Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §13 Abs8;
NAG 2005 §19 Abs2;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §23 Abs1;
NAG 2005 §46 Abs4;
NAG 2005 §47 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs3;
AVG §13 Abs3;
AVG §13 Abs8;
NAG 2005 §19 Abs2;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §23 Abs1;
NAG 2005 §46 Abs4;
NAG 2005 §47 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, beantragte am 27. Juli 2010 im Wege der Österreichischen Botschaft Belgrad unter Verwendung eines formularmäßigen Vordruckes beim Landeshauptmann von Wien die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt".
Sie brachte vor, seit 3. Juni 2010 mit einem serbischen Staatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfüge, verheiratet zu sein. Die für die Lebensführung erforderlichen Unterhaltsmittel würden durch den Ehemann sichergestellt werden.
Die Behörde erster Instanz ging davon aus, dieser Antrag sei zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin gestellt worden. Sie wies diesen Antrag mit Bescheid vom 31. August 2010 gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet gehabt hätte. Daraus ergebe sich, dass sie nicht als "Familienangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG anzusehen sei.
In der dagegen gerichteten Berufung räumte die Beschwerdeführerin ein, es sei an sich zutreffend, dass sie "als noch nicht 21-jährige" kein Familienangehöriger im Sinn des NAG sei. Eine mit fremdenrechtlichen Spezialkenntnissen ausgerüstete Behörde hätte aber erkennen müssen, dass sie offenbar einen Antrag nach § 47 Abs. 3 NAG gestellt habe, weil sie zwar nicht als "Familienangehöriger", jedoch zumindest als "Angehöriger" im Sinn dieser Bestimmung zu gelten habe. Es sei ihr Antrag daher so zu verstehen, wie er "offensichtlich gemeint" sei. Allenfalls hätte ein Verbesserungsauftrag erteilt werden müssen, um ihr die Gelegenheit einzuräumen, dies klarzustellen. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin in der Berufung den Antrag, es möge ihr eine "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" im Sinn des § 47 NAG erteilt werden.
Diese Berufung wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 2 Abs. 1 Z 9 und § 46 Abs. 4 NAG ab.
In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde darauf ab, dass die erstinstanzliche Behörde den Antrag nach § 2 Abs. 1 Z 9 NAG richtigerweise hätte abzuweisen gehabt, die in erster Instanz formulierte Antragszurückweisung aber in rechtlicher Hinsicht nicht schade. Auch die belangte Behörde gehe davon aus, es läge eine Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 46 Abs. 4 NAG nicht vor, weil die Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG nicht erfüllt seien und sohin die Beschwerdeführerin nicht Familienangehöriger im Sinn des NAG sei, was aber nach § 46 Abs. 4 NAG erforderlich sei.
Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweise, sie habe "zwar um eine Niederlassungsbewilligung angesucht", die Behörde hätte aber den Antrag in einen solchen Antrag umdeuten müssen, wie er gewollt gewesen sei, werde dem entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin zum einen ausdrücklich die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" beantragt und zum anderen nur ihren (serbischen) Ehemann als Zusammenführenden angegeben habe. Dass andere Personen als Zusammenführende in Betracht gekommen wären, habe sie im gesamten Verfahren nie ausgeführt. Daher sei die Anwendung des - von der Beschwerdeführerin ins Auge gefassten - § 47 Abs. 3 NAG von vornherein schon deswegen nicht in Betracht zu ziehen gewesen, weil ein Zusammenführender mit österreichischer Staatsbürgerschaft im Sinn des § 47 Abs. 1 NAG nie in Rede gestanden sei. Es sei sohin auch eine Vorgangsweise nach § 23 Abs. 1 NAG nicht geboten gewesen. Darüber hinaus sei nach dem NAG die amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht möglich.
Da beim Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen nicht auf allfällige Gründe im Sinne des Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen sei, sei eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die belangte Behörde hätte ihre Manuduktionspflicht verletzt. Ergebe sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass ein Fremder für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötige, so sei er über diesen Umstand zu belehren. Dem sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf Grund eines anderen Aufenthaltszweckes wäre möglich gewesen. Dies ergebe sich aus dem letzten Absatz der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach es der Beschwerdeführerin frei stehe, einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" nach § 47 Abs. 3 NAG einzubringen.
Mit ihrem Vorbringen zielt die Beschwerdeführerin auf die Vorschrift des § 23 Abs. 1 NAG ab. Diese Bestimmung legt fest, dass, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, er über diesen Umstand zu belehren ist, sowie dass § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Die Beschwerdeführerin lässt unbestritten, dass sie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels deswegen gestellt hat, um die Familienzusammenführung mit ihrem serbischen Ehemann, der über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, vorzunehmen. Sie räumt auch ein, infolge ihres Alters im Zeitpunkt der Antragstellung die in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG aufgestellten Voraussetzungen, um als Familienangehöriger im Sinn des § 46 Abs. 4 NAG, der für Fälle der Familienzusammenführung unter Fremden die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" vorsieht, zu gelten, nicht zu erfüllen.
Dies erkennend führte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Berufung aus, sie habe als "Angehöriger" im Sinne des § 47 Abs. 3 NAG zu gelten, weshalb sie die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach dieser Bestimmung beantrage.
Zum Verfahrensgegenstand eines Antrages im Anwendungsbereich des NAG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt, dass nach dessen Bestimmungen eine amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich nicht nur aus der aus § 19 Abs. 2 NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus § 23 Abs. 1 NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages innerhalb einer von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu setzenden Frist ist Sache des Antragstellers (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. April 2010, 2008/22/0071, mwN).
Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem die serbische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehemann, der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt. Die Wertung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen zunächst - auch wenn sie letztlich eine Voraussetzung für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht erfüllt - auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 46 Abs. 4 NAG abgezielt habe, begegnet keinen Bedenken.
Es trifft zwar das Beschwerdevorbringen zu, dass weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Sinn des § 23 Abs. 1 NAG belehrt und sie zur Richtigstellung bzw. Änderung des Antrages nach dieser Bestimmung aufgefordert habe. Im vorliegenden Fall kann aber dahingestellt bleiben, ob die Behörde dazu verpflichtet gewesen wäre.
Es gelingt der Beschwerdeführerin nämlich nicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels für den Ausgang des Verfahrens darzulegen. Zum einen hat sie in der Berufung ausdrücklich ausgeführt, ihr Antrag sei im Hinblick darauf, dass ihr die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 46 Abs. 4 NAG nicht möglich sein werde, als auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" nach § 47 Abs. 3 NAG gerichtet anzusehen. Dabei handelt es sich um eine im Blick auf § 23 Abs. 1 NAG (und auch gemäß § 13 Abs. 8 AVG) zulässige Antragsänderung. Ungeachtet dessen, dass die belangte Behörde im Spruch ihrer Entscheidung (nur) auf § 2 Abs. 1 Z 9 und § 46 Abs. 4 NAG abstellte, prüfte sie im Sinn des Berufungsantrages der Beschwerdeführerin, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlägen. Dies verneinte sie letztlich deswegen, weil der zusammenführende Ehemann nicht österreichischer Staatsbürger sei, und im gesamten Verfahren nie geltend gemacht worden sei, dass als Zusammenführende darüber hinaus (auch) österreichische Staatsbürger (im Sinn des § 47 Abs. 1 NAG) in Betracht kämen, was aber nach § 47 Abs. 3 iVm § 47 Abs. 1 NAG Voraussetzung für die auf diese Bestimmung gestützte Erteilung eines Aufenthaltstitels gewesen wäre.
Sohin hat die Beschwerdeführerin die im Blick auf § 23 Abs. 1 NAG angestrebte Antragsänderung ohnedies aus Eigenem - in zulässiger Weise - vorgenommen. Ihr auf die Erteilung des geänderten Aufenthaltstitels abzielender Antrag wurde auch einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen. Dass es aber entgegen den Ausführungen der belangten Behörde österreichische Staatsbürger gebe, die als Zusammenführende im Sinn des § 47 Abs. 3 iVm § 47 Abs. 1 NAG in Betracht gekommen wären, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet, sodass sich die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin erfülle nicht nur die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 NAG, sondern auch jene des § 47 Abs. 3 NAG nicht, als unbedenklich darstellt.
Da sohin letztlich - selbst unter Berücksichtigung, dass die belangte Behörde im Spruch ihrer Entscheidung nicht § 47 Abs. 3 NAG angeführt hat - eine Verletzung im geltend gemachten Recht nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 31. Mai 2011
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