VwGH 2009/11/0245

VwGH2009/11/024516.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des G D in T, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 23. Oktober 2009, Zl. UVS- 34/10939/2-2009, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und Anordnung begleitender Maßnahmen (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs2 Z2;
FSG 1997 §26 Abs2 Z4;
FSG 1997 §26 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs2 Z2;
FSG 1997 §26 Abs2 Z4;
FSG 1997 §26 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 16. September 2009 wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von 9 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides (somit bis einschließlich 31. Mai 2010) entzogen. Gleichzeitig wurde für denselben Zeitraum ein Verbot für das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verhängt. Außerdem wurde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer während der Entziehungsdauer einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen habe und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen habe. Schließlich wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers erhöhte die belangte Behörde die Entziehungsdauer und die Dauer des Lenkverbotes von 9 auf 15 Monate und sprach aus, dass diese frühestens mit Ablauf des 30. November 2010 endeten. Im Übrigen bestätigte sie den erstinstanzlichen Bescheid.

In der Begründung stellte sie als entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest, dem Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit zweimal die Lenkberechtigung entzogen worden. Am 10. Februar 2001 habe er ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,65 mg/l Atemluftalkoholgehalt) gelenkt, was zu einer Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von 3 Monaten geführt habe. Am 16. September 2005 habe er erneut ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,45 mg/l Atemluftalkoholgehalt) gelenkt, was zur Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von 6 Monaten geführt habe.

Am 18. August 2009 habe der Beschwerdeführer abermals ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,78 mg/l Atemluftalkoholgehalt) gelenkt, was zu dem nunmehr mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheid geführt habe. In der Berufung habe der Beschwerdeführer die Herabsetzung der Entziehungsdauer und die Aufhebung der Anordnung betreffend die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens beantragt.

Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde zur "Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit (Entziehungsdauer)" aus, dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften zählten und eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG darstellten. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte falle daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht, sodass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Wertung der Tatsache auch länger zurückliegende Alkoholdelikte und Entziehungen der Lenkberechtigung zu Lasten des Betreffenden zu berücksichtigen seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom "24. August 1999, Zl. 2001/11/0101", bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt eine Entziehungsdauer von sogar 21 Monaten als unbedenklich angesehen.

Im vorliegenden Fall seien die beiden genannten Vorentziehungen sowie der Umstand, dass die gegenständliche Alkoholfahrt dreieinhalb Jahre nach Ende der letzten Entziehung der Lenkberechtigung erfolgt sei, zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten, wohingegen keine Umstände zu seinen Gunsten sprächen. Ausgehend davon sei schon im Hinblick auf die angeführte höchstgerichtliche Judikatur die von der Erstbehörde getroffene Annahme, der Beschwerdeführer werde neun Monate nach Begehung des letzten Alkoholdeliktes seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben, unzutreffend. Vielmehr sei auf Grund des Ausmaßes der letzten Alkoholisierung und der genannten beiden Vorentziehungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer frühestens 15 Monate nach Begehung des letzten Alkoholdelikts seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde. Dies gelte sinngemäß auch hinsichtlich des ausgesprochenen Lenkverbotes.

Zur angeordneten Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens verwies die belangte Behörde (erkennbar mit Blick auf § 24 Abs. 3 erster Satz FSG) darauf, dass es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handle. Das Ermessen sei im vorliegenden Fall auf Grund des Alkoholisierungsgrades des Beschwerdeführers und der beiden Vorentziehungen rechtmäßig ausgeübt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde werden die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Erhöhung der Entziehungsdauer von 9 auf 15 Monate und führt dazu aus, dass das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2001/11/0101 mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar sei, weil die dortige lange Entziehungsdauer mit weit häufigeren Vorentziehungen als gegenständlich begründet worden sei. Näher zitierte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zeigten, dass jedenfalls eine Entziehungsdauer von 15 Monaten in einem Fall wie dem vorliegenden nicht gerechtfertigt sei. Zur Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung bemängelt der Beschwerdeführer zusammengefasst die seines Erachtens nicht ausreichende Begründung der Ermessensentscheidung.

2. Die Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 93/2009, lauten auszugsweise:

"§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder ...

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

...

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. …

§ 25. …

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

§ 26. ...

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

...

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu

entziehen,

...

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier

Monaten zu

entziehen,

...

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

..."

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begeht, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begeht, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begeht, wer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkt oder in Betrieb nimmt. Als von Alkohol beeinträchtigt gilt der Zustand einer Person gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 jedenfalls bei einem Alkoholgehalt der Atemluft 0,4 mg/l oder darüber.

3. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde auf Grund des vom Beschwerdeführer unstrittig am 18. August 2009 begangenen Alkoholdelikts die Lenkberechtigung für die Dauer von 15 Monaten (gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides am 31. August 2009) bis zum 30. November 2010 entzogen (das entspricht einer angenommenen Verkehrsunzuverlässigkeit von rund 15 ½ Monaten). Diese Dauer wird von der Beschwerde als rechtswidrig angesehen.

4. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist von der unstrittigen Feststellung auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2009 mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,78 mg/l ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, wodurch er eine Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO begangen hat. Daraus folgt gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für eine Dauer von - mindestens - vier Monaten zu entziehen war (ein Fall des § 26 Abs. 2 Z 6 FSG liegt hier nicht vor). An dieser gesetzlichen Mindestentziehungsdauer ändert das vom Beschwerdeführer im Jahr 2005 begangene Alkoholdelikt (0,45 mg/l Atemluftalkoholgehalt) nichts, weil dieses eine Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO darstellt und der Katalog des § 26 Abs. 2 FSG für eine solche Deliktskombination keine höhere Mindestentziehungsdauer vorsieht.

Nach der ständigen hg. Judikatur stehen aber die im § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2009/11/0023, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur). Im letztzitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof überdies klargestellt, dass die Behörde auch dann nach § 26 Abs. 1 und 2 FSG vorzugehen hat, wenn die Begehung der in diesen Bestimmungen genannten Übertretungen nicht erstmalig erfolgt.

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde solche Umstände einerseits im hohen Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers bei dem am 18. August 2009 verwirklichten Delikt und andererseits in den beiden Alkoholdelikten der Jahre 2001 und 2005, die jeweils zu Entziehungen geführt haben, gesehen.

Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Alkoholdelikte im Straßenverkehr als besonders verwerflich zu qualifizieren sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2010, Zl. 2010/11/0101), sodass die belangte Behörde die Verwerflichkeit der beiden vom Beschwerdeführer in den Jahren 2001 und 2005 begangenen Vordelikte in die nunmehrige Prognose seiner Verkehrsunzuverlässigkeit einbeziehen durfte.

Zu prüfen ist daher, ob diese beiden Vordelikte aus den Jahren 2001 und 2005 in Verbindung mit der Verwerflichkeit (hoher Alkoholisierungsgrad) des am 18. August 2009 begangenen Deliktes eine Erhöhung der viermonatigen Mindestentziehungsdauer auf fünfzehn Monate rechtfertigen.

Dies ist aus folgenden Gründen nicht der Fall:

1. Soweit sich die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis Zl. 2001/11/0101 beruft (das richtigerweise vom 24. April 2001 stammt), so handelt es sich dabei um keinen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt, zumal der damalige Beschwerdefall u. a. durch deutlich höhere Alkoholisierungsgrade (diese entsprachen den schwersten Alkoholdelikten im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. a StVO) gekennzeichnet war.

2. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführt, es habe sich beim letztzitieren Erkenntnis um einen Zitatfehler gehandelt und als vergleichbaren Fall nun das Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0216, nennt, so ist auch dieser Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar: Im letztzitieren Erkenntnis war nämlich entscheidend, dass dem zur Entziehung der Lenkberechtigung führenden Alkoholdelikt zwei weitere vorangingen, von denen das jüngere zu einer Entziehungsdauer von 12 Monaten geführt hatte und erst 2 Jahre zurücklag.

3. Entscheidend ist, dass sich schon aus der Wertung von Alkoholdelikten, wie sie der Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 FSG vorgenommen hat, ergibt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden (keines der vom Beschwerdeführer begangenen Alkoholdelikte erreichte den Schweregrad des § 99 Abs. 1 lit a StVO) eine Entziehungsdauer von 15 Monaten nicht gerechtfertigt ist: Der Gesetzgeber hat nämlich lediglich für die Wiederholung dieser schwersten Alkoholdelikte (§ 99 Abs. 1 StVO 1960) innerhalb von 5 Jahren eine Mindestentziehungsdauer von 12 Monaten festgesetzt (§ 26 Abs. 2 Z 2 FSG). Im vorliegenden Beschwerdefall käme man somit nur dann zu einer vertretbaren Entziehungsdauer von 15 Monaten, wenn durch die beiden vom Beschwerdeführer zuletzt begangen Alkoholdelikte der § 26 Abs. 2 Z 2 FSG verwirklicht worden wäre (Mindestentziehungsdauer 12 Monate), weil dann die zusätzliche Berücksichtigung des Alkoholdeliktes aus dem Jahr 2001 im Rahmen der Wertung die ausgesprochene Entziehungsdauer gerechtfertigt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil gegenständlich, wie ausgeführt, gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG von einer Mindestentziehungsdauer von lediglich 4 Monaten auszugehen ist.

4. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass gegenständlich eine Überschreitung dieser 4-monatigen Mindestentziehungsdauer zwar aufgrund der beiden vom Beschwerdeführer begangenen Vordelikte sowie des hohen Alkoholisierungsgrades beim zuletzt begangenen Delikt in einem Ausmaß, wie es von der Erstbehörde festgesetzt worden war, unbedenklich wäre, dass die Festsetzung einer Entziehungsdauer von 15 Monaten jedoch unzulässig war. Gleiches gilt für das gegenständliche Lenkverbot. Die aufgezeigte Rechtswidrigkeit bewirkt auch die Rechtswidrigkeit der darauf aufbauenden angeordneten Maßnahmen (vgl. insbesondere § 24 Abs. 3 erster Satz FSG).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. Oktober 2012

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