Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben an Aufwendungen der Bundeshauptstadt Wien insgesamt EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall bezieht sich auf die im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/05/0224, genannte Baubewilligung für das Bauvorhaben "Pgasse (Bauplatz 2)" und gleicht im Wesentlichen dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall. Insbesondere begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der keilförmigen Überschreitung der inneren Baufluchtlinie durch die beiden Wohngebäude mit rechtwinkeligem Grundriss um bis zu 2,45 m (durch das eine Gebäude) bzw. 2,50 m (durch das andere Gebäude) keine den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz beizumessen sei und auch die punktuelle Überschreitung der festgesetzten Firsthöhe um bis zu 0,38 m lediglich eine unwesentliche Abweichung von den Bebauungsvorschriften darstelle, keinen Bedenken.
Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 15. Mai 2012
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