Normen
32003R1782 GAP-Beihilfen Art34 Abs3;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art40;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art43;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art24;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art27 Abs4;
MOG ÜG 2007 §5 Abs11;
MOG ÜG 2007 §5 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art34 Abs3;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art40;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art43;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art24;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art27 Abs4;
MOG ÜG 2007 §5 Abs11;
MOG ÜG 2007 §5 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2005 des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria wurde dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer (in der Folge: EL) keine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 gewährt.
Gegen diesen Bescheid erhoben beide Beschwerdeführer Berufung.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 30. Dezember 2005 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2005 "wenn auch in Anerkennung des Vorliegens eines Härtefalls gemäß Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Kalenderjahre 2001 und 2002" ab.
Begründend verwies die belangte Behörde zunächst darauf, die Erstbeschwerdeführerin habe im Ermittlungsverfahren die Anerkennung eines Härtefalls wegen "länger andauernder Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers" beantragt, einen Sammelantrag (Mehrfachantrag Flächen 2005) betreffend Zuerkennung der Einheitlichen Betriebsprämie (2005) habe sie jedoch nicht gestellt.
Nach Wiedergabe des Wortlauts der Berufung der Beschwerdeführer verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2008 darauf hingewiesen worden seien, dass eine positive Bewertung des Antrages auf Anerkennung als Härtefall für die (beantragten) Jahre 2001 und 2002 in Erwägung gezogen werde, dass aber keine einheitliche Betriebsprämie gewährt werden könne, weil die Zahlungsansprüche im Jahr 2005 nicht (mit Mehrfachantrag) aktiviert worden seien.
Der Antrag auf Anerkennung eines Härtefalles war auf die Krankheit des EL gestützt worden, durch welche dieser in der Bewirtschaftung des Betriebs sehr eingeschränkt gewesen sei. Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, wurde der Antrag am 24. November 2004 durch die Erstbeschwerdeführerin als damalige Sachwalterin des EL gestellt.
Nach Darstellung der ihrer Ansicht nach maßgeblichen Rechtsvorschriften (insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des § 5 Abs. 2 Marktordnungs-Überleitungsgesetz) führte die belangte Behörde zu dem von der Erstbeschwerdeführerin für den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Anerkennung eines Härtefalls aus, dass dieser für die Jahre 2001 und 2002 anerkannt werde.
Die Erstbeschwerdeführerin hätte jedoch die Zahlungsansprüche nicht bis zum 15. Mai 2005 aktiviert. Somit könne ihr trotz Anerkennung als Härtefall keine Einheitliche Betriebsprämie 2005 (bzw. die entsprechenden Zahlungsansprüche) zuerkannt werden. Dazu sei auch festzuhalten, dass kein Fall höherer Gewalt im Sinne des Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorliege, da gerade die Wahrung derartiger Antragsfristen durch die Bestellung einer Sachwalterin gewahrt werden solle.
Dem Vorbringen, dass 3,78 Zahlungsansprüche von der Familie H beantragt und damit aktiviert worden seien, wurde entgegnet, dass diese Zahlungsansprüche an den Betrieb Nr. xx vorab übertragen worden seien. Diese Zahlungsansprüche seien sodann vom Betrieb H für den Betrieb xx aktiviert worden. Die Vorabübertragung sei in dem mit Berufung bekämpften Bescheid anerkannt worden. Eine allfällige Rückübertragung der Zahlungsansprüche vom Betrieb H an die Erstbeschwerdeführerin sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht "auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie 2005 unter Zugrundelegung des Referenzzeitraumes 1998, 1999 und 2000" verletzt erachten.
1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 , (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270/1, regelt im Titel III die Betriebsprämien.
Nach Art. 37 Abs. 1 leg. cit. entspricht der Referenzbetrag dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums nach Art. 38 leg. cit. (2000 bis 2002) bezogen hat und der gemäß Anhang VII berechnet und angepasst wurde.
Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
- alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,
- Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,
- alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
(2) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind. Der Mitgliedstaat gibt vorgedruckte Formulare auf Basis der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografischen Unterlagen mit Angabe ihrer Lage aus.
(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Anhang I aufgeführten oder sonstige Stützungsregelungen umfasst."
Artikel 34 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 lautete:
"Artikel 34
Anträge
(1) Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung senden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Betriebsinhabern ein Antragsformular zu, mit folgenden Angaben:
a) der Betrag nach Kapitel 2 (im Folgenden 'Referenzbetrag' genannt),
- b) die Hektarzahl der Flächen nach Artikel 43,
- c) Zahl und Wert der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3.
(2) Die Betriebsinhaber beantragen die einheitliche Betriebsprämie bis zu einem Zeitpunkt, den die Mitgliedstaaten festlegen, der aber nicht nach dem 15. Mai liegen darf.
Die Kommission kann jedoch nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren eine Verschiebung des Termins des 15. Mai für Gebiete zulassen, in denen außergewöhnliche Witterungsverhältnisse die Einhaltung der normalen Termine nicht gestatten.
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 werden den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Betriebsinhabern und den Betriebsinhabern, die Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten, keine Zahlungsansprüche gewährt, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragen.
…"
Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 lautet auszugsweise:
"(1) Abweichend von Art. 37 kann ein Betriebsinhaber, dessen Produktion im Bezugszeitraum durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt wurde, beantragen, dass der Referenzbetrag auf der Basis des/der durch die höhere Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des Bezugszeitraums berechnet wird.
(2) War der gesamte Bezugszeitraum durch die Fälle höherer Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände betroffen, so wird der Referenzbetrag von den Mitgliedstaaten auf der Basis des Zeitraums 1997 bis 1999 berechnet. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.
...
(4) Als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände werden von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:
- a) Tod des Betriebsinhabers,
- b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
- c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,
- e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers."
Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 lautet auszugsweise:
"Flächenbezogene Zahlungsansprüche
Artikel 43
Bestimmung der Zahlungsansprüche
(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.
Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.
In dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Fall ist jedoch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl desselben Zeitraums, die für die Festlegung der Referenzbeträge verwendet wird; auf diese Zahlungsansprüche findet
Artikel 42 Absatz 6 Anwendung.
(2) Die Hektarzahl nach Absatz 1 umfasst ferner
a) bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter und Saatgut im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde, berechnet nach Anhang VII Abschnitt B, D und F;
b) alle Futterflächen im Bezugszeitraum.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels bedeutet 'Futterfläche' die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Zur Futterfläche gehören nicht
- Gebäude, Wälder, Teiche und Wege;
- Flächen, die für andere gemeinschaftsbeihilfefähige Kulturen, für Dauerkulturen oder Gartenbaukulturen genutzt werden;
- Flächen, die im Rahmen der Stützungsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber beihilfefähig sind, im Rahmen der Beihilferegelung für Trockenfutter genutzt werden oder unter ein nationales oder gemeinschaftliches Flächenstilllegungsprogramm fallen.
(4) Die Zahlungsansprüche pro Hektar werden nicht geändert, sofern nichts anderes geregelt ist."
2.1.2. Art. 12, Art. 24 und Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lauteten in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Verordnung (EG) Nr. 658/2006 , Art. 12 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 , auszugsweise:
"KAPITEL 3
ZUWEISUNG DER ZAHLUNGSANSPRÜCHE
Abschnitt 1
Erste Zuweisung der Zahlungsansprüche
Artikel 12
Antragstellung
1. Ab dem Kalenderjahr, das dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgeht, können die Mitgliedstaaten die in Frage kommenden Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermitteln, die vorläufigen Beträge und die Hektarzahl gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a bzw. b der genannten Verordnung festsetzen und eine vorläufige Prüfung der Bedingungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels vornehmen.
2. Zur vorläufigen Festsetzung der Zahlungsansprüche können die Mitgliedstaaten das Antragsformular gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis zu dem von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens aber bis zum 15. April des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung an die Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung oder gegebenenfalls an die gemäß Absatz 1 dieses Artikels ermittelten Betriebsinhaber übersenden. In diesem Fall und bis zum selben Zeitpunkt stellen die nicht in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Betriebsinhaber einen Antrag auf Festsetzung ihrer Zahlungsansprüche.
3. Mitgliedstaaten, die die in Absatz 2 genannte Möglichkeit nicht nutzen, übermitteln das Antragsformular gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, aber nicht später als einen Monat vor dem Termin für die Stellung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung.
4. Die endgültige Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche erfolgt auf Basis des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 .
Vor der endgültigen Festsetzung der Zahlungsansprüche ist keine endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen möglich.
Die endgültigen Zahlungsansprüche werden in jedem Fall bis spätestens 15. August des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung festgesetzt. Sofern besondere administrative Umstände dies erfordern, kann der Mitgliedstaat den Zeitpunkt für die endgültige Festsetzung auf den Zeitpunkt für die Mitteilung der Zahlung für das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung festlegen, wobei die endgültige Festsetzung jedoch in jedem Fall bis spätestens 31. Dezember des ersten Anwendungsjahres erfolgen muss.
Vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung können die Betriebsinhaber auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten festgesetzten oder über die Vertragsklausel nach Artikel 17 oder
Artikel 27 erworbenen vorläufigen Zahlungsansprüche Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung einreichen."
"KAPITEL 4
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 1
Anmeldung und Übertragung von Zahlungsansprüchen
Artikel 24
Anmeldung und Nutzung von Zahlungsansprüchen
1. Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gehören.
2. Die Mitgliedstaaten legen den Beginn der 10-Monatsfrist gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für jeden einzelnen Betriebsinhaber zu einem einzigen Zeitpunkt fest, der innerhalb eines zwischen dem 1. September des dem Jahr der Einreichung eines Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung vorausgehenden Kalenderjahres und dem 30. April des folgenden Kalenderjahrs liegenden Zeitraums festgelegt wird, oder überlassen dem Betriebsinhaber die Festlegung des Beginns innerhalb des festgelegten Zeitraums.
Artikel 27
Klausel in privatrechtlichen Pachtverträgen
1. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt eine Klausel in einem Pachtvertrag, die eine Übertragung einer Anzahl Zahlungsansprüche vorsieht, die nicht höher ist als die gepachtete Hektarzahl, unter folgenden Voraussetzungen als Pacht der Zahlungsansprüche mit Flächen im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 :
a) der Betriebsinhaber hat seinen Betrieb oder einen Betriebsteil bis zu der Frist für die Antragstellung im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung an einen anderen Betriebsinhaber verpachtet,
b) der Pachtvertrag läuft nach der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung aus und
c) er beschließt, seine Zahlungsansprüche an den Betriebsinhaber zu verpachten, dem er den Betrieb oder einen Betriebsteil verpachtet hat.
2. Der Verpächter fügt seinem Antrag auf Feststellung der Zahlungsansprüche nach den Bedingungen gemäß Artikel 12 eine Kopie des Pachtvertrags bei und gibt die Hektarzahl an, für die er die Zahlungsansprüche verpachten will. Gegebenenfalls kommt Artikel 42 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Anwendung.
3. Der Pächter fügt seinem Antrag auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 12 eine Kopie des Pachtvertrags bei.
4. Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Anträge des Pächters und des Verpächters gemeinsam eingereicht werden oder dass im Antrag des Verpächters auf den Antrag des Pächters verwiesen werden muss."
Weitere Vorschriften über die Einreichung der Sammelanträge enthielten die Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe.
2.1.3. Art. 2 § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz
über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992, das Weingesetz 1999, das Forstgesetz 1975, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007), BGBl. I Nr. 55/2007(d.i. § 5 Abs. 1 Marktordnungs-Überleitungsgesetz), regelt die Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie. § 5 Abs. 2 Marktordnungs-Überleitungsgesetz enthält unter Bezug auf Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nähere Ausführungen zu Härtefällen. Die Regelung entspricht dem vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Juni 2007, G 21/07, V 20/07, aufgehobenen § 4 der Betriebsprämie-Verordnung, der ursprünglich die Auszahlung der Betriebsprämie für das Jahr 2005 geregelt hatte.
Art. 2 § 5 Agrarrechtsänderungsgesetz 2007 (§ 5 Marktordnungs-Überleitungsgesetz) wurde gemäß Art. 2 § 7 Agrarrechtsänderungsgesetz 2007 rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft gesetzt.
§ 5 Abs. 2 Marktordnungs-Überleitungsgesetz lautet:
"(2) Als Härtefälle zusätzlich zu den in Art. 40 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fällen werden
1. Hagelschlag und andere witterungsbedingte
Ereignisse, sofern keine Beihilfe für Saatgut oder Rohtabak
gewährt werden konnte,
2. Fälle, in denen der Antragsteller alle
Voraussetzungen für die Beihilfe geschaffen hat und die
Nichtgewährung der Beihilfe ohne seine Zustimmung oder Duldung
durch Einwirkung Dritter verursacht wurde und
3. die zeitweilige Grundinanspruchnahme im
öffentlichen Interesse
angesehen. Als länger andauernde Berufsunfähigkeit gemäß
Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist der Fall
anzusehen, in dem dem Betriebsinhaber eine Betriebsrente gemäß
§ 149d Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 in der
jeweils geltenden Fassung, oder eine gleichwertige
Berufsunfähigkeitsrente eines anderen Sozialversicherungsträgers
gebührt. Einem Härtefall gleichgestellt werden Fälle, in denen auf
inländischen Flächen Erzeugnisse gemäß Art. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 603/95 über die gemeinsame Marktorganisation für
Trockenfutter, ABl. Nr. L 63 vom 21.3.1995, S. 1 erzeugt wurden,
die aufgrund eines Verarbeitungsvertrages an ein
Verarbeitungsunternehmen in andere Mitgliedstaaten zur Trocknung
geliefert wurden. Ein Härtefall liegt nur dann vor, wenn im
beeinträchtigten Zeitraum der Referenzbetrag um mindestens 15 %
und 500 Euro geringer als im Durchschnitt der nicht
beeinträchtigten Jahre des Bezugszeitraums sowie des Jahres 2003
war. Der Betriebsinhaber hat das Vorliegen eines Härtefalls durch
geeignete Urkunden oder Atteste zu belegen und die Auswirkungen
des Härtefalls auf die Direktzahlungen und damit die Berechnung
des Referenzbetrages darzulegen."
§ 5 Abs. 11 Marktordnungs-Überleitungsgesetz lautet:
"(11) Erhält ein Betriebsinhaber im Rahmen eines Kaufs, einer Pacht oder einer sonstigen Übertragung von Flächen vom Übergeber die im Bezugszeitraum für diese Flächen ermittelten Zahlungsansprüche mit übertragen, hat der übernehmende Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche spätestens bei der erstmaligen Aktivierung für den eigenen Betrieb geltend zu machen. Mit dieser Geltendmachung gelten diese Zahlungsansprüche gleichzeitig auch für den Übergeber beantragt. Für Zwecke der Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen gemeinsam mit Flächen ist ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, auch jemand, der im Bezugszeitraum eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und nunmehr seine landwirtschaftliche Tätigkeit deshalb eingeschränkt hat, weil er entsprechende landwirtschaftliche Flächen abgegeben hat."
§ 5 Abs. 11 Marktordnungs-Überleitungsgesetz entspricht inhaltlich § 10 Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, der mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2007, G 21/07, V 20/07, aufgehoben worden war.
2.2. Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, die Beschwerdeführer (bzw. ihr Rechtsvorgänger) hätten die Zahlungsansprüche nicht ordnungsgemäß aktiviert. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dass der Betrieb ihres Rechtsvorgängers in den Jahren 2001 und 2002 an Frau H verpachtet gewesen sei. Im Zuge der Verpachtung sei auch eine Vorabübertragung der Zahlungsansprüche im Ausmaß von 3,78 FZA erfolgt. Die davon betroffenen Flächen seien im Mehrfachantrag der Frau H (bzw. nach Betriebsübergang auf den Sohn von Frau H in dessen Anträgen) in den Jahren 2003 bis 2007 durchgehend enthalten gewesen. Die Zahlungsansprüche seien daher sehr wohl aktiviert worden.
2.3. Aus den unter Punkt 2.1. dargestellten Rechtsvorschriften des Unionsrechts ergibt sich, dass die Betriebsinhaber jährlich einen Antrag auf Auszahlung der Betriebsprämie zu stellen haben. Den Betriebsinhabern stehen Zahlungsansprüche je Hektar Fläche zu, die sich nach Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnen. Diese Zahlungsansprüche sind nach Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zu aktivieren. Dies kann nur von jenem Betriebsinhaber erfolgen, dem sie an dem Endtermin für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gehören (in der englischen Fassung: "the farmer … who holds them", in der französischen Fassung "l'agriculteur qui en est le detenteur").
Dies war nach den Feststellungen der belangten Behörde der Betriebsinhaber des Betriebes xx und die Aktivierung ist auch erfolgt (der Antrag auf Vorabübertragung wurde nach dem im Akt erliegenden Antrag am 10. Mai 2005 gestellt).
Damit trifft es zu - wie die Beschwerdeführer vertreten -, dass die Zahlungsansprüche für das Jahr 2005 aktiviert wurden. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall von jenem Sachverhalt, über den mit dem Erkenntnis vom 26. Jänner 2009, Zl. 2007/17/0148, zu entscheiden war.
2.4. Im Beschwerdefall hat der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer (vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin) durch die Antragstellung auf Anerkennung als Härtefall zu erkennen gegeben, dass er an der Betriebsprämienregelung teilnehmen möchte. Ein solcher Antrag ist auf die Heranziehung eines abweichenden Referenzzeitraumes für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie gerichtet. Die Erstbeschwerdeführerin ersuchte in dem dem Antragsformular angeschlossenen Schreiben wörtlich darum, "bei der Berechnung meiner Einheitlichen Betriebsprämie die Jahre 1998 und 1999 als unbeeinträchtigte Jahre und somit als Referenzzeitraum zu berücksichtigen und die Jahre 2000, 2001 und 2002 als beeinträchtigte Jahre zu werten". Das diesbezügliche Verwaltungsverfahren wurde von der Behörde erster Instanz und der Verwaltungsbehörde abgeführt, ohne dass die Erstbeschwerdeführerin als Vertreterin ihres Rechtsvorgängers darauf hingewiesen worden wäre, dass eine Zuerkennung von Zahlungsansprüchen mangels Antrags gar nicht erfolgen könne.
Aufgrund des oben wiedergegebenen Wortlauts des Antrags des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer vom November 2004 hätte die belangte Behörde mit einem Verbesserungsauftrag vorzugehen gehabt. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
2.5. Die belangte Behörde hat über die Berufung der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des EL inhaltlich entschieden und die Abweisung der Berufung (womit sie letztlich über einen Antrag auf Zuerkennung der einheitlichen Betriebsprämie entschieden hat) damit begründet, dass keine Aktivierung der Zahlungsansprüche erfolgt sei.
Die Abweisung des Antrags wegen mangelnder Aktivierung der Zahlungsansprüche kann jedoch nicht auf die von der belangten Behörde genannten Regelungen des Unionsrechts gestützt werden.
Mit der Geltendmachung der Zahlungsansprüche durch den Übernehmer gelten diese Zahlungsansprüche (auch) nach § 5 Abs. 11 Marktordnungs-Überleitungsgesetz (der innerstaatlichen Umsetzungsbestimmung) gleichzeitig auch für den Übergeber beantragt. Auch nach § 5 Abs. 11 Marktordnungs-Überleitungsgesetz ist daher von einer Aktivierung der Zahlungsansprüche auszugehen.
Die belangte Behörde hat sich auf keine anderen Vorschriften des Unionsrecht oder nationalen Rechts gestützt. Das Marktordnungs-Überleitungsgesetz enthält insbesondere etwa keine Regelung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 über die gemeinsame Einreichung der Anträge von Verpächter und Pächter (sodass dahin gestellt bleiben kann, in welchem Verhältnis eine solche Regelung zu Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betreffend die Ausnahme von der Fristregelung für die Antragstellung für Härtefälle stünde).
Die Begründung der belangten Behörde für die Abweisung des Antrags auf die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 unter Hinweis auf eine Nichtaktivierung der Zahlungsansprüche vermag daher den Spruch nicht zu tragen.
2.6. Bei dieser Sachlage geht auch der Hinweis im angefochtenen Bescheid ins Leere, dass der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer den Antrag durch die Erstbeschwerdeführerin als seine Sachwalterin hätte stellen können und somit kein Fall höherer Gewalt vorliege. Der Antrag auf Anerkennung als Härtefall war (durch die Erstbeschwerdeführerin als Sachwalterin) gestellt worden. Die Behörde erster Instanz und die belangte Behörde haben über den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung einer einheitlichen Betriebsprämie inhaltlich entschieden.
Die belangte Behörde hat es, ausgehend von ihrer als verfehlt erkannten Rechtsauffassung, es sei keine Aktivierung der Zahlungsansprüche des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer erfolgt, unterlassen, zu prüfen, welche Zahlungsansprüche sich aus der Anerkennung als Härtefall ergeben.
2.7. Die belangte Behörde räumt nunmehr in der Gegenschrift auch ein, dass die 3,78 Zahlungsansprüche im Jahr 2005 vom Betrieb H aktiviert worden seien. Da aber das Ergebnis des Berufungsverfahrens gewesen sei, dass dem Betrieb des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer keine einheitliche Betriebsprämie zustehe, habe die belangte Behörde keine "Anzahl an Zahlungsansprüchen und zu welchem Referenzbetrag" (in welcher Höhe auch immer) festsetzen können. Diese Argumentation ist insofern unzutreffend, als sich die Beurteilung der belangten Behörde, dem Rechtsvorgänger sei keine einheitliche Betriebsprämie zugestanden, auf die Einschätzung stützte, es sei keine Aktivierung der Zahlungsansprüche erfolgt.
Die belangte Behörde übergeht mit diesem Hinweis weiters auch den Umstand, dass sich aus der Anerkennung als Härtefall ein Anspruch ergeben kann, der über jenen hinausgeht, der sich auf der Basis der Heranziehung der Jahre 2000 bis 2002 ergäbe.
2.8. Da die belangte Behörde keinen Verbesserungsauftrag erteilte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
2.9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455,
insbesondere deren § 3 Abs. 2. Im pauschalierten Schriftsatzaufwand ist die Umsatzsteuer bereits enthalten.
Wien, am 15. November 2012
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