VwGH 2011/07/0192

VwGH2011/07/019215.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft N im S-Tal, vertreten durch Mag. Dr. Peter Lechner und Mag. Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 26. Mai 2011, Zl. LAS - 691/43-01, betreffend eine Angelegenheit des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes (mitbeteiligte Partei: Gemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §15;
FlVfGG §33;
FlVfGG §34;
FlVfGG §35 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §33;
FlVfLG Tir 1996 §34;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §65;
FlVfLG Tir 1996 §68;
FlVfLG Tir 1996 §69;
FlVfLG Tir 1996 §72 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §72;
FlVfLG Tir 1996 §73 litd;
FlVfGG §15;
FlVfGG §33;
FlVfGG §34;
FlVfGG §35 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §33;
FlVfLG Tir 1996 §34;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §65;
FlVfLG Tir 1996 §68;
FlVfLG Tir 1996 §69;
FlVfLG Tir 1996 §72 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §72;
FlVfLG Tir 1996 §73 litd;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender übereinstimmender Sachverhalt:

Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) leitete mit Erledigung vom 10. Mai 2010 von Amts wegen ein Feststellungsverfahren nach § 73 lit. d TFLG 1996 in Bezug auf den Liegenschaftsbesitz der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft ein; in diesem Verfahren erstattete die Gemeinde eine Stellungnahme vom 4. Juni 2010 und stellte verschiedene Feststellungsanträge.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2010 beantragte die Agrargemeinschaft die Feststellung, dass sie keine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 1 bzw. Z. 2 TFLG 1996 sei. Sie beantragte die Einholung eines historischen und rechtshistorischen Sachbefundes zu den historischen Eigentumsverhältnissen am Regulierungsgebiet und meinte, einer Eigentumsfeststellung zugunsten der politischen Gemeinde stünde Rechtskraft und Unanfechtbarkeit einer bereits erfolgten Eigentumsentscheidung entgegen.

Die AB entschied mit Bescheid vom 20. September 2010 (Berichtigungsbescheid vom 22. September 2010) dahingehend, dass sie von Amts wegen in Spruchpunkt I feststellte, dass genau bezeichnete Grundstücke näher bezeichneter Liegenschaften Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 darstellten (Spruchpunkt Ia) bzw. genau bezeichnete Grundstücke genau bezeichneter Liegenschaften nicht zum Gemeindegut zählten (Spruchpunkt Ib). Schließlich wurden mit diesem Bescheid die Anträge sowohl der Agrargemeinschaft als auch der Gemeinde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II).

Zum Antragsbegehren der Agrargemeinschaft führte die Erstbehörde aus, dieses erweise sich als unbegründet, weil das als Gemeindegut festgestellte Gemeinschaftsgebiet vor der Eigentumsentscheidung im Rahmen des Regulierungsverfahrens unzweifelhaft im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sei. Die Einholung der beantragten Sachbefunde sei nicht notwendig gewesen und die Qualifizierung der Regulierungsgrundstücke als Gemeindegut im Regulierungsverfahren sei rechtsrichtig erfolgt. Dass die im Grundbuch eingetragene Gemeinde eine agrarische Gemeinschaft und nicht die politische Gemeinde gewesen sei, könne nicht angenommen werden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Agrargemeinschaft und die Gemeinde Berufung. Die Agrargemeinschaft beantragte die Feststellung des Nichtbestehens eines Restitutionsanspruches im Sinne des Erkenntnisses VfSlg. 18.446/2008 zugunsten der politischen Gemeinde, in eventu die Feststellung des Nichtvorliegens von Gemeindegut im Sinne dieses Erkenntnisses in Ansehung des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft und weiters in eventu die Feststellung des Nichtvorliegens von Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996.

Mit dem (allein in Beschwerde gezogenen) Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde den Berufungen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde gegen den Bescheid vom 20. September 2010 samt Berichtigungsbescheid vom 22. September 2010 Folge und behob die erstinstanzliche Entscheidung.

Die belangte Behörde begründete dies damit, dass mit agrarbehördlichem Bescheid vom 12. November 1960 das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Gemeindegut der Gemeinde bestehend aus näher bezeichneten Liegenschaften auf Antrag eingeleitet worden sei. In der Begründung dieses Einleitungsbescheides sei dargelegt worden, dass das Gemeindegut der Gemeinde ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 darstelle und die überwiegende Mehrheit der Gemeindegutsnutzungsberechtigten bei der Agrarbehörde ein Regulierungsverfahren beantragt habe.

Mit dem Bescheid "Liste der Parteien" vom 17. November 1961 sei durch die AB das Regulierungsgebiet festgelegt worden und gleichzeitig die Qualifikation des Gemeinschaftsgebietes als Gemeindegut der Gemeinde im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 vorgenommen worden. Gegen diesen Bescheid sei von vielen Parteien Berufung erhoben worden, zu deren Bereinigung mehrere agrarbehördliche Verhandlungen stattgefunden hätten.

In weiterer Folge habe die AB am 30. April 1963 drei Bescheide erlassen. Zum einen sei mit einem Abänderungsbzw. Ergänzungsbescheid zum Bescheid "Liste der Parteien" eine umfangreiche Reihe von Änderungen bei den eingeforsteten Objekten der Stammsitzliegenschaften der Agrargemeinschaft vorgenommen worden. Zum zweiten sei die Anteilsberechtigung der politischen Gemeinde am Regulierungsgebiet entsprechend dem bei einer örtlichen Verhandlung am 23. April 1963 erzielten Übereinkommen festgelegt worden. Zum dritten sei eine Eigentumsfeststellung zugunsten der Agrargemeinschaft durchgeführt worden, und zwar bezüglich der mit Bescheid vom 17. November 1961 festgestellten Verfahrensgrundstücke. Als an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt seien einerseits die politische Gemeinde und andererseits die jeweiligen Eigentümer der in der "Liste der Parteien" aufgezählten Liegenschaften bestimmt worden. Gleichzeitig sei die Verwaltung der Agrargemeinschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Regulierungsverfahrens mit einer provisorischen Verwaltungssatzung geregelt worden, wobei als Wirksamkeitsbeginn der körperschaftlichen Einrichtung der Agrargemeinschaft der 1. Jänner 1964 bestimmt worden sei. Alle Bescheide seien der politischen Gemeinde und den "Nutzungsberechtigten am Gemeindegut" zugstellt worden.

Von der AB sei schließlich die Verbücherung des Eigentumsrechtes der Agrargemeinschaft am Regulierungsgebiet veranlasst worden; der diesbezügliche Beschluss des Bezirksgerichtes als Grundbuchsgericht sei am 29. September 1964 ergangen. Die nicht in das Regulierungsverfahren einbezogenen Grundstücke der Regulierungsliegenschaften seien unter Mitübertragung des Eigentumsrechts für die Gemeinde abgeschrieben und in eine näher bezeichnete Liegenschaft vorgetragen worden.

Mit Bescheid vom 20. Jänner 1965 seien von der belangten Behörde sechs Berufungen gegen den Bescheid vom 17. November 1961 in Ansehung der Brennholzbezugsregelung als unbegründet abgewiesen worden.

Mit Bescheid der AB vom 13. März 1970 sei für die Agrargemeinschaft eine neue vorläufige Verwaltungssatzung erlassen worden.

Zu einer weiteren Fortführung des Regulierungsverfahrens und insbesondere zur Erlassung eines Regulierungsplanes für die Agrargemeinschaft sei es in weiterer Folge bis zum heutigen Tag nicht mehr gekommen.

Die Erstbehörde habe den in Berufung gezogenen Bescheid auf die Gesetzesbestimmungen der §§ 33, 38, 69 und 73 lit. d TFLG 1996 gestützt. Die Heranziehung des § 69 TFLG 1996 scheide im gegenständlichen Fall schon deshalb aus, da für die Agrargemeinschaft noch gar kein Regulierungsplan bestehe, der abgeändert werden könnte. Die Anwendung der §§ 33 und 73 lit. d TFLG 1996 für die von Amts wegen vorgenommene Feststellung von Grundstücken im Eigentum der Agrargemeinschaft als Gemeindegut komme ebenso wenig in Betracht, da das eingeleitete Regulierungsverfahren zur Regelung der Benützungs- und Verwaltungsrechte nach wie vor bei der Agrarbehörde anhängig sei und folglich im Rahmen dieses auf Antrag eingeleiteten Verfahrens nicht amtswegige Feststellungen erfolgen könnten. Nachdem während eines Regulierungsverfahrens eine Generalzuständigkeit der Agrarbehörde im Sinne des § 72 TFLG 1996 bestehe, könne die bekämpfte Entscheidung auch nicht auf die Zuständigkeit nach § 73 leg. cit. gestützt werden, welche für die Agrarbehörde außerhalb eines Regulierungsverfahrens gegeben sei. Schließlich sei es im Rahmen des offen behängenden Regulierungsverfahrens nicht möglich, die angefochtene Entscheidung nur der politischen Gemeinde sowie der Agrargemeinschaft unter Außerachtlassung der übrigen Parteien des Regulierungsverfahrens zuzustellen.

Die von der Erstbehörde herangezogenen Gesetzesbestimmungen vermögen daher die in Berufung gezogene amtswegige Feststellungsentscheidung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Gemeindegut nicht zu tragen. Eine Sanierung der aufgezeigten Mängel auf Berufungsebene könne deshalb nicht durchgeführt werden, weil ein Teil der spruchgegenständlichen Grundstücke unzweifelhaft zum Verfahrensgebiet des anhängigen Regulierungsverfahrens gehöre, während diese Verfahrensbetroffenheit bei einem Teil der in dem bekämpften Bescheid bezüglich der Eigenschaft Gemeindegut beurteilten Grundstücke unklar bleibe. Ob nun die Erstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid weitere Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft in das behängende Regulierungsverfahren miteinbeziehen wollte, könne auf Grund des Bescheidabspruches nicht mit der erforderlichen Gewissheit beantwortet werden. Genau davon wäre aber die anzuwendende Zuständigkeitsnorm abhängig.

Zufolge dieser Unsicherheit in Bezug auf die Einbeziehung weiterer Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft in das behängende Regulierungsverfahren könne auch der Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, der vom Spruch der Erstbehörde bestimmt werde, nicht eindeutig abgegrenzt werden. Es würde sohin immer die Frage offen bleiben, ob die belangte Behörde als Berufungsbehörde nun in Ansehung der in Rede stehenden Grundstücksgruppe des Nichtgemeindegutes über ein Rechtsmittel gegen einen Regulierungsakt (Einbeziehung in das Verfahrensgebiet) zu entscheiden habe oder über ein Rechtsmittel gegen eine agrarbehördliche Feststellungsentscheidung außerhalb des anhängigen Regulierungsverfahrens (bloße Grundstücksqualifizierung als Nichtgemeindegut). Auch die weitere Anrufungsmöglichkeit des Obersten Agrarsenates und der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes hänge davon entscheidend ab.

Bezüglich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides (Abweisung der Anträge) verbleibe noch festzuhalten, dass damit Feststellungsbegehren sowohl der Agrargemeinschaft als auch der Gemeinde abgewiesen worden seien, die bereits mit dem Spruchpunkt I des Erstbescheides erledigt worden seien, und zwar mit der Feststellung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut. Dies betreffe etwa den Antrag der Agrargemeinschaft auf Feststellung, dass sie keine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 sei. Obschon die Erstbehörde mehrere Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als nicht unter das Gemeindegut fallend beurteilt habe, habe sie in Spruchpunkt II ihres Bescheides eine gesonderte Antragsabweisung im gesamten Antragsumfang vorgenommen.

Angesichts der aufgezeigten Mängel der erstbehördlichen Entscheidung sei diese aus dem Rechtsbestand auszuscheiden gewesen. Die Erstbehörde werde im Weiteren das anhängige Regulierungsverfahren fortzusetzen und dabei insbesondere die Entscheidung zu treffen haben, ob die als Nichtgemeindegut beurteilten Grundstücke in das Regulierungsverfahren einbezogen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Als Beschwerdepunkt nennt die beschwerdeführende Agrargemeinschaft eine Verletzung ihres Rechtes auf Entscheidung in der Sache selbst, insbesondere in ihrem Recht auf Negativfeststellung des Restitutionsanspruches gemäß VfSlg. 18.446/2008 bzw. des Substanzwertanspruchs der Ortsgemeinde gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010 sowie in ihrem Recht auf Negativfeststellung von restitutionspflichtigem Eigentum (Gemeindegut gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996).

Auf den Seiten 26 und 27 der Beschwerde finden sich weitere Ausführungen im Zusammenhang mit dieser behaupteten Rechtsverletzung. Die Agrargemeinschaft meint dort, die AB habe im erstinstanzlichen Bescheid eine Entscheidung dem Grunde nach zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Restitutionspflicht fällen wollen und in der Sache entschieden. Erstinstanzlicher Entscheidungsgegenstand sei die Frage der Restitutionspflicht dem Grunde nach gewesen, über diese Frage hätte die belangte Behörde entscheiden können und entscheiden müssen. In der Zusammenfassung am Ende der Beschwerde meint die Beschwerdeführerin weiters, die belangte Behörde hätte in Anwendung der richtigen Normen (§ 72 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996) entscheiden müssen und dabei rechtskräftige Vorentscheidungen, insbesondere diejenige vom 30. April 1963, berücksichtigen müssen. Weil bereits rechtskräftig entschieden worden sei, dass das Regulierungsgebiet niemals Eigentum der Ortsgemeinde gewesen sei und weil diese Entscheidung vollkommen richtig sei, hätte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufheben und im Rahmen der Begründung aussprechen müssen, dass das Regulierungsgebiet der Beschwerdeführerin kein Gegenstand der Regulierung des Substanzwertes der Ortsgemeinde sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zwischen der Darstellung der Rechtsverletzung der Agrargemeinschaft im Beschwerdepunkt und den oben wiedergegebenen Ausführungen am Ende der vorliegenden Beschwerde liegt insofern ein Widerspruch, als die Beschwerdeführerin zwar eine Verletzung ihres Rechtes auf Sachentscheidung durch die ersatzlose Behebung des Erstbescheides erblickt, zum anderen aber selbst meint, die belangte Behörde hätte mit einer solchen ersatzlosen Aufhebung vorgehen, im Rahmen der Begründung aber eine andere Argumentationslinie vertreten müssen.

Der Agrargemeinschaft ist aber zuzugestehen, dass der Duktus der Gesamtbeschwerde, soweit sie sich überhaupt auf das vorliegende verfahrensrechtliche Problem bezieht, dahin geht, eine Verletzung der Agrargemeinschaft in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag vom 10. August 2010 geltend zu machen. Darin liegt eine zulässige Bezeichnung des Beschwerdepunktes, der den Rahmen der Beschwerde absteckt.

Ausgehend davon ist davon auszugehen, dass sich das Beschwerdevorbringen auf Spruchpunkt II des Erstbescheides bezieht, mit dem der Antrag (auch) der Agrargemeinschaft abgewiesen worden war; (auch) dieser Spruchteil wurde mit dem angefochtenen Bescheid aufgehoben.

2. Die belangte Behörde ging davon aus, dass das Regulierungsverfahren der Gemeinde noch nicht abgeschlossen sei, weil es an einem Regulierungsplan und an einem verfahrensrechtlichen Abschluss dieses Verfahrens mangle. Das mit Bescheid vom 12. November 1960 eingeleitete Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützung und Verwaltungsrechte für das Gemeindegut der Gemeinde sei noch offen und nicht mit einem rechtskräftigen Regulierungsplan abgeschlossen.

Dieser Feststellung im angefochtenen Bescheid ist die Agrargemeinschaft nicht entgegengetreten. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass das Regulierungsverfahren daher unverändert anhängig ist (vgl. dazu auch die Sachverhaltsdarstellung im hg. Erkenntnis vom 9. November 2006, VwSlg 17.050/A). In Bezug auf die Agrargemeinschaft ist also ein Verfahren nach § 72 TFLG 1996 anhängig.

Mit dem Erstbescheid vom 20. September 2010 (berichtigt mit Bescheid vom 22. November 2010) wurde u.a. gestützt auf §§ 69 und 73 lit. d TFLG 1996 von Amts wegen die Feststellung getroffen, dass genau bezeichnete Grundstücke Gemeindegut darstellten oder eben nicht darstellten (Spruchpunkt I). Die entscheidende Gesetzesstelle für die zitierte Feststellung stellt die des § 73 lit. d TFLG 1996 dar, die folgenden Wortlaut hat:

"Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,

  1. a) ...
  2. d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,

    e) ..."

    Zur grundsätzlichen Eignung des § 73 lit. d TFLG 1996 als verfahrensrechtliche Grundlage von (positiven oder negativen) Feststellungen von Gemeindegut ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091, und die dort unter Punkt 3 getroffenen Erwägungen zu verweisen. Weitere Ausführungen zur Komplexität dieser Bestimmung finden sich im Erkenntnis vom gleichen Tag, 2010/07/0074, wo sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage befasste, ob diese Bestimmung die genannten Feststellungen auch dann trage, wenn ein Regulierungsverfahren eingeleitet worden und noch immer anhängig sei. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat dort mit näherer Begründung, auf die ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, die Ansicht, dass (lediglich) ein Verfahren nach § 69 TFLG 1996 (das wiederum das Vorliegen eines rechtskräftigen Regulierungsplanes voraussetzt) eine Feststellung nach § 73 lit. d leg. cit. nicht hindert, weil ein solches nicht unter die in § 72 leg. cit. genannten Verfahrenstypen falle und insbesondere nicht einem Neuregulierungsverfahren nach §§ 62 ff TFLG 1996 gleichzuhalten sei.

    Im vorliegenden Fall ist ein Verfahren nach § 72 TFLG 1996 anhängig, in welchem mehrere Bescheide erlassen wurden. Die Erlassung eines Regulierungsplanes und der bescheidmäßige Abschluss des Verfahrens steht noch aus. Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde die Heranziehung der §§ 69 und 73 lit. d TFLG 1996 als die Feststellung der AB maßgeblich tragende Normen als rechtswidrig beurteilte. Aus der Heranziehung dieser Bestimmungen im Erstbescheid ergibt sich weiters, dass die Erstbehörde ihre Entscheidung außerhalb des Regulierungsverfahrens treffen wollte bzw. getroffen hat.

    3. Die Beschwerde wendet sich im Rahmen des Beschwerdepunktes - wie oben dargestellt - allein dagegen, dass der Agrargemeinschaft ein meritorischer Abspruch über ihren Antrag (auf Feststellung, dass sie keine Gemeindegutsagrargemeinschaft sei) versagt worden sei. Die belangte Behörde begründete die Aufhebung auch dieses Bescheidteiles des Erstbescheides mit dem Zusammenhang der mit Spruchpunkt I getroffenen Feststellungen mit der unter Spruchpunkt II vorgenommenen Abweisung (auch) des Antrages der Agrargemeinschaft. Diese Ansicht begegnet keinen Bedenken.

    Wie oben dargestellt, wurde im Regulierungsverfahren der Agrargemeinschaft noch kein Regulierungsplan erlassen. Dieser hat nach § 65 TFLG 1996 ua "die Entscheidung nach den §§ 33, 34 und 38 Abs. 1 TFLG 1996" zu enthalten. Feststellungen, wonach agrargemeinschaftliche Grundstücke solche nach § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 1996 sind bzw. nicht sind, oder ob nach § 38 Abs. 2 TFLG 1996 eine Agrargemeinschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft in den öffentlichen Büchern zu bezeichnen ist, sind Entscheidungen nach den §§ 33 bzw. 38 leg. cit. und stellen somit einen Teil des Regulierungsplanes dar. Die Erledigung eines auf eine solche Entscheidung gerichteten Antrags hat daher durch einen Bescheid zu erfolgen, der als Bestandteil des Regulierungsverfahrens anzusehen ist; nach dem TFLG 1996 haben sie aber jedenfalls (auch) im Regulierungsplan selbst zu erfolgen.

    Daraus folgt, dass die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft angesichts des noch nicht abgeschlossenen Regulierungsverfahrens innerhalb des Regulierungsverfahrens bzw. als Bestandteil des Regulierungsplanes erfolgen muss. Der belangten Behörde war es aber auch verwehrt, angesichts des Unterschiedes zwischen einem Regulierungsverfahren und einem außerhalb eines Regulierungsverfahrens anhängigen Verfahren (zB. unterschiedliche Befugnisse der Behörde, unterschiedlicher Rechtsmittelzug) im Zuge der Berufungsentscheidung einen Wechsel des Verfahrensregimes vorzunehmen.

    Es war daher nicht zu erkennen, dass die Aufhebung auch der Abweisung des Antrags der Agrargemeinschaft durch die belangte Behörde Rechte der Agrargemeinschaft verletzte.

    Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

    Wien, am 15. September 2011

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