VwGH 2011/03/0158

VwGH2011/03/015817.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des T Verein in I, vertreten durch Dr. Christine Mascher, Rechtsanwältin in 6060 Hall/Tirol, Stadtgraben 15/1, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 30. September 2010, Zl 2009/03/0072-12, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. April 2009, Zl BMVIT-220.151/0002-IV/SCH2/2009, betreffend Trassengenehmigung, eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, Rodungsbewilligung, Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz und Genehmigung nach dem UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei G BBT SE in I), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §45;
VwRallg;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §45;
VwRallg;

 

Spruch:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag wird eingestellt.

Begründung

Mit Antrag vom 15. Juli 2011 stellte die antragstellende Partei den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 30. September 2010, Zl 2009/03/0072-12, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. April 2009, Zl BMVIT- 220.151/0002-IV/SCH2/2009. Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2011 zurückgezogen.

Gemäß § 33 Abs 1 VwGG ist die Beschwerde, wenn sie zurückgezogen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Diese Bestimmung bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf Beschwerden; der in § 33 Abs 1 VwGG für Beschwerdeverfahren zum Ausdruck gebrachte Grundsatz gilt aber auch in Verfahren über Wiederaufnahmeanträge (vgl - zum Fall der Klaglosstellung - den hg Beschluss vom 27. Mai 2004, Zl 2003/07/0029).

Zufolge Zurückziehung des Wiederaufnahmeantrags war das Verfahren daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 17. November 2011

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