VwGH 2010/12/0113

VwGH2010/12/011329.6.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und durch die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des LT in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 31. Mai 2010, Zl. 1254/0001- I/2/2010, betreffend Versagung der Kinderzulage nach § 4 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 5 GehG für die Monate August 2009 bis Februar 2010 und Zurückweisung eines Antrages auf Verzugszinsen aus Kinderzulage, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1000 Abs1;
AHG 1949;
B-VG Art137;
GehG 1956 §4 Abs1;
GehG 1956 §4 Abs5;
GehG 1956 §6 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ABGB §1000 Abs1;
AHG 1949;
B-VG Art137;
GehG 1956 §4 Abs1;
GehG 1956 §4 Abs5;
GehG 1956 §6 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem ersten Spruchabschnitt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und im Bundesministerium für Finanzen in Verwendung. Er ist Vater u.a. des am X. Juli 1991 geborenen T. In einer Eingabe vom 15. Juli 1991 gab er der belangten Behörde die Geburt seines Sohnes T bekannt. In den vorgelegten Verwaltungsakten liegen weiters "Bescheinigungen zur Vorlage an den bezugs(pensions)auszahlenden Selbstträger" vom 27. Juni 1994 und 10. November 2004 ein, wonach die Familienbeihilfe u.a. für den Sohn T ab Juli 1994 bis Juli 2009 zustehe.

Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer bis einschließlich Juli 2009 im Rahmen seiner Bezüge eine Kinderzulage für seinen Sohn T angewiesen wurde.

Mit einem am 11. Februar 2010 bei der belangten Behörde eingelangten Formblatt beantragte er für seinen Sohn T die Kinderzulage unter Anschluss einer Mitteilung des für ihn zuständigen Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe, wonach dem Beschwerdeführer u.a. für seinen Sohn T Familienbeihilfe von Juli 1994 bis Juni 2012 gewährt werde.

Unbestritten ist weiters, dass dem Beschwerdeführer ab März 2010 wiederum mit seinen Bezügen die Kinderzulage angewiesen wurde.

In seiner Eingabe vom 14. Mai 2010 brachte der Beschwerdeführer vor, rechtzeitig vor Vollendung des 18. Lebensjahres seines Sohnes T dem Finanzamt durch Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung den Nachweis für den weiteren Anspruch auf "Kinderbeihilfe" erbracht zu haben. In der diesbezüglichen Mitteilung des Finanzamtes vom 9. Juli 2009 werde der Anspruch auf "Kinderbeihilfe" bis Juni 2012 bestätigt. Die Mitteilung des Finanzamtes bestätige somit seiner Meinung nach, dass für ihn zu keiner Zeit eine Verpflichtung zu einer Meldung an seine Dienststelle nach § 4 Abs. 5 GehG bestanden habe, weil es hinsichtlich des Anspruches auf Kinderzulage keine Änderung gegeben habe. Die Einstellung der Zahlung der Kinderzulage durch den Dienstgeber in der Zeit von August 2009 bis Februar 2010 sei daher seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgt. Er beantrage die nachträgliche Auszahlung der Kinderzulage für die Monate August 2009 bis Februar 2010 (samt Anspruchszinsen). Im Falle einer für ihn negativen Erledigung seines Antrages beantrage er eine bescheidmäßige Erledigung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 14. Mai 2010 auf rückwirkende Auszahlung der Kinderzulage gemäß § 4 Abs. 1 GehG für die Monate August 2009 bis Februar 2010 ab und den Antrag auf Auszahlung von Verzugszinsen für die nicht bezogene Kinderzulage "mangels einer rechtlichen Grundlage" zurück. Begründend führte die belangte Behörde nach einleitender Darstellung des Verfahrensstandes aus :

"Mit der BDG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 375/1996, wurde die Kinderzulagenregelung des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) neu geregelt. Gemäß geltender Rechtslage ist der Anspruch auf Bezug der Kinderzulage abhängig vom Bestehen eines Anspruchs auf Bezug der Familienbeihilfe für das betreffende Kind. Die Dienstbehörde hat somit zu prüfen, ob für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Trifft dies zu, besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 GehG Anspruch auf Auszahlung der Kinderzulage für das betreffende Kind gegenüber dem Dienstgeber. Allerdings hängt ein Anspruch auf Bezug der Kinderzulage auch von der im Gesetz vorgesehenen Meldung durch den Bediensteten gemäß § 4 Abs. 5 GehG ab.

Ihnen wurde auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Kinderzulage durch Ihren Dienstgeber monatlich eine Kinderzulage für Ihren Sohn T … bis einschließlich Juli 2009 ausbezahlt. Der Bezug dieser Kinderzulage gründete sich auf eine von Ihnen bis dahin zuletzt vorgelegte 'Bescheinigung zur Vorlage an den bezugsauszahlenden Selbstträger' über die Auszahlung der Familienbeihilfe von Ihrem zuständigen Finanzamt … vom 10. November 2004. Aus dieser Bescheinigung Ihres zuständigen Finanzamts geht hervor, dass Sie als Bezieher der Familienbeihilfe Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe für Ihren Sohn T … für den Zeitraum Juli 1994 bis Juli 2009 hatten.

Gemäß § 4 Abs. 5 GehG sind Sie verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache Ihrer Dienstbehörde zu melden; wenn Sie aber nachweisen, dass Sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt haben, haben Sie diese Tatsache binnen einem Monat nach Kenntnis Ihrer Dienstbehörde zu melden.

Da Sie innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Fristen Ihrer Dienstbehörde keine weitere Mitteilung Ihres Finanzamts über den Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe für Ihren Sohn T … für Zeiten nach dem Juli 2009 vorgelegt haben, war für Ihre Dienstbehörde kein weiterer Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe für Ihren Sohn T erkennbar, weshalb im Sinne des § 4 Abs. 1 GehG auch kein weiterer Anspruch auf Auszahlung der Kinderzulage gegeben war und daher die Auszahlung der Kinderzulage für Ihren Sohn T mit 1. August 2009 eingestellt wurde.

Am 11. Februar 2010 haben Sie bei Ihrer Dienstbehörde die Kinderzulage für Ihren (ehelichen) Sohn T …, geboren am X. Juli 1991, beantragt und dabei eine 'Mitteilung über den Bezug der Familieneihilfe' von Ihrem zuständigen Finanzamt … vom 9. Juli 2009 vorgelegt. Aus dieser Mitteilung Ihres zuständigen Finanzamts geht hervor, dass Sie für Ihren Sohn T … für den Zeitraum Juli 1994 bis Juni 2012 eine Familienbeihilfe bezogen haben bzw. noch beziehen werden. Aus dieser Mitteilung Ihres zuständigen Finanzamtes vom 9. Juli 2009 war für Ihre Dienstbehörde in Zusammenschau mit der von Ihnen zuvor vorgelegten Bescheinigung Ihres zuständigen Finanzamts vom 10. November 2004 nun erstmalig erkennbar, dass sich der Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe für Ihren Sohn T über Juli 2009 hinaus bis Juni 2012 verlängert hat und die Familienbeihilfe somit auch für die Monate August 2009 bis Februar 2010 bezogen wurde.

Die Verlängerung Ihres Anspruchs auf Bezug der Familienbeihilfe für Ihren Sohn T …, die Ihnen per Mitteilung Ihres zuständigen Finanzamts vom 9. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, stellt jedenfalls eine Tatsache dar, die im Sinne des § 4 Abs. 5 GehG für den Anfall der Kinderzulage von Bedeutung ist. Ihre erst am 11. Februar 2010 erfolgte Vorlage der genannten Mitteilung Ihres zuständigen Finanzamts vom 9. Juli 2009 an Ihre Dienstbehörde gilt als Meldung dieser bedeutenden Tatsache. Gemäß § 4 Abs. 5 GehG wären Sie verpflichtet gewesen, die Meldung, dass nunmehr ein Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe für Ihren Sohn T auch für den Zeitraum August 2009 bis Juni 2012 besteht, ab Kenntnis innerhalb der vorgesehenen Frist an Ihre Dienstbehörde zu erstatten, um über Juli 2009 hinaus weiterhin die Kinderzulage für Ihren Sohn T zu beziehen.

Weder haben Sie die Tatsache, dass Ihr Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe verlängert wurde, im Sinne von § 4 Abs. 5 GehG binnen einem Monat nach deren Eintritt Ihrer Dienstbehörde gemeldet, noch haben Sie in irgendeiner Art und Weise Ihrer Dienstbehörde nachgewiesen, dass Sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt haben.

Daher ist Ihre Meldung im Hinblick auf die Monate August 2009 bis Februar 2010 als nicht rechtzeitig erfolgt zu qualifizieren.

Gemäß § 6 Abs. 5 GehG gebührt bei nicht rechtzeitiger Erstattung der Meldung gemäß § 4 Abs. 5 GehG die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

Da Ihre Meldung mit dem Antrag auf Kinderzulage am 11. Februar 2010 erfolgte, gebührt Ihnen gemäß § 6 Abs. 5 GehG die Kinderzulage für Ihren Sohn T … erst von dem Ihrer Meldung nächstfolgenden Monatsersten an. Somit gebührt Ihnen diese Kinderzulage (wieder) ab 1. März 2010. Für die Monate August 2009 bis Februar 2010 war Ihr Anspruch auf Bezug der betreffenden Kinderzulage für Ihren Sohn T … mangels einer von Ihnen rechtzeitig erbrachten Meldung über den Bezug der Familienbeihilfe für diesen Zeitraum erloschen.

In Ihrer Eingabe vom 14. Mai 2010 führen Sie an, dass durch die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe Ihres zuständigen Finanzamts … vom 9. Juli 2009 aus Ihrer Sicht bestätigt würde, dass für Sie zu keiner Zeit eine Pflicht zur Meldung gemäß § 4 Abs. 5 GehG an die Dienstbehörde bestünde, da sich der Anspruch auf Zahlung der Kinderzulage nicht geändert habe.

Es ist zwar richtig, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe einen Anspruch auf Kinderzulage bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen begründet, jedoch kann sich die Dienstbehörde bei der Überprüfung des Vorliegens eines Anspruchs auf Kinderzulage nur auf die ihr vom Bediensteten vorgelegten Informationen bzw. gemeldeten Tatsachen stützen. Im konkreten Fall konnte sich Ihre Dienstbehörde bis einschließlich Juli 2009 nur auf die von Ihnen vorgelegte Bescheinigung Ihres Finanzamts vom 10. November 2004 stützen, aus der eine Befristung des Anspruchs auf Bezug der Familienbeihilfe für Ihren Sohn T bis Juli 2009 hervorging. Der Dienstbehörde obliegt keine amtswegige Ermittlungspflicht zur Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Familienbeihilfe für den Fall, dass ein Bediensteter es unterlässt oder verabsäumt, allfällige Nachweise gegenüber der Dienstbehörde über das Fortbestehen eines Anspruchs auf Bezug der Familienbeihilfe für sein Kind und somit auf Bezug der Kinderzulage zu erbringen. Dies ist auch Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 GehG, dass Beamte und Beamtinnen dazu gehalten sind, ihrer Dienstbehörde rechtzeitig die Tatsachen, die unter anderem für den Anfall bzw. weiteren Bezug der Kinderzulage von Bedeutung sind, zu melden, um ihren Anspruch auf Bezug der Kinderzulage für den jeweiligen Monat bzw. Zeitraum nicht zu verlieren. Eine rückwirkende Nachzahlung der Kinderzulage durch den Dienstgeber nach Versäumnis der Meldefrist gemäß § 4 Abs. 5 GehG ist durch den eindeutigen Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen gesetzlich ausgeschlossen. Dass Sie auch für den Zeitraum August 2009 bis Februar 2010 tatsächlich Familienbeihilfe bezogen haben, ändert nichts an der Tatsache, dass Sie Ihrer Meldepflicht für den weiteren Bezug der Kinderzulage für den genannten Zeitraum nicht rechtzeitig nachgekommen sind.

Angemerkt wird, dass sich auf der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamts … vom 9. Juli 2009 der Hinweis findet, dass diese Mitteilung auch als Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe beim Dienstgeber vorgelegt werden kann.

Ihr Antrag auf rückwirkende Zahlung der Kinderzulage für den Zeitraum August 2009 bis Februar 2010 war daher aus den dargelegten Gründen abzuweisen.

Zu Ihrem Begehren auf Zahlung von Verzugszinsen auf die nicht ausbezahlte Kinderzulage für den Zeitraum August 2009 bis Februar 2010 ist festzuhalten, dass es dafür keine gesetzlichen Grundlagen im Besoldungsrecht gibt. Im Übrigen kann mangels eines Anspruchs auf Bezug der Kinderzulage für den genannten Zeitraum auch keine Verzögerung seitens des Dienstgebers hinsichtlich einer Zahlung einer Geldforderung des Antragstellers vorliegen.

Ihr Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen für den genannten Zeitraum war daher zurückzuweisen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Kinderzulage gemäß den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (insbesondere § 4 Abs. 1 leg. cit.) durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes verletzt".

Er sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit zusammengefasst darin, die Familienbeihilfe sei eine Dauerleistung, die ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gewährt werde, bis eine Anspruchsvoraussetzung wegfalle oder ein Ausschließungsgrund hinzukomme (vgl. § 10 Abs. 2 FLAG 1967). Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung folge aus all dem, dass auch die Kinderzulage am Anfang der Gewährung von Familienbeihilfe anfalle, bis sie zu einem späteren Zeitpunkt familienbeihilfenabhängig einzustellen sei. Die "Einstellung der Kinderzulage" gemäß § 4 Abs. 5 GehG könne sich naturgemäß nur auf eine Dauerleistung beziehen. Die als Mitteilungen bezeichneten Äußerungen des Finanzamtes über die Gewährung der Familienbeihilfe enthielten eine gewisse Zukunftsprognose, habe diese doch bloß informativen Charakter, während das FLAG 1967 in rechtlicher Hinsicht entscheidend bleibe. Damit korrespondiere die Pflicht des Beamten nach § 4 Abs. 5 GehG iVm § 10 Abs. 2 FLAG 1967 zur Meldung an den Dienstgeber, wenn (so die verba legalia) den Anspruch auf Familienbeihilfe erlösche.

In concreto komme hinzu, dass die Familienbeihilfe für den Sohn Tbereits jahrelang gewährt worden sei. Der Grundsatz von Treu und Glauben sei ein allgemeines Rechtsprinzip. Weiters sei konkret § 13 Abs. 3 AVG zu berücksichtigen.

Schon der erste Satz des § 4 Abs. 5 GehG ziele keineswegs auf eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen, die keinerlei Eignung zur Herbeiführung einer Änderung des Anspruches hätten. Zusätzlich verdeutlicht werde dieser Aspekt durch den zweiten Satz des § 4 Abs. 5 leg. cit. Dieser enthalte eine Befristung für die Verpflichtung zur Vorlage Bezug habender Belege, diese habe "binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache" zu erfolgen. Es müsse also eine Tatsache eingetreten sein, die anspruchsrelevant sei (für Anfall, Änderung oder Einstellung), ohne eine solche bestehe keine Meldepflicht und könne es daher auch keine Verletzung der Meldepflicht geben. Genau das treffe auch in concreto zu. Der Bezug der Familienbeihilfe stelle ein tatbestandsmäßiges Erfordernis für den Anspruch auf die Kinderzulage dar. An diesem Bezug der Familienbeihilfe habe sich nichts geändert. Auf sie habe der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum durchgehend Anspruch gehabt und dies auch tatsächlich durchgehend bezogen.

Es habe einzig und allein eine Zeitabschnittsgliederung in den finanzamtlichen Auskünften über den Bezug der Familienbeihilfe gegeben. In einer dieser Bestätigung habe es eine Begrenzung bis Juli 2009 gegeben, und erst in einer weiteren sei diese Begrenzung auf Juni 2012 ausgedehnt worden. Damit sei zum Ausdruck gebracht, dass es sich um einen durchgehenden Anspruch handle und eben nicht mit Ende Juli 2009 bzw. Anfang August 2009 irgendeine Tatsache eingetreten wäre, die zu einer Anspruchsänderung geschweige denn einer Anspruchsbeendigung oder einen neuen Anspruchsbeginn geführt hätte. Dass auch die Bestätigung selbst nicht als eine relevante Tatsache im Sinn des § 4 Abs. 5 GehG anzusehen sei, könne keiner Erörterung bedürfen. Es habe daher in Bezug auf diese Bestätigung keine Vorlagepflicht gegeben.

Weiters begründet die Beschwerde einen Anspruch auf Verzugszinsen.

§ 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, im Wesentlichen neu gefasst durch die Novelle BGBl. Nr. 375/1996, lautet in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, und des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 (auszugsweise):

"Kinderzulage

§ 4. (1) Eine Kinderzulage von 14,5 EUR monatlich gebührt - soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:

(5) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde zu melden."

Nach § 6 Abs. 3 GehG (in der Stammfassung) werden Änderungen des Monatsbezuges mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.

Hat der Beamte die Meldung nach § 4 Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt nach § 6 Abs. 4 GehG (in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, und der Dienstrechts-Novelle 1999) die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.

Hat der Beamte die Meldung nach § 4 Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt nach § 6 Abs. 5 GehG (ebenfalls in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 297/1995, und der Dienstrechts-Novelle 1999) die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

Die ErläutRV zur Novelle BGBl. Nr. 375/1996, 134 BlgNR XX. GP 18 ff, führen in ihrem Allgemeinen Teil, Punkt I, betreffend die Kinderzulage aus:

"Der Entwurf bringt nun eine grundsätzliche Anbindung des Anspruchs auf Kinderzulage an den Anspruch auf Familienbeihilfe für das betreffende Kind. Der Anspruch auf Kinderzulage soll auch dann bestehen, wenn nicht der Bedienstete selbst, sondern eine andere Person Anspruch auf diese Familienbeihilfe hat (zB der andere Elternteil, der nicht Bundesbediensteter ist). Dies bewirkt, dass auch mehr als eine Person einen grundsätzlichen Anspruch auf Kinderzulage erwerben kann, zB wenn beide Elternteile des Kindes Bundesbedientete sind und einer der Elternteile Anspruch auf Familienbeihilfe hat. In diesem Fall greift nach wie vor die Zuvorkommensregelung des bisherigen § 4 Abs. 10 (neu: § 4 Abs. 5) des Gehaltsgesetzes 1956.

An die Stelle der aufwendigen Überprüfung des Studienerfolges, des Erfolges der Schul- und Berufsausbildung und der Ermittlung des Einkommens des Kindes und seines Ehegatten tritt nun in allen Fällen die Ermittlung der Tatsachen, ob für das betreffende Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Trifft letzteres zu, besteht bei Vorliegen der wenigen übrigen Voraussetzungen des § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 auch Anspruch auf die Kinderzulage."

Weiters führen die zitierten ErläutRV in ihrem Besonderen

Teil u.a. aus:

"Zu Art. II Z 1 (§ 4 GG 1956):

Auf die Ausführungen im Abschnitt I des Allgemeinen Teiles

der Erläuterungen wird verwiesen.

§ 4 Abs. 1 übernimmt die bisherige Definition des Kinder-Begriffs, bindet aber den Anspruch auf Kinderzulage für diese Kinder an den Bezug der Familieneihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz.

...

Der neue Abs. 1 ersetzt die bisherigen Anspruchstatbestände

des § 4 Abs. 1 bis 6. …

Die Meldepflicht des § 5 Abs. 6 ist nun im § 4 Abs. 7 geregelt."

Nach § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 (FLAG), haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe (lit. a) für minderjährige Kinder und (lit. b bis lit. i) für volljährige Kinder unter den dort näher genannten Voraussetzungen.

Nach § 21 Abs. 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auch seit August 2009 für seinen - nunmehr volljährigen - Sohn T Anspruch auf Familienbeihilfe hat und auch Familienbeihilfe bezieht.

Nach § 4 Abs. 5 GehG trifft den Beamten die Meldepflicht hinsichtlich aller Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind. Da der Beschwerdeführer auch über den Monat Juli 2009 hinausgehend weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe hatte und auch Familienbeihilfe bezog (der bloßen Änderung der Anspruchsgrundlage nach dem FLAG für den weiteren Bezug der Familienbeihilfe kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu) sohin keine Tatsachen eintraten, die für den Anfall, die Änderung (worunter lediglich eine solche der Höhe des Anspruches, nicht aber eines Rechtsgrundes zu verstehen ist), oder die Einstellung des Anspruches von Bedeutung waren, traf ihn keine Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 GehG, womit auch die Rechtsfolge des § 6 Abs. 5 GehG nicht eintreten konnte.

Die belangte Behörde versagte daher zu Unrecht den Anspruch auf Kinderzulage für die Monate August 2009 bis einschließlich Februar 2010, weshalb der angefochtene Bescheid in seinem ersten, die Kinderzulage für die besagten Monate versagenden Spruchabschnitt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die vorliegende Beschwerde sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des zweiten, das Begehren auf Verzugszinsen zurückweisenden Spruchabschnittes zusammengefasst darin, würde man aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Verzugszinsenregelung für den gegenständlichen öffentlich-rechtlichen Bereich darauf schließen, dass § 1000 Abs. 1 ABGB so auszulegen wäre, dass er nicht allenfalls im Wege der Analogie auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden wäre, so unterstellte man ihm fälschlicherweise eine verfassungswidrige Regelung, denn der Gleichheitssatz verbiete es dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen. Während nämlich ein Beamter, dem sein Entgelt in voller Höhe rechtzeitig angewiesen werde, mit diesem Geld wirtschaften und aus diesem Kapital Früchte ziehen könne, sei dies dem um Bezüge verkürzten Beamten nicht möglich, obwohl sich der Dienstgeber nicht anders verhalte als ein säumiger Schuldner privaten Rechts. Dass ein vom Gesetz eingeräumter Anspruch auch rechtlich durchsetzbar sein müsse, inkludiere bei der Nachzahlung rechtswidrig zurückgehaltener Gehaltsbestandteile des Beamten auch die Verzugszinsen, würde ihm doch sonst nicht sein voll bestehender Anspruch erstattet, sondern nur ein zeitbedingt verkümmerter Rest.

Die belangte Behörde hatte im zweiten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides den Antrag auf Auszahlung von Verzugszinsen für die Kinderzulage für die Monate August 2009 bis Februar 2010 mangels einer rechtlichen Grundlage zurückgewiesen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1959, Zl. 3/9-Pr./58 (Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 105 in VwSlg/A (1960) - nur Leitsatz) und darauf aufbauend in seinem Erkenntnis vom 12. Februar 1959, Zl. 666/58 = Slg. 4879/A, ausgesprochen hat, könne über einen Anspruch eines öffentlich-rechtlich Bediensteten auf Verzugszinsen wegen Verzögerung einer Gehaltszahlung nicht mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde abgesprochen werden. Ein etwaiger Anspruch auf (zumindest) gesetzliche Verzugszinsen, der nur eine Nebenforderung zum Gegenstand habe, ergäbe sich bei objektiver mora von selbst. Seine Geltendmachung könnte in diesem Fall nur im Wege einer Klage nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof durchgesetzt werden. Für schuldhafte Schadenszufügungen sei aber durch das Amtshaftungsgesetz ein besonderes Verfahren - jedenfalls kein Verwaltungsverfahren - vorgesehen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 12. April 1962, Zl. 233/60, und vom 4. Mai 1983, Zl. 82/09/0183, sowie den hg. Beschluss vom 31. März 1977, Zl. 279/77 = VwSlg. 9295/A).

Damit handelt es sich bei der Geltendmachung von Verzugszinsen nicht um eine Verwaltungssache (soferne nicht ausdrücklich davon abweichende gesetzliche Bestimmungen bestehen, wie dies z.B. in § 94 Abs. 8 und 9 der Wiener Dienstordnung 1994 der Fall ist), weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Auszahlung von Verzugszinsen zu Recht zurückgewiesen hat.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den zweiten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides wendet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. Juni 2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte