Normen
ArbeitsmittelV 2000 §45 Abs1;
ArbeitsmittelV 2000 §45 Abs2;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z3;
VStG §5 Abs2;
ArbeitsmittelV 2000 §45 Abs1;
ArbeitsmittelV 2000 §45 Abs2;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z3;
VStG §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als i.S.d. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der T.-GmbH (Arbeitgeberin) zu verantworten, dass am 23. Oktober 2009 in der Arbeitsstätte der T.- GmbH in S. der Arbeitnehmer Y. Y. sich im frei zugänglichen Bereich des sogenannten Restdrahtspulers/Kabelaufwicklers der Fa. B. (Bj. zwischen 1979 und 1983) aufgehalten habe und bei laufender Maschine mit den Händen, welche mit Handschuhen geschützt gewesen seien, in den aufzuwickelnden Stahldraht mit 2,78 mm Durchmesser gelangt sei, obwohl bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienten, wie Werkzeuge, sowie bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid- , Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bildeten, durch Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein müssten, soweit dies der jeweilige Arbeitsvorgang zulasse. Sofern die genannten Gefahrenstellen nicht durch Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen gesichert seien, müssten sonstige Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die ein Gefahr bringendes Ingangsetzen oder Berühren bewegter Teile verhinderten oder deren Stillsetzen bewirkten. Dazu gehörten insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion wie Lichtschranken, abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen wie Zweihandschaltungen.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG i. V.m. § 45 Abs. 1 und 2 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200.-(Ersatzfreiheitsstrafe: 55 Std.) verhängt wurde.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, grundsätzlich sei das Restdrahtspulgerät zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls nicht besonders gesichert gewesen, sodass der Arbeitnehmer mit seiner Hand in die Spule habe geraten können. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung im Sinne der obigen gesetzlichen Bestimmungen sei somit erfüllt, noch dazu wo, wie sich nunmehr zeige, Sicherungsmaßnahmen durchaus möglich gewesen wären. Grundsätzlich gelte die Arbeitsmittelverordnung auch für Arbeitsmittel, die vor dem Inkrafttreten der CE-Zertifizierung angeschafft und im Betrieb gesetzt worden seien.
Im Unternehmen des Beschwerdeführers gebe es durchaus beachtliche Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen sowie insbesondere auch ein zertifiziertes Sicherheits- und Gesundheitsmanagement. Im gegenständlichen Fall sei jedoch der Restdrahtabspuler überhaupt nicht abgesichert gewesen und es habe sich der zwar generell belehrte Arbeitnehmer Y. Y. bereits am Tag vor dem Unfall mehrmals im Bereich dieses Gerätes aufgehalten und sei auch ermahnt worden. Diese Maßnahmen hätten aber offensichtlich nicht gereicht und seien auch nicht ausreichend wirksam gewesen, um den gegenständlichen Arbeitsunfall zu verhindern. Gerade im konkreten Fall hätten noch massivere Maßnahmen und eine stärkere Überwachung des Arbeitnehmers durch die vom Berufungswerber eingesetzten Kontrollorgane und Verantwortlichen erfolgen müssen.
Auch die dargelegten Kontrolleinrichtungen könnten den Beschwerdeführer nicht so weit entlasten, dass sein Verschulden ausgeschlossen werde. So könne auch eine Berufung auf externe Stellen sowie die Gewerbebehörde oder das Arbeitsinspektorat nicht ausschließen, dass es gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die ureigenste Verpflichtung des Arbeitgebers sei, für die Arbeitnehmersicherheit zu sorgen.
Die Gefahrenstelle sei durchaus leicht zu erkennen gewesen, weil eine Zutrittsmöglichkeit zu einem rotierenden Teil des Drahtaufspulers zum Unfallszeitpunkt gegeben gewesen sei und dies hätte auch mit relativ einfachen Maßnahmen nämlich einer Einhausung abgesichert werden können. Die Gefahrenstelle sei offensichtlich auch erkannt worden, weil ansonsten vor dem Arbeitsunfall keine Ermahnungen ausgesprochen worden wären. Auch wenn zugestanden werden müsse, dass eine Sicherheitsevaluierung für jede einzelne Maschine nicht gleichzeitig erfolgen könne, so müsse doch aufgrund des langen Zeitraumes seit der Übernahme des Werkes und der Einrichtung des SGM Systems und der leichten Erkennbarkeit der Sicherheitsmängel angeführt werden, dass eine Absicherung durchaus schon zumutbar gewesen wäre.
Eine Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften überhaupt kein Verschulden treffe, sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen und es sei daher auch die subjektive Tatseite als gegeben anzusehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, ausgehend von den Feststellungen, wonach die schadensursächliche Maschine bereits im Jahre 1980 in Betrieb genommen worden sei, hätte die belangte Behörde die Sicherheitsanforderungen an diese Maschine nicht nach § 45 Abs. 1 und 2 AM-VO beurteilen dürfen. Auszugehen sei nämlich davon, dass gemäß § 152 Abs. 2 Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 Maschinen in Verkehr hätten gebracht werden können, die den in § 151 Abs. 1 MSV genannten Anforderungen entsprochen hätten. Dies treffe für die verfahrensgegenständlichen Maschinen zu. Gemäß § 1 Abs. 2 AM-VO sei aber der 4. Abschnitt der AM-VO - und damit auch § 45 AM-VO - nicht auf Arbeitsmittel anzuwenden, die unter anderem nach der MSV in Verkehr gebracht worden seien. Wie der Beschwerdeführer bereits in der Berufung vorgebracht habe, könnten damit die strengeren CE-Anforderungen nicht auf den verfahrensgegenständlichen Restdrahtspuler angelegt werden. Mangels Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 und 2 AM-VO sei daher die Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt.
Gemäß § 1 Abs. 2 AM-VO, BGBl. II Nr. 164//2000, ist der
4. Abschnitt nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.
Unter den 4. Abschnitt der AM-VO, der die Überschrift "Beschaffenheit von Arbeitsmitteln" trägt, fällt u.a. auch § 45 dieser Verordnung.
Unter Anhang A, Z. 2 AM-VO wird die MSV, BGBl. Nr. 306/1994, genannt.
Unter "Inverkehrbringen" ist nach § 3 Abs. 1 Z. 1 MSV das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen einer Maschine oder von Sicherheitsbauteilen von Maschinen oder von Teilen (Komponenten) von Maschinen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung in Österreich zu verstehen.
Gemäß § 152 Abs. 1 MSV ist diese Verordnung auf Maschinen, Sicherheitsbauteile für Maschinen und Teile (Komponenten) von Maschinen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1994 ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 AM-VO werden nur jene Arbeitsmittel von der Anwendung des 4. Abschnittes dieser Verordnung ausgenommen, "die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden." Zu diesen Vorschriften gehört u.a. die MSV, die nach § 152 Abs. 1 MSV nur auf die dort genannten Arbeitsmittel, die nach dem 1. Jänner 1994 ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht wurden, anzuwenden ist.
Dies trifft - wie die beschwerdeführende Partei selbst aufzeigt - jedoch nicht auf die gegenständliche von der T.-GmbH übernommene Maschine zu, weil diese schon aus den 1980-er Jahren stammt und offenbar auch damals von der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei an diesem Standort in Betrieb genommen und somit schon vor Inkrafttreten der MSV in Verkehr gebracht wurde.
Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass im Beschwerdefall die Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 der AM-VO in der Stammfassung BGBl. II Nr. 164 nicht von der Ausnahme gemäß § 1 Abs. 2 AM-VO erfasst war.
Ferner vertritt die Beschwerde die Ansicht, dass der gegenständliche Restdrahtspuler keine Maschine im Sinne der AM-VO sei. Die belangte Behörde habe lediglich festgestellt, dass der Restdrahtspuler zur Entsorgung von Materialresten diene. Die Entsorgung von Restmaterialien gehöre aber nicht zu den Arbeitsvorgängen, die Gegenstand der AM-VO seien. Ferner sei auszuführen, dass der gegenständliche Restdrahtspuler auch durch die AUVA zertifiziert gewesen sei, die Prüfbescheinigung durch die S.-Consulting aufgewiesen habe und mehrfach vom Arbeitsinspektorat unbeanstandet geblieben sei. Vom Restdrahtspuler gehe daher keine objektive Gefahr aus, die zu einer Bestrafung nach der AM-VO führen könne.
Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz AM-VO sind Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind.
Gemäß § 45 Abs. 1 AM-VO in der Stammfassung BGBl. II Nr. 164/2000 sind bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, wie Werkzeuge, sowie bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden, durch Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein, soweit dies der jeweilige Arbeitsvorgang zulässt. Dies gilt auch bei Einstell- und Nachstellarbeiten, die an im Gang befindlichen Betriebseinrichtungen durchgeführt werden müssen.
Gemäß § 45 Abs. 2 leg. cit. müssen, sofern Gefahrstellen nach Abs. 1 nicht durch Abdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen gesichert sind, sonstige Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die ein Gefahr bringendes Ingangsetzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion wie Lichtschranken, abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen wie Zweihandschaltungen.
Es ist für den Verwaltungsgerichtshof aufgrund der dargestellten Definition des Arbeitsmittels nach § 2 Abs. 1 erster Satz AM-VO nicht zu ersehen, weshalb der gegenständliche Restdrahtspuler kein Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sein sollte, zumal auch dieses Gerät zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen ist. Dieses Arbeitsmittel dient nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Zuführung von Drähten. Es ist - wie gerade der dem Beschwerdefall zugrundeliegende Arbeitsunfall zeigt - geradezu offenkundig, dass von diesem Gerät bei Inbetriebnahme aufgrund des Aufspulvorganges des Drahtes eine Gefahr im Sinne des § 45 AM-VO z. B. durch unsachgemäßes Berühren des Drahtes für Arbeitnehmer ausgeht. Es kann dieser Norm nicht entnommen werden, dass diese dann nicht anwendbar wäre, wenn es sich bei den aufzuspulenden Drähten nur um "Restmaterialien" handelt.
Die Beschwerdebehauptung, dass vom Restdrahtspuler keine objektive Gefahr ausgehe, weshalb auch eine Bestrafung wegen Übertretung der AM-VO nicht zulässig sei, ist daher nicht nachvollziehbar. Ferner ist für die nach § 45 Abs. 1 und 2 AM-VO in der genannten Fassung anzubringenden Schutzvorrichtungen auch nicht maßgeblich, ob allenfalls für diese Maschine (ohne Schutzvorrichtung) eine Zertifizierung durch die AUVA erfolgt ist bzw. dass eine Prüfbescheinigung eines näher genannten Unternehmens vorliegt und in der Vergangenheit keine Beanstandung durch das Arbeitsinspektorat erfolgt ist.
In der Beschwerde wird ferner gerügt, es sei die rechtliche Beurteilung der subjektiven Tatseite unhaltbar. Der gegenständliche Restdrahtspuler sei von der AUVA zertifiziert worden und sei trotz zahlreicher Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat unbeanstandet geblieben. Auch wenn die belangte Behörde meine, dem Arbeitsinspektorat sei die Gefahrenbeseitigung noch gefährlicherer Maschinen wichtiger gewesen, so hätte das Arbeitsinspektorat doch zumindest dem Grunde nach auch den Restdrahtspuler bemängeln können. Dies sei nicht geschehen bzw. sei von der Behörde nicht festgestellt worden. Die belangte Behörde lege dem Beschwerdeführer eine Sorgfaltspflicht auf, die nicht einmal das Arbeitsinspektorat aufgewendet habe. Das sei aber in subjektiver Hinsicht unzumutbar.
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG ist die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Nur ein unverschuldeter Rechtsirrtum - im Unterschied zu einem verschuldeten (so auch bloß fahrlässigen) Irrtum - bildet im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG einen Schuldausschließungsgrund. Selbst guter Glaube stellt dann den angeführten Schuldausschließungsgrund nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0187, m.w.N.).
Indem der Beschwerdeführer schlicht darauf vertraute, dass der gegenständliche Restdrahtspuler von der AUVA zertifiziert wurde und vom Arbeitsinspektorat trotz zahlreicher Kontrollen unbeanstandet geblieben ist, vermag er im Sinne der dargestellten Judikatur keinen unverschuldeten Rechtsirrtum darzustellen, zumal er sich als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen gehabt hätte. Die belangte Behörde erlegte in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer auch keine unzumutbaren Sorgfaltspflichten auf.
Ferner wird in der Beschwerde gerügt, die belangte Behörde stelle fest, dass der verletzte Arbeitnehmer am Tag vor der Verletzung ermahnt worden sei. Dennoch hätte der Beschwerdeführer verstärkte Maßnahmen der Überwachung setzen müssen. Dies sei ihm aber offensichtlich in der kurzen Zeit zwischen Ermahnung und dem Unfall nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer bzw. die Kontrollorgane hätten den Verletzten nur von der Arbeit abziehen können. Das könne aber nicht Zweck des Arbeitnehmerschutzes sein. Die belangte Behörde habe daher die Anforderungen an den Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht überspannt.
Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften reichen nicht aus, gleiches gilt für eine Verwarnung für einen festgestellten Verstoß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2012, Zl. 2010/02/0242, m.w.N.).
Das entsprechende Kontrollsystem hat aber auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2012, m.w.N.).
Gerade die Vorfälle betreffend den verletzten Arbeitnehmer am Vortag des Tattages zeigen, dass eine erhöhte Überwachung dieses fortgesetzt eigenmächtig handelnden Arbeitnehmers erforderlich gewesen wäre, um eine allfällige Verletzung durch derartige eigenmächtige Handlungen hintanzuhalten. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die belangte Behörde ist daher im Beschwerdefall zutreffend vom Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems ausgegangen. Es liegt in diesem Zusammenhang kein Überspannen der dem Beschwerdeführer obliegenden Sorgfaltspflichten vor.
Der Beschwerdeführer rügt darüber hinaus, die belangte Behörde habe ihren Bescheid auf § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 24, 5, 19 und 51 VStG bzw. hinsichtlich des Kostenbeitrages auf §§ 64 und 65 VStG gestützt. Tatsächlich sei die Bestrafung aber offensichtlich nach § 45 AM-VO bzw. § 130 ASchG erfolgt bzw. hätte nach diesen Bestimmungen erfolgen müssen. Der Bescheid sei daher nicht hinreichend deutlich bestimmt und folglich "nichtig".
Dem ist entgegenzuhalten, dass dann, wenn die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt, die neuerliche Anführung der angewendeten Strafbestimmungen entbehrlich ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage S. 852, unter E 535 zu § 44a VStG angeführte Judikatur). Da im vorliegenden Fall der Schuldspruch unverändert blieb und lediglich hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) eine Anpassung erfolgt, war es nicht erforderlich, nochmals die Rechtsgrundlagen für den Schuldspruch im Spruch des angefochtenen Bescheides anzuführen. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
Schließlich wird in der Beschwerde ausgeführt, die belangte Behörde lasse auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erkennen, ob sie einen Vorwurf "nach § 45 Abs. 1, oder nach § 45 Abs. 1 der AM-VO" (gemeint wohl: nach § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 AM-VO) mache. Beide Tatbestände könnten aber keinesfalls nebeneinander vorliegen. Der Beschwerdeführer habe ein Recht, nach der richtigen Bestimmung bestraft zu werden.
Gemäß § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 EUR bis
7.260 EUR, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 EUR bis
14.530 EUR zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.
Die einschlägige Verpflichtung zur Absicherung von Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder Werkstücke ergibt sich jedoch lediglich in der Zusammenschau des § 45 Abs. 1 und 2 AM-VO, weil entweder eine Absicherung durch Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen (Abs. 1) oder im Falle des Fehlens solcher Absicherungen eine solche durch sonstige Schutzeinrichtungen (Abs. 2) erfolgen muss. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn beide Rechtsvorschriften hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat als Rechtsgrundlage i.V.m. § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG angeführt wurden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 23. März 2012
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