VwGH 2009/12/0146

VwGH2009/12/01464.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der B Z in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vom 22. Juni 2009, Zl. BMLFUW-203693/0003-PR/1/2009, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 2f iVm § 113a GehG, zu Recht erkannt:

Normen

11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft;
61998CJ0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORAB;
B-VG Art21 Abs4;
GehG 1956 §113a Abs1 idF 2004/I/176;
GehG 1956 §12 Abs2 litf idF 2004/I/176;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1 lita idF 2001/I/127;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1 lita idF 2004/I/176;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1 lita;
GehG 1956 §12 Abs2f Z1;
VwRallg;
11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft;
61998CJ0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORAB;
B-VG Art21 Abs4;
GehG 1956 §113a Abs1 idF 2004/I/176;
GehG 1956 §12 Abs2 litf idF 2004/I/176;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1 lita idF 2001/I/127;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1 lita idF 2004/I/176;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1 lita;
GehG 1956 §12 Abs2f Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle war zuletzt die österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährung.

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2005/12/0056, verwiesen. Soweit hier von Interesse, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Februar 2005 über Antrag der Beschwerdeführerin deren Vorrückungsstichtag neu festgesetzt. Dabei wurden die von der Beschwerdeführerin in Polen zurückgelegten Dienstzeiten zum Reisebüro "O" bzw. zum Heilpflanzenbetrieb "H" lediglich zur Hälfte berücksichtigt.

Dieser Bescheid wurde mit dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dabei wurde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die belangte Behörde weder ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, noch ausreichende Feststellungen getroffen habe, um beurteilen zu können, ob es sich bei den beiden genannten Unternehmen "O" und "H" um mit einer inländischen Gebietskörperschaft vergleichbare Einrichtungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 2f GehG handle.

Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens setzte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin mit 22. September 1979 fest. Dabei wurden die bei "O" von 12. September bis 30. November 1973 und bei "H" von 1. Dezember 1973 bis 31. Juli 1974 zurückgelegten Zeiten neuerlich jeweils zur Hälfte angerechnet.

Im angefochtenen Bescheid wurde das nach Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 2008 durchgeführte Verwaltungsverfahren wie folgt dargestellt:

"Im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde mit ho. Schreiben vom 29. Juli 2008 sowohl die Österreichische Botschaft in Polen als auch die Botschaft der Republik Polen in Wien (Konsularabteilung) um Beantwortung bzw. Einholung von Informationen betreffend folgender Fragen ersucht:

1. Von wem wurde das Unternehmen 'polnisches Reisebüro O', Abteilung Reiseservice in W im Zeitraum vom 12. September bis 30. November 1973 geführt und in welcher Rechtsform wurde es betrieben?

2. Wurde das Unternehmen als Eigenbetrieb einer mit einer inländischen Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinde) vergleichbaren polnischen Gebietskörperschaft geführt oder von einem davon zu unterscheidenden Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit?

3. Bestand ein Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zu einer polnischen Gebietskörperschaft, die einer inländischen Gebietskörperschaft vergleichbar ist und wurde sie von dieser an O zur Dienstleistung zugewiesen?

4. Von wem wurde das Unternehmen 'Heilpflanzenbetrieb W H' im Zeitraum vom 1. Dezember 1973 bis 31. Juli 1974 geführt und in welcher Rechtsform wurde es betrieben?

5. Wurde das Unternehmen als Eigenbetrieb einer mit einer inländischen Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinde) vergleichbaren polnischen Gebietskörperschaft geführt oder von einem davon zu unterscheidenden Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit?

6. Bestand ein Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zu einer polnischen Gebietskörperschaft, die einer inländischen Gebietskörperschaft vergleichbar ist und wurde sie von dieser an H zur Dienstleistung zugewiesen?

Diesem Schreiben wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 2008, ZI. 2005/12/0056-5, sowie zwei beglaubigte Arbeitsbescheinigungen betreffend die in Rede stehenden Unternehmen beigelegt.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 teilte die (Konsularabteilung. der. Botschaft der Republik Polen unter anderem mit, dass laut Angaben der Aktiengesellschaft 'H S.A.' das Unternehmen 'WZ H' am 01.01. 1961 kraft der Verordnung Nr. 271 des Ministers für Lebensmittelindustrie und Ankauf vom 14.12.1960 ins Leben berufen worden sei. Was die Rechtsform betreffe, sei das WZ H ein staatliches Unternehmen mit dem Minister als Gründungsorgan und Einrichtungsträger gewesen. Danach, in den Jahren 1993 - 1994 wurde diese Funktion von dem örtlich zuständigen Woievoden übernommen.

Betreffend das Unternehmen O blieben die Fragen unbeantwortet. Es konnte nur ausgeführt werden, dass das Unternehmen in W gegenwärtig zur O-Gruppe gehört und höchstwahrscheinlich als staatliches Unternehmen geführt und erst in den 90er Jahren privatisiert worden sei.

Das Österreichische Generalkonsulat in Polen führte mit Schreiben vom 27. November 2008 - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass sowohl O als auch H als staatliche Unternehmen gegründet worden seien: Der Rechtsstatus von beiden Anstalten sollte im Zweitraum zw. 12. September bis 30. November 1973 aufgrund des polnischen Dekrets vom 26. Oktober 1950 über staatlichen Unternehmen (BGl. 60.18.111) bestimmt werden.

Ein staatliches Unternehmen hätte damals eigene Rechtspersönlichkeit (Art 2 des Dekrets) und haftete für eigene Verbindlichkeiten (Art. 12 des Dekrets). Zu den Aufgaben von staatlichen Unternehmen gehörte die Erfüllung der sozialen Bedürfnisse der Gesellschaft. Allerdings sei ein staatliches Unternehmen auch eine Organisationseinheit der planmäßigen Wirtschaft gewesen. Die Selbständigkeit von diesem Unternehmen sei also durch die Regeln der planmäßigen (zentral gesteuerten) Wirtschaft beschränkt gewesen. Die Abteilung von 'Reisebüro O' stellte im fraglichen Zeitraum einen Teil des staatlichen Unternehmens 'Polnisches Reisebüro' dar. Dieses Unternehmen hätte den Rechtsstatus von einem staatlichen Unternehmen im Sinne des Dekrets vom 26. Oktober 1950 über staatliche Unternehmen. Das Unternehmen sei von einem Direktor geführt worden. Das Unternehmen 'O' sei aber nicht mit dem Eigenbetrieb einer Gebietskörperschaft i. S.d. österreichischen Rechts vergleichbar. Das Unternehmen 'H' hätte den Status eines staatlichen Unternehmen im Sinne des Dekrets vom 26. Oktober 1950 über staatliche Unternehmen gehabt. Das Unternehmen sei auch von einem Direktor i.S.d. Art. 14 des Dekrets über staatliche Unternehmen geführt worden. Das Unternehmen 'H' sei nicht mit dem Eigenbetrieb i.S.d. österreichischen Rechts vergleichbar. Nach Ende der Beschäftigung bei O sei die Beschwerdeführerin bei H eingestellt worden, weshalb das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei H nicht von einer Gebietskörperschaft zugewiesen worden sei.

Diese Antwortschreiben wurden Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. In einer schriftlichen Äußerung vom 15. Jänner 2009 teilte Ihr Rechtsanwalt mit, dass die Aussagen des polnischen Kollegen, der für das österreichische Generalkonsulat als Vertrauensanwalt die Beantwortung durchführte, nicht nachvollziehbar seien. Nach der österreichischen Judikatur bildete zwar der riesige Betriebskomplex der Ö vor der Organisationsprivatisierung einen eigenen Wirtschaftskörper, stelle jedoch keine im österreichischen Rechtssinne eigene Rechtspersönlichkeit dar, sondern bildete einen Teil der Bundesverwaltung. Dies habe auch für die P gegolten. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass die gegenständlichen Unternehmen keine größere Distanz von diesem Staat als Gebietskörperschaft hatten als die Ö bzw. die P. Der Begriff 'Rechtspersönlichkeit' in Polen bzw. Österreich sei nicht gleichsetzbar.

Zu folgen wäre vielmehr den Ausführungen der polnischen Republik in Österreich, wonach es sich bei H jedenfalls und bei O höchstwahrscheinlich um staatliche Unternehmen mit einem Minister als Einrichtungsträger gehandelt habe.

Zum Zwecke der gründlichen Analyse wurde eine Übersetzung der polnischen Rechtsvorschriften, insbesondere was das betreffende Dekret, wie aber auch was den Begriff der Rechtspersönlichkeit betrifft für notwendig erachtet.

Mit weiterem ho. Schreiben wurde das österreichische Generalkonsulat in Krakau um Stellungnahme zu den Äußerungen Ihres Rechtsanwaltes sowie um Übersetzung des betreffenden Dekrets vom 26. Oktober 1950 (GBl. 60.18.111) sowie zum Begriff der Rechtspersönlichkeit ersucht.

Mit Schreiben vom 11. März 2009 wurden vom österreichischen Generalkonsulat das betreffende Dekret in polnischer Sprache sowie eine neuerliche Stellungnahme der Vertrauensanwälte übermittelt.

Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass eine bloße Übersetzung des Dekrets in die deutsche Sprache für die Auslegung und Feststellung des Sinnes des Rechtsbegriffes von Staatsunternehmen nicht maßgeblich sein könne. Der Rechtsanwalt führte weiters aus, dass er bei seiner Beantwortung davon ausgegangen sei, dass eine Gebietskörperschaft im österreichischen Recht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, die folgende Merkmale aufweise:

'1. sie besitzt Gebietshoheit auf einem räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebietes, ihr sind bestimmte hoheitliche Aufgaben und hoheitliche Gewalt über alle Personen zugewiesen, die sich in einem bestimmten Gebiet aufhalten,

2. die Gebietskörperschaft ist mitgliederschaftlich organisiert. Die Mitgliedschaft folgt aus dem Wohnsitz in einem bestimmten Gebiet. Die wahlberechtigten Einwohner sind gesetzliche Vollmitglieder der Körperschaft;

  1. 3. Gebietskörperschaften verwalten und organisieren sich selbst,
  2. 4. die Gebietskörperschaft hat eine direkt gewählte Volksvertretung.'

    Daher könnten weder O noch H als Gebietskörperschaften betrachtet werden, weil ihre wirtschaftliche Tätigkeit nicht räumlich abgegrenzt gewesen sei und sie keine hoheitliche Gewalt über die Bürger besessen habe. Die Betriebe seien nicht mitgliedschaftlich organisiert gewesen. Weder O noch H seien durch Selbstorganisation oder Selbstverwaltung gekennzeichnet. Sie seien als staatliche Unternehmen im Rahmen der planmäßigen und zentral geleiteten Wirtschaft tätig gewesen. Darüber hinaus hätten sie keine direkt gewählte Volksvertretung.

    Staatliche Unternehmen hätten damals eigene Rechtspersönlichkeit (Art 2 des Dekrets vom 26. Oktober 1950) und hafteten selbst für eigene Verbindlichkeiten. Alle Rechtsverhältnisse hätten sie in eigenem Namen begründet. Der Staat als Eigentümer dieser Unternehmen sei keine Partei der von den Unternehmen eingegangenen Rechtsverhältnisse. Dies betreffe auch die durch diese Unternehmen begründeten Dienstverhältnisse.

    Aufgrund dieser weiteren Ausführungen wurde seitens ho. eine beglaubigte Übersetzung des polnischen Dekrets vom 26. Oktober 1950 über Staatsunternehmen veranlasst.

    Die Übersetzung des Dekrets (zusammen mit dem polnischem Dekret) sowie die obigen Ausführen des Vertrauensanwaltes des österreichischen Generalkonsulates in Krakau wurden Ihrem Rechtsanwalt zur Stellungnahme übermittelt.

    In einer weiteren Äußerung Ihres Rechtsanwaltes vom 30. April 2009 wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass schon durch den Begriff 'Staatsunternehmen' im Erlass klar zum Ausdruck komme, dass es sich um Staatsbetriebe handle. Art. 1 des Erlasses sehe die Gründung eines Staatsunternehmens mit dem Ziel vor, die sich der zentralen (staatlichen) Wirtschaftsplanung ergebenden Aufgaben zu erfüllen und bestehe der Gründungsakt in einer Verordnung des Ministers.

    Was die Haftung für eigene Schulden betreffe, enthalte Art. 11 eine einschneidende Einschränkung dahingehend, dass die Verwendung des Anlagevermögens zur Befriedigung der Finanzverbindlichkeiten unzulässig sei. Artikel 12 Ziff. 2 sehe vor, dass für Verbindlichkeiten der Staatsunternehmen der Staat bürge.

    Zu erwähnen sei weiters, dass gem. Artikel 14 der Direktor der Staatsunternehmen nicht von den Gesellschaftsorganen bestellt werde, sondern vom Minister.

    H sei im Vergleich zu Einrichtungen des österreichischen Rechtes als Bundesamt für Heilpflanzen zu sehen, in welchem nicht nur der Direktor, sondern auch die Planstellen laut Vorgaben des Ministeriums besetzt worden seien. Auch die Besoldung sei durch dieses festgesetzt worden. Die Unternehmensaufgabe sei das Volkswohl gewesen.

    Zu O wurde ausgeführt, dass es das einzige Reisebüro in Polen gewesen sei und für diese Unternehmen sinngemäß das Gleiche gelte wie für H. Allerdings gebe es hier auch ein wirtschaftliches Interesse, dieses aber eben ausschließlich für den Staat. Nochmals wurde der Vergleich zur österreichischen Unternehmen wie P und Ö vor der Organisationsprivatisierung angesprochen und weiterhin der Standpunkt vertreten, dass die Beschwerdeführerin beim polnischen Staat und daher im Sinne des österreichischen Rechtes bei einer Gebietskörperschaft beschäftigt gewesen sei."

    In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt:

    "§ 12 (1) Gehaltsgesetz (GehG) 1956, BGBl. Nr. 54 lautet in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung (Abs. 1 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 127/1999, Abs. 2 Z 1 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 87/2004, Abs 2f zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 176/2004) lautet:

    'Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

    1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtungen abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, oder

Artikel 1. Ziff 1.des polnischen Erlasses (polnisches Dekret) vom 26. Oktober 1950 lautet:

Die Gründung von Staatsunternehmen erfolgt mit dem Ziel, die sich aus der zentralen Wirtschaftsplanung ergebenen Aufgaben zu erfüllen. Die Gründung eines Staatsunternehmens erfolgt durch Verordnung des zuständigen Ministers in Übereinkunft mit dem Finanzminister und mit Zustimmung des Vorsitzenden der Zentralen Wirtschaftsplanungskommission.

Gemäß Artikel 1 Ziff. 2 ist in den von der territorialen Wirtschaftsplanung erfassten Bereichen der wirtschaftlichen Tätigkeit auch die Gründung von Staatsunternehmen, die der Zuständigkeit der territorialen Organe der Staatsgewalt unterliegen, zulässig. Die Gründung eines solchen Unternehmens erfolgt durch Verordnung des Präsidiums des zuständigen Volksrats nach kollegialem Beschluss dieses Organs und mit der Zustimmung des zuständigen Ministers.

Artikel 2 des Erlassen lautet: Staatsunternehmen sind

Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Nach Artikel 12 Ziff. 1. haften Staatsunternehmen nur für eigene Verbindlichkeiten; diese Haftung gilt nicht für Verbindlichkeiten des Staates oder anderer Staatsunternehmen. Nach Ziff. 2. bürgt für die Verbindlichkeiten eines Unternehmens des öffentlichen Haushaltes der Staat; der Staat bürgt jedoch nicht für Verbindlichkeiten anderer Staatsunternehmen.

Gemäß Artikel 14 Ziff. 1. obliegt die Leitung eines Staatsunternehmens dem Direktor, der selbständig die Geschäftstätigkeit des Unternehmens führt und für diese verantwortlich ist. Nach Ziff. 2 obliegt die Bestellung bzw. Abberufung des Direktors eines Staatsunternehmens dem zuständigen Minister.

Ziff. 3 sieht vor, dass der Direktor eines Staatsunternehmens, das in den Zuständigkeitsbereich eines territorialen Organs der Staatsgewalt fällt, vom Präsidium des Volksrats mit Zustimmung des zuständigen Ministers bestellt bzw. abberufen wird.

Artikel 25 Ziff. 1 sieht vor, dass die Bestimmungen dieses Erlasses nicht gelten für:

  1. 1) staatliche Bankinstitute
  2. 2) das Staatsunternehmen Polnische Bahn
  3. 3) das Staatsunternehmen Polnische Post
  4. 4) Staatsunternehmen, die gemäß Artikel 6 Abs. 2 lita) des Gesetzes vom 20. Dezember 1949 betreffend staatliche Forstbetriebe (poln. Ges. Bl. Nr. 63, Pos.494) gegründet wurden.

    Nach Artikel 26 gelten die Bestimmungen dieses Erlasses nicht für Wirtschaftseinheiten, die einen integralen Bestandteil der Staatsverwaltung bilden.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof im bezugnehmenden Erkenntnis ausgeführt hat, war die Frage zu klären, von wem und in welcher Rechtsform die beiden Unternehmen O und H im fraglichen Zeitraum betrieben wurden bzw. ob eine Arbeitskräfteüberlassung durch eine mit einer inländischen Gebietskörperschaft vergleichbaren Einrichtung vorlag und ob damit ein Dienstverhältnis zu polnischen Einrichtungen bestand, die einer inländischen Gebietskörperschaft vergleichbar sind.

    Aus dem Ermittlungsverfahren ergibt sich - unbestrittenerweise - dass erstens das Reisebüro O und der Heilpflanzenbetrieb H nicht selbst Gebietskörperschaften sind sowie zweitens, dass die Rechtsbegriffe 'Gebietskörperschaft nach österreichischem Recht' und 'staatliches Unternehmen' nach damaligem polnischen Recht' nicht direkt gleichsetzbar sind.

    Für die Beurteilung nach § 12 Abs. 2f GehG und daher der Frage der vollen Anrechenbarkeit von Dienstzeiten sind die herkömmlichen Kriterien, wie Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Dienstgebers, Verpflichtung zur persönlichen Dienstleistung unter Leitung und mit Mitteln des Dienstgebers, Eingliederung in den Dienstbetrieb heranzuziehen.

    Gebietskörperschaften in Österreich sind der Bund, die Länder und die Gemeinden.

    Allgemein werden Gebietskörperschaften als juristische Personen des öffentlichen Rechts definiert, die alle Personen in einer örtlichen Beziehung zu einem bestimmten Gebiet erfassen. Auf Grund dieser Merkmale sind daher Dienstverhältnisse zu Einrichtungen im EU-Ausland als vergleichbar im Sinne des Abs. 2f. in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 lit. a anzusehen, wenn diese Einrichtungen Rechtspersönlichkeit aufweisen und territorial definierte staatliche Einheiten darstellen:

    Die Schwierigkeit bei der Beurteilung dieser Frage im gegenständlichen Fall ist, dass die Unternehmen O und H zwar Staatsunternehmen waren, allerdings im Rahmen der sozialistischen planmäßigen und zentral geleiteten Wirtschaft gegründet und tätig waren. Daraus folgt, dass es zu diesem Zeitpunkt (Zeitraum, in welchem Sie in den angeführten Unternehmen tätig waren) im System der sozialistischen Planwirtschaft de facto kein Unternehmen ohne staatlichen Einfluss gab.

    Den Ausführungen Ihres Rechtsanwaltes ist insofern entgegenzutreten, dass die gegenständlichen Unternehmen zwar Staatsunternehmen waren, es aber andererseits keine 'Privatunternehmen' im Sinne einer westlichen Marktwirtschaft gab. Vielmehr waren alle Unternehmen 'staatlich'. Das hätte zur Folge, dass bei der rechtlichen Beurteilung der Frage der Anrechenbarkeit von Dienstzeiten, Vordienstzeiten (in ehem. kommunistischen Ländern) in sämtlichen Unternehmen zukünftig zur Gänze anzurechnen wären, wenn sie in staatlich geführten Betrieben zurückgelegt wurden. Nach Ansicht der Behörde kann die Bestimmung des § 12 Gehaltsgesetzes nicht auf diese Weise ausgelegt werden, da es dann zu einer Besserstellung von Personen käme, die Vordienstzeiten im EU/EWR-Ausland in Ländern mit ehemals kommunistischer Planwirtschaft aufweisen.

    Nach Ansicht der Behörde ist auch der Argumentation hinsichtlich Ö und P - Vergleich Ihres Rechtsanwaltes nicht zu folgen. Denn der Erlass vom 26. Oktober 1950 sieht in seinem

    Artikel 25 Ziff. 1 gerade vor, dass diese Unternehmen nicht unter die Bestimmungen des Erlasses fallen. Was wiederum so ausgelegt werden kann, dass es zwischen den einzelnen Staatsunternehmen sehr wohl einen Unterschied gab und daher die Polnische B bzw. P anders strukturiert sind als die übrigen Unternehmen.

    Die Tatsache allein, dass Artikel 2 von einem Staatsunternehmen spricht, ist zu wenig, da - wie bereits oben ausgeführt - in einer kommunistischen Planwirtschaft de facto kein Unternehmen ohne staatlichen Einfluss bestand.

    Auch Artikel 12 Ziff. 2 spricht lediglich in seinem ersten Satz davon, dass für Verbindlichkeiten eines 'Staatsunternehmens' der Staat bürgt. Bereits im zweiten Satz wird davon ausgegangen, dass der Staat jedoch nicht für Verbindlichkeiten anderer Staatsunternehmen bürgt.

    Der Erlass selbst geht von verschiedenen 'Staatsunternehmen' aus, auch wenn er im Artikel 2 vorsieht, dass die Gründung eines Staatsunternehmens, das der Zuständigkeit der territorialen Organe der Staatgewalt unterliegt, nicht durch Verordnung des Ministers sondern durch Verordnung des Präsidiums der zuständigen Volksrates nach kollegialem Beschluss dieses Organs und mit der Zustimmung des zuständigen Ministers erfolgt.

    Wie bereits zu § 12 Abs. 2(f) GehG 1956 ausgeführt, ist unter der Annahme, dass eine Gebietskörperschaft im österreichischen Recht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, die die Merkmale: Gebietshoheit auf einem räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebietes, bestimmte hoheitliche Aufgaben und Hoheitsgewalt über zugewiesene Personen, mitgliedschaftliche Organisation, Selbstorganisation und Selbstverwaltung, aufweisen, weder O noch H als Staatsunternehmen in diesem Sinne anzusehen, weil die damalige politische und wirtschaftliche Struktur völlig unterschiedlich zu der in Österreich war.

    Darüber hinaus hatten alle staatlichen Unternehmen in Polen eigene Rechtspersönlichkeit und begründeten alle Rechtsverhältnisse im eigenen Namen und nicht im Namen des Staates. Der Staat selbst war keine Partei der von diesem Unternehmen eingegangenen Rechtsverhältnisse (Artikel 2 des Erlasses).

    Auch den Ausführungen Ihres Rechtsanwaltes, dass H im österreichischen Sinne als Bundesamt für Heilpflanzen zu bezeichnen wäre und nicht nur der Direktor, sondern auch Planstellen und die Besoldung laut Vorgaben des Ministers geregelt worden seien, kann nicht gefolgt werden. Im Artikel 14 des Erlasses ist nur die Bestellung des Direktors geregelt, das allein ist aber nach ho. Ansicht zu wenig, um von einer - im österreichischen Sinne zu verstehenden - nachgeordneten Dienststelle zu sprechen, die rechtlich an die Vorgaben der Ministerien gebunden ist.

    Abschließend muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass die vergleichende Betrachtung und Gleichsetzung der Gebietskörperschaft und der beiden Unternehmen aufgrund der damals geltenden Vorschriften zu Zeiten einer sozialistischen planmäßig und zentral geleiteten Wirtschaft sehr schwierig ist. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vertritt jedoch die Ansicht, dass die Bestimmungen des § 12 Gehaltsgesetz im gebräuchlichen demokratischen Sinne auszulegen sind, was den Begriff der Gebietskörperschaft betrifft. Bei der Frage der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten in Österreich in einem Heilpflanzenbetrieb sowie in einem Reisebüro wäre jedenfalls gemäß § 12 Abs. 1 Z 2b GehG 1956 vorzugehen und diese Zeiten daher nur zur Hälfte anrechenbar.

    Die in Polen von Ihnen verrichteten Tätigkeiten bei O und H stellen daher nach ho. Ansicht kein Dienstverhältnis zu einer polnischen Einrichtung dar, die mit einer inländischen Gebietskörperschaft vergleichbar ist.

    Sohin bleibt die Behörde bei ihrer bereits vertretenen Ansicht, dass die gegenständlichen Vordienstzeiten nicht zur Gänze angerechnet werden können."

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage wird auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2005/12/0056, verwiesen.

In der Beschwerde wird weiterhin der Standpunkt vertreten, die beiden Unternehmen "O" und "H" wären Einrichtungen, die einer österreichische Gebietskörperschaft gleichzuhalten seien. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer "weiteren Äußerung" vom 30. April 2009 die Gründe dargestellt, welche generell aus dem hier maßgeblichen polnischen Recht gegen die Annahme eines eigenständigen Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit sprächen. Es bestätige sich auch aus dieser Sicht sowohl das Fehlen wesentlicher Voraussetzungen der erforderlichen Selbständigkeit (Organbestellung, keine Haftung mit Anlagevermögen und daher keine Kreditwürdigkeit) wie auch die staatlichen Durchgriffsmöglichkeiten direkt und auch bei der Organbestellung. Es seien daher überhaupt alle unter den betreffenden Erlass fallenden Einrichtungen als solche von Gebietskörperschaften zu werten oder es sei bei der Vergleichbarkeitsüberlegung auch noch die Art der ausländischen Einrichtung zu berücksichtigen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für "H" die unmittelbare Vergleichbarkeit mit Einrichtungen des österreichischen Systems im Sinne der Qualifizierung als "Bundesamt für Heilpflanzen" gegeben sei. Was "O" betreffe, sei von vornherein evident, dass es sich nicht um ein Reisebüro im österreichischen Sinn gehandelt habe, sondern um ein staatliches Lenkungsinstrument im Bereich des Tourismus. Entsprechend wichtig seien gerade auch hier die Durchgriffsmöglichkeiten der Staatsorgane und entsprechend verfehlt wäre es auch hier, von einem selbständigen Unternehmen auszugehen. Somit führe auch die an der Charakteristik der beiden Einrichtungen "H" und "O" orientierte Betrachtungsweise zur Gleichhaltung mit Einrichtungen einer Gebietskörperschaft.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem in der vorliegenden Sache ergangenen Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2005/12/0056, u. a. Folgendes ausgesprochen:

"Bei dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag handelt es sich um einen solchen auf Verbesserung des Vorrückungsstichtages im Sinne des § 113a Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004. Diese Bestimmung sowie der darin mehrfach verwiesene § 12 Abs. 2f GehG verfolgen das Ziel, die Bestimmungen über die Berechnung des Vorrückungsstichtages an die Anforderungen des Art. 39 EGV sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft anzupassen. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 30. November 2000, Rs C-195/98 , aussprach, stehen die genannten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen einer nationalen Bestimmung über die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zweck der Festsetzung der Entlohnung (im damals zu entscheidenden Fall: von Vertragslehrern und Vertragsassistenten) entgegen, wenn die Anforderungen an die in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten strenger sind als diejenigen, die für an vergleichbaren Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaates zurückgelegte Zeiten gelten. Dementsprechend wird von § 12 Abs. 2f Z. 1 GehG eine Anrechnung der Vordienstzeit dann angeordnet, wenn diese in einer den innerstaatlichen vergleichbaren Einrichtungen zurückgelegt wurde, bei der ebenfalls eine Anrechnung erfolgen würde.

Ausgehend von den Behauptungen der Beschwerdeführerin kommt gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs 2f GehG als Voraussetzung der Anrechnung als Vordienstzeit in Frage, dass die Beschwerdeführerin in einem Dienstverhältnis mit einer Einrichtung in Polen stand, die mit einer inländischen Gebietskörperschaft (Z. 1 lit. a erster Fall) vergleichbar ist.

Eine inländische Gebietskörperschaft im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG ist - wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2005, Zl. 2005/12/0046, und vom 11. Oktober 2006, Zl. 2004/12/0021) - eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die alle Personen erfasst, die in einer örtlichen Beziehung (z.B. Wohnsitz, Aufenthalt) zu einem bestimmten Gebiet stehen. In Österreich bestehende Gebietskörperschaften sind Bund, Länder und Gemeinden; ausgehend von diesem Begriffsverständnis der Gebietskörperschaft, das einen Gemeindeverband nicht mitumfasst, nennt § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG neben der (inländischen) Gebietskörperschaft folgerichtig ausdrücklich den (inländischen) Gemeindeverband. Selbst wenn im Wege der Ausgliederung auf sondergesetzlicher Basis eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit entstanden ist, liegt eine Gebietskörperschaft im Sinne dieser Ausführungen nicht vor. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um Gesellschaften des Privatrechts handelt, die im Alleineigentum einer (inländischen) Gebietskörperschaft stehen oder um juristische Personen öffentlichen Rechts, die im ausschließlichen Ingerenzbereich einer (inländischen) Gebietskörperschaft liegen. Festzuhalten ist diesbezüglich allerdings auch, dass es nach dem insofern klaren Wortlaut des § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG nicht darauf ankommt, wo die betreffende Beschäftigung erfolgte, sondern darauf, ob ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft vorliegt; auch öffentlich Bedienstete einer Gebietskörperschaft, die etwa einer ausgegliederten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind, sind daher - wenn und solange sie im Dienstverhältnis zu der Gebietskörperschaft stehen - von dieser Bestimmung erfasst.

Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG ist somit, ob ein Dienstverhältnis zu einer (inländischen) Gebietskörperschaft oder zu einem anderen Rechtsträger bestanden hat. Der Umstand einer Beschäftigung in einem 'Unternehmen ' ist deshalb für sich allein nicht aussagekräftig, vielmehr kommt es (auch abgesehen von der Möglichkeit einer Zuweisung öffentlich Bediensteter zur Dienstleistung an andere Rechtsträger) darauf an, in welcher Rechtsform dieses Unternehmen betrieben wird, und wer daher Eigentümer dieses Unternehmens und Dienstgeber der dort angestellten Bediensteten ist. Handelt es sich um 'Eigenunternehmen' einer (inländischen) Gebietskörperschaft, stehen die Bediensteten dieses Unternehmens dennoch in einem Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft. Dies gilt nicht nur, wenn das Eigenunternehmen in Form eines 'Regiebetriebes ' durch die allgemeinen Einrichtungen der betreffenden Gebietskörperschaft geführt wird, sondern auch für 'selbständige Wirtschaftskörper', die - ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufzuweisen - eine organisatorische Verselbständigung aufweisen und im Geschäftsleben unter Umständen unter einem eigenen Namen (Firma) auftreten (vgl. zu diesen Unterscheidungen etwa Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, 1987, S. 206ff). Nur dann, wenn das öffentliche Unternehmen durch einen (privaten oder öffentlichen) Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit geführt wird, stehen dessen Bedienstete nicht in einem Dienstverhältnis zu einer (inländischen) Gebietskörperschaft.

Für die (volle) Anrechenbarkeit der Dienstzeiten der Beschwerdeführerin bei den Unternehmen 'H' bzw. 'O' in Polen kommt es somit entscheidend darauf an, ob diese Unternehmen als Eigenbetriebe einer einer inländischen Gebietskörperschaft vergleichbaren polnischen Gebietskörperschaft geführt oder von einem davon zu unterscheidenden Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit betrieben wurden. Hat es sich in diesem Zeitraum um 'Eigenbetriebe' einer polnischen Einrichtung gehandelt, die einer inländischen Gebietskörperschaft vergleichbar ist (etwa des polnischen Staates), und bestand daher ein Dienstverhältnis zu einer solchen einer inländischen Gebietskörperschaft vergleichbaren Einrichtung, so liegen die Voraussetzungen für eine volle Anrechnung dieser Dienstzeiten nach § 12 Abs. 2f Z. 1 iVm § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG vor. Gleiches würde gelten, wenn ein Dienstverhältnis zu einer Einrichtung bestand, die einer inländischen Gebietskörperschaft vergleichbar ist, und der Dienstnehmer von dieser an diese Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen wurde, auch wenn diese keine Eigenunternehmen der betreffenden Einrichtung waren."

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit diesem Erkenntnis bindend im Sinne des § 63 Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass bei Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem "Eigenunternehmen" einer Gebietskörperschaft mit einer vollen Anrechnung nach § 12 Abs. 2f Z. 1 iVm § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG vorzugehen wäre. Dies gelte nicht nur, wenn das Eigenunternehmen in Form eines "Regiebetriebes" durch die allgemeinen Einrichtungen der betreffenden Gebietskörperschaft geführt werde, sondern auch für "selbständige Wirtschaftskörper", die - ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufzuweisen - eine organisatorische Verselbständigung aufweisen und im Geschäftsleben unter Umständen unter einem eigenen Namen (Firma) auftreten.

Im Beschwerdefall hat sich durch das ergänzte Verwaltungsverfahren ergeben, dass die Unternehmen "O" und "H" Staatsunternehmen im Sinne des Polnischen Erlasses vom 26. Oktober 1950 über Staatsunternehmen sind. Gemäß dessen

Artikel 2 sind Staatsunternehmen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Damit liegt aber weder ein "Eigenunternehmen" einer mit einer österreichischen Gebietskörperschaft vergleichbaren Einrichtung noch ein selbständiger Wirtschaftskörper ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Vorerkenntnisses vom 25. Juni 2008 vor. In diesem Erkenntnis wurde auch ausgesprochen, dass eine mit einer Gebietskörperschaft vergleichbare Einrichtung selbst dann nicht vorliegt, wenn es sich um Gesellschaften des Privatrechts handelt, die im Alleineigentum einer Gebietskörperschaft stehen oder um juristische Personen öffentlichen Rechts, die im ausschließlichen Ingerenzbereich einer Gebietskörperschaft liegen.

Es kommt daher auf die in der Beschwerde genannte Umstände der Art der Organbestellung, der Haftung des Unternehmens bzw. der staatlichen Durchgriffsmöglichkeiten bei der Organbestellung nicht an.

Da die beiden Unternehmen "O" und "H" als Staatsunternehmen im Sinne des Erlasses vom 26. Oktober 1950 über Staatsunternehmen eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen, liegt eine mit einer Gebietskörperschaft vergleichbare Einrichtung im Sinne von § 12 Abs. 2f Z 1 GehG nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin in einem Dienstverhältnis mit einer Einrichtung gestanden sei, die einer österreichischen Gebietskörperschaft vergleichbar wäre und lediglich den genannten Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen worden sei, hat sie niemals behauptet. Dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor.

Eine volle Anrechnung der von der Beschwerdeführerin bei den Unternehmen Unternehmen "O" und "H" zurückgelegten Dienstzeiten kommt daher nicht in Betracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 4. September 2012

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