VwGH 2010/21/0350

VwGH2010/21/035024.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des D, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 13. Juli 2010, Zl. E1/4206/2010, betreffend Rückkehrverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §62;
FrPolG 2005 §62;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 sowie den §§ 61, 63 und 66 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführ sei am 19. Jänner 2004 mit Hilfe von Schleppern unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag habe er einen Asylantrag gestellt. Am 24. Februar 2004 sei dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt eine bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens gültige vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 erteilt worden. Auf Grund dessen sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers derzeit als rechtmäßig zu qualifizieren. Das Asylverfahren sei seit März 2004 im Stadium der Berufung - nunmehr beim Asylgerichtshof - anhängig.

Am 19. Jänner 2010 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 14 Monate bedingt nachgesehen worden seien, verurteilt worden. Dieses Urteil sei seit 25. Jänner 2010 rechtskräftig.

Dem sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig 1.) als Beitragstäter Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge eingeführt habe, indem er zu einer Schmuggelfahrt am 4. Mai 2009 insofern beigetragen habe, als er einem weiteren Täter für die Fahrt einen Pkw zur Verfügung gestellt habe und 2.) anderen Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen habe, indem er im Zeitraum von Oktober 2008 bis Juli 2009 eine unbekannte Menge Heroin, zumindest aber 200 Gramm, an Dritte übergeben und unbekannte Mengen Heroin an nicht näher bekannte Personen sowie weiters 200 Gramm Heroin an einen namentlich genannten Dritten verkauft habe. Der Beschwerdeführer sei Mitglied einer fünfköpfigen Tätergruppe gewesen.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, der Tatbestand des § 62 Abs. 2 FPG sei im Hinblick auf die dem § 60 Abs. 2 Z 1 FPG entsprechende Verurteilung des Beschwerdeführers erfüllt. Bei der Beurteilung, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, sei im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und der Menge des den strafbaren Handlungen zugrunde liegenden Suchtgiftes sei davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Ausmaß gefährde. Es sei sohin die Gefährlichkeitsprognose nach § 62 Abs. 1 FPG "ausschließlich zu (...) Lasten" des Beschwerdeführers zu treffen.

Zur Interessenabwägung führte die belangte Behörde aus, die fremdenpolizeiliche Maßnahme sei insbesondere zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen als dringend geboten anzusehen. Es werde durch das Rückkehrverbot ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Inland bewirkt. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin, welche ebenfalls Asylwerberin sei und über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen verfüge, seit 4. Mai 2005 in einem gemeinsamen Haushalt. Weiters sei im Rahmen der Gesamtbeurteilung davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer etwa sechseinhalb Jahre auf Basis eines von ihm am 19. Jänner 2004 gestellten Asylantrages im Bundesgebiet aufhalte. Die Kosten seines Aufenthaltes seien im Rahmen der Grundversorgung über längere Zeit vom Land Steiermark finanziert worden. Derzeit bestreite der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus Gelegenheitsarbeiten und Zuwendungen der Caritas. Des Weiteren erhalte er von seinem Cousin, zu dem er allerdings keine näheren Daten angegeben habe, Zuwendungen.

Vor seiner Inhaftierung sei der Beschwerdeführer als Amateurfußballer bei - näher genannten - Fußballvereinen tätig gewesen. Für seine sportlichen Einsätze habe er eine monatliche Prämie von etwa EUR 300,-- erhalten. Er sei auch als Jugendtrainer im Einsatz gewesen. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, wieder in Vertragsverhandlungen mit Fußballvereinen zu stehen. Eine Anfrage bei Funktionären eines vom Beschwerdeführer genannten Vereines habe jedoch ergeben, dass mit ihm tatsächlich keine Vertragsverhandlungen geführt würden. Allen vom Beschwerdeführer genannten Fußballvereinen sei sein kriminelles "Suchtgiftvorleben" bekannt, weshalb diese eine Verpflichtung des Beschwerdeführers als Spieler oder Trainer, insbesondere als Jugendtrainer, ausgeschlossen hätten.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer angegeben, drogenabhängig zu sein, jedoch aus Kostengründen an keinem Entwöhnungsprogramm teilzunehmen. Eine ärztliche Bestätigung über eine allfällige Drogenabhängigkeit habe der Beschwerdeführer aber nicht beigebracht. Im Zuge von Ermittlungen zur behaupteten Drogenabhängigkeit sei festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer kurz nach der Festnahme von Polizeibeamten ein negativer Drogentest durchgeführt worden sei. Auch im Haftakt sei keine Drogenabhängigkeit dokumentiert, und auch der Anstaltsarzt habe diesbezüglich nichts vermerkt.

Die Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere der Aufenthalt der Lebensgefährtin, weiterer Verwandte und von Freunden und Bekannten in Österreich, bewirkten keine Verstärkung der privaten und persönlichen Interessen in einem Ausmaß, das die Erlassung des Rückkehrverbotes unzulässig machen würde. Die Erlassung des Rückkehrverbotes sei im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtgiftkriminalität sowie zum Schutz der Volksgesundheit und zum Schutz des wirtschaftlichen Wohles des Landes jedenfalls als dringend geboten anzusehen. Die für eine etwaige soziale Integration wesentliche Komponente sei durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt worden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich in seinem Heimatland gemeinsam im Familienverband mit seiner Mutter, zwei Brüdern und seiner Großmutter gelebt habe. Auch wenn es wegen der serbischen Herkunft des Vaters seiner Lebensgefährtin innerhalb der Familie Streit gegeben habe, verfüge er dennoch über enge familiäre Bindungen in seinem Heimatort. Vor der Ausreise sei der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Profifußballer tätig gewesen, sodass er sich aus Einkünften als Profispieler ohne Weiteres den Lebensunterhalt sowie eine Wohnung für sich und seine Verlobte leisten könne, zumal er damals über einen Vertrag als Profifußballer bei einem näher genannten Verein verfügt habe, welcher aktuell in seinem Heimatland in der höchsten Liga spiele.

Soweit der Beschwerdeführer nähere Gründe für die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in den Kosovo geltend mache, werde darüber im Asylverfahren abzusprechen sein. Die Durchsetzung des Rückkehrverbotes werde erst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung möglich sein.

Des Weiteren legte die belangte Behörde noch ihre Überlegungen zur Dauer des Rückkehrverbotes und zur Übung des Ermessens dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 62 Abs. 2 sind bestimmte Tatsachen im Sinn des Abs. 1 dieser Bestimmung u.a. jene des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG. Nach dieser Bestimmung liegen solche Tatsachen dann vor, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der Erstellung der für jedes Rückkehrverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei der Entscheidung, ein Rückkehrverbot zu erlassen, ist Ermessen zu üben, wobei die Behörde vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung auf alle für und gegen das Rückkehrverbot sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0166).

Der Beschwerdeführer bestreitet die festgestellte gerichtliche Verurteilung und das dieser Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten nicht. Es bestehen sohin keine Bedenken gegen die von der Behörde daraus gezogene Schlussfolgerung, der Tatbestand des § 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 (zweiter Fall) FPG sei erfüllt.

Der Beschwerdeführer wendet sich allerdings gegen die von der belangten Behörde nach § 62 Abs. 1 erstellte Gefährdungsprognose und bringt dazu vor, er habe bereits in seiner Berufung darauf verwiesen, dass er "primär Suchtgift aus dem Grund" verkauft habe, um sich seine eigene Sucht zu finanzieren. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dem Beweisantrag auf Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen nicht nachgekommen worden sei. Des Weiteren hätte der Beschwerdeführer persönlich befragt und auch seine Lebensgefährtin vernommen werden müssen.

Zu Letzterem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er in keiner Weise darlegt, welche Feststellungen die belangte Behörde, wäre sie den von ihm vermissten Beweisaufnahmen nachgekommen, hätte treffen und weshalb diese zu einem anderen Bescheid hätten führen können. Sohin stellt der Beschwerdeführer die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht dar.

Angesichts des vom Beschwerdeführer gesetzten gravierenden Fehlverhaltens, wonach er als Mitglied einer größeren Tätergruppe über längere Zeit hinweg dazu beigetragen hat, dass Suchtgift in großer Menge nach Österreich eingeführt und hier in Verkehr gesetzt werden konnte, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, keinem Einwand. In diesem Zusammenhang stellt es sich hier aber auch nicht als entscheidungswesentlich dar, ob der Beschwerdeführer sein Verhalten letztlich - wie er vorbringt - gesetzt habe, um sich seine eigene Suchtmittelergebenheit finanzieren zu können. Vielmehr ließe dies den Schluss zu, dass die - bei Suchtgiftdelikten der vorliegenden Art ohnehin große - Wiederholungsgefahr hier noch verstärkt gegeben ist. Hinsichtlich des Unterbleibens der Einholung des von ihm beantragten psychologischen Gutachtens ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass sein Fehlverhalten noch nicht so lange zurückliegt, dass ein Wegfall oder auch nur eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr anzunehmen wäre. Dies gilt auch für seinen Hinweis, "schuldeinsichtig" zu sein und die strafbaren Handlungen zu bereuen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für eine Bewährung in erster Linie des Verhalten eines Fremden auf freiem Fuß maßgeblich, sodass fallbezogen auch weder die Einholung des genannten Gutachtens noch eine nähere Befragung des Beschwerdeführers oder seiner Lebensgefährtin zu einer allfälligen (früheren) Suchtmittelergebenheit geeignet gewesen wäre, die angesichts seines Gesamtverhaltens nicht zu beanstandende Prognose in Bezug auf die von seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu widerlegen (vgl. etwa die zu Aufenthaltsverboten ergangenen, aber insoweit auch für Rückkehrverbote maßgeblichen hg. Erkenntnisse vom 29. April 2010, Zl. 2009/21/0287, und Zl. 2009/21/0299, jeweils mwN).

Nicht berechtigt ist in diesem Zusammenhang aber der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, von welchen konkreten Feststellungen die belangte Behörde überhaupt ausgehe. Aus der oben erfolgten Wiedergabe der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen ergibt sich, dass die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten sowie die sonst für die Erstellung der Gefährdungsprognose relevanten Umstände in ausreichendem Ausmaß festgestellt hat.

Der Beschwerdeführer wendet sich aber auch gegen die von der belangten Behörde nach § 62 Abs. 3 iVm § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung. Die von ihm in der Beschwerde angeführten, zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Umstände, insbesondere den Aufenthalt seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet, hat die belangte Behörde in ihre Abwägung miteinbezogen und einen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Zu Recht hat aber die belangte Behörde diesen Eingriff als dringend geboten und nach Durchführung der Abwägung als im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Unterbindung von Suchtmittelkriminalität als zulässig gewertet.

Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Feststellungen der belangten Behörde, er könne im Kosovo beim lokalen Verein K wieder als Profifußballer tätig sein, und bringt vor, ihm stehe eine Rückkehrmöglichkeit dorthin nicht mehr offen. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens - im Fall der Erlassung einer Ausweisung - die mit einer Rückkehr in sein Heimatland verbundenen Schwierigkeiten, dort wieder wirtschaftlich Fuß fassen zu können, im öffentlichen Interesse ebenso in Kauf zu nehmen hat wie die allfällige Trennung von seiner in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin und den Verwandten.

Anders als der Beschwerdeführer meint, liegt in der Erlassung des Rückkehrverbotes aber auch keine unzulässige Doppelbestrafung, weil es sich beim Rückkehrverbot um eine administrativrechtliche Maßnahme und nicht um eine Strafe handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0131, mwN).

Auch im vorliegenden Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der an die belangte Behörde gerichtete Vorwurf, sie habe keine Interessenabwägung vorgenommen - was für sich schon gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoße - in keiner Weise berechtigt ist. Vielmehr hat die belangte Behörde auch all jene Umstände, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, bei ihrer Abwägung berücksichtigt.

Wenn sich der Beschwerdeführer letztlich auch gegen die Übung des Ermessens durch die belangte Behörde richtet und auch hier ausführt, eine solche sei erfolgt, ohne irgendwelche relevanten Feststellungen getätigt zu haben, so ist auf das soeben Gesagte hinzuweisen. Gründe, wonach das Ermessen durch die belangte Behörde nicht in gesetzmäßiger Weise ausgeübt worden wäre, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden - so wie hier - wegen einer in § 55 Abs. 3 Z 1 FPG genannten strafbaren Handlung eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2007/21/0206, sowie jenes vom 25. September 2007, Zl. 2007/18/0299).

Da sohin dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung - im begehrten Ausmaß - gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. Februar 2011

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