VwGH 2010/21/0428

VwGH2010/21/04285.7.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des I, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen das als Ladungsbescheid bezeichnete Schriftstück der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. Mai 2010, Zl. III- 1.101.979/FrB/10, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §19 Abs3;
AVG §56;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z4;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §56;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z4;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit der als "Ladungsbescheid" titulierten Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 21. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 10. Juni 2010 zu einem näher angeführten Zeitpunkt zur belangten Behörde zu kommen, um in der Angelegenheit "Ihr Aufenthalt im Österreichischen Bundesgebiet, Einvernahme, Prüfung Gelinderes Mittel/Schubhaft" als Partei mitzuwirken. Wenn er diesen "Ladungsbescheid" ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolge, müsse er damit rechnen, dass ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG erlassen werde.

Als weitere Rechtsgrundlage wurde § 19 AVG angeführt.

Die gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde erweist sich

aus folgenden Gründen als unzulässig:

In der gegenständlichen Ladung wurde ausschließlich die

Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 FPG angedroht. Nach dieser Bestimmung (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem FrÄG 2011) kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, "wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgt".

Ein Festnahmeauftrag nach § 74 Abs. 2 Z 1 FPG knüpft demnach, anders als etwa ein solcher nach § 74 Abs. 2 Z 4 FPG, nicht unmittelbar an die Nichtbefolgung der Ladung an; ein ungerechtfertigtes Ausbleiben vom Termin zöge mit Blick auf § 74 Abs. 2 Z 1 FPG keine unmittelbar aus der Ladung resultierende gesetzliche Rechtsfolge nach sich. Von daher kommt einer Ladung, die sich wie hier nur auf § 74 Abs. 2 Z 1 FPG bezieht, aber kein Bescheidcharakter zu (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 19. Mai 2011, Zl. 2010/21/0001, auf dessen Begründung des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).

Die vorliegende Erledigung kann demnach bloß als "einfache Ladung" angesehen werden. Dass die belangte Behörde (wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist) im vorliegenden Fall, nachdem der Beschwerdeführer der Ladung für den 10. Juni 2010 nicht Folge geleistet hatte, allein gestützt darauf den angedrohten Festnahmeauftrag nach § 74 Abs. 2 Z 1 FPG erließ, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dieser Umstand begründet die Rechtswidrigkeit des Festnahmeauftrags, dessen rechtskonforme Erlassung die Prüfung des Vorliegens der in § 74 Abs. 2 Z 1 FPG normierten Voraussetzungen (zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG) erfordert hätte, bzw. die Rechtswidrigkeit der in Erfüllung desselben erfolgten Festnahme, kann der gegenständlichen Erledigung aber nicht ex-post Bescheidnatur verschaffen.

Handelt es sich nach dem Gesagten bei der hier bekämpften Ladung nicht um einen Bescheid, so musste die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden.

Trotz Zurückweisung der Beschwerde war der belangten Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden Aufwandersatz nicht zuzusprechen (vgl. dazu den schon erwähnten hg. Beschluss vom 19. Mai 2011).

Wien, am 5. Juli 2011

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