Normen
SPG 1991 §48a idF 1996/201;
SPG 1991 §48a idF 1996/201;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel hat mit Bescheid vom 7. Juli 2010 gegenüber dem beschwerdeführenden Verein als Veranstalter einer näher genannten Veranstaltung am 10. Juli 2010 an einem näher genannten Ort in Tirol die besondere Überwachung der Veranstaltung durch Organe der Bundespolizei im Umfang von acht Beamten in der Zeit zwischen 20.00 Uhr des 10. Juli 2010 bis 04.00 Uhr des 11. Juli 2010 von Amts wegen angeordnet. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Berufung.
Im Berufungsverfahren übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei den Kurzbericht der Polizeiinspektion (PI) J. an das Landespolizeikommando Tirol betreffend die gleichfalls vom beschwerdeführenden Verein durchgeführte Veranstaltung des Jahres 2009 (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Am 11. Juli 2009 fand im Ortszentrum von ... die Veranstaltung J. statt. Dabei nahmen 34 durchwegs heimische Vereine teil, von denen jeder seinen eigenen Stand betrieb. J. ist eine seit über 30 Jahren stattfindende Festveranstaltung. Polizeiliche Einschreitfälle waren lediglich im üblichen Ausmaß notwendig.
Die durchschnittliche Besucherzahl dürfte auf den Tag verteilt bei ca. 7.000 gelegen sein. Im heurigen Jahr war erstmalig von jedem Besucher ein sogenannter Sicherheitsbeitrag in Höhe von 2 Euro zu leisten; den Besuchern wurden zum Zweck der Alkohol-Ausschankkontrolle verschiedenfarbige Bänder am Unterarm befestigt. Gemäß vorgelegtem Sicherheitskonzept erfolgte die Einlasskontrolle an den drei Eingängen durch einen Security-Dienst, der durch Persons- und Taschenkontrollen das Einbringen von Glasflaschen, Alkoholika und gefährlichen Gegenständen sowie das Betreten des Festgeländes durch Betrunkene zu unterbinden hatte. Weiters erfolgte die Innenbestreifung des Festgeländes durch 2 Security-Streifen zu je 2 Mann. Für die an der Veranstaltung teilnehmenden Vereine galt eine Festordnung, die unter anderem untersagte, dass an Jugendliche und offensichtlich Betrunkene Alkohol ausgeschenkt werden darf. Seitens der Polizei ... war eine eigene Sektorstreife sowie bis 04.00 Uhr ein Beidienst geplant.
Gegen 23.30 Uhr wurden 3 Beamte der PI ... während der Schlichtung eines Raufhandels von ca. 20 bis 25 Personen, die sich plötzlich um die Beamten im Halbkreis formierten, massiv bedroht, indem sie lautstark Hasstiraden wie 'Alle Bullen sind Schweine' absangen und die Beamten mit Bechern bewarfen und mit Bier beschütteten. Die Beamten brachen in der Folge aus Gründen der Eigensicherung die Amtshandlung ab und zogen sich aus dem Festgelände zurück. Das Eintreffen zu Hilfe gerufener Streifen konnte auf Grund der Befürchtung, dass die Menge über die Beamten herfällt, nicht abgewartet werden. Während des Tumultes erhoben mehrere Personen die rechte Hand zum Nazi-Gruß und schrieen 'Sieg Heil'. Auszug aus der Niederschrift eines der Beteiligten: 'Wir wollten die Polizei vertreiben. Wenn die Polizisten nicht gegangen wären, wären sie sicher untergegangen. Vermutlich wären sie von der Masse hergeschlagen worden. Die Gewaltbereitschaft in der Gruppe war groß. Wir hassen sie'.
Um 02.05 Uhr entwickelte sich in der K.-straße nach dem Aufeinandertreffen von ca. 30 In- und Ausländern eine Massenschlägerei, bei der auch mit Bierbänken aufeinander eingeschlagen worden ist. Auslösender Moment dürfte das Absingen von ausländerfeindlichen Parolen gewesen sein.
Die eingreifenden Polizeibeamten und Security-Leute wurden sofort in Auseinandersetzungen verwickelt. Als ein Polizist eine Person, die mit einer erhobenen Bierbank auf die Menschenmenge einschlagen wollte, daran hinderte, kamen beide zu Sturz. In der Folge schlug eine Person mit den Fäusten oder einem harten Gegenstand auf den Polizisten ein. Bei der folgenden Festnahme und dem Anlegen der Handfesseln kam ein weiterer Beamter zu Sturz und wurde mit Faustschlägen und Ellenbogenstößen attackiert. Beim Verbringen des Festgenommenen zum Dienstfahrzeug erhielt einer der Beamten einen heftigen Schlag in den Nackenbereich. Weiters wurden die Beamten dabei von Personen angeschrien, dass sie den Mann freilassen sollten. Nachdem die Beamten befürchteten, von einer äußerst aggressiv agierenden Gruppe von ca. 20 Personen angegriffen zu werden, wurde der Einsatz von Pfefferspray angedroht.
Während der Nacht waren noch weitere Einsätze wegen Körperverletzungen, Diebstählen und Sachbeschädigungen notwendig; unter anderem war ein Einsatz im Krankenhaus notwendig, nachdem dort eine Person tätlich gegen das Krankenhauspersonal vorging.
Insgesamt wurden während der Nacht 15 Streifen (31 Beamte und 5 Diensthunde) aus dem Bereich Kitzbühel, Kufstein und anderen Teilen Tirols auf der Polizeiinspektion ... zusammengezogen. Auf Grund der Entfernungen war ein rechtzeitiges Eintreffen jedoch nicht mehr möglich.
Das Fest wurde um 02.00 Uhr in Absprache zwischen PI-Kommandant und Veranstalter abgebrochen.
Auf Grund der bisher geführten Ermittlungen, zu deren Zweck auf der PI ... eine eigene Sondergruppe gebildet wurde, kann zwischenzeitig folgende Bilanz gezogen werden:
Zwei Polizisten wurden bei dem Einsatz durch hintertückische Angriffe aus der Menge verletzt, bei einem ist eine Dienstunfähigkeit eingetreten.
Verletzte Personen: 18 (einschließlich 2 verletzter Polizisten). Es ist bekannt, dass noch eine größere Anzahl von Personen bei tätlichen Auseinandersetzungen verletzt worden sind. Diese haben jedoch entweder keinen Arzt aufgesucht bzw. haben dort andere Gründe als Verletzungsursache angeführt.
Festnahmen: 3 (2 Mal Strafprozessordnung, 1 Mal VStG)
Diebstähle: 2 (jeweils aus Fahrzeugen)
Sachbeschädigung: 1 (Fahrzeug)
Bisher ausgemittelte Straftäter nach der Strafprozessordnung: 28
Vorläufige Anzeigen nach dem StGB:
§ 269: 21
§ 91: 28
§§ 83, 84, 87: 18
§ 283: Die Erhebungen sind noch nicht abgeschlossen. Es
bestehen glaubwürdige Aussagen, das in einem bestimmten Bereich
des Festes mit Megaphon Naziparolen getätigt sowie
ausländerfeindliches Liedgut abgespielt wurde.
Verwaltungsanzeigen:
§§ 81, 82 SPG sowie Anstandsverletzung: 25
Der Vorfall weckte in der Öffentlichkeit größtes Interesse. Nachdem in der Presse seitens der Veranstalter wegen Unkenntnis die Vorfälle bagatellisiert und als übertrieben dargestellt worden sind sowie in einem weiteren Artikel der Anschein erweckt wurde, dass seitens der Polizei Fehler gemacht worden sind, wünschen die involvierten Beamten ein kurzes objektives Abschlussresümee in den Medien unter Nennung der oben angeführten Zahlen.
Zwischenzeitlich fand eine Besprechung zwischen Polizei, Bürgermeister und Veranstalter statt. Da eine gegenseitige Schuldzuweisung als nicht zielführend angesehen wurde und wird, wurden für die Veranstaltung 2010 Maßnahmen ausgearbeitet, die die Gefahr der Wiederholung der geschilderten Vorfälle verhindern sollen. Dabei wurde den Veranstaltern angekündigt, dass 2010 mit einer höheren Polizeipräsenz zu rechnen ist und dadurch Überwachungsgebühren anfallen werden."
Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid - mit dem sie die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG abwies - nach Wiedergabe dieses Berichtes und des Verwaltungsgeschehens begründend weiter aus, sie gehe auf Grund der drastischen Vorkommnisse beim J. -Fest im Jahre 2009 davon aus, dass dieses Fest im Jahr 2010 - trotz der von der beschwerdeführenden Partei ergriffenen organisatorischen Maßnahmen - ein gefährdetes Vorhaben im Sinne des § 27a SPG sei, bei dem die beschwerdeführende Partei als Veranstalter allein mit privaten Sicherheitsleuten nicht in der Lage sei, den erforderlichen Veranstaltungsschutz zu gewährleisten und dass es daher im Interesse der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, dass diese Veranstaltung auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes besonders überwacht werde.
Die Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 SPG für die Einhebung der Überwachungsgebühren lägen vor, da das J. -Fest am 10. und 11. Juli 2010 ein Vorhaben im Sinne des SPG gewesen sei, das einerseits Erwerbsinteressen der teilnehmenden Vereine gedient habe und andererseits von den Besuchern zwei Euro Eintritt verlangt worden sei, somit diese ein Entgelt zu entrichten gehabt hätten.
Unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen führte die belangte Behörde schließlich noch aus, dass Anzeigen "eingestellt" worden seien, ändere nichts an den drastischen Vorkommnissen beim J. -Fest im Jahre 2009. Die Behörde habe daher auf Grund dieser Vorkommnisse - trotz der von der beschwerdeführenden Partei getroffenen organisatorischen Maßnahmen - berechtigterweise auch im Jahr 2010 Vorkommnisse erwarten können, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit massiv gefährdeten, weshalb die besondere Überwachung dieser Veranstaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel mit Bescheid vom 7. Juli 2010 zu Recht angeordnet worden sei.
Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass das J. -Fest 2010 "ohne größere Sicherheitsprobleme" geblieben sei. Dass dies ausschließlich den von der beschwerdeführenden Partei engagierten privaten Sicherheitskräften zu verdanken gewesen wäre, sei allein die Einschätzung der beschwerdeführenden Partei. Die Überwachungsgebühren würden durch eine gesonderte Entscheidung vorgeschrieben werden.
Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 27a Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, regelt unter der Überschrift "Besonderer Überwachungsdienst" die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben wie folgt:
"Den Sicherheitsbehörden obliegt im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann."
Nach § 48a SPG hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen, sofern eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes nach § 27a SPG erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5a Abs. 1 SPG) vorliegen.
§ 5a Abs. 1 SPG lautet wie folgt:
"(1) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen."
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides im Sinn des § 48a SPG ist demnach einerseits, dass der für das Vorhaben Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann, und andererseits, dass die Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 SPG hinsichtlich der Überwachungsgebühren gegeben sind.
Die beschwerdeführende Partei verweist nun vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf, dass sie für die Veranstaltung des Jahres 2010 ausreichende Vorkehrungen (in Absprache mit der Polizei) getroffen habe. So seien gegenüber der Veranstaltung des Jahres 2009 organisatorische Maßnahmen beschlossen worden, die beim Fest 2010 konsequent umgesetzt worden seien. Es seien an den Eingängen strenge Personenkontrollen durchgeführt worden, wobei die Ausgabe von Eintrittsbändern erst nach einer Ausweisleistung erfolgt sei. Zugleich sei unterbunden worden, dass Gäste das Festgelände mit gefüllten Bechern verlassen hätten. Ab 01.30 Uhr sei an sämtlichen Ständen die Musik eingestellt, um 02.00 Uhr die Feststände geschlossen worden. Zusätzlich sei ein Verein, dessen Mitglieder in Zusammenhang mit den Vorkommnissen des Jahres 2009 gebracht worden seien, von der Teilnahme am Fest ausgeschlossen worden. Auch sei die Security-Mannschaft verstärkt worden; diese sei zudem nicht mehr für die Einhebung des Sicherheitskostenbeitrages, sondern ausschließlich für die Sicherheitskontrolle auf dem Festgelände zuständig gewesen. Es seien daher seitens der beschwerdeführenden Partei alle erforderlichen Maßnahmen getroffen worden, um selbst für die Sicherheit auf dem Festgelände Sorge zu tragen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2002, Zl. 99/01/0387, und vom 7. Oktober 2003, Zl. 98/01/0257 = VwSlg. 16.187 A/2003) handelt es sich bei der Entscheidung über die Überwachung nach § 48a SPG um eine Prognoseentscheidung; die Behörde hat auf Grund von in der Vergangenheit liegenden Ereignissen auf die Notwendigkeit der Überwachung zu schließen.
Im Hinblick auf die von der belangten Behörde zur Begründung der Erforderlichkeit einer besonderen Überwachung angeführten Vorfälle während der Veranstaltung des Jahres 2009 (von denen die beschwerdeführende Partei nicht bestritten hat, dass diese Vorfälle tatsächlich im Zusammenhang mit der von ihr durchgeführten Veranstaltung stattgefunden haben) kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zweifelhaft sein, dass die angeordnete Überwachung der Veranstaltung des Jahres 2010 zum Schutz der an dieser Veranstaltung teilnehmenden Personen bzw. dort befindlichen Sachen erforderlich erschien. Die aufgelisteten Vorfälle führten unter anderem zur Anzeige einer Reihe von gerichtlich strafbaren Handlungen. Die Gefahr, dass auch bei der hier zu beurteilenden Veranstaltung des Jahres 2010 solche Delikte verübt werden könnten, war hinreichend wahrscheinlich, konnte doch die Wirksamkeit der von der beschwerdeführenden Partei ergriffenen Maßnahmen nicht mit ausreichender Sicherheit vorhergesagt werden. Auch für die Veranstaltung des Jahres 2009 gab es ein mit der Polizei abgesprochenes Sicherheitskonzept und war der Einsatz von Security-Personal vorgesehen gewesen, was offenbar im Hinblick auf die eher ruhig verlaufenden Veranstaltungen in den Jahren davor als ausreichend angesehen worden war. Da die erwähnten Gefahren bei einer derartigen Großveranstaltung wie der vorliegenden im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden können, begegnet es somit keinen Bedenken, dass die belangte Behörde zur Abwehr derartiger Gefahren eine Überwachung der Veranstaltung des Jahrs 2010 als erforderlich beurteilt hat (vgl. auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, Zl. 98/01/0257).
Die beschwerdeführende Partei bestreitet vor dem Verwaltungsgerichtshof auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühr nach § 5a Abs. 1 SPG. Zutreffend verweist sie in diesem Zusammenhang darauf, dass die Erwerbsinteressen der an der Veranstaltung teilnehmenden (anderen) Vereine von allfälligen Erwerbsinteressen der beschwerdeführenden Partei abzugrenzen seien. Soweit sie jedoch in der Folge davon ausgeht, dass eigene Erwerbsinteressen des veranstaltenden Vereines, der beschwerdeführenden Partei, nicht gegeben seien, übersieht sie, dass § 5a Abs. 1 SPG für die Einhebung von Überwachungsgebühren drei alternative Tatbestandsmerkmale vorsieht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2006/05/0034). So genügt es etwa für die Einhebung von Überwachungsgebühren, dass es sich um ein Vorhaben handelt, für das die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben. Ein Erwerbsinteresse des Veranstalters ist hier nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ("oder") nicht Voraussetzung.
Es kann daher auch nicht - wie die beschwerdeführende Partei darlegt - darauf ankommen, ob ein Erwerbsinteresse durch einen allfälligen Gewinn, errechnet aus dem Eintrittsgeld (und anderen allfälligen Einnahmen) nach Abzug der Ausgaben für die Veranstaltung indiziert wird. Eine derartige, das wirtschaftliche Ergebnis einer erst abzuhaltenden Veranstaltung vorwegnehmende Beurteilung, wäre mit dem Wesen der Entscheidung nach § 48a SPG als einer Prognoseentscheidung wohl auch nicht zu vereinbaren. Wird daher - wie unbestritten im Beschwerdefall festgestellt wurde - ein Eintrittsgeld verlangt, ist eine der alternativen Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 SPG erfüllt.
Soweit sich die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof auf dessen Judikatur zum Erwerbsinteresse in diesem Zusammenhang beruft, übersieht sie - wie ausgeführt - dass dieses hier nicht entscheidungswesentlich ist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 10. Jänner 2011
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