VwGH 2011/12/0083

VwGH2011/12/008321.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des FR in L, vertreten durch Dr. Horst Mayr, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Bahnhofstraße 1, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 15. April 2011, Zl. PRB/PEV-610873/10-A04, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner durch den angefochtenen Bescheid bewirkten Ruhestandsversetzung in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Bund. Er war der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Verwendung zugewiesen.

Infolge des auf Grund einer (wegen "Krankenständen" angeordneten) kontrollärztlichen Untersuchung aufgetauchten Verdachtes einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers holte die Dienstbehörde ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. Z zur Frage seiner "Postdiensttauglichkeit" ein.

Dem Gutachtensauftrag war auch der E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und verschiedenen seiner Vorgesetzten im Zeitraum zwischen März 2008 und Dezember 2009 angeschlossen.

Am 4. Februar 2010 erfolgte eine Befundaufnahme durch Dr. Z. In ihrem Gutachten vom 19. Februar 2010 gelangte diese Sachverständige, auch auf Basis der vorliegenden schriftlichen Unterlagen, zu folgender Beurteilung:

"Der Beschwerdeführer leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Komponenten. Eine Persönlichkeitsstörung ist eine Störung mit situationsübergreifenden, andauernden Verhaltensmustern.

Differentialdiagnostisch ist eine anhaltende wahnhafte Störung auf Basis einer narzisstisch paranoiden Persönlichkeitsentwicklungsstörung zu diskutieren, wobei die Abgrenzung symptomatologisch erst im Längsschnitt exakt möglich ist.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Störung nicht postdiensttauglich.

Als limitierender Faktor einer Therapie ist in jedem Fall die Persönlichkeitsstörung anzusehen ist, da die Hilfsbedürftigkeit (oder Hilflosigkeit) bei Krankheit und der Anspruch auf Großartigkeit des Narzissten nicht nebeneinander bestehen können. Das heißt, dass das Erreichen von Krankheitseinsicht mit hoher Wahrscheinlichkeit an der narzisstischen Grundhaltung scheitern wird. Ohne Krankheitseinsicht ist Therapiebereitschaft von vorn herein - falls überhaupt - nur sehr inkonstant und dementsprechend insuffizient möglich.

Eine Persönlichkeitsstörung ist praktisch nicht therapierbar, da sie ja ein Teil der Persönlichkeit des Betroffenen darstellt und diese wesentlich mitbestimmt.

Empfehlungen

nicht in absehbarer Zeit zu rechnen.

Die Prognose ist schlecht."

Auf Grund dieses Ergebnisses leitete die belangte Behörde ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und beauftragte die PVA mit der medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers.

Der Facharzt für Neurologie Dr. St gelangte auf Grund einer Befundaufnahme vom 16. April 2010 zu folgender Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers:

"Zusammengefasste Diagnosen in deutscher Sprache:

a)

Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit:

ICD-10: F43.21

  

ICD-10:

 

Zustand nach depressiver Anpassungsstörung, gegenwärtig remittiert

 
   

b)

weitere Leiden:

 
 

Persönlichkeitsvariante

 

Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung:

Der Proband ist derzeit ständig im Sitzen, Stehen und Gehen einsetzbar, bei ständig leichter, überwiegend mittelschwerer körperlicher Belastbarkeit. Auszuschließen ist Nachtarbeit. Ein Arbeitstempo mit besonderem Zeitdruck ist zumutbar bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit und schwierigem geistigen Leistungsvermögen.

Der Proband fühlt sich subjektiv der Weiterführung der bisherigen Tätigkeit als mobiler Finanzberater durchaus gewachsen. Zum Untersuchungszeitpunkt werden keine Beschwerden genannt, die Körpersprache wirkt derzeit nicht depressiv.

Zu erwähnen ist eine sehr belastete Kindheit. Weiters handelt es sich bei dem Probanden um eine konfliktbereite, mißtrauische Persönlichkeit mit narzißtischen Zügen. Trotz dieser Tatsachen hat der Proband über viele Jahre hindurch seinen Beruf anscheinend zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeber ausgeübt. Tatsächliche berufliche Fehlleistungen sind nach den Unterlagen im Akt nicht dokumentiert. Ich sehe daher keinen Grund, der gegen die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit spräche, bei aktuell hoher subjektiver Leistungsbereitschaft des Probanden."

In ihrer "Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes" vom 27. April 2010 schloss sich Dr. N diesem Gutachten Dris. St an. Sie führte aus, das Anforderungsprofil werde vom Beschwerdeführer in allen Punkten erreicht.

Auf dieses Gutachten reagierte die erstinstanzliche Dienstbehörde mit einem Schreiben vom 30. April 2010, in welcher sie im Wesentlichen bezweifelte, dass die zuletzt erwähnten beiden ärztlichen Beurteilungen auf einer vollständigen Tatsachengrundlage aufbauten.

Im Einvernehmen mit der PVA übermittelte die erstinstanzliche Dienstbehörde sodann am 1. Juni 2010 eine "Auflistung sämtlicher Schwächen und Beschwerden" bezüglich des dienstlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, welche auf Angaben verschiedener seiner Vorgesetzter beruhten.

Daraufhin erstattete Dr. St ohne neuerliche Befundaufnahme folgendes "Ergänzungsgutachten" vom 10. Juni 2010:

"In Ergänzung zu meinem Gutachten vom 19.April 2010 wird mir nun eine ausführliche Beschreibung des beruflichen Verhaltens des obigen Probanden seitens der Vorgesetzten des Beschwerdeführers in den letzten Jahren der Berufstätigkeit vorgelegt. In dieser Verhaltensbeschreibung, erstellt von einer Vertreterin der erstinstanzlichen Dienstbehörde am 1.6.2010, wird erwähnt, dass der Proband im Kontakt mit Vorgesetzten und Mitarbeitern in den letzten Jahren unzuverlässig war, getroffene Vereinbarungen ohne erkennbaren Grund nicht einhielt, in seinem Sozialverhalten auffällig war, schlecht zuhören konnte, häufig von der Vergangenheit erzählte und ein überheblich wirkendes Verhalten an den Tag legte. Gesprochen wird weiters von gehäuften Krankenständen und einer Unfähigkeit des Probanden, auf Kritik mit einer angemessenen Verhaltensänderung zu reagieren. Es sei dem Beschwerdeführer schwer gefallen, die Führung durch andere Personen zu akzeptieren, Anrufe von Vorgesetzten wurden als Kontrollanrufe interpretiert, der Beschwerdeführer habe sich über negative Ereignisse in seiner Vergangenheit im Gespräch verbreitert, bzw. sei an ihn gerichteten Fragen ausgewichen. Vom Beschwerdeführer seien weiters Unterstellungen vorgebracht worden, dass man ihm den Tod wünsche.

Angesichts dieser neuen Informationen ist eine deutliche Diskrepanz zwischen der Selbstdarstellung des Probanden und der Sicht seiner Vorgesetzten festzustellen. Das Ausmaß der Persönlichkeitsstörung ist offensichtlich erheblich, das von mir am 19.4.2010 erstellte Leistungskalkül muss nach unten revidiert werden.

Derzeit halte ich folgendes Leistungskalkül für zutreffend:

Der Proband ist derzeit für leichte Arbeit mit mehr als den üblichen Arbeitspausen einsetzbar. Auszuschließen ist eine Tätigkeit, die regelmäßige Kooperation mit Mitarbeitern oder Vorgesetzten erfordert. Eine Tätigkeit mit erhöhter Verantwortung für Mensch oder Material ist nicht zumutbar. Mit überdurchschnittlichen Krankenständen ist zu rechnen. Hinsichtlich der therapeutischen Möglichkeiten ist die Situation angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht des Probanden pessimistisch zu bewerten. Ich empfehle dennoch eine Nachuntersuchung in 24 Monaten."

Diesem Ergänzungsgutachten schloss sich die Chefärztin der PVA Dr. N am 14. Juni 2010 weitgehend an, wobei sie jedoch im Gegensatz zu Dr. St eine Nachuntersuchung "nicht für sinnvoll" erachtete.

Nach Gewährung rechtlichen Gehörs zu diesen Verfahrensergebnissen sprach sich der Beschwerdeführer in Stellungnahmen vom 7. Juli und vom 5. August 2010 gegen die beabsichtigte amtswegige Ruhestandsversetzung aus. Insbesondere wurde dort auch gerügt, dass Dr. St in seinem Ergänzungsgutachten die Angaben der erstinstanzlichen Dienstbehörde ungeprüft übernommen habe.

Der erstgenannten Stellungnahme war auch ein Schreiben des Beschwerdeführers angeschlossen, in welcher er sich u.a. darauf berief, voll leistungsfähig zu sein, über eine hohe soziale Kompetenz, über Motivation und Zielstrebigkeit zu verfügen. Sein neuer Verkaufsleiter R (der diese Funktion seit März 2010 innehabe) habe deshalb auch auf Grund von Empfehlungen seiner Kolleginnen und Kollegen den Kontakt mit ihm gesucht. Auch andere Verkaufsleiter, wie O, hätten ihm R als extrem leistungsfähigen, zuverlässigen kompetenten und engagierten Mitarbeiter empfohlen.

Der zweitgenannten Stellungnahme war auch ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W vom 20. Juli 2010 angeschlossen, welches zu folgender Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gelangte:

"Zusammenfassung u. Beurteilung

beim Beschwerdeführer besteht ein Zustand n. OP eines Nierenkarzinoms im Dez. 2008 mit Revision wg. einer Nachblutung, regelm. onkologische Kontrollen wurden weiter durchgeführt u. zufriedenstellende u. stat. Befunde erhoben, weiters besteht ein Zustand n. OP nach eines Gelenkskapselrisses im Ber. der li. Schulter, diesbzgl. ist bei der heutigen Kontrolle eine deutl. Besserung beim Anheben des li. Armes festzustellen, der übrige neurol. u. psych. Befund ist weiterhin unauff. u. der Pat. kann von ärztl. Seite seine Tätigkeit im Dienstleistungsbereich der Post mit Anlage u. Wertpapierberatung u. Eigentumsfinanzierung ohne Probleme mit auch Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, überdurchschnittlicher psych. Belastbarkeit u. sehr schwierigen geistigen Leistungsvermögen durchführen."

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom 2. August 2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Ablauf des 31. August 2010 in den Ruhestand versetzt.

Die erstinstanzliche Behörde gelangte im Wesentlichen auf Grund des Gutachtens Dris. Z, sowie der jeweils zweiten Begutachtungen Dris. St und Dris. N zum Ergebnis, beim Beschwerdeführer liege dauernde Dienstunfähigkeit vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Dort legte er verschiedene schriftliche Unterlagen (E-Mails sowie eine Auswertung der "Gold Cup Reise 2008") vor, welche seine hervorragenden Leistungen in seinem ausgeübten Tätigkeitsbereich belegen sollten.

Darüber hinaus rügte er aber auch, dass es die erstinstanzliche Behörde unterlassen habe, R und O zum dienstlichen Verhalten des Beschwerdeführers zu befragen.

Zum Beweis dafür, dass die Behauptungen der erstinstanzlichen Dienstbehörde im Schreiben vom 1. Juni 2010 nicht den Tatsachen entsprächen und er noch voll dienstfähig sei, beantragte er die ergänzende Befragung einer Vielzahl von Zeugen, darunter auch jene des R und des O.

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. La vom 4. September 2010 vor, welches zu folgender Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gelangt:

"Der Beschwerdeführer bietet keine Gesundheitsmängel aus neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Den hohen Anforderungen des Arbeitsversuches am Wiener Determinationsgerät (Meidlinger Form A) hat er überdurchschnittlich gut bezüglich Reaktionsbereitschaft, Tempo und Belastbarkeit bewältigt und auch bei einem standardisierten Gedächtnistest (Hamburg-Wechsler-Gedächtnistest) hat er weit überdurchschnittlich entsprochen.

Beim Beschwerdeführer liegen keine cognitiven Beeinträchtigungen vor. Er ist imstande, dauerndem, besonderem Zeitdruck standzuhalten, seine psychische Belastbarkeit ist überdurchschnittlich und er ist imstande, geistig sehr schwierige Arbeiten zu bewältigen, seine Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit und Fähigkeit zu verhandeln ist überdurchschnittlich gut ausgeprägt."

Die belangte Behörde veranlasste daraufhin eine weitere Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Dr. F. Dieses Gutachten wurde am 29. Jänner (richtig wohl:) 2011 erstellt und beantwortete die von der belangten Behörde gestellten Fragen wie folgt:

"1. Welche Gesundheitsstörungen liegen vor?

- Paranoid narzisstische Persönlichkeitsstörung

2. Welche Beschwerden bzw. Beeinträchtigungen sind

damit verbunden (Schmerzen, Bewegungseinschränkungen,

Empfindungsstörungen, Schlafstörungen, verminderte

Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer etc.)?

Die Beschwerden und Beeinträchtigungen bestehen insbesondere in einer realitätsinadäquaten überschießenden Reaktion auf vermeintlich oder tatsächlich erlittene Ungerechtigkeiten, wobei es in der Interaktion mit dem Betroffenen mit sachlichen Argumentationen kaum gelingt derartige subjektiv empfundene Zurücksetzungen auszuräumen.

Überdies neigen Patienten, die unter dieser Störung leiden dazu, dienstliche Aufträge durchaus mit hoher Arbeitsintensität so zu erfüllen, dass sie vor allem die eigenen Bedürfnisse nach Selbstanerkennung und vermeintlicher Grandiosität erfüllen, jedoch häufig geht dabei die Fähigkeit verloren, dass bei Arbeiten in Organisationen entsprechende Mitarbeiter und Vorgesetzte mit eingebunden werden müssen. Es wird auch von Menschen mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung die Anerkennung von anderen in derartigen Projekten Beteiligten vehement verweigert und zurückgewiesen.

Damit kommt es zu zunehmenden sozialen Spannungen innerhalb von Arbeitsgruppen in denen eine derartige Persönlichkeit möglicherweise sogar eine Führungsrolle innehat.

3. In welchem zeitlichen Ausmaß treten diese

Beschwerden auf (dauernd, fallweise in welchen ungefähren Abständen, in welcher ungefähren Dauer, nach Überanstrengung bzw. Belastung)?

Da es sich um eine durchgehende Störung des Erlebnisverarbeitens handelt und sich im vorliegenden Fall offensichtlich auch durch das Fortschreiten in der Lebenskarriere verschärft hat, ist diese Störung dauernd wirksam.

4. In welchem graduellen Ausmaß treten die

Beschwerden auf (schwach, mittelstark, stark)?

Zum jetzigen Zeitpunkt muss das Ausmaß der Störung als erheblich angesehen werden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung wurden jedoch keine Zeichen gesehen, dass der Untersuchte bereits die psychopathologische Grenze zum psychotischen Erleben überschritten hätte.

5. Inwieweit sind dadurch die körperliche und

geistige Mobilität eingeschränkt?

Die körperliche Mobilität ist nicht eingeschränkt, eine derartige Störung, wie bereits oben beschrieben, schränkt die geistige Mobilität insofern ein, dass mögliche Leistungen von mitarbeitenden Kollegen und Vorgesetzten ausgeblendet werden und nicht gesehen werden und damit der Untersuchte sich (umgangssprachlich) in seine Aufgabe verrennt, ohne dabei in Arbeitsverbund mit anderen entsprechend sinnvoll zu agieren.

6. Ist der Beamte auf dem zuletzt eingesetzten

Arbeitsplatz arbeitsfähig bzw. in welchem Zeitraum ist bei ausreichender Therapie (welche Therapie wäre aus medizinischer Sicht angezeigt und Erfolg versprechend) mit der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zu rechnen?

Zum jetzigen Zeitpunkt sind sowohl die Beziehung zu seinem Dienstgeber, als auch die Störung soweit festgefahren, dass eine Weiterarbeit bzw. eine Klärung der bisher konfliktbeladenen Themen nicht möglich ist und eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit unter diesem Aspekt nicht mehr zu erwarten ist.

7. Sind in diesem Fall im Zusammenhang mit der von

Ihnen erhobenen gesundheitlichen Verfassung häufige bzw. längerdauernde berechtigte Krankenstände zu erwarten?

Diese Störung wird häufig nicht in klassischen Krankenstandbeurteilungen erfasst, weil sich die negativen Auswirkungen direkt bei der Tätigkeit ergeben.

8. Mit welcher jährlichen Krankenstanddauer ist aus

der Sicht Ihres Fachgebietes zu rechnen?

Siehe oben

9. Welche tägliche Arbeitszeit wird für möglich

gehalten?

Die Störung würde auch durch eine Verkürzung der Arbeitszeit

nicht verändert werden.

10. Sind dabei zusätzliche Erholungspausen

erforderlich?

Auch zusätzliche Erholungspausen würden diese Störung nicht positiv beeinflussen, sie würden eher die Getriebenheit des Untersuchten verstärken.

11. Müsste ein Arbeitgeber infolge

Mindereinsatzfähigkeit große Nachsicht üben?

Aufgrund der im Gutachten Dr. Z und obig beschriebenen Auswirkungen der Erkrankung, müsste der Arbeitgeber äußerst große Nachsicht üben und aufgrund der Subtilität der Symptomatik wäre zusätzlich das Risiko für den Arbeitgeber damit verbunden, dass der Untersuchte das Team, die Zusammenarbeit und die gegenseitige Wertschätzung im alltäglichen Arbeitsablauf massiv belastet.

Darüber können auch die aus 2008 beigeschlossenen positiven Rückmeldungen über den Untersuchten nicht hinwegtäuschen."

Nach Gewährung von Parteiengehör zu diesem Gutachten beantragte der Beschwerdeführer (neuerlich) die Einvernahme von Zeugen, "die großteils unmittelbar mit dem Berufungswerber beruflichen Kontakt hatten"; dies zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit weder mit Vorgesetzten noch mit irgendwelchen Arbeitskollegen Probleme gehabt habe, seine Teamfähigkeit weiterhin voll gegeben sei und er auch in Zukunft seine bisherige Tätigkeit im Dienstleistungsbereich der Post ohne Probleme fortsetzen könne.

Mit dem daraufhin erlassenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 2011 wurde die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser mit Ablauf des 30. April 2011 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werde.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen wie folgt:

"Zur Bestreitung der Richtigkeit der Ausführungen im Schreiben datiert 1. Juni 2010 des Personalamtes L an die PVA wird festgehalten, dass darin im Wesentlichen die Situation seit den mit Wirksamkeit ab 1. April 2008 erfolgten Umstrukturierungen im Filialnetzbereich dargestellt wird und sind diese Ausführungen zum Teil durch Mail-Ausdrucke bzw. Kopien von Schreiben, die von Ihnen selbst stammen, dokumentiert. Weiters ist festzuhalten, dass die mit der Berufung als Beweis für Ihre Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Kompetenz vorgelegten und an Sie gerichteten fünfzehn Mails von verschiedenen Kolleginnen und Kollegen alle von Ende Mai 2008 bzw. ein Mail von Anfang Juni 2008, somit aus der Zeit knapp nach der Wirksamkeit der Umstrukturierungen im Filialnetzbereich stammen und daher nicht geeignet sind, als Gegenbeweis für die seit damals eingetretene bzw. manifestierte Entwicklung Ihres Sozialverhaltens zu dienen. Damit war aber auch die ergänzende Befragung der angeführten Kolleginnen und Kollegen entbehrlich.

Im Sinn Ihres weiteren Berufungsvorbringens zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zur objektiven Beurteilung Ihres Gesundheitszustandes ist der gerichtlich beeidete Sachverständige und Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Dr. F, mit der Erstellung eines aktuellen Gutachtens beauftragt worden.

Die Untersuchung durch Dr. F hat am 14. Dezember 2010 stattgefunden. Das Sachverständigengutachten vom 29. Jänner 2011 ist unter Berücksichtigung der Befunde von Dr. La vom 4. September 2010 und von Dr. W vom 20. Juli 2010, des Gutachtens von Dr. Z vom 19. Februar 2010, sämtlicher Gutachten und Befunde der PVA, der Schreiben diverser Postfilialleiter sowie der Untersuchung durch Dr. F und der am Untersuchungstag von Ihnen übergebenen Befunde und Bestätigungen erstellt worden.

Als Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit wird von Dr. F eine paranoid narzisstische Persönlichkeitsstörung angeführt. Eine solche Störung äußert sich laut dem Gutachter in einer realitätsinadäquaten überschießenden Reaktion auf vermeintlich oder tatsächlich erlittene Ungerechtigkeiten, wobei es in der Interaktion mit dem Betroffenen mit sachlichen Argumentationen kaum gelingt, derartige subjektiv empfundene Zurücksetzungen auszuräumen. Weiters wird erhöhte Dienstbeflissenheit bei dieser Diagnose als durchaus üblich beschrieben, da sie dazu dient, die eigenen Bedürfnisse nach Selbstanerkennung zu erfüllen. (Dieser Mechanismus bzw. dessen Entwicklung in Bezug auf Ihre Person wird im Gutachten von Dr. Z vom 19. Februar 2010 ausführlich beschrieben.) Die Fähigkeit mit anderen Mitarbeitern und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten geht dabei jedoch verloren. Die Folge sind soziale Spannungen innerhalb von Arbeitsgruppen in denen eine derartige Persönlichkeit tätig ist und möglicherweise sogar eine Führungsrolle innehat. Da sich die negativen Auswirkungen einer solchen Persönlichkeitsstörung direkt bei der dienstlichen Tätigkeit ergeben, müsste der Arbeitgeber äußerst große Nachsicht üben und wäre auf Grund der Subtilität der Symptomatik zusätzlich das Risiko (für den Arbeitgeber) gegeben, dass der Untersuchte das Team, die Zusammenarbeit und die gegenseitige Wertschätzung im alltäglichen Arbeitsablauf massiv belastet.

Der gängigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend sind für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht nur Kriterien heranzuziehen welche die Fähigkeit zur Ausübung des konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes auf Grund der körperlichen und/oder geistigen Verfassung beschreiben. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist auch zu berücksichtigen, ob der Beamte weiterhin zu einer guten Zusammenarbeit und zum Erhalt des 'Betriebsfriedens' im Stande ist. Massive Beeinträchtigungen dieser zwischenmenschlichen Beziehungen können sowohl durch (psychische) Krankheit oder aber auch durch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen hervorgerufen werden.

Dass keine die Arbeitsleistung mindernden Einschränkungen des intellektuellen Leistungsvermögens vorliegen, geht sowohl aus den psychiatrischen Befunden von Dr. W vom 20. Juli 2010 und von Dr. La vom 4. September 2010 als auch aus den Gutachten von Dr. Z vom 19. Februar 2010 und von Dr. F vom 29. Jänner 2011 hervor und wird dies als unbestritten festgehalten.

Die Beurteilung des Vorliegens von Dienstunfähigkeit begründet sich daher nicht auf der Tatsache, dass Sie die Aufgaben Ihres konkret zugewiesenen Arbeitsplatz aus körperlichen und/oder geistigen Gründen nicht mehr erfüllen könnten, sondern auf der Tatsache, dass Sie auf Grund der von Dr. F und Dr. Z medizinisch festgestellten Persönlichkeitsstruktur der aus § 43 Absatz 2 BDG 1979 abzuleitenden 'Wohlverhaltenspflicht' des Beamten, die auch dem Erhalt des 'Betriebsfriedens' und der guten, zumindest aber im Wesentlichen konfliktfreien Zusammenarbeit mit Mitarbeitern und Vorgesetzten dient, nicht mehr nachkommen können. Laut den Aussagen der Sachverständigen handelt es sich um einen nicht therapierbaren Dauerzustand und ist somit von einer dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 BDG 1979 auszugehen.

Diesen beiden Gutachten sowie den damit im Einklang stehenden Ausführungen in der Befunderhebung und Gutachtenserstellung durch die PVA wird gegenüber den von Ihnen vorgelegten Unterlagen, das sind Befund von Dr. W vom 20.07.2010 und Befund und Gutachten von Dr. La vom 04.09.2010, der Vorzug gegeben, weil die medizinische Beurteilung durch diese beiden Fachärzte ausschließlich auf Ihren Angaben beruht und ohne Berücksichtigung sonstiger bereits vorgelegener Unterlagen erfolgt ist.

Die Durchführung der Primärprüfung hat ergeben, dass Sie auf Grund der paranoid narzisstischen Persönlichkeitsstörung dienstunfähig sind. Im Hinblick auf die medizinisch festgestellten Auswirkungen des bei Ihnen festgestellten Gesundheitszustandes auf jegliche dienstliche Tätigkeit war eine Sekundärprüfung im Sinne des § 14 BDG 1979 entbehrlich und damit nicht durchzuführen.

Dieses Ermittlungsergebnis ist Ihnen gemäß § 45 Absatz 3 AVG mit Schreiben vom 15. Februar 2011, …, zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt worden, dass sich unter Zugrundelegung der letztaktuellen medizinischen Gutachten ergibt, dass Ihnen keine dienstlichen Tätigkeiten mehr möglich sind und Sie daher im Sinne des § 14 BDG 1979 dauernd dienstunfähig sind. Beiliegend zum Parteiengehör ist Ihnen der Sachverständigenbeweis von Dr. F vom 29. Jänner 2011 zu Ihrer Kenntnis übermittelt worden.

Von der Möglichkeit, zum Parteiengehör vom 15. Februar 2011 Stellung zu nehmen, haben Sie mit Schreiben vom 23. Februar 2011 Gebrauch gemacht, Ihre bereits vorgebrachten Einwendungen weiterhin aufrecht erhalten und auf den bereits erwähnten Befund von Dr. W und das Gutachten von Dr. La hingewiesen. Ihr Einwand, dass Dr. F in seinem Sachverständigenbeweis nicht auf die Ausführungen von Dr. W und Dr. La eingegangen sein soll, ist zurückzuweisen. Das Gutachten von Dr. La und der Befund von Dr. W sind dem Sachverständigenbeweis von Dr. F, wie auf Seite drei des Sachverständigengutachtens angeführt, zugrunde gelegt worden. Wie schon oben ausgeführt, decken sich die Befunde und Gutachten der genannten Sachverständigen in Bezug auf das nicht eingeschränkte geistige Leistungsvermögen welches auch durch die durchgeführten Testungen u.a. am Wiener Determinationsgerät (Meidlinger Form A) bestätigt wird.

Besonders hervorzuheben ist das äußerst ausführliche Gutachten von Dr. Z welches ebenfalls von Dr. F berücksichtigt wurde - nicht jedoch von Dr. W und Dr. La (dieser erwähnt es in seinem Gutachten nur auf Grund der Ausführungen im Bescheid des Personalamtes L … vom 2. August 2010). In diesem Gutachten von Dr. Z wird nachvollziehbar und glaubwürdig die Entwicklung der bei Ihnen diagnostizierten Gesundheitsstörung beschrieben. Diese hat sich auch im Zuge der Anamneseerhebung durch die Gutachterin gezeigt und ist im Gutachten dokumentiert, dass Sie auf bestimmte Fragen der Gutachterin zumindest kurzzeitig dysphorisch (= gereizt) reagiert, im Endeffekt aber die Fragen nicht bzw. für die Gutachterin nicht nachvollziehbar beantwortet haben.

Die Ihrer Berufung beigelegten Schreiben diverser Filialleiter und die Auswertung bezüglich Gold Cup stammen aus dem Jahr 2008, aus der Zeit vor Umsetzung der Neustrukturierung des Filialnetzes und der damit verbundenen Aufgabentrennung und Neuaufteilung bei den mobilen Finanzberatern bzw. knapp nach Start dieser neuen Struktur samt den damit für Sie einhergehenden Veränderungen. Diese Unterlagen geben somit nicht den aktuellen Stand wieder. Vielmehr ist aus den im Gutachten von Dr. Z wiedergegebenen chronologisch dargestellten 'Auszügen aus dem Akt' ersichtlich, dass sich erst ab April 2008, also ab Beginn der Umsetzung der neuen Struktur im Filialnetz die durch die beschriebene Gesundheitsstörung hervorgerufenen Verhaltensweisen in einem Ausmaß manifestiert haben, welche schließlich das Einschreiten der Dienstbehörde erforderlich gemacht haben."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 (Abs. 1 idF BGBl. Nr. 820/1995, Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 90/2006) lautet:

"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

...

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer u. a., dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, die von ihm geführten Zeugen einzuvernehmen. Bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels hätten die Gutachter die Angaben dieser Zeugen in ihre Einschätzung mitaufgenommen; diesfalls wäre die belangte Behörde letztendlich in Ergänzung der Gutachten unter Einbeziehung dieser Aussagen zum Schluss gekommen, dass zu jedem Zeitpunkt ein konfliktfreies Zusammenarbeiten mit Mitarbeitern und Vorgesetzten gegeben gewesen sei und der Beschwerdeführer daher auf Grund seiner körperlichen und geistigen Verfassung durchaus in der Lage gewesen sei, die auf seinem Arbeitsplatz anfallenden Aufgaben voll zu erfüllen.

Schon mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer einen relevanten, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel auf:

Dass das dienstliche Verhalten des Beschwerdeführers - und nicht etwa nur die Ergebnisse der im persönlichen Gespräch mit ihm erstellten Anamnesen - für die psychiatrische Einschätzung seines Gesundheitszustandes von besonderer Bedeutung war, zeigt sich schon daran, dass etwa die Sachverständigen Dr. St und Dr. N allein auf Grund der von der erstinstanzlichen Behörde in ihrem Schreiben vom 1. Juni 2010 enthaltenen Auflistung (von Vorgesetzten angegebener) "beruflicher Schwächen und Beschwerden" zu einer gegenüber ihren eigenen Vorgutachten diametral entgegen gesetzten Einschätzung gelangen konnten. Die Wichtigkeit des Vorhandenseins eines umfassenden Bildes des beruflichen Verhaltens des Beschwerdeführers als Gutachtensgrundlage gesteht auch die belangte Behörde zu, indem sie in ihren beweiswürdigenden Erwägungen den Gutachten Dris. F und Dris. Z insbesondere deshalb erhöhte Beweiskraft gegenüber jenen Dris. W und Dris. La zubilligte, weil letztere ausschließlich von den Angaben des Beschwerdeführers "ohne Berücksichtigung sonstiger bereits vorgelegener Unterlagen" ausgegangen seien. Sind aber die genannten "Unterlagen" - wie hier - maßgebliche Elemente, auf denen die Gutachtenserstattung aufbaut, erscheint es gleichermaßen relevant, dass diese ein möglichst vollständiges Bild des dienstlichen Verhaltens des Beschwerdeführers abgeben.

Vor diesem Hintergrund kann aber den Aussagen der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen nicht von vornherein jede Relevanz abgesprochen werden. Die von der belangten Behörde hiefür ins Treffen geführte Begründung, welche darauf Bezug nimmt, dass die von ihm gleichfalls vorgelegten schriftlichen Unterlagen lediglich die Monate Mai und Juni 2008 betroffen hätten, weshalb "aber auch die ergänzende Befragung der angeführten Kolleginnen und Kollegen entbehrlich" gewesen sei, stellt eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar, unterstellt sie doch ohne ausreichendes Tatsachensubstrat, dass auch die beantragten Beweispersonen lediglich Kenntnis vom Verhalten des Beschwerdeführers in den Monaten Mai und Juni 2008 gehabt hätten. Dies steht aber im Widerspruch mit der Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Beweisantrag, wonach diese Zeugen geeignet wären, die Richtigkeit der Behauptungen der Dienstbehörde in ihrem Schreiben vom 1. Juni 2010 zu erschüttern. In Ansehung des R legt im Übrigen auch das der Stellungnahme vom 7. Juli 2010 angeschlossene Schreiben des Beschwerdeführers nahe, dass ersterer über rezentere (aus dem Jahr 2010 stammende) Wahrnehmungen betreffend den Beschwerdeführer verfüge.

Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, weil die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht ließ, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Für das fortgesetzte Verfahren wird - sofern hinsichtlich des dienstlichen Verhaltens des Beschwerdeführers Beweiswürdigungsfragen auftauchen - auf die im hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0065, dargelegte Aufgabenverteilung zwischen Dienstbehörde und medizinischen Sachverständigen bei der Klärung der für das Gutachten erforderlichen Tatsachengrundlagen verwiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen werden.

Wien, am 21. Dezember 2011

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