VwGH 2009/02/0337

VwGH2009/02/033724.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des JW in F, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 17. September 2009, Zl. UVS-1-1078/E3-2008, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit Beschlagnahme von Spielapparaten nach dem Vorarlberger Spielapparategesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
SpielapparateG Vlbg §9 Abs3;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs6;
VStG §39;
VStG §51 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §8;
SpielapparateG Vlbg §9 Abs3;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs6;
VStG §39;
VStG §51 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Wie aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist, wird u.a. der Beschwerdeführer in der Anzeige der Polizeiinspektion B. vom 24. September 2008 als Verdächtiger wegen einer Übertretung nach § 9 i.V.m. § 4 des Vorarlberger Spielapparategesetzes bezeichnet, weil er einem weiteren Verdächtigen zwei Geldspielapparate Ende August oder Anfang September 2008 zur Aufstellung und zum Betrieb in einem näher bezeichneten Gasthaus überlassen habe, obwohl diese Handlung nach § 9 Abs. 1 lit. c des Vorarlberger Spielapparategesetzes verboten sei.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. (kurz: BH) vom 14. Oktober 2008 wurden zwei als Internetterminals (ohne Nummern und Marken) bezeichnete Spielapparate samt Inhalt gemäß § 39 Abs. 1 VStG zur Sicherung des Verfalles beschlagnahmt.

Den Verwaltungsakten liegt u.a. seitens der BH eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Oktober 2008 wegen einer Übertretung des § 9 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 des (Vorarlberger) Spielapparategesetzes sowie wegen einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 Glücksspielgesetz i. V.m. § 7 VStG sowie die mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 erstattete Rechtfertigung des Beschwerdeführers bei.

Gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2008 erhob der Beschwerdeführer "c/o J. GesmbH. Co KG" mit einem weiteren Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2009 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, die belangte Behörde habe eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung stehe fest, dass die beschlagnahmten Apparate im Eigentum der J. GmbH & Co KG stünden. Die Legitimation zur Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14. Oktober 2008 habe sohin nur die genannte GmbH & Co KG. Die Berufung sei jedoch vom Beschwerdeführer erhoben worden. Mangels Parteistellung komme diesem aber kein Berufungsrecht zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, die Beschlagnahme nach § 39 Abs. 1 VStG sei Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, in dem sowohl der Beschuldigte als auch der Sacheigentümer Parteistellung genießen würden.

Der Begriff "Verwaltungsstrafsachen" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle "Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen"; davon sind auch Bescheide betreffend die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen und deren Ausfolgung im Sinne des § 39 VStG erfasst (vgl. das hg. Erkenntnis 31. August 1999, Zl. 99/05/0039, m.w.N.).

Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann nach § 39 Abs. 1 VStG die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

Gemäß § 9 Abs. 3 des Vorarlberger Spielapparategesetzes, LGBL. Nr. 23/1981, können Spielapparate, die entgegen diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnung aufgestellt oder betrieben werden, unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.

Ist aber die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 Abs. 1 VStG Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, so steht dem Beschuldigten - unabhängig von einem allfälligen Berufungsrecht des Sacheigentümers - jedenfalls gemäß § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 6 VStG das Recht der Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände ist (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 31. August 1999 m.w.N.).

Der Beschlagnahmebescheid erster Instanz wurde dem Beschwerdeführer sowie der Eigentümerin (J. GmbH & Co KG) zugestellt; es wurde ferner auch noch vor Erhebung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid eine konkrete Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer durch die an ihn gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Oktober 2008 gesetzt, weshalb der Beschwerdeführer auch Beschuldigter im Sinne des § 32 VStG wegen der ihm in der Aufforderung zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, die im Zusammenhang mit der Beschlagnahme der genannten Apparate stehen, war.

Im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur genießt aber auch der Beschuldigte Parteistellung in einem Verfahren betreffend Beschlagnahme von Gegenständen, weshalb der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Es erübrigt sich daher, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. Februar 2012

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