VwGH 2011/17/0266

VwGH2011/17/026616.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des T W in L, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 24. August 2011, Zl. DSK-K121.705/0010-DSK/2011, betreffend Anspruch auf Löschung nach dem Datenschutzgesetz 2000, zu Recht erkannt:

Normen

DSG §27 Abs4;
DSG §4 Z6;
DSG §6 Abs1 Z5;
StPO §75;
DSG §27 Abs4;
DSG §4 Z6;
DSG §6 Abs1 Z5;
StPO §75;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2009 wegen des Verdachts von Sexualdelikten, insbesondere des Delikts der Vergewaltigung (§ 201 StGB), sowie wegen Betruges (§§ 146 ff StGB) bei der Staatsanwaltschaft Linz angezeigt. In der Folge sprach das Landesgericht Linz den Beschwerdeführer mit Urteil vom 17. August 2009 von allen Anschuldigungen rechtskräftig frei.

Durch Datenauskünfte der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 16. April 2010 und vom 16. Juni 2010 erfuhr der Beschwerdeführer, dass zu seiner Person im Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektion Daten wegen des Verdachts der vorhin genannten Delikte weiterhin gespeichert würden.

Am 24. Dezember 2010 beantragte der Beschwerdeführer unter Nachweis seiner Identität mittels einer Kopie des Reisepasses bei der Sicherheitsdirektion, sämtliche zu seiner Person im Zusammenhang mit den angeführten sicherheitsbehördlichen Ermittlungen verarbeiteten Daten, insbesondere "im KPA, in den Allgemeinen Protokollen (wie PAD) und in den entsprechenden Erhebungsakten, zu löschen" und den Beschwerdeführer hievon zu verständigen.

Mit seiner am 22. Februar 2011 bei der belangten Behörde eingelangten Administrativbeschwerde behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung von Daten dadurch, dass die Beschwerdegegnerin (die genannte Sicherheitsdirektion) ihm auf sein Löschungsbegehren binnen gesetzlicher Acht-Wochen-Frist weder eine Löschungsmitteilung noch eine begründete Ablehnung seines Löschungsbegehrens übermittelt habe.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Administrativbeschwerde teilweise Folge und stellte fest, dass die Sicherheitsdirektion den Beschwerdeführer durch die Nichtbeantwortung des Löschungsbegehrens in seinem Recht auf Mitteilung von der Löschung bzw. die begründete Verweigerung der Löschung verletzt habe. Im Übrigen wies sie die Administrativbeschwerde ab.

Die belangte Behörde ging dabei sachverhaltsmäßig davon aus, dass betreffend den Beschwerdeführer und das gegenständliche Ermittlungsverfahren keine Daten mehr von der Sicherheitsdirektion in der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden verarbeitet würden. Das Ermittlungsverfahren sei mit Hilfe des PAD-Systems für den Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion dokumentiert worden, wobei sowohl Protokollierungs- und Aktenverwaltungsdaten ("äußere") PAD-Daten als auch elektronisch dokumentierter Akteninhalt ("innere") PAD-Daten, z.B. die Niederschriften über die Einvernahmen des Beschwerdeführers als Beschuldigten vom 29. Oktober 2008 und 3. Februar 2009 verarbeitet und verwendet worden seien. Daneben bestehe ein mit weiterem Inhalt ergänzter Papierakt des Ermittlungsverfahrens ("Kopienakt").

Begründend führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich weiter aus, durch die Nichtreaktion der Sicherheitsdirektion auf das in den frühen Morgenstunden des 24. Dezember 2010 bei ihr eingelangte Löschungsbegehren habe diese den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Recht gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 verletzt.

In der Frage des Löschungsrechts von Dokumentationsdaten (Papierakt, äußere und innere PAD-Daten) seien die Sicherheitsbehörden im Aufgabengebiet der Kriminalpolizei im überwiegenden öffentlichen Interesse berechtigt, Daten zu einem Ermittlungsverfahren auch über dessen Beendigung hinaus zu dokumentieren. Hinsichtlich von Papierakten bestehe überhaupt kein auf das DSG 2000 gründbares Recht auf Löschung. Darüber hinaus verwies die belangte Behörde auch noch auf die Regelung des § 75 StPO, dessen in den Abs. 2 und 3 festgelegte Fristen noch nicht abgelaufen seien. Auch hierauf hätte die Sicherheitsdirektion eine allfällige Ablehnung des Löschungsbegehrens des Beschwerdeführers hinsichtlich der in der StPO geregelten Aspekte der PAD-Dokumentation stützen können.

Der Beschwerdeführer bekämpft den abweisenden Teil des angefochtenen Bescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 5 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

Die Abs. 1 und 2 des § 31 leg. cit. lauteten bis zur DSG-Novelle 2010 wie folgt:

(1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist."

Durch das Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (DSG-Novelle 2010), BGBl. I Nr. 133/2009, erhielten die eben erwähnten Bestimmungen folgenden Wortlaut:

(1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet."

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Löschungsbegehren sowie der entscheidungswesentliche Sachverhalt gleicht demjenigen über die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0064, zu entscheiden gehabt hatte. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden, wobei die Novelle BGBl. I Nr. 133/2009 in den hier relevanten Bestimmungen keine maßgebliche Änderung herbeigeführt hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof insbesondere in dem eben erwähnten Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0064, in Anschluss an die dort angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausgesprochen hat, besteht auch aus seiner Sicht kein Anlass, bei der Beurteilung des "Kopienaktes" davon abzugehen, dass dieser nicht als Datei zu qualifizieren sei; hinsichtlich der PAD-Dateien ist auf die auch hier zu ungunsten des Beschwerdeführers ausschlagende Interessenabwägung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 5 DSG 2000 zu verweisen. Ob darüber hinaus aus der für den gerichtlichen Bereich geltenden Bestimmung des § 75 StPO noch weitere wertungsmäßige Anhaltspunkte zu gewinnen sind, kann jedenfalls im Beschwerdefall dahingestellt bleiben.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. November 2011

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