Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610, 60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2008 brachte die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft (Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Fünfhaus eine (Mietzins- und Räumungs-)Klage gegen zwei natürliche Personen mit dem Begehren ein, den Betrag von 5.475,53 EUR samt Zinsen zu bezahlen und einen näher bezeichneten Mietgegenstand (Wohnung) geräumt von eigenen Fahrnissen und Fahrnissen Dritter der Beschwerdeführerin zu übergeben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Fünfhaus am 11. September 2008 erweiterte die Beschwerdeführerin das Klagebegehren auf Grund nicht bezahlter Mietzinse für die Monate Juli bis September 2007 auf den Betrag von 7.335,86 EUR samt Zinsen. Sodann schlossen die Parteien in dieser mündlichen Verhandlung einen Vergleich folgenden Inhalts:
"1. Die erstbeklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei die Wohnung Top Nr. ... bis längstens 30.09.2008 geräumt von eigenen Fahrnissen und unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub zu übergeben.
2. Die erst- und zweitbeklagten Parteien verpflichten sich weiters zur ungeteilten Hand, der klagenden Partei zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen EUR 7.335,86 zuzüglich EUR 130,-- an pauschalierten Zinsen an rückständigem Mietzins für den Zeitraum 9/07 bis 9/08 und die mit EUR 1.311,50 verglichenen Prozesskosten, insgesamt daher EUR 8.777,36 zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen; die Bezahlung hat in zwei monatlichen
Raten ..... zu erfolgen. Bei Verzug mit nur einer Rate wird der
dann noch aushaftende Gesamtbetrag sofort fällig. Für den Fall des Verzuges werden 8 % Verzugszinsen p.a. vereinbart."
Nach fruchtloser Zahlungsaufforderung vom 27. Juni 2009 forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes mit Zahlungsauftrag vom 14. September 2009 von der Beschwerdeführerin eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für den Vergleich in Höhe von 2.340 EUR samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von 8 EUR an.
Mit Schriftsatz vom 30. September 2009 brachte die Beschwerdeführerin dagegen einen Berichtigungsantrag ein, in welchem sie die Ansicht vertrat, der am 11. September 2008 geschlossene Vergleich enthalte keine zeitlich unbegrenzte Verpflichtung zur widerkehrenden Zahlung eines Betrages, die eine Erweiterung des Vergleichsgegenstandes auf Basis des zehnfachen Jahreswertes des monatlichen Mietzinses rechtfertigen würde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag ab und berichtigte den Zahlungsauftrag dahingehend, dass sie auch ein Streitgenossenzuschlag von 238,40 EUR vorschrieb, die bereits eingezogene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von 282,70 EUR vom vorgeschriebenen Betrag abzog und einen Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG in Höhe von 400 EUR nachforderte.
In der Vereinbarung "- zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen -" sei eine Erweiterung des Wertes des ursprünglichen Streitgegenstandes im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG zu sehen, was eine weitere Pauschalgebühr nach TP 1 GGG auslöse.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht verletzt erachtet, dass ihr keine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG bei Nichterfüllung des Tatbestandes der Änderung des Wertes des Streitgegenstandes gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG vorgeschrieben werde.
Die belangte Behörde legte die Gerichtsakten vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Gemäß § 14 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Nach § 58 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistung bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Von dieser Regelung tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Stammfassung eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegensandes in Folge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Dann ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. März 2012, 2009/16/0267, und vom 8. September 2010, 2010/16/0117, sowie die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 53 bis 80 zu § 18 GGG zitierte hg. Rechtsprechung).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom 21. März 2012) die Ansicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem den Streitwert erhöhenden Vergleich eine Räumung und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung z.B. für den Fall der nichtfristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen sollte.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, die gewählte Formulierung begründe keine Erneuerung einer laufenden Verpflichtung ohne zeitliche Begrenzung. Hätte man die laufende Zahlung des Mietzinses als Objekt und Gegenstand der eingegangenen Verpflichtung gewollt, hätte man eine andere Formulierung gewählt.
Dem ist der Vergleichstext entgegenzuhalten, wonach sich die beklagten Parteien verpflichteten, die im Vergleich genannten Beträge "zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen" zu bezahlen. Damit erfasste der in Rede stehende Vergleich abgesehen von der Räumung des Bestandobjektes zum vereinbarten Termin und der Bezahlung der ziffernmäßig bestimmten aufgelaufenen Mietzinse auch die Bezahlung der laufenden Mietzinse, wobei eine Befristung dieser Verpflichtung insbesondere bis zum Räumungstermin dem Vergleich nicht zu entnehmen ist. Im Übrigen wurden der Mietzins für September 2008 bereits zu den aufgelaufenen Mietzinsen gerechnet und der Räumungstermin mit 30. September 2008 vereinbart. Die "laufenden Mietzinse" müssen daher die erst für den Fall des Nichteinhaltens des Räumungstermins entstehenden Mietzinse sein, deren Entrichtung durch den Vergleich erfasst ist.
Zu Recht hat die belangte Behörde bei der in Rede stehenden Formulierung des Vergleichs somit vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtsprechung den Vergleich als werterhöhend im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG beurteilt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. September 2012
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