VwGH 2009/21/0229

VwGH2009/21/022919.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 6. Juli 2009, Zl. BMI- 1011151/0001-II/3/2009, betreffend Antrag auf Aufhebung eines unbefristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §61;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §61;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1974 geborene Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Ghana. Er reiste am 12. Juli 2001 in das Bundesgebiet ein und stellte hier in der Folge einen Asylantrag. Bereits im August 2001 wurde dieser Antrag abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana zulässig sei. Der dagegen erhobenen Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 8. August 2007 keine Folge, einer dann beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss vom 17. September 2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (mittlerweile hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26. April 2010, Zl. 2007/01/1002, abgelehnt.)

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. März 2003 war der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt worden. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2002 im Zusammenwirken mit drei Mittätern eine große Menge an Suchtgift, nämlich 177,58 Gramm Heroin netto mit einem Reinheitsgehalt von 17,95 Gramm, dadurch in Verkehr gesetzt hatte, dass er das in seiner Hose aufbewahrte Päckchen mit dem Suchtgift einem verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres zum Ankauf überließ.

Im Hinblick auf dieses Urteil und das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 12. September 2003 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Mit Eingabe vom 16. Februar 2006 beantragte der nach seiner Haftentlassung in Wien als obdachlos gemeldete Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er - bereits 1993 - von einem österreichischen Staatsbürger adoptiert worden sei und dass er sich "stets wohlverhalten" habe.

Die Bundespolizeidirektion Wien wies diesen Antrag gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ab. Der dagegen erhobenen Berufung gab die im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 6. Juli 2009 keine Folge. Das begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass den Angaben des Beschwerdeführers über die behauptete Adoption - aus hier nicht näher darzustellenden Erwägungen - kein Glauben geschenkt werden könne. Im Hinblick auf diese unrichtige Behauptung und weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dessen, dass sein strafrechtliches Fehlverhalten schon einige Jahre zurückliege, bei Vorliegen "ähnlicher Begleitumstände" erneut straffällig werde, sei weiterhin zugrunde zu legen, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Das 2003 verhängte Aufenthaltsverbot, das mit Inkrafttreten des FPG am 1. Jänner 2006 gemäß § 125 Abs. 3 FPG zu einem Rückkehrverbot geworden sei, sei daher aufrechtzuerhalten.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass der bekämpfte Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen ist. Soweit im Folgenden Bestimmungen des FPG angeführt sind, bezieht sich das daher auf die im Juli 2009 geltende Fassung.

Vorauszuschicken ist weiter, dass der Beschwerdeführer bei Inkrafttreten des FPG am 1. Jänner 2006 Asylwerber war. Das zu diesem Zeitpunkt bestehende Aufenthaltsverbot wurde daher, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, gemäß § 125 Abs. 3 FPG zu einem Rückkehrverbot.

Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Ein darauf abzielender Antrag kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 65 Abs. 1 FPG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme im Grunde des § 66 FPG zulässig ist. Darüber hinaus hat die Behörde auch bei dieser Entscheidung das ihr eingeräumte Ermessen zu üben (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zl. 2010/21/0141).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen Aufhebungsantrag in erster Linie darauf gestützt, dass er Adoptivsohn eines österreichischen Staatsbürgers sei. Das konnte freilich im Sinn des Vorgesagten schon deshalb keine "Änderungstatsache" darstellen, weil diese Adoption nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits 1993 - und damit lange vor Verhängung des nunmehr zu einem Rückkehrverbot gewordenen Aufenthaltsverbotes - erfolgt war. Davon abgesehen hat die belangte Behörde dem Vorbringen zur Adoption aber ohnehin die Glaubwürdigkeit abgesprochen, was in der gegenständlichen Beschwerde unbekämpft bleibt. Soweit sie sich in ihrem argumentativen Teil überhaupt auf den bekämpften Bescheid bezieht (mehrfach ist von der Verhängung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes die Rede), bringt sie vielmehr konkret nur vor, es sei im Hinblick auf die Umstände der seinerzeitigen strafrechtlichen Verurteilung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nunmehr keine weiteren Straftaten mehr begehen werde.

In diesem Zusammenhang ist richtig, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers bereits länger (bei Bescheiderlassung sieben Jahre) zurückliegt. Dem steht allerdings entgegen, dass er nunmehr zur Stützung seines Aufhebungsantrages - von der belangten Behörde wie erwähnt unbekämpft festgestellt - unrichtige Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen (er sei Adoptivkind eines österreichischen Staatsbürgers) erstattete, was dem Aufenthaltsverbotstatbestand des § 60 Abs. 2 Z 6 FPG nahe kommt. Von daher bestehen gegen die Annahme der belangten Behörde, vom (weiteren) Aufenthalt des Beschwerdeführers gehe weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, keine Bedenken.

Es ist aber auch nicht zu sehen, inwieweit die gebotene Abwägung nach § 66 FPG der Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes entgegenstehe. In der Beschwerde werden diesbezüglich zwar mehrfach "private und familiäre Interessen" des Beschwerdeführers angesprochen, worin diese konkret bestehen sollen, bleibt allerdings im Dunkeln. Insoweit wird auch die Relevanz der mehrfach geltend gemachten Ermittlungsmängel nicht dargelegt.

Dass der Beschwerdeführer "seit Jahren in Österreich lebt", führt - anders als die Beschwerde meint - für sich betrachtet noch nicht dazu, dass er "im Inland stark integriert" ist. Wenn an anderer Stelle von einer "entsprechenden Einstellungszusage" die Rede ist, so unterbleibt jegliche nähere Darlegung.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen haftet dem bekämpften Bescheid auch kein Begründungsmangel an. Insbesondere ist nicht zu erkennen, weshalb es näherer Erörterungen bedurft hätte, warum keine Behebung des erstinstanzlichen Bescheides nach § 66 Abs. 2 AVG erfolgte. Es kann aber auch nicht davon die Rede sein, dass die belangte Behörde - wie in der Beschwerde weiter vertreten - selbst eine mündliche Berufungsverhandlung hätte durchführen müssen. Im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion, an deren Stelle die belangte Behörde getreten ist, besteht eine derartige Verpflichtung nämlich nicht (vgl. unter vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0571).

Soweit die Beschwerde an mehreren Stellen rügt, dass der bekämpfte Bescheid an einem Ermessensfehler leide, ist ihr schließlich zu erwidern, dass sie nicht konkret dartut, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte getroffen werden sollen. Auch insoweit vermag sie daher keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 19. April 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte