Normen
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §44 Abs4 idF 2009/I/122;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §44 Abs4 idF 2009/I/122;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2001 nach Österreich ein und beantragte die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde letztlich 2008 rechtskräftig abgewiesen, seit 14. Jänner 2009 existiert ein rechtskräftiger Ausweisungsbescheid gegen den Beschwerdeführer.
Am 4. Juni 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung beschränkt". Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 44 Abs. 4 sowie § 11 Abs. 2 und 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG ab.
Begründend räumte sie ein, dass die gemäß § 44 Abs. 4 NAG geforderten Aufenthaltszeiten gegeben seien. Der Beschwerdeführer lebe seit dem Jahr 2001 im Bundesgebiet, wobei mindestens die Hälfte dieses Zeitraumes rechtmäßig gewesen sei. Allerdings hätte der Beschwerdeführer initiativ die Voraussetzungen seiner Selbsterhaltungsfähigkeit (entsprechend § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG) darzulegen gehabt, was einen Nachweis des entsprechenden Zuganges zum Arbeitsmarkt beinhalte. Letzteres sei nicht erfolgt, wozu komme, dass eine im Verfahren (zuletzt) vorgelegte Einstellungszusage der D. KG (der Beschwerdeführer könnte, sobald er eine Arbeitserlaubnis hätte, zu einem Entgelt von "netto 900,--" beschäftigt werden) nicht als brauchbare arbeitsrechtliche Grundlage für einen gesicherten Unterhalt angesehen werden könne. Auch die vorgelegte Patenschaftserklärung sei untauglich. Davon abgesehen ergebe sich bei einer Gesamtbetrachtung des Falles, trotz der langen Aufenthaltsdauer, kein Bild einer umfassenden Integration. Der Beschwerdeführer habe bislang nämlich lediglich von der Grundversorgung für Asylwerber gelebt und auch ein entsprechendes positives Deutschzeugnis trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht vorgelegt. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 NAG seien demnach nicht erfüllt, es könne keinesfalls von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall gesprochen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
§ 44 Abs. 4 NAG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 (samt Überschrift) lautet auszugsweise:
"Niederlassungsbewilligung - beschränkt
§ 44. ...
(4) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.
Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden.
..."
Die belangte Behörde hat den Antrag unter anderem deshalb abgewiesen, weil sie die Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des zitierten § 44 Abs. 4 Satz 1 NAG verneint hat. Es ergebe sich bei einer Gesamtbetrachtung trotz des langen Aufenthalts in Österreich kein Bild einer umfassenden Integration.
Dem tritt der Beschwerdeführer zunächst, was seine geringe sprachliche Integration anlangt, mit dem Argument entgegen, er werde einen weiteren Deutschkurs absolvieren, der - wie der belangten Behörde bekannt sei - am 2. August 2010 beginne und fünf Wochen dauere. Dass die Behörde ihre Entscheidung vor Beendigung dieses Kurses erlasse, liege nicht in seinem Bereich.
Diesem Argument ist zu entgegnen, dass für das hiermit in der Beschwerde geforderte Warten der belangten Behörde auf die Absolvierung eines (zusätzlichen) Kurses zur Verbesserung der Sprachkenntnisse eine gesetzliche Grundlage fehlt. Im Übrigen ist das Vorbringen auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der seit Dezember 2001 in Österreich aufhältige und - von inhaltlich nicht näher konkretisierten Gelegenheitsarbeiten abgesehen - beschäftigungslose Beschwerdeführer ausreichend die Möglichkeit zum Erwerb und zur laufenden Verbesserung (unter anderem) von Kenntnissen der deutschen Sprache gehabt hätte.
Soweit das Unterbleiben sonstiger ergänzender Erhebungen (etwa, seinen "Asylakt beizuziehen") als Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, fehlt jede Darstellung, welche weiteren Feststellungen ergänzende Beweisaufnahmen konkret ermöglicht hätten. Es wird daher keine Relevanz für den Ausgang des Verfahrens dargelegt.
Nach inhaltlich unwidersprochener fremdenpolizeilicher Stellungnahme (vom 9. April 2010) leben in Österreich nur zwei Cousins des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und zwei Kinder (bei Erlassung des angefochtenen Bescheides im Alter von 8 und 14 Jahren) sind in der Türkei verblieben. Auch bestreitet der Beschwerdeführer nicht, während seines mehr als achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet im Wesentlichen von Unterstützungen der öffentlichen Hand gelebt und über kein zur Abdeckung des erforderlichen Unterhaltes ausreichendes Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit verfügt zu haben. Weiters hat er seinen Aufenthalt weder für eine sprachliche oder berufliche Aus- und Weiterbildung noch - so die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2010 - für eine starke persönliche und soziale Aufenthaltsverfestigung genutzt. Dem gegenüber kann auch aus dem replizierenden Hinweis des Beschwerdeführers, sämtliche seiner Freunde seien in Österreich aufhältig, keine entscheidungswesentliche Aufenthaltsverfestigung abgeleitet werden.
Die Ansicht der belangten Behörde, die für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG notwendigen Voraussetzungen lägen im Hinblick auf den geringen Grad der erreichten Integration des Beschwerdeführers nicht vor, erweist sich demnach nicht als rechtswidrig (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. März 2010, Zlen. 2010/21/0088 bis 0091, und vom 29. April 2010, Zl. 2010/21/0109).
Von daher braucht auf die für den zukünftigen Unterhalt des Beschwerdeführers zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere das Zureichen der von ihm vorgelegten Einstellungszusage sowie einer Patenschaftserklärung, nicht eingegangen zu werden. Auch dadurch könnte nämlich fallbezogen die dargestellte geringe berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht aufgewogen und nicht das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles begründet werden. Ebenso reicht der langjährige - nicht für nennenswerte Integrationsschritte genutzte - Aufenthalt im Bundesgebiet dafür nicht aus (vgl. zu einer ähnlichen Abwägung etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/22/0318).
Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nicht verletzt worden, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 27. Jänner 2011
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