VwGH 2009/13/0148

VwGH2009/13/014825.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des P in W, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 10. November 2008, Zl. RV/3181-W/08, betreffend einen gemäß § 275 BAO ergangenen Zurücknahmebescheid, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte beim Finanzamt mit gesonderten Schriftsätzen Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2000, 2001, und 2003 sowie Einkommensteuer 2002 und 2003 ein.

Das Finanzamt wies diese Anträge mit Bescheid vom 5. September 2008 ab, wogegen der Beschwerdeführer mit wiederum gesonderten Schriftsätzen berief.

Nach Vorlage der Berufungen an die belangte Behörde trug diese dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28. Oktober 2009 die Behebung von den Berufungen anhaftenden Mängeln (fehlende Begründung) auf.

In seinem Schriftsatz vom 4. November 2008 vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Berufungen hinreichend begründet seien.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes - unter Hinweis auf die Bestimmung des § 275 BAO in der vor seiner Aufhebung durch BGBl. I Nr. 20/2009 geltenden Fassung - als zurückgenommen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, deren Beschwerdepunkte nach Erteilung eines diesbezüglichen Ergänzungsauftrages wie folgt formuliert wurden:

"Ich werde durch den angefochtenen Bescheid in meinem Recht darauf verletzt,

- daß gemäß BAO § 115 die Abgabenbehörde eine unparteiische Erforschung und unvoreingenommene Prüfung bzw. Würdigung der vorliegenden Umstände durchführt und gemäß BAO § 115

(4) kein Neuerungsverbot besteht und gemäß BAO § 280 auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen ist, auch wenn dadurch das Berufungsverfahren geändert oder ergänzt wird.

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