Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 3. August 2006 wurde der Erstbeschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs. 1 VStG) der BPICS GmbH (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in W., Bgasse, als Arbeitgeber entgegen dem § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) fünf näher bezeichnete ausländische Arbeitskräfte, nämlich ID, CG, AG, VP, und IR jeweils von 22. März 2006 bis 28. April 2006 auf der Baustelle in W., Hstraße 18 beschäftigt habe, obwohl für diese Personen keine im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen ausgestellt gewesen seien.
Er habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG übertreten und wurde deswegen mit fünf Geldstrafen zu je EUR 4.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafen zu je einer Woche, vier Tagen und fünf Stunden) bestraft.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses finden sich keine Hinweise auf die Haftung der zweitbeschwerdeführenden Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG; lediglich findet sich im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnis folgende Text: "Gemäß § 9 Abs. 7 VStG 1991 haften juristische Personen und Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit sowie die im Abs. 3 genannten physischen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."
Das Straferkenntnis wurde - entsprechend der Zustellverfügung - (auch) der zweitbeschwerdeführenden Partei zugestellt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin Berufung.
Die Berufungen wurden mit dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage mit einzelnen Maßgaben bestätigt. In der Straffrage wurde den Berufungen insoweit Folge gegeben, als die über den Erstbeschwerdeführer verhängten Geldstrafen auf jeweils EUR 2.000,-
- und die für den Uneinbringlichkeitsfall festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils zwei Tage herabgesetzt worden sind.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde:
Die PBICS GmbH (Zweitbeschwerdeführerin), deren zur Vertretung nach außen Berufener der Erstbeschwerdeführer während des Tatzeitraumes unbestritten gewesen sei, habe im November 2005 die Liegenschaft in W., Hstraße 18 im Wege der Zwangsversteigerung erworben, auf der sich ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten befunden habe; das Haus und mehrere der darin befindlichen Wohnungen seien in einem renovierungsbedürftigen Zustand gewesen.
Der rumänische Staatsangehörige CD habe etwa im März 2006 Kontakt zwischen dem Erstbeschwerdeführer und den hier verfahrensgegenständlichen rumänischen Staatsangehörigen ID, IR, VP, CG und AG (und weiteren hier nicht verfahrensgegenständlichen Ausländern) hergestellt.
Der Erstbeschwerdeführer habe mit ihnen vereinbart, dass sie in den folgenden etwa sieben Monaten im Haus Innenausbauarbeiten (es hätten Mauern verputzt, Elektroinstallationen vorgenommen, Gipskartonplatten montiert und verspachtelt, Böden und Fliesen verlegt und Malerarbeiten durchgeführt werden sollen) und in der Folge Fassadenarbeiten vornehmen hätten sollen; aus fremdenrechtlichen Gründen (Visum) sei weiters vereinbart worden, dass die Ausländer alle drei Monate für einen Monat wieder in ihre Heimat hätten zurückkehren sollen. Hinsichtlich der Entlohnung sei besprochen worden, dass diese aus den Erträgen einer (von ihnen mit dem Erstbeschwerdeführer) noch zu gründenden Gesellschaft, die sich mit An- und Verkauf von Liegenschaften beschäftigen solle, erfolgen solle.
Ab 13. März 2006 hätten die hier verfahrensgegenständlichen rumänischen Staatsangehörigen ID, IR, VP, CG und AG (und wohl auch andere Personen) die Wohnung Nummer zehn in dem genannten Haus bewohnt, wobei zuvor noch Schlafgelegenheiten gekauft hätten werden müssen (der Erstbeschwerdeführer habe die Betten bezahlt, die Ausländer die Matratzen und Decken). Ab 20. März 2006 seien sie (nach Vorgabe des Erstbeschwerdeführers) in verschiedenen Wohnungen des Hauses gemeldet gewesen, sie hätten aber weiterhin (jedenfalls) bei einer Kontrolle des Zollamtes Eisenstadt am 28. April 2006 die Wohnung Nummer zehn bewohnt. Ein Entgelt für die Nutzung der Unterkunft hätten die Ausländer nicht bezahlen müssen.
Nachdem an den, dem 20. März 2006 folgenden zwei Tagen Material und Werkzeug, teilweise auf Rechnung des Erstbeschwerdeführers, teilweise auf jene der Ausländer, angeschafft worden sei, hätten die verfahrensgegenständlichen Ausländer am 22. März 2006 mit der Durchführung von Renovierungsarbeiten in dem gegenständlichen Haus begonnen. Der Beschwerdeführer habe den Ausländern auch ein auf die BPICS GmbH zugelassenes Fahrzeug zur Verfügung gestellt.
Die vereinbarten Renovierungsarbeiten seien von den fünf verfahrensgegenständlichen Ausländern jedenfalls bis 28. April 2006 durchgeführt worden.
Der Erstbeschwerdeführer sei etwa einmal wöchentlich erschienen, habe die durchgeführten Arbeiten kontrolliert und die weiteren Arbeiten eingeteilt.
Am 28. April 2006 habe - aufgrund einer Anzeige der Gendarmerie hinsichtlich des Verdachtes von Übertretungen des AuslBG - um etwa 15.00 Uhr eine Kontrolle der Zollverwaltung stattgefunden. Im Zuge dieser Kontrolle seien IR und CG im Erdgeschoss des Hauses angetroffen worden, als sie gerade in einem - offensichtlich als Lager genutzten - Raum Baumaterialien geholt hätten; AG sei beobachtet worden, als er in einem kleinen Raum neben dem Stiegenaufgang im ersten Stock eine Mauer verputzt habe, VP beim Verlegen von Fliesen in einem gegenüberliegenden Raum. ID sei im Stiegenhaus angetroffen worden, als er mit Elektroschläuchen in der Hand aus dem zweiten Stock des Hauses heruntergekommen sei.
Bei den in der Folge durchgeführten Ermittlungen der Zollverwaltung sei festgestellt worden, dass für die im Straferkenntnis genannten rumänischen Staatsangehörigen keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen vorgelegen seien.
Am 13. Juni 2006 sei (aufgrund eines diesbezüglichen Antrages vom 19. Mai 2006) die WB Forschung GmbH ins Firmenbuch eingetragen worden, deren Gesellschaftsvertrag am 10. Mai 2006 abgeschlossen worden sei und an der neben den fünf verfahrensgegenständlichen Ausländern (deren Anteil an der Gesellschaft jeweils drei bzw. vier Prozent der Stammeinlage betragen habe) auch JF, IN ein Herr S. und eine Frau P. beteiligt gewesen seien und deren (handelsrechtlicher) Geschäftsführer Franz K. gewesen sei.
Nach den beweiswürdigenden Erwägungen folgerte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht, dass nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt das Verhältnis der fünf verfahrensgegenständlichen Ausländer zur BPICS GmbH als zumindest arbeitnehmerähnlich einzustufen gewesen sei und dass die BPICS GmbH somit gemäß § 2 Abs. 3 lit. a AuslBG als deren "Arbeitgeberin" zu beurteilen gewesen sei.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen gewesen. Die belangte Behörde legte weiters ihre Strafbemessungsgründe dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Ablehnung und Abtretung der Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2009, B 891/09-4, und nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Unbestritten lassen die Beschwerdeführer die Feststellungen der belangten Behörde, dass die verfahrensgegenständlichen Ausländer in dem im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses festgestellten Tatzeitraum an dem mehrere Wohneinheiten umfassenden Gebäude - welches sich auf der von der Zweitbeschwerdeführerin erworbenen Liegenschaft befindet - Innenausbauarbeiten (Maurerarbeiten, Elektroinstallationsarbeiten, Trockenbauarbeiten, Fliesenlegerarbeiten und Malerarbeiten) durchgeführt haben.
Die Beschwerdeführer wenden sich vorwiegend gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und führen aus, dass der verfahrensgegenständliche Liegenschaftserwerb durch die Zweitbeschwerdeführerin lediglich treuhändig für die WB Forschung GmbH erfolgt sei, welche sich zu diesem Zeitpunkt noch im Gründungsstadium befunden habe. Weder der Erstbeschwerdeführer, noch die Zweitbeschwerdeführerin würden in Österreich eine Baustelle betreiben.
Zusammengefasst habe die belangte Behörde den Sachverhalt entgegen jeder Lebenserfahrung in dem für die Beschwerdeführer ungünstigsten Sinn zum Teil entgegen des von der belangten Behörde selbst als unbedenklich eingestuften Akteninhaltes festgestellt.
Auf sein - die Beweiswürdigung der belangten Behörde betreffendes - Vorbringen ist dem Erstbeschwerdeführer zu antworten, dass die Behörde gemäß § 45 Abs. 2 AVG (iVm § 24 VStG) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, wobei gemäß § 25 Abs. 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden; der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet somit eine verwaltungsverfahrensrechtliche Maxime. Weil ferner gemäß § 60 AVG (iVm § 24 VStG) die Behörde verfahrensrechtlich verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens einschließlich der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen, hat der Verwaltungsgerichtshof Mängel der Beweiswürdigung gleichwohl als Verfahrensfehler wahrzunehmen. Er muss überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0193).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde jedoch nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil sich die belangte Behörde mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und dem Vorbringen der Beschwerdeführer umfassend auseinander gesetzt und nicht auf unschlüssige Weise dargelegt hat, aus welchen Gründen sie den miteinander in Einklang stehenden - anlässlich der Kontrolle der Finanzbehörde am 28. April 2006 getätigten - Aussagen des eine Wohneinheit des verfahrensgegenständlichen Objektes bewohnenden KHM sowie des Ausländers DI folgte und zu den von ihr festgestellten Ergebnissen gelangte.
Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff des § 2 Abs. 2 lit. a und b AuslBG ist (soweit dies für den Beschwerdefall in Betracht kommt), dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher (Arbeitsverhältnis) bzw. wirtschaftlicher (arbeitnehmerähnliches Verhältnis) Abhängigkeit des Arbeitenden vom Beschäftiger ausgeübt wird. Dabei ist der Beschäftiger derjenige, der gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. dem arbeitnehmerähnlich Beschäftigten Aufträge erteilt, Arbeitsmittel zur Verfügung stellt bzw. eine Dienst- und Fachaufsicht im Sinne einer organisatorischen Eingliederung des Arbeitnehmers in seinen Betrieb ausübt. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen (§ 2 Abs. 4 AuslBG). Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob dieser (etwa im Hinblick § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder wie die Vertragsparteien die Tätigkeit bezeichnet haben, kommt es nicht an (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2009/09/0028).
Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen - oben wiedergegebenen - unbedenklichen Sachverhaltsfeststellungen begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass zwischen der vom Beschwerdeführer vertretenen BPICS GmbH und den Ausländern ein unter den Beschäftigungsbegriff des § 2 Abs. 2 AuslBG fallendes Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, im Ergebnis keinen Bedenken. Die Behörde durfte aus dem Gesamtbild der Umstände bei der Betretung der Ausländer, insbesondere auch der Art der ausgeübten Tätigkeit und den sonstigen Beweisergebnissen den Schluss ziehen, dass diese unter ähnlichen wirtschaftlichen Bedingungen wie Arbeitnehmer tätig wurden (zum Beschäftigungsbegriff des AuslBG sowie zum Begriff der Arbeitnehmerähnlichkeit vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2010, Zl. 2010/09/0074). Die vom Beschwerdeführer geleiteten Arbeitsleistungen der Ausländer waren grundsätzlich auf einen Nutzen der Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft gerichtet. Diese war die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die von ihm vertretene GmbH wäre nur als Treuhänderin für eine in Gründung befindliche Gesellschaft tätig gewesen, deren Geschäftsführer der in Konkurs befindliche frühere Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei, so würde auch dieser Umstand an seiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Verantwortlichkeit nichts ändern. Auch wer ein Unternehmen für einen anderen führt, unterliegt nämlich dieser Verantwortlichkeit (vgl. etwa zu einem Masseverwalter das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2008/09/0224).
Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, er bzw. die von ihm vertretene GmbH habe den Ausländern kein Entgelt bezahlt, vermag die Qualifikation der von ihm vertretenen GmbH als Beschäftigerin im Sinne des § 2 AuslBG ebenfalls nicht zu verhindern. Wurde mit den Ausländern nämlich - was hier nicht vorgebracht worden ist - Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, dann schadet es auch nicht, wenn eine Vereinbarung über eine bestimmte Höhe des Entgelts unterblieben ist, gilt doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (§ 1152 ABGB). Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich (vgl. auch § 29 AuslBG); eine bloße Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass die verwendeten Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden wären (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0228, und die darin angegebene Rechtsprechung).
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190). Derartiges hat der Erstbeschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht vorgebracht.
Gegen die Strafbemessung wurde vom Erstbeschwerdeführer nichts vorgebracht; beim Verwaltungsgerichtshof sind diesbezüglich angesichts des Umstandes, dass bei Anwendung des dritten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG die Mindeststrafe verhängt wurde, keine Bedenken bezüglich ihrer Rechtmäßigkeit entstanden.
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:
Aus einem Bescheid gemäß § 56 AVG muss hervorgehen, an wen er sich richtet, es muss der Normadressat ersichtlich sein, dies ist ein notwendiges Inhaltserfordernis eines Bescheides, die Bezeichnung des Normadressaten gehört zum normativen Spruchinhalt (vgl. Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband 2005, zu § 56 Rz 41 f). Nur wenn aus dem Bescheid dergestalt hervorgeht, dass die bescheiderlassende Behörde die Rechtssphäre einer Partei gestalten wollte und derart durch den Bescheid eine Berührung dieser Rechtssphäre geschehen ist, kann sie sich durch den Bescheid in ihren Rechten berührt erachten und Rechtsmittel ergreifen.
Der angefochtene Bescheid - mit dem im Wesentlichen der Spruchinhalt des Bescheides der Behörde erster Instanz übernommen wurde - enthält in seinem Spruch ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid keinerlei normativen Abspruch über die Haftung der zweitbeschwerdeführenden Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Erstbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe und die von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten. Ein solcher Abspruch kann nicht durch bloßen Hinweis auf diese Gesetzesbestimmung im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses oder gar nur durch eine auch an die Gesellschaft erfolgte Zustellung des Strafbescheides ersetzt werden. Der angefochtene Bescheid ist daher mangels eines gegen die zweitbeschwerdeführende Partei exequierbaren Abspruches nicht geeignet, in die Rechtssphäre der zweitbeschwerdeführenden Partei einzugreifen, weshalb der Zweitbeschwerdeführerin auch die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof fehlt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 1. Juli 2010, Zl. 2008/09/0377, sowie vom 2. Juli 2010, Zl. 2007/09/0267).
Daher war die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 31. Mai 2012
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