VwGH 2010/09/0033

VwGH2010/09/003331.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des IH in M, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5/III, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 10. Dezember 2009, Zl. BMASK- 41550/0792-IV/9/2009, betreffend Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

ADV §10;
HVG §1 Abs1 idF 2002/I/150;
HVG §1 idF 2002/I/150;
HVG §2 Abs1 idF 1993/110;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ADV §10;
HVG §1 Abs1 idF 2002/I/150;
HVG §1 idF 2002/I/150;
HVG §2 Abs1 idF 1993/110;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1988 geborene Beschwerdeführer leistete vom 1. Juli 2007 bis zum 31. März 2008 seinen Präsenzdienst beim Bundesheer. Im Februar 2008 erkrankte er an einer Lungenentzündung und wurde in der Heeressanitätsanstalt K mit Antibiotika behandelt. Es kam in der Folge zu einer schweren Entzündung des Dickdarms (Colitis), in deren Folge im LKH K in zwei Operationen der Dickdarm des Beschwerdeführers entfernt werden musste.

Am 28. März 2008 wurde von der "SanDienststelle (Kdo Einsatzunterstützung Sanitätsanstalt - K Fachambulanz K.- Kaserne)" mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, die unter Hinweis auf § 83 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) als Antrag auf Versorgung nach diesem Gesetz gewertet wurde. Als erlittene Gesundheitsschädigung wurde eine "Blutende Darmentzündung nach zweimaliger Antibiotikagabe" vermerkt.

Aktenkundig ist ein weiterer Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz vom 22. Juni 2008 (beim Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten am 24. Juni 2008 eingelangt), in dem der Beschwerdeführer die Gesundheitsschädigung "Verlust des Dickdarms (OP. entfernt)" geltend machte.

Die Behörde erster Instanz holte ein Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. Johann F. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) vom 17. November 2008 ein, in welchem dieser feststellte, dass es beim Beschwerdeführer "nach einer Antibiotikatherapie zum Auftreten einer toxischen Colitis gekommen" sei, sodass die Operationen notwendig gewesen seien. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 25. Jänner führte der Sachverständige aus, dass "die schwer aufgetretene hämorrhagische Colitis … primär und mit größter Wahrscheinlichkeit auf die vorangegangene Antibiotika-Therapie zurückzuführen" sei. Damit seien die festgestellten Gesundheitsschädigungen - zumindest mit höchster Wahrscheinlichkeit - auf die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen. Mit undatierter Stellungnahme führte die Abteilungsleiterin im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Dr. C.W aus, dass nicht festgestellt werden könne, ob der Beschwerdeführer die der Antibiotikagabe zu Grunde liegende Infektion im Rahmen des Bundesheeres oder im Privatbereich erworben habe. Das Gutachten des Dr. F. sei sehr ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2009 erkannte das Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Verlust des Dickdarms aufgrund einer Darmentzündung nach Antibiotikaeinnahme" gemäß den §§ 1 und 2 HVG nicht als Dienstbeschädigung an. Der Antrag auf Zuerkennung der Beschädigtenrente werde gemäß § 21 Abs. 1 HVG abgelehnt.

In der Begründung ihres Bescheides stellte die erstinstanzliche Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2008 an einem respiratorischen Infekt, sowie Anfang Februar 2008 an einer Pneumonie im rechten Unterfeld erkrankt sei. Beide Infekte seien antibiotisch behandelt worden. In unmittelbarer Folge sei es zum Auftreten einer Colitis mit schleimig blutigen Stühlen mit Therapieresistenz gekommen, sodass eine Teilentfernung des Dickdarms mit Anlegen eines künstlichen Darmausganges erforderlich gewesen sei. Diese Colitis sei ursächlich auf die Antibiotikagabe zurückzuführen gewesen.

Die Ursache, das heißt welcher Erreger als Auslöser der Pneumonie fungiert habe, hätte nicht festgestellt werden können. Als Erreger einer Lungenerkrankung kämen verschiedene Bakterien in Frage, die auch eine unterschiedliche Inkubationszeit nach sich zögen. Diese reiche von wenigen Tagen bis knapp zwei Wochen.

Laut dem durchgeführten Ermittlungsverfahren sei der Beschwerdeführer während des Militärdienstes keinen besonderen Belastungen und auch keinen besonders ungünstigen Witterungseinflüssen ausgesetzt gewesen. Im Jänner und Februar 2008 sei der Beschwerdeführer als Schreiber in der Standesführung des Bataillons in der Personal-Kanzlei im Innendienst eingeteilt gewesen. Eine Tätigkeit außerhalb seines normalen Arbeitsbereiches in dieser Zeit habe nicht festgestellt werden können.

Für die rechtliche Beurteilung, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Erkrankung und dem Militärdienst gegeben sei, sei entscheidend, dass weder der respiratorische Infekt und die Pneumonie (wobei auch eine Inkubation während der Dienstzeit nicht wahrscheinlicher sei, als eine in der Freizeit) noch die folgende, die Colitis verursachende Antibiotikagabe, die medizinisch erforderlich gewesen und korrekt durchgeführt worden sei, den eigentümlichen Verhältnissen der militärischen Dienstleistung zugeordnet werden habe können. Daher habe eine als Dienstbeschädigung anzuerkennende Gesundheitsschädigung nicht bestanden.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte zusammengefasst vor, dass die im LKH K diagnostizierte Colitis ihren Grund einzig und allein in der nicht korrekten Antibiotikabehandlung in der Heeressanitätsanstalt gehabt habe. Das schädigende Ereignis resultiere daher aus der nicht fachgerechten Behandlung in der Heeressanitätsanstalt. Da die schädigende Handlung im Zuge seiner militärischen Verpflichtung, sich in der Heeressanitätsanstalt behandeln zu lassen, gesetzt worden sei, stünden der Krankheitsverlauf und damit die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers im direkten und ursächlichen Zusammenhang mit seiner militärischen Dienstleistung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und führte nach Zitierung verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung begründend aus, dass die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 17. November 2008 und vom 25. Jänner 2009, sowie die medizinische Stellungnahme vom 4. Mai 2009 im Hinblick auf die Ursache der geltend gemachten Gesundheitsschädigung schlüssig, nachvollziehbar seien und keine Widersprüche aufweisen würden. Es werde darin ausführlich dargelegt, dass die beim Beschwerdeführer objektivierte hämorrhagische Colitis, die den Verlust des Dickdarmes zur Folge gehabt habe, auf die vorangegangene Antibiotika-Therapie zurückzuführen gewesen sei.

Bezüglich der Kausalitätsbeurteilung werde den gutachterlichen Äußerungen von Dr. W. gefolgt. Sowohl die vorgelegten und eingeholten medizinischen Beweismittel als auch die Umstände der erhobenen Tätigkeit als Schreiber im Innendienst dokumentierten keine Auslöser für die im Jänner und Februar 2009 aufgetretenen Krankheiten (Bronchitis bzw. Pneumonie), die Grundlage für die Antibiotika-Therapie gewesen seien.

Die Tatsache, dass die Antibiotikagabe als schädigende Handlung im Rahmen des verpflichtenden Präsenzdienstes stattgefunden habe, stelle kein Kriterium für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung nach dem HVG dar. Für die Kausalität genüge nicht allein der zeitliche und örtliche Zusammenhang, sondern es müsse auch der ursächliche Zusammenhang gegeben sein. Schadenersatzzahlungen für Folgen nach allfälligen festgestellten, nicht korrekten medizinischen Behandlungen im Zeitraum der militärischen Dienstleistung seien in den Bestimmungen des HVG nicht vorgesehen.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet gewesen, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Neue Beweismittel seien nicht vorgelegt worden. Die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten stünden mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch sei dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen gewesen, der die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise deren Feststellungen in Zweifel ziehen vermocht habe.

Die Sachverständigengutachten von Dr. F. und Dr. W. seien im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden.

Da eine Gesundheitsschädigung, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei, nicht objektiviert habe werden können, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das schädigende Ereignis in ursächlichem Zusammenhang mit der Leistung des Präsenzdienstes erfolgt sei. Die Gesundheitsbeeinträchtigung sei auf die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse, nämlich der Verpflichtung eines Präsenzdieners sich im Krankheitsfall in der Heeressanitätsanstalt behandeln zu lassen, zurückzuführen. Dem Antrag auf Zuerkennung der Beschädigtenrente hätte stattgegeben werden müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Nach § 1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2002, ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit., in der Fassung BGBl. 110/1993, ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes macht das HVG die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig, dass das schädigende Ereignis oder die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse mit der Gesundheitsschädigung in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) stehen. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses oder der mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse hat (auch im Bereich der Heeresversorgung) nach der so genannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2004, Zl. 2001/09/0007). Zusätzlich zum Vorliegen des zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges muss regelmäßig ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Präsenzdienstleistung bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2009/09/0304).

Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, war es für die Beurteilung eines Kausalzusammenhanges zwischen der von ihm geltend gemachten Gesundheitsschädigung ("Verlust des Dickdarms") und des bezeichneten schädigenden Ereignisses ("Antibiotikagabe") nicht von Relevanz, ob er sich die der Antibiotikagabe zugrundeliegende Pneumonie während der Ausübung seines Dienstes beim Bundesheer oder im Privatbereich zugezogen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 94/09/0202, dargelegt, dass die ärztliche Versorgung in einem Heeresspital ebenfalls den der militärischen Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen zuzuordnen ist und in diesem Zusammenhang auf § 10 der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43/1979, hingewiesen, wonach Wehrpflichtige primär von militärischen Sanitätseinrichtungen zu versorgen sind. Der Beschwerdeführer war also verpflichtet, sich während seines Präsenzdienstes der Behandlung in der Sanitätsanstalt - K zu unterziehen, in deren Folge seine Colitis aufgetreten ist. Wenn die belangte Behörde meint, für Folgen nach allfälligen nicht korrekten medizinischen Behandlungen im Zeitraum der militärischen Dienstleistung sei keine Entschädigung in den Bestimmungen des HVG vorgesehen, so verkennt sie daher Rechtslage.

War die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers auf eine fehlerhafte ärztliche Versorgung im Bundesheer zurückzuführen, so lag daher der im § 2 Abs. 1 HVG geforderte wesentliche Zusammenhang vor, und es ist relevant, dass die belangte Behörde - im Einklang mit den beiden eingeholten Sachverständigengutachten stehend - festgestellt hat, dass die beim Beschwerdeführer objektivierte hämorrhagische Colitis, die den Verlust des Dickdarmes zur Folge gehabt habe, auf die vorangegangene Antibiotika-Therapie zurückzuführen war. Diese Therapie wurde während des stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers (vom 6. Februar bis 12. Februar 2008) in der Sanitätsanstalt durchgeführt.

Ausgehend von diesem festgestellten Sachverhalt hätte die belangte Behörde auf das im Verwaltungsverfahren mehrfach erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Antibiotikabehandlung nicht korrekt erfolgt sei und das schädigende Ereignis aus der nicht fachgerechten Behandlung in der Heeressanitätsanstalt herrühre, eingehen und dieses überprüfen müssen. Die belangte Behörde hätte anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen zu den beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen und der ihm verabreichten Medikation (vgl. die Behandlungskarteikarte der Sanitätsanstalt) sowie - sollte sich dies aus Sachverständigensicht als notwendig erweisen - durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der behandelnden Ärzte der Sanitätsanstalt unter Beiziehung eines Sachverständigen zu erheben gehabt, ob die Behandlung durch die gegenständliche Antibiotikagabe in der Sanitätsanstalt lege artis erfolgt ist oder nicht. Wäre nämlich die in Rede stehende Gesundheitsschädigung auf der ärztlichen Versorgung in der Sanitätsanstalt zuzurechnende Unzulänglichkeiten zurückzuführen - dass der Verlust des Dickdarmes ursächlich auf die vorangegangene vom Heeresspital angeordneten Antibiotika-Therapie zurückzuführen war, steht unstrittig fest - so würde der im § 2 Abs. 1 HVG geforderte wesentliche Zusammenhang gegeben sein.

In diesem Fall käme es nicht darauf an, ob sich das die Behandlung in der militärischen Sanitätsanstalt erforderlich machende Ereignis, nämlich die Ansteckung mit der Lungenentzündung, "im Dienst" oder außerhalb desselben ereignet hat.

Die belangte Behörde hat sohin aus den dargelegten Gründen die Rechtslage verkannt und zur rechtlichen Beurteilung notwendige Feststellungen nicht getroffen. Der angefochtene Bescheid war daher - weil der Aufhebungsgrund des § 42 Abs. 2 Z. 1 jenen des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG prävaliert - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 31. Mai 2012

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