VwGH 2011/04/0117

VwGH2011/04/011728.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 5. April 2011, Zl. Senat-AB-06-0159, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; mitbeteiligte Partei: A GmbH in B, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Fuchsbauer Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zufolge liegt dem angefochtenen Bescheid folgender Verfahrensgang zu Grunde:

1. Mit Schreiben vom 13. Juli 1998 suchte die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei um Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, einer Tischlerei an einem näher bezeichneten Standort, durch die Errichtung und den Betrieb von zwei Oberflurgrundierboxen (Lackieranlagen) samt Zu- und Abluftanlage an.

2. Im Zuge der von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (BH) als Erstbehörde durchgeführten mündlichen Verhandlung am 18. Februar 1999 gab der lärmtechnische Amtssachverständige Ing. O. ein Gutachten ab, in welchem er im Wesentlichen festhielt, dass sich die nächstgelegene Wohnnachbarschaft, darunter auch der Beschwerdeführer, in einer Entfernung von ca. 100 m von den Lüftungsöffnungen der geplanten Änderung befänden. Der errechnete Beurteilungspegel der Lüftungsanlagen der Lackieranlagen liege um mehr als 20 dB unter dem Grenzwert von 50 dB. Selbst wenn der Beurteilungspegel um nur 10 dB unterhalb der Gesamtbetriebsgeräusche läge, wäre keine Veränderung der Gesamtbetriebslärmimmission zu erwarten. Dies bedeute, dass selbst bei einer bereits bestehenden Gesamtbetriebslärmimmission der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei von 40 dB keine Veränderung der Gesamtsituation durch das Hinzukommen der gegenständlichen Lüftungsanlagen zu erwarten wäre. Hinsichtlich der "Zischgeräusche" hielt der Sachverständige fest, dass erfahrungsgemäß bei geschlossenen zweischaligen Fenstern und geschlossenen Türen während der vorgesehenen Betriebszeiten im Bereich des Beschwerdeführers mit keinen Auswirkungen zu rechnen sei.

In der Folge wurde die (von der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei) beantragte Änderung mit Bescheid der BH vom 6. April 1999 genehmigt, gegen den (unter anderem) der Beschwerdeführer Berufung erhob.

3. Im Berufungsverfahren vor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) führte der gewerbetechnische Amtssachverständige Dipl.-Ing. M. gutächtlich (der angefochtene Bescheid nennt kein Datum dieses Gutachtens) zusammenfassend aus, durch die verfahrensgegenständliche Änderung der Betriebsanlage werde keine Änderung des Umgebungsgeräusches (Umgebungslärms) bei den Nachbarn, unter anderem dem Beschwerdeführer, verursacht. Dieser Beurteilung der Umgebungslärmsituation legte der Amtssachverständige einen lärmtechnischen Bericht der NÖ Umweltschutzanstalt vom 20. Februar 1989 (samt Messungen am 30. Jänner 1989 auf dem Grundstück unter anderem des Beschwerdeführers) zu Grunde. Sodann führte er aus, aus lärmtechnischer Sicht sei der Umgebungslärmpegel seit 1989 sicherlich nicht leiser geworden, sodass der genannte lärmtechnische Bericht für die Beurteilung der Umgebungslärmsituation herangezogen werden könne.

Mit Bescheid des BMWA vom 4. November 2002 wurde die Berufung (unter anderem) des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 6. April 1999 abgewiesen und der Bescheid der BH bestätigt.

4. Der Bescheid des BMWA vom 4. November 2002 wurde mit hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2002/04/0207, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Dies im Wesentlichen deshalb, weil der BMWA der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei die Genehmigung zur Änderung einer (von dieser im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht mehr betriebenen) Betriebsanlage erteilt und diesen Antrag nicht entsprechend der in diesem Erkenntnis näher dargestellten Rechtslage abgewiesen hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

5. In weiterer Folge suchte die mitbeteiligte Partei bei der BH als neue Betreiberin der vorliegenden Betriebsanlage mit Schreiben vom 10. März 2006 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die bereits von ihrer Rechtsvorgängerin beantragten Änderung der Betriebsanlage an.

Nach Durchführung einer örtlichen Überprüfung unter Beiziehung des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen Ing. M. am 25. April 2006, bei welcher festgestellt wurde, dass die gesamte Einrichtung der beiden Lackieranlagen dem Bescheid der BH vom 6. April 1999 entspreche und die dortigen Auflagen erfüllt worden seien, erteilte die BH mit Bescheid vom 30. Juli 2006 der mitbeteiligten Partei (als nunmehriger Betreiberin der Betriebsanlage) die gewerbebehördliche Genehmigung für die beantragte Änderung der bestehende Betriebsanlage.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid der BH vom 31. Juli 2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall seien der lärmtechnische Amtssachverständige Ing. O. in seinem Gutachten vom 18. Februar 1999 (im ersten Rechtsgang) und der gewerbetechnische Amtssachverständige Dipl.-Ing. M. (im Berufungsverfahren im ersten Rechtsgang) übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass durch die beantragte Änderung der Betriebsanlage keine Änderung der Gesamtbetriebslärmimmissionen zu erwarten sei.

Die BH habe im vorliegenden zweiten Rechtsgang die Daten des ersten Verfahrensganges verwertet und auch festgestellt, dass die Anlage entsprechend dem beantragten Projekt ausgeführt worden sei. Insofern sei die gesetzlich geforderte Vergleichs- bzw. Gesamtbetrachtung der Betriebsanlage durchgeführt worden.

Konkret habe der Amtssachverständige Dipl.-Ing. M. dargelegt, dass ausgehend von den Messungen im lärmtechnischen Bericht der NÖ Umweltschutzanstalt vom 20. Februar 1989 selbst der niedrigste Umgebungsgeräuschpegel um 10 dB höher sei als der maximale Immissionspegel. Weiters habe er dargestellt, dass die Addition zweier Schallpegel, die um 10 dB oder mehr differierten, nur zu einer unwesentlichen Erhöhung des höheren Pegels (0,1 bis 0,4 dB) führen würde und dieser denkmögliche Anstieg durch Messgeräte praktisch nicht erfassbar wäre. Daher stelle sich für die belangte Behörde die Frage, welchen Sinn eine neuerliche messtechnische Erfassung des nunmehrigen Immissionspegels hätte, wenn der mögliche Anstieg durch die geänderte Betriebsanlage messtechnisch nicht erfassbar sei. Eine solche Messung erscheine daher weder zweckmäßig noch erforderlich.

Auch habe der maschinenbautechnische Amtssachverständige Ing. M. bei einem Ortsaugenschein festgestellt, dass die Anlage entsprechend dem Bescheid der BH vom 6. April 1999 errichtet worden sei. Dass dieser Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre, sei für die technischen Feststellungen des Amtssachverständigen irrelevant, da im vorliegenden Fall dem angefochtenen Bescheid das gleiche Projekt zugrunde liege wie dem Bescheid vom 6. April 1999.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Einholung eines neuerlichen medizinischen Gutachtens auf Grund des Gutachtens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. M. nicht mehr erforderlich. Dieser habe ausgeführt, dass selbst der niedrigste Basispegel (Umgebungsgeräuschpegel) um 10 dB höher sei als der maximale Immissionspegel, der durch den Betrieb der gegenständlichen Änderung der Betriebsanlage auf dem Grundstück unter anderem des Beschwerdeführers verursacht werde. Der denkmögliche Anstieg des Pegels sei durch Messgeräte praktisch nicht erfassbar. Wenn aber nicht einmal eine messtechnische Erhöhung zwischen Betrieb und der hier gegenständlichen Änderung und ohne Betrieb dieser Änderung erfassbar sei, sei nach Ansicht der belangten Behörde eine medizinische Beurteilung der beantragten Änderung entbehrlich, wenn nicht einmal eine Änderung merkbar sein werde.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, der im Verfahren herangezogene Grundgeräuschpegel sei keinesfalls sachgerecht, da bei der Beurteilung der Auswirkung der beantragten Änderung die für die Nachbarn günstigste (und für den Betrieb ungünstigste) Lärmsituation heranzuziehen sei. Auch berücksichtige die herangezogene Messung vom 30. Jänner 1989 die Betriebssituation im maßgeblichen Ausmaß nicht, da einige zum damaligen Zeitpunkt (rechtmäßig) betriebene Teile der gegenständlichen Betriebsanlage nunmehr nicht mehr in Betrieb seien. Daher hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine neue Grundgeräuschpegel- und Umgebungslärmmessung durchgeführt werden müssen.

8. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

9. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenso eine Gegenschrift, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, der angefochtene Bescheid stütze sich sehr wohl auf den Stand der Technik, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringe, dass sich der durch den Straßenlärm entstehende Grundgeräuschpegel seit dem Jahr 1989 geändert habe.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrung zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend den Tatbestandsmerkmalen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 auszuüben vermögen. Die Auswirkungen einer zu genehmigenden Betriebsanlage sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2007/04/0168, mwN).

§ 77 Abs. 1 GewO 1994 verlangt in diesem Zusammenhang, dass die Erwartung, dass Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu beurteilen ist (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011), 808, Rz 10 zu § 77).

2. Diesem Erfordernis wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht:

2.1. Die belangte Behörde stützte die vorliegende Genehmigung im Wesentlichen auf Sachverständigengutachten, welche in einem anderen Verfahren betreffend einen, wenn auch ein identes Projekt betreffenden, Antrag der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei von der Gewerbebehörde eingeholt wurden. Diese Gutachten datieren aus dem Jahr 1999 bzw. (was von der belangten Behörde zwar nicht festgestellt wurde, sich jedoch aus dem festgestellten Verfahrensgang und im Übrigen auch der Aktenlage ergibt) dem Jahr 2002.

Die belangte Behörde hat es jedoch nicht für erforderlich gehalten, im vorliegenden Verfahren ein neuerliches lärmtechnisches Gutachten einschließlich einer Umgebungslärmmessung sowie ein neuerliches medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Sachverständigengutachten aus den Jahren 1999 bzw. 2002 können aber für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage im Jahre 2011 keine taugliche Grundlage bilden. Denn - auch ohne entsprechendes Vorbringen des Beschwerdeführers - kann schon nach dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut (vgl. zu diesem Maßstab der Schlüssigkeitsprüfung der Beweiswürdigung aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2011, Zl. 2009/04/0275, mwN) nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Lärmsituation sowie der Stand der Technik bzw. der Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in diesem nicht unbeträchtlichen Zeitraum von 12 bzw. 9 Jahren geändert habe.

Der zum Beweis des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 herangezogene Sachverständige kann seiner Beurteilung vom Konsenswerber vorgelegte Messberichte zu Grunde legen, sofern er diese nach eigenverantwortlicher Überprüfung für unbedenklich hält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/04/0105). Dies gilt ebenso für bereits vorliegende Sachverständigengutachten, die das beantragte Projekt betreffen.

Daher wäre es durchaus (auch im Sinne der in § 39 Abs. 2 AVG angesprochenen Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis) zulässig gewesen, im vorliegenden Verfahren Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, inwieweit aus sachverständiger Sicht die bereits das vorliegende Projekt betreffenden eingeholten Gutachten aufrechterhalten werden können.

Dagegen war es der belangten Behörde verwehrt, diese Frage und die dahinter stehende Frage, ob sich aus sachverständiger Sicht zwischenzeitig der Stand der Technik und der in Betracht kommenden Wissenschaften im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1994 geändert habe, aus Eigenem zu beurteilen.

2.2. Hinzu kommt, dass die Auffassung der belangten Behörde, das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen Dipl.- Ing. M. und dessen Aussagen zur lärmtechnischen Erfassbarkeit der vorliegenden Änderung mache die Einholung eines (neuerlichen) medizinischen Sachverständigengutachtens entbehrlich, vor dem Hintergrund der oben angeführten hg. Rechtsprechung nicht zutrifft (vgl. zum Erfordernis, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen fußend auf dem Gutachten eines gewerbetechnischen Sachverständigen einzuholen, etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2008, Zl. 2007/04/0097, mwN).

3. Aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. September 2011

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