VwGH 2008/15/0332

VwGH2008/15/033228.6.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die namens der "Fa. J & Sohn" in H, vertreten durch die Amann - Jehle - Juen Rechtsanwälte GmbH in 6830 Rankweil, Brisera 12A, eingebrachte Beschwerde gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 19. November 2008, Zl. RV/0181-F/06, betreffend Umsatzsteuer 2003, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §79;
BAO §93 Abs2;
HGB §131;
HGB §142;
HGB §157;
UGB §142;
VwGG §34 Abs1;
BAO §79;
BAO §93 Abs2;
HGB §131;
HGB §142;
HGB §157;
UGB §142;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die angefochtene Berufungsentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2003, dem steuerlichen Vertreter am 21. November 2008 zugestellt, ist an "Josef (W) & Sohn" gerichtet. In der Begründung ihrer Erledigung weist die belangte Behörde darauf hin, dass es sich "bei der Bw. um eine zwischenzeitlich aufgelöste und im Firmenbuch gelöschte Kommanditgesellschaft" handle. Die Parteifähigkeit der als Berufungswerberin auftretenden KG sei zu bejahen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Personenhandelsgesellschaft ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Vollbeendigung verliere, was nicht der Fall sei, solange ihre Rechtsverhältnisse, etwa zum Abgabengläubiger noch nicht vollständig abgewickelt seien.

Der Verwaltungsgerichtshof, welcher das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit das Fehlen von Prozesshindernissen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 2003, 2001/13/0302 bis 0316), hat die Ausführungen der belangten Behörde insofern durch einen Firmenbuchauszug bestätigt gefunden, als die Firma "Josef (W) & Sohn" infolge Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch Harald W aufgelöst und seit 24. Oktober 2006 im Firmenbuch gelöscht ist. In der gleichfalls aktenkundigen Eingabe des Harald W an das Firmenbuch wird ausgeführt, der Kommanditist Josef W sei am 9. Mai 2005 verstorben und somit aus der Gesellschaft ausgeschieden. Das Unternehmen sei vom persönlich haftenden Gesellschafter Harald W im Wege der Anwachsung nach § 142 HGB unter Ausschluss der Liquidation mit allen Aktiven und Passiven übernommen worden.

Die bloße Auflösung und Löschung einer Kommanditgesellschaft bedeutet - wie die belangte Behörde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insoweit zu Recht ausgeführt hat - noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb eine Kommanditgesellschaft, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u.a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist, auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält. Allerdings trifft dies nicht zu, wenn die Kommanditgesellschaft beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie es etwa bei einer Vermögensübernahme nach § 142 HGB nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. Februar 2007, 2006/15/0379).

Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB (nunmehr UGB) bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (siehe schon die hg. Beschlüsse vom 30. Jänner 2003, 2002/15/0191, vom 24. September 2003, 2003/13/0092, vom 13. April 2005, 2005/13/0004, 0005, 0008 und 0009, und vom 21. September 2005, 2005/13/0117 und 0118).

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa die erwähnten hg. Beschlüsse vom 30. Jänner 2003, 2002/15/0191, und vom 24. September 2003, 2003/13/0092).

Der an ein nicht mehr bestehendes Rechtsgebilde gerichteten angefochtenen Erledigung kommt somit keine Bescheidqualität zu.

Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Im Hinblick auf die nicht bestehende Rechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin unterbleibt ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde.

Wien, am 28. Juni 2012

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