VwGH 2010/12/0077

VwGH2010/12/007730.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des HK in E, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 4. März 2010, Zl. BMUKK-5112.031154/0001-III/8/2010, betreffend die Gebührlichkeit von Prüfungstaxen nach dem Prüfungstaxengesetz - Schulen/Pädagogische Hochschulen, zu Recht erkannt:

Normen

Abgeltung Prüfungstätigkeiten Schulwesen 1976 §3 Abs1;
Abgeltung Prüfungstätigkeiten Schulwesen 1976 §5;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
ReifeprüfungsV AHS 1990 §6 Z1;
SchUG 1986 §34;
StGG Art2;
Abgeltung Prüfungstätigkeiten Schulwesen 1976 §3 Abs1;
Abgeltung Prüfungstätigkeiten Schulwesen 1976 §5;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
ReifeprüfungsV AHS 1990 §6 Z1;
SchUG 1986 §34;
StGG Art2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor (L1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesoberstufenrealgymnasium (BORG) S.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. März 2010 wurde nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (vgl. hiezu die tieferstehende Wiedergabe desselben in der Bescheidbegründung) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Prüfer bei praktischen Vorprüfungen zur Reifeprüfung aus Bewegung und Sport für das Jahr 2006/2007 gemäß § 3 Abs. 1 des Prüfungstaxengesetzes - Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976 (im Folgenden: PTG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2004, sowie gemäß § 5 PTG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2002 in Verbindung mit der Anlage I Abschnitt II Z. 2 PTG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2004 Entschädigungen in der Gesamthöhe von EUR 376,30 zustehen.

Im angefochtenen Bescheid wird der Verfahrensgang (auszugsweise) wie folgt geschildert (Anonymisierungen, auch im Folgenden, durch den Verwaltungsgerichtshof; Hervorhebungen jeweils im Original):

"Im Schuljahr 2006/2007 kam es zwischen Schulleitung und Schulaufsicht zu Gesprächen betreffend die Abrechnungsmodalitäten der (pflichtigen) praktischen Vorprüfung aus Bewegung und Sport am BORG S. Als Ergebnis wurde seitens der Dienstbehörde festgelegt, dass die Prüfungsentschädigung - abweichend von der an der Schule bislang geübten Praxis - nicht pro Prüfungsteil, sondern lediglich pro (praktischer) Vorprüfung, die aus mehreren praktischen Prüfungsteilen (Disziplinen) besteht, gebühre.

Mit Schreiben an den Landeschulrat für S vom 23. Oktober 2008 (Zl. ...) ersuchten Sie um Auszahlung der offenen Prüfungsentschädigung sowie um Bekanntgabe, warum die fristgerechte Erledigung Ihres Antrages vom 6. Juli 2007 versäumt worden sei. Weiters führten Sie an, dass Ihnen für die praktischen Vorprüfungen 2006/2007 ein Betrag von EUR 1.881,50 gebühre, Sie hätten EUR 424,- erhalten. Widrigenfalls ersuchten Sie um bescheidmäßige Absprache.

Mit Bescheid des Landesschulrates für S vom 7. Juli 2009 (Zl. ...) wurde bescheidmäßig über den Antrag abgesprochen. In Ihrer Berufung vom 20. Juli 2009 (Zl. ...) hielten Sie Ihren Antrag vom 23. Oktober 2008 (Aufschlüsselung der Prüfungsentschädigung für die Termine 2006/2007, fehlende Abgeltung) aufrecht. Weiters brachten Sie Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.

In Ihrer umfangreichen Analyse betreffend pflichtige Vorprüfung am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung führten Sie aus, dass sich nach der ursprünglichen Textierung der maßgeblichen Bestimmung in der Fassung BGBl. Nr. 314/1976 der Textteil 'Vorprüfung' auf den damaligen § 36 Abs. 6 SchUG, wiederverlautbart mit BGBl. Nr. 472/1986, bezogen habe und sich der im Textfluss folgende Terminus 'praktischer Teil' auf die gemäß § 36 Abs. 6 vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport per Verordnung als Eingangsvoraussetzung für die Zulassung zur Hauptprüfung festgelegten Pflichtpraktika oder Praktika bezogen habe.

Zusätzlich brachten Sie vor, dass sich deswegen in der damaligen Fassung lediglich 'der Vorsitzende', 'der Werkstättenleiter' sowie 'der Prüfer' fänden. In diesem Kontext sei auch die Wortfolge 'für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil' zu erklären.

Sie führten aus, dass im gegenständlichen Fall § 34 SchUG idF BGBl. Nr. 233/1990 historisch gesehen der grundlegende rechtliche Anknüpfungspunkt wäre. Mit dieser Fassung wären auch die so genannten 'pflichtigen Vorprüfungen' in den Rechtsbestand des österreichischen Schulrechts inkorporiert worden.

Weiters brachten Sie vor, dass in der Folge mit BGBl. Nr. 432/1990 die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen - Reifeprüfungsverordnung - auf Grundlage der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert auf (durch) das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, erlassen worden sei.

Sie führten aus, dass sich schon bei einer vorerst isolierten Betrachtung deutlich ergebe, dass § 34 Abs. 2 SchUG idF BGBl. Nr. 233/1990 von einer praktischen Prüfung ausgehe und § 6 Z 1 Reifeprüfungsverordnung idF BGBl. Nr. 432/1990 die pflichtigen Vorprüfungen für Prüfungskandidaten am Realgymnasium oder Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung je nach den in der betreffenden Schule eingerichteten lehrplanmäßigen Ausbildungsbereichen in drei bis fünf Teilprüfungen aus dem Pflichtgegenstand Leibesübungen (heute Bewegung und Sport) auffächert und den Gesetzeswortlaut durch den diesbezüglichen Verordnungstext konkretisiere.

Auf das Prüfungstaxengesetz bezogen brachten Sie vor, dass auf diese pflichtigen Vorprüfungen mit BGBl. Nr. 645/1994 Bedacht genommen worden sei, da sich seither in der Anlage I unter Punkt II Z 2 die Überschrift 'Für die pflichtige Vorprüfung:' der Textierung '...oder praktischen Teil' vorgeschaltet finde.

Sie argumentierten, dass sich daraus ein neuer Sinnzusammenhang ergäbe: Es läge auf der Hand, dass hier die drei bis fünf Teilprüfungen nicht als ein (!) praktischer Teil anzusehen sei, sondern jede Teilprüfung als ein praktischer Teil zu betrachten sei.

Weiters brachten Sie vor, dass diese Auslegung zweifellos durch § 3 Abs. 1 1. Satz leg. cit. gestützt würde, der schon in der 'Urfassung' BGBl. Nr. 314/1976 nach dem Semikolon gelautet habe:

'(...) sofern jedoch in der Anlage Prüfungsteile genannt werden, gebührt dem Prüfer die in der Anlage genannte Entschädigung für jeden Prüfungsteil.'

Sie führten aus, dass sich daraus ergebe, dass der Gesetzgeber - und im Zweifel müsse nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte dem Gesetzgeber (...) die vernünftigste Auslegungsvariante zugesonnen werden - bei der Neutextierung der Anlage I bzw. des vorhergehenden Verordnungstextes keine weiteren spezifischen Bestimmungen einzuflechten als notwendig erachtet habe, da er durch die Textierung als 'Teilprüfung' in der Reifeprüfungsverordnung sich dessen gewiss sein konnte, dass diese Teilprüfungen als einzelne Prüfungsteile im Sinne des § 3 Abs. 1 Prüfungstaxengesetz anzusehen seien und dementsprechend einzeln zu vergüten sein würden.

Sie brachten vor, dass die von der Dienstbehörde angezogene 'Aliquotierungsregel' des § 3 Abs. 1 Prüfungstaxengesetz in keiner Weise zur Erhellung der Frage der rechtlichen Beurteilung des hier maßgeblichen Sachverhaltes beitrüge. Sie begründeten dies damit, dass diese Textierung erst mit dem Bundesgesetz BGBl. (I) Nr. 104/2004 in den Rechtskörper Eingang gefunden habe und daher nicht in unmittelbarem Sinn- und Zweckzusammenhang mit der Neutextierung des § 34 SchUG zu sehen wäre.

In diesem Zusammenhang führten Sie aus, dass den Materialien zu entnehmen sei, dass es sich hier um eine in Reaktion auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2001/12/0030-6) ergangene Aliquotierungsbestimmung handle, die lediglich auf diejenigen Fälle Bedacht nehmen sollte, in denen tatsächlich lediglich ein praktischer Teil zu prüfen sei und an dieser Prüfung bzw. Teilprüfung mehrere Prüfer beteiligt seien (RV 495 dBlg., XXII. GP, S 3).

Zusammenfassend führten Sie aus, dass schon die Wort-, erst recht aber die teleologische Auslegung ergäbe, dass diese 'Aliquotierungsbestimmung' nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sei und für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles daher daraus nichts zu gewinnen sei.

Abschließend gaben Sie an, dass ein Vergleich mit den mündlichen Reifeprüfungen zeige, dass hier Teilbereiche sehr wohl gesondert bezahlt würden, so würde beispielsweise in Kernfragen und Schwerpunktfragen gesplittet, obwohl hier letztlich nur eine gemeinsame Note vergeben werde, wohingegen die hier gegenständlichen Teilprüfungen, neben dem ungleich höheren zeitlichen und organisatorischen Aufwand, jeweils mit einer Note zwischen 'Sehr gut' und 'Nicht genügend' bewertet würden und ein offizielles Vorprüfungszeugnis mit sämtlichen Teilnoten auszustellen sei.

Letztendlich brachten Sie vor, dass der Hinweis der Dienstbehörde auf § 40 Abs. 5 Reifeprüfungsverordnung (Gesamtbeurteilung der Vorprüfung) nicht zu überzeugen vermöge, da beispielsweise auch ein Kandidat, der schriftlich und mündlich in Englisch antrete, ebenfalls nur eine Englischnote im Reifeprüfungszeugnis erhalte, die beiden Teilprüfungen aber sehr wohl separat abgegolten würden.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 (Zl. ...) wurde Ihnen seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und wurden die vorläufigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt.

In Ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2010 halten Sie Ihren

Berufungsantrag vollinhaltlich aufrecht.

Mit Mail vom 9. Februar 2010 wurde Ihnen - nach Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Fachinspektor für Bewegungserziehung - seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur mitgeteilt, dass die SchülerInnen in den fünf Disziplinen jeweils ca. 25 - 30 Minuten geprüft werden und es wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, dazu bis 26. Februar 2010 Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 halten Sie fest, dass die Zeitdauer von 20 - 30 Minuten (gemittelt auf 27,5 Minuten) pro PrüfungskandidatIn pro Teilprüfung zu werten sei. Sie geben für zehn PrüfungskandidatInnen dazu folgende Rechenoperation an:

10 x 5 x 25 bis 30 (gemittelt 27,5) = 1.250 bis 1.500 Minuten (gemittelt 1.375 Minuten)"

In der weiteren Begründung führte die belangte Behörde aus, dass am BORG S in den Disziplinen Geräteturnen, Schwimmen, Leichtathletik, Volleyball und Dauerleistung praktische Vorprüfungen abzulegen sind. Die Schüler würden pro Prüfungsteil (Disziplin) ca. 25 bis 30 Minuten geprüft. Die Leistungen der einzelnen Prüfungsteile würden gesondert vermerkt und würden als Gesamtnote der Vorprüfung im Reifeprüfungszeugnis ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde schließlich weiters Folgendes aus:

"Das PTG in der Stammfassung trat am 1. Jänner 1976 in Kraft. Die in der Anlage I angeführten Beträge erhöhten sich erstmals am 1. September 1976 um den Prozentsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, der Gehaltsstufe 2 1975 anstieg. Ab 1. Juli 1975 betrug das Gehalt in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 9.953 ATS = 723,3 EURO (§ 28 Abs. 3 Gehaltgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972 (24. Gehaltsgesetz-Novelle), Art. II der 24. Gehaltsgesetz-Novelle in Verbindung mit § 1 der Teuerungszulagenverordnung 1975, BGBl. Nr. 340).

2006 betrug das Gehalt der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 2.042,3 EURO (§ 118 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005), sodass sich für den Haupttermin Sommer 2007 und den 'Nebentermin' am 10. Mai 2007 der Faktor 2,823586 (2.042,3 : 723,3) ergab, mit dem die in der Anlage I, Abschnitt II Z 2 genannten Beträge jeweils zu multiplizieren waren.

Am BORG S - unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung - besteht die abzulegende Vorprüfung aus fünf Teilprüfungen aus dem Pflichtgegenstand Leibesübungen (nunmehr Bewegung und Sport). Das PTG sieht in der Anlage I unter Abschnitt II Z 2 als Vorprüfung 'für ... den praktischen Teil' eine Entschädigung in Höhe von 9,4 EUR vor; multipliziert mit dem Faktor 2,823586 ergibt dies - unter Berücksichtigung der anzuwendenden Rundungsregelung gemäß § 5 Abs. 2 PTG - einen Betrag von EUR 26,5. Dieser Betrag gebührt nach § 3 Abs. 1 erster Satz für jeden Prüfungskandidaten.

Sie haben zum Haupttermin der pflichtigen Vorprüfung (Sommer 2007) bei neun Kandidaten die praktische Vorprüfung aus dem Pflichtgegenstand Leibesübungen (Bewegung und Sport) abgenommen. Dies ergibt eine Entschädigung von 238,5 EUR (= 9 x 26,5 EUR).

Darüber hinaus haben Sie fünf Kandidaten in der Disziplin Geräteturnen (G), sieben Kandidaten in der Disziplin Volleyball (V), sieben Kandidaten in der Disziplin Schwimmen (S) und sechs Kandidaten in der Disziplin Leichtathletik (L) geprüft und zum 'Nebentermin' 10. Mai 2007 haben Sie bei einem Kandidaten die Disziplin Geräteturnen (G) geprüft.

Der zeitliche Aufwand je Teilprüfung beträgt 25 bis 30 Minuten, sodass bei der Vorprüfung aus (nun) Bewegung und Sport von einer Prüfungsdauer von insgesamt 2,5 Stunden pro KandidatIn auszugehen ist, wobei der zeitliche Aufwand je Teilprüfung gleich anzusetzen ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 PTG ist bei allen schriftlichen, graphischen und praktischen Prüfungen die jeweilige Taxe nach dem zeitlichen Aufwand der betreffenden Prüfer an der Gesamtdauer der Prüfung zu teilen. Daraus ist abzuleiten, dass die betreffende Gebühr pro KandidatIn insgesamt nur einmal zusteht.

Treten die KandidatInnen nicht zu allen Teilprüfungen der Vorprüfung aus (nun) Bewegung und Sport an (§ 23 Abs. 2 RP-AHS), können auch nur jene Teilprüfungen abgegolten werden, zu denen sie angetreten sind. Andernfalls läge im Fall der Beteiligung unterschiedlicher Prüfer (in dem jedenfalls zu aliquotieren ist) gegenüber dem Fall der Abnahme aller Teilprüfungen durch einen Prüfer bei gleicher Belastung eine sachlich nicht begründbare Schlechterstellung vor.

Sie haben zum Haupttermin 2007 fünf Kandidaten in der Disziplin Geräteturnen (G), sieben Kandidaten in der Disziplin Volleyball (V), sieben Kandidaten in der Disziplin Schwimmen (S) und sechs Kandidaten in der Disziplin Leichtathletik (L) geprüft. So haben Sie zum Haupttermin 25 Kandidaten in Einzeldisziplinen (5 + 7 + 7 +6) und zum 'Nebentermin' 10. Mai 2007 einen Kandidaten die Disziplin Geräteturnen (G) geprüft. Bei fünf Teilprüfungen, die den gleichen zeitlichen Aufwand an der Gesamtdauer der Prüfung verursachen, führt dies dazu, dass die Entschädigung je Teilprüfung zu fünfteln ist. Dies ergibt eine Entschädigung von 137,8 EUR (= 26 x 26,5 EUR/5).

Insgesamt gebührte Ihnen für die Vorprüfung im Schuljahr 2006/2007 eine Entschädigung in Höhe von 376,3 EUR.

Zum Vorbringen, dass die SchUG-Novelle BGBl. Nr. 233/1990 und die AHS-RP-VO BGBl. Nr. 432/1990 die pflichtige Vorprüfung in drei bis fünf Teilprüfungen aufgefächert habe und dies Rückwirkungen auf die Entschädigung nach dem PTG nach sich ziehen müsse, ist zu entgegnen, dass der Gesetzgeber mit der Novelle zum PTG BGBl. Nr. 517/1993 auf die zum Haupttermin 1993 erstmals wirksam werdende neue Struktur der Reifeprüfung Bedacht genommen hat, sich aber nicht veranlasst sah, inhaltliche Änderungen bezüglich der pflichtigen Vorprüfung vorzunehmen. Es wurde lediglich auf die erweiterte Prüfungskommission (Fachkoordinator) Bedacht genommen und es wurden die Überschriften 'Prüfer:' und 'Für den pflichtigen Teil der Vorprüfung' eingefügt (Änderungsziffer 4).

Auch die zu § 3 Abs. 1 1. Satz PTG vorgebrachte Überlegung lässt diesen Umstand außer Betracht.

Im Übrigen kommt vor dem Hintergrund der eindeutigen Formulierung 'für den ... praktischen Teil' - dies auch vor dem Hintergrund der besonderen Regelungsdichte dieser Materie - eine Gleichhaltung von Teilprüfungen nicht in Betracht."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 3 Abs. 1 PTG, der erste Satz in der Stammfassung, BGBl. Nr. 314/1976, die weiteren Sätze in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2004, lautet:

"§ 3. (1) Die in der Anlage I genannten Entschädigungen gebühren für jeden Prüfungskandidaten; sofern jedoch in der Anlage Prüfungsteile genannt werden, gebührt dem Prüfer die in der Anlage genannte Entschädigung für jeden Prüfungsteil. Soweit in Anlage I nicht Sonderbestimmungen bestehen, sind bei allen mündlichen Prüfungen, an denen mehrere Prüfer beteiligt sind, die Taxen nach der Anzahl der beteiligten Prüfer zu teilen. Bei schriftlichen, graphischen und praktischen Prüfungen bzw. Prüfungsteilen sind die Taxen jedoch nach dem zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer der Prüfung bzw. des Prüfungsteiles im Sinne der jeweiligen Prüfungsvorschriften zu teilen."

Die Z. 2 des Abschnittes II der Anlage I zum PTG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2004 (im Wesentlichen zurückgehend auf das Bundesgesetz BGBl. Nr. 645/1994) lautet (auszugsweise):

"II.

 

Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige

 
 

...

  
 

2.

Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

 
  

Vorsitzender .................................................................... .................

4,2

  

Schriftführer .................................................................... .................

3,2

  

...

 
  

Für die pflichtige Vorprüfung:

 
  

für den mündlichen Teil ...................................................................

5,2

  

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil .................

9,4"

§ 5 PTG sieht eine Valorisierung dieser Ansätze in Abhängigkeit von Veränderungen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich Teuerungszulage vor.

§ 34 Abs. 1, 2 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (im Folgenden: SchUG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999, lautet:

"Abschließende Prüfungen

§ 34. (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus

1. einer Hauptprüfung oder

2. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.

...

(4) Der zuständige Bundesminister hat für die entsprechenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen."

§ 6 Z. 1 sowie § 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 7. Juni 1990 über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432 (im Folgenden: RP-AHS), § 23 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 96/2000, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung der Verordnung lautet:

"Pflichtige Vorprüfungen

§ 6. Pflichtige Vorprüfungen umfassen folgende Prüfungsgebiete:

1. für Prüfungskandidaten am Realgymnasium oder

Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung je nach den an der betreffenden Schule eingerichteten lehrplanmäßigen Ausbildungsbereichen drei bis fünf Teilprüfungen aus dem Pflichtgegenstand Leibesübungen,

...

§ 23. (1) Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung aus Bewegung und Sport (§ 6 Z 1) sind Schüler der 7. Klasse berechtigt. Der Haupttermin hat in der 7. Klasse stattzufinden, er ist vier Wochen vorher bekanntzugeben. Die Prüfungskandidaten haben sich zum Haupttermin schriftlich beim Schulleiter zwei Wochen vorher anzumelden; die Prüfungskandidaten haben gleichzeitig mit der Anmeldung bekanntzugeben, aus welchen Prüfungsgebieten (§ 5 Abs. 1 Z 8) sie die Vorprüfung ablegen. Von den übrigen Terminen ist einer ebenfalls in der 7. Klasse vorzusehen, ein weiterer bis zum Beginn der schriftlichen Klausurprüfung.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Vorprüfung oder einer Teilprüfung der Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung (Teilprüfung) nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung ablegen."

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, jede der in § 6 Z. 1 RP-AHS vorgesehenen (praktischen) Teilprüfungen aus dem Pflichtgegenstand Leibesübungen sei für sich genommen als ein praktischer Teil der pflichtigen Vorprüfung im Verständnis der Z. 2 des Abschnittes II der Anlage I zum PTG zu verstehen und daher auch gesondert als solcher zu honorieren. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Zeitaufwand für die gesamte (praktische) Vorprüfung jenem für mündliche Reifeprüfungen um ein Vielfaches übersteige. Die belangte Behörde sei daher im Unrecht, wenn sie die Auffassung vertrete, vorliegendenfalls sei für die gesamte, aus fünf Teilprüfungen bestehende praktische Prüfung der für den praktischen Prüfungsteil vorgesehene, gemäß § 5 PTG valorisierte Ansatz gebührlich. Konsequenterweise hätte die belangte Behörde auch diesen Ansatz nicht in Anwendung des § 3 Abs. 1 letzter Satz PTG auf die einzelnen Teilprüfungen aufteilen dürfen.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz PTG gebührt dem Prüfer die in der Anlage genannte Entschädigung für jeden Prüfungsteil, sofern in der Anlage Prüfungsteile genannt werden. Die in diesem Zusammenhang maßgebliche Z. 2 des Abschnittes II der Anlage I zum PTG sieht einen Ansatz für "den mündlichen Teil" sowie einen (abweichenden, höheren) Ansatz "für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil" vor. Daraus folgt, dass der in der eben zitierten Bestimmung der Anlage im Verständnis des zweiten Halbsatzes des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 PTG genannte "Prüfungsteil" jeweils der mündliche, schriftliche, grafische oder praktische Teil in seiner jeweiligen Gesamtheit ist, zumal Teilprüfungen eines mündlichen, schriftlichen, grafischen oder praktischen Prüfungsteiles in der Anlage eben gerade nicht genannt werden. Hätte der Gesetzgeber demgegenüber die Bestimmung im von der Beschwerde präferierten Sinn verstanden haben wollen, so hätte er sie wohl anders formuliert, etwa "für jede Teilprüfung des schriftlichen, grafischen oder praktischen Teiles", zumindest aber "für jeden schriftlichen, grafischen oder praktischen Prüfungsteil".

Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde im Recht, wenn sie davon ausging, dass der Ansatz "für den praktischen Teil" nicht für jede einzelne Teilprüfung im Verständnis des § 6 Z. 1 RP-AHS gebührt. Besteht - wie hier - die Vorprüfung bloß aus einem einzigen, nämlich praktischen Teil, gebührt für die Vorprüfung auch insgesamt nur der dafür in der Anlage I zum PTG vorgesehene, gemäß § 5 PTG valorisierte Ansatz. Dieser ist, wenn der praktische Teil (bzw. die nur aus einem solchen bestehende Vorprüfung) von mehreren Prüfern geprüft wird, nach der Aliquotierungsregel des § 3 Abs. 1 letzter Satz PTG unter ihnen aufzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn die Abnahme der Teilprüfungen des praktischen Teiles durch verschiedene Prüfer zu verschiedenen Terminen erfolgt.

Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf einen (zeitlichen) Mehraufwand für die Abhaltung der (praktischen) Vorprüfung in ihrer Gesamtheit gegenüber jenem für mündliche Reifeprüfungen verweist, so ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass für die mündliche Vorprüfung der Reifeprüfung, aber auch für die mündliche Hauptprüfung der Reifeprüfung (ohne Schwerpunktprüfung) im Abschnitt II der Anlage I zum PTG ohnedies niedrigere Ansätze vorgesehen sind, als für den praktischen Prüfungsteil. Gegen das hier erzielte Auslegungsergebnis bestehen auch keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes widerspricht es dem Gleichheitssatz nämlich nicht, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Ein solches Gesetz wird nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2000, VfSlg. 15.819/2000, mwN). Insbesondere bei der Gestaltung des Dienst-, Besoldungs- sowie des Pensionsrechtes öffentlich Bediensteter steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Er ist dabei lediglich gehalten, die genannten Rechtsgebiete derart zu gestalten, dass die dem Beamten gebührenden Leistungen im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten stehen. Selbst wenn eine Regelung aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führte, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2005, VfSlg. 17.451/2005, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, Zl. 2009/12/0205). Vor diesem Hintergrund war der Gesetzgeber des PTG keinesfalls gehalten, die spezifische Situation des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Verhältnisse am BORG S gesondert zu erfassen; vielmehr durfte er in pauschalierender Betrachtungsweise einen einheitlichen Ansatz für (von ihrer zeitlichen Belastung her durchaus auch unterschiedlich geartete) schriftliche, grafische oder praktische Teile pflichtiger Vorprüfungen vorsehen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer aus, er habe dargetan, dass bei den pflichtigen Vorprüfungen aus Bewegung und Sport der zeitliche Mehraufwand ein höherer sei als bei der mündlichen Reifeprüfung. Im Hinblick auf dieses Vorbringen wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, zu prüfen, welches Leistungsausmaß er in den einzelnen Prüfungsfällen im Vergleich zur vollen Leistung, also zur Prüfung aller Teildisziplinen zusammen, tatsächlich erbracht habe, zumal sich nicht zwangsläufig der Schluss ziehen lasse, dass alle fünf Teilprüfungen den gleichen zeitlichen Aufwand beanspruchen würden.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich auf Umstände verweist, die seines Erachtens zu Gunsten einer anderen Auslegung der hier maßgeblichen Bestimmung des Abschnittes II der Anlage I zum PTG führen sollten, ist er auf die obigen Ausführungen zu seiner Rechtsrüge zu verweisen. Dies würde auch für den Fall gelten, dass der Beschwerdeführer mit dem schillernden Begriff "Leistungsausmaß" nicht auf den zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer der Prüfung abstellen wollte. Das vom Beschwerdeführer erbrachte "Leistungsausmaß" ist für sich genommen für die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen unbedeutend.

Sollte der Beschwerdeführer jedoch den Begriff "Leistungsausmaß" als den zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer der Prüfung verstanden haben wollen, so ist ihm im Grunde zuzubilligen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Aliquotierung gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz PTG die Ermittlung des entsprechenden Anteiles voraussetzt. Vorliegendenfalls ist - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - der Beschwerdeführer jedoch der ihm vorgehaltenen Annahme der belangten Behörde, die Dauer jeder Teilprüfung betrage pro Schüler durchschnittlich 25 bis 30 Minuten, nicht entgegen getreten; vielmehr baute der Beschwerdeführer seine eigene Argumentation auf dieser Durchschnittsbetrachtung auf. Vor diesem Hintergrund und weil in der Beschwerde auch nicht die Behauptung aufgestellt wird, dass das zeitliche Ausmaß der vom Beschwerdeführer abgenommenen praktischen Teilprüfungen von diesem Durchschnittsausmaß in signifikanter Weise zu seinen Gunsten abweiche, zeigt das Beschwerdevorbringen auch in seinem zuletzt genannten möglichen Verständnis keinen relevanten, zur Aufhebung des Bescheides führenden Verfahrensmangel auf.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 30. März 2011

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