VwGH 2010/17/0097

VwGH2010/17/009710.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Ing. H Z in S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Salzburg vom 5. März 2010, Zl. Jv 667/09m-33, betreffend Zeugengebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;
GebAG 1975 §18 Abs2;
GebAG 1975 §19 Abs2;
GebAG 1975 §20 Abs2;
GebAG 1975 §3 Abs1;
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;
GebAG 1975 §18 Abs2;
GebAG 1975 §19 Abs2;
GebAG 1975 §20 Abs2;
GebAG 1975 §3 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2009, Zl. 2009/17/0175, verwiesen werden. Mit diesem wurde der damals vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der belangten Behörde im Wesentlichen mit der Begründung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, der Zeuge habe die Gebühren eines Stellvertreters im Sinne des § 18 Abs. 2 lit. c GebAG angesprochen. Es habe ihn daher keine Verpflichtung (oder Obliegenheit) getroffen, auf den Umstand hinzuweisen, dass er von einem anderen Ort als aus dem, der in der Ladung angegeben gewesen sei, anreisen würde. Der Zeuge habe die Honorarnote des Stellvertreters vorgelegt und über Aufforderung auch die Bestätigung des Dritten über die Vornahme von Bauarbeiten in der fraglichen Zeit. Diesbezüglich habe die Behörde erster Instanz begründend nur ausgeführt, dass weder die Unaufschiebbarkeit der zu verrichtenden Stellvertreterarbeiten noch die Höhe und Angemessenheit der Kosten bescheinigt worden seien. Es habe daher dem Beschwerdeführer nicht versagt sein können, in der Administrativbeschwerde an die belangte Behörde auf die Umstände hinzuweisen, aus denen seiner Ansicht nach sowohl die Unaufschiebbarkeit der zu verrichtenden Stellvertreterarbeiten wie auch die Höhe und Angemessenheit der Kosten abzuleiten seien. Die belangte Behörde sei auf dieses Berufungsvorbringen nicht weiter eingegangen; sie habe insbesondere auch nicht ausgeführt, warum die Ansicht des Beschwerdeführers, aus der Art der vorzunehmenden Arbeiten ergebe sich deren Unaufschiebbarkeit, unzutreffend sein sollte. Sie habe auch zur Angemessenheit der Höhe der verzeichneten Stellvertreterkosten nur mit dem Hinweis Stellung genommen, dass sich aus der Tatsache deren Bezahlung noch nicht deren Angemessenheit erschließen lasse. Auf die vorgelegte Honorarnote sei sie weiters nicht eingegangen.

Im fortgesetzten Verfahren forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 den Beschwerdeführer unter anderem auf, näher darzulegen, um welche Art des Um-, Aus- und Anbaues es sich gehandelt habe und welche Gewerke (dabei) zu koordinieren gewesen seien, insbesondere, warum seine ständige Anwesenheit auf der Baustelle erforderlich gewesen sei.

Hierauf antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2010 dahin, es sei ein bestehendes Wohnhaus, das nach dem ersten Weltkrieg erbaut worden sei, komplett um- und ausgebaut sowie mit einem An- und Aufbau versehen worden. Es hätten "alle Gewerke, die für einen Um-, Aus- und Anbau erforderlich" seien, koordiniert werden müssen. Warum die Anwesenheit des Beschwerdeführers (dabei) erforderlich gewesen sei, sei bereits dargelegt worden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 5. März 2010 gab die belangte Behörde der Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers (erneut) keine Folge. Unter Bezugnahme auf das eben erwähnte Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 1. März 2010 führte die belangte Behörde begründend unter anderem aus, eine Auskunft (bzw. Bescheinigung) über die Art des Umbaues und die dabei konkret zu koordinierenden Arbeiten seien insbesondere zur Klärung der Frage notwendig gewesen, inwieweit dem Zeugen (also dem Beschwerdeführer) nicht eine Verschiebung seiner Leistung vor Ort zumutbar gewesen wäre. Aus den nunmehr vorliegenden Erläuterungen ergebe sich jedoch keinerlei konkreter Anhaltspunkt, um die Arbeitsleistung des Zeugen beurteilen zu können. Wenn ein bestehendes Wohnhaus komplett um- und ausgebaut sowie mit einem An- und Aufbau versehen werden solle, sei kaum vorstellbar, dass all diese Leistungen innerhalb einer Woche hätten erbracht werden können, noch dazu von den verschiedensten Gewerken. Es sei daher auch nicht ausreichend nachvollziehbar, warum eine Bauleitung acht Stunden täglich vor Ort notwendig und nicht am Tag der gegenständlichen Verhandlung, zu der der Zeuge geladen war, aufschiebbar gewesen sein solle.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Rechtslage kann gleichfalls auf das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2009, Zl. 2009/17/0175, verwiesen werden. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass unter einem Stellvertreter (dessen Kosten gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. c GebAG der Beschwerdeführer als Zeuge angesprochen hat) eine Person zu verstehen ist, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Der Zeuge hat hier nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit der Stellvertretung zu behaupten und zu bescheinigen.

Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nähere Details über die von ihm zum fraglichen Zeitpunkt zu verrichtenden Arbeiten jedenfalls über Aufforderung hätte darlegen müssen, damit sich die Verwaltungsbehörde ein ausreichendes Bild über die Notwendigkeit der Stellvertretung (und die Unaufschiebbarkeit der Tätigkeit) hätte machen können. Der bloße Hinweis auf vorzunehmende Um- und Ausbauarbeiten bei einem nach dem ersten Weltkrieg erbauten Haus sowie die Koordination der dafür erforderlichen Gewerke vermag eine detaillierte Schilderung der Tätigkeiten zum fraglichen Zeitpunkt nicht zu ersetzen.

Eine entsprechend eingehende Darlegung der durchzuführenden Arbeiten zum fraglichen Zeitpunkt ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch nicht dem Akteninhalt zu entnehmen.

Wenn daher die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer letztlich seinen Anspruch nicht ausreichend bescheinigt hat, kann dem der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen treten.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 10. Jänner 2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte