VwGH 2008/18/0311

VwGH2008/18/031120.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des ASH in W, vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 31. Jänner 2008, Zl. SD 739/06, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1997 §39 Abs2;
FrPolG 2005 §125 Abs3;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs2;
FrPolG 2005 §125 Abs3;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab.

Aus dem angefochtenen Bescheid und den von der belangten Behörde nach Einleitung des Vorverfahrens vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass das hier gegenständliche, auf die Dauer von zehn Jahren befristete Aufenthaltsverbot von der belangten Behörde am 21. September 2000 rechtskräftig erlassen und am selben Tag Durchsetzbarkeit erlangt hat. Die Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes hat somit - unter Bedachtnahme auf § 125 Abs. 3 FPG nach der deswegen hier noch maßgeblichen Bestimmung des § 39 Abs. 2 zweiter Satz Fremdengesetz 1997 - mit Ablauf des 21. September 2010 geendet.

Auf die Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 2012, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid immer noch als beschwert erachte, erstattete dieser keine Äußerung.

Da die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mittlerweile abgelaufen ist, kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden (vgl. zur ex nunc-Wirkung der Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nach § 65 Abs. 1 FPG etwa den hg. Beschluss vom 17. Juli 2008, Zl. 2007/21/0086, mwN). In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. November 2010, Zl. 2007/18/0383, mwN).

Das Unterbleiben eines Zuspruches von Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG.

Wien, am 20. März 2012

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