Normen
NAG 2005 §63 Abs3 idF 2009/I/122;
SchUG 1986 §2b;
VwGG §42 Abs2 Z1;
NAG 2005 §63 Abs3 idF 2009/I/122;
SchUG 1986 §2b;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer russischen Staatsangehörigen, vom 7. Juni 2010 auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels als Schülerin gemäß § 63 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführerin sei zunächst eine Erstaufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" mit Gültigkeit von Oktober 2006 bis Oktober 2007 erteilt worden. In weiterer Folge habe sie über eine "Aufenthaltsbewilligung - Schüler" mit Gültigkeit von September 2007 bis September 2008 verfügt, die bis Juni 2009 verlängert worden sei. Im Rahmen eines weiteren Verlängerungsantrages sei sie im Juli 2009 niederschriftlich darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihr ohne Nachweis eines entsprechenden Schulerfolges der begehrte Aufenthaltstitel nicht verlängert werden könne. Dennoch sei ihr - ohne entsprechenden Nachweis - eine weitere "Aufenthaltsbewilligung - Schüler" mit Gültigkeit bis 30. Juni 2010 erteilt worden. Mit ihrem Verlängerungsantrag vom 7. Juni 2010 habe die Beschwerdeführerin ein Semesterzeugnis des 2. Semesters vom Schuljahr 2009/2010 vom 29. Jänner 2010 vorgelegt, wonach sie dieses Semester nicht erfolgreich abgeschlossen habe und nicht berechtigt sei, in das
3. Semester aufzusteigen. Da sie keinen entsprechenden Schulerfolg nachweisen habe können, sei ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erstinstanzlich abgewiesen worden.
Im Berufungsverfahren habe die Beschwerdeführerin ein Semesterzeugnis für das 2. Semester vom 10. Juni 2010 vorgelegt, wonach sie nunmehr das 2. Semester abgeschlossen habe und berechtigt sei, in das 3. Semester aufzusteigen. Weiters habe sie ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an einem Englischintensivkurs und ein Semesterzeugnis des 3. Semesters aus dem Schuljahr 2009/2010 vorgelegt, dem zu entnehmen sei, dass zwei Gegenstände positiv beurteilt, drei Gegenstände nicht beurteilt und vier Gegenstände mit "nicht genügend" beurteilt bzw. benotet worden seien. Dem Zeugnis sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Aufstieg in das 4. Semester berechtigt sei.
Die Beschwerdeführerin habe - so die belangte Behörde - das
3. Semester nicht erfolgreich abgeschlossen und somit keinen Schulerfolg für das vorangegangene Schuljahr vorgelegt. Dass sie nunmehr nach knapp drei Jahren die ersten beiden Semester erfolgreich abgeschlossen habe, könne daran nichts ändern, weil zur Beurteilung das letzte (gemeint: vorangegangene) Schuljahr ausschlaggebend sei, das nicht positiv abgeschlossen worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 NAG (idF BGBl. I Nr. 122/2009) ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Schulbesuchs nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz des Fehlens eines Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Die Beschwerde bringt dazu vor, auch wenn die Beschwerdeführerin das dritte Semester nicht erfolgreich abgeschlossen habe, sei sie dennoch zum Aufstieg in das
4. Semester berechtigt. Dadurch sei jedenfalls von einem Schulerfolg im Sinn des § 63 Abs. 3 NAG auszugehen.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg. Ist ein Schüler zum Aufstieg berechtigt und vermag er sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung (§ 2b SchUG idF BGBl. I Nr. 98/1999) zu nähern, liegt insofern ein "positives Schulzeugnis" vor, und es kann nicht davon ausgegangen werden, er habe keinen Schulerfolg nachgewiesen.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 13. Oktober 2011
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