrages, der Schadenswiedergutmachung, des abgabenrechtlichen Wohlverhaltens nach der Tat, sowie die zu berücksichtigenden umfangreichen Sorgepflichten und die schlechte Vermögenslage (gemeint wohl: Einkommenslage) des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde im Einzelnen dargelegt und berücksichtigt. Den behaupteten enormen wirtschaftlichen Druck (wohl im Zeitraum der Begehung der Finanzvergehen) hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde in irgendeiner Weise konkretisiert.

Der Beschwerdeführer führt als weiteren Milderungsgrund ins Treffen, er habe "keinesfalls mit vorgefasster Absicht gehandelt". Eine "vorgefasste Absicht", somit ein "vorgefasster" Tatplan, könnte allenfalls als Erschwerungsgrund ausschlagen, wenn ein solcher darin bestünde, dass der Täter die Tat reiflich überlegt oder sorgfältig vorbereitet hätte (§ 23 Abs. 2 FinStrG iVm § 32 Abs. 3 StGB). Im Fehlen eines solchen Erschwerungsgrundes allein ist aber noch kein Milderungsgrund zu sehen. Soweit der Beschwerdeführer den Milderungsgrund des § 23 Abs. 2 FinStrG iVm § 34 Abs. 1 Z 9 StGB (… die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat) ansprechen wollte, legt er nicht dar, worin die besondere Gelegenheit bestanden hätte, durch welche er zum Unterlassen der Einreichung der Abgabenerklärungen verleitet worden wäre.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die von ihm verkürzte Umsatzsteuer sei von seinem Geschäftspartner nicht als Vorsteuer geltend gemacht worden, geht ins Leere, weil es für die Strafbarkeit der Abgabenhinterziehung nicht auf den dem Fiskus letztlich verbliebenen Schaden, sondern auf die Abgabenverkürzung ankommt. Somit ist als strafbestimmender Wertbetrag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht bloß der verkürzte Betrag an Einkommensteuer von rund 6.600 EUR, sondern der von der belangten Behörde mit rund 37.000 EUR angenommene gesamte verkürzte Abgabenbetrag heranzuziehen. Solcherart erweist sich die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe mit knapp über 20 % der Höchststrafe als im unteren Drittel des Strafrahmens von rund 74.000 EUR gelegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens um eine Ermessensentscheidung, die einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zugänglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang steht. In der Begründung des Straferkenntnisses sind die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2008/15/0172, mwN).

Auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers ist eine Geldstrafe, welche sich im dargelegten Bereich des Strafrahmens bewegt, bei der Beurteilung der von der belangten Behörde ausgeübten Ermessensentscheidung nicht als exzessiv anzusehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, 2008/15/0020).

Damit zeigt der Beschwerdeführer aber auch keine Überschreitung des der belangten Behörde bei der Strafbemessung eingeräumten Ermessens auf.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. Juni 2012

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