VwGH 2009/21/0108

VwGH2009/21/010826.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des Y, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. März 2009, Zl. VwSen-400831/14/Gf/Mu, betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AufwandersatzV UVS 2008 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
AufwandersatzV UVS 2008 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes II wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, wurde mit dem sogleich in Vollzug gesetzten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Juli 2006 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung verhängt. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2006 erhob er gegen den Schubhaftbescheid und "die Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck durch den Schubhaftbescheid vom 13.07.2006" Beschwerde gemäß § 82 FPG. Diese wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (der belangten Behörde) mit Bescheid vom 24. Juli 2006 als unbegründet abgewiesen; unter einem wurde festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen "weiterhin" vorlägen. Am 28. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2009, Zl. 2006/21/0261, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 2006 auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. März 2009 erkannte die belangte Behörde über die "Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck vom 13. Juli 2006 bis zum 24. Juli 2006" und erklärte diese mit Spruchpunkt I für rechtswidrig. Mit Spruchpunkt II verpflichtete sie den Bund gegenüber dem Beschwerdeführer zum Ersatz der Eingabengebühr sowie des Schriftsatzaufwandes in der sich aus der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 ergebenden Höhe (insgesamt EUR 673,80).

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in der Schubhaftbeschwerde vom 19. Juli 2006 beantragt, den Schubhaftbescheid, die Festnahme, die bisherige Anhaltung und die Fortdauer der Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Seine Anhaltung in Schubhaft habe bis zum 28. Juli 2006 gedauert. Die belangte Behörde hätte nicht nur über den Zeitraum bis zum 24. Juli 2006 - dem Beschlussdatum ihrer Entscheidung im ersten Rechtsgang - sondern über den gesamten Zeitraum seiner Anhaltung, somit bis zum 28. Juli 2006 absprechen müssen.

Damit ist der Beschwerdeführer grundsätzlich im Recht:

Seine Schubhaftbeschwerde bezog sich auf den gesamten Zeitraum seiner Anhaltung auf Grund des Schubhaftbescheides vom 13. Juli 2006. Diese Schubhaftbeschwerde wurde zunächst mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 2006 erledigt, und die nach seiner (am 25. Juli 2006 erfolgten) Erlassung aufrechterhaltene Anhaltung stützte sich auf den darin enthaltenen Ausspruch gemäß § 83 Abs. 4 FPG, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Der Bescheid vom 24. Juli 2006 wurde aber, wie oben dargestellt, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Wirkung ex tunc aufgehoben. Das hatte zur Folge, dass die Schubhaftbeschwerde wieder bei der belangten Behörde anhängig war. Mangels eines Bescheides, der einen neuen Rechtsgrund für die Anhaltung in Schubhaft bilden und so den Gegenstand der Schubhaftbeschwerde begrenzen hätte können, war der gesamte Zeitraum der Anhaltung bis zum 28. Juli von ihr erfasst und von der belangten Behörde - auf Basis des Schubhaftbescheides vom 13. Juli 2006 - zu beurteilen.

Dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dessen ungeachtet nur über den Zeitraum bis zum 24. Juli 2006 abgesprochen hat, begründet aber nicht dessen Rechtswidrigkeit, sondern stellt eine Säumnis mit der Erledigung der Administrativbeschwerde im darüber hinaus gehenden Umfang dar, die gegebenenfalls durch Erhebung einer Säumnisbeschwerde geltend zu machen wäre.

2. Hinsichtlich der Kostenentscheidung bringt der Beschwerdeführer vor, dass auf Grund des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 und nicht die UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 anzuwenden gewesen wäre.

Damit zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Gemäß § 2 Abs. 2 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 sind die Kosten in den bei einem unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch kein Bescheid erlassen worden ist, nach den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pauschalbeträgen zu berechnen. Die Voraussetzung, dass noch kein Bescheid erlassen worden ist, ist auch dann erfüllt, wenn - wie hier - ein zunächst erlassener Bescheid mit Wirkung ex tunc aufgehoben worden ist und folglich die Beendigung des Verfahrens durch Bescheid bei Inkrafttreten der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 noch aussteht.

Die belangte Behörde hätte daher für die Berechnung des dem Beschwerdeführer zuzuerkennenden Schriftsatzaufwandes die UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 anzuwenden gehabt.

3. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid im Umfang der Kostenentscheidung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. Jänner 2012

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