VwGH 2010/12/0024

VwGH2010/12/002422.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des MR in F, vertreten durch Heller § Gahler, Rechtsanwaltspartnerschaft in 1030 Wien, Marokkanergasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 22. Juli 2009, Zl. P853006/7-PersB/2009, betreffend Abweisung eines Antrages auf bescheidmäßige Absprache i.A. Geldleistungen nach dem WHG, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §860;
VwRallg;
WHG 1992 §1;
WHG 1992 §10a Abs3 idF 2005/I/080;
ABGB §860;
VwRallg;
WHG 1992 §1;
WHG 1992 §10a Abs3 idF 2005/I/080;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. August 2006 als Militärperson auf Zeit in der Verwendungsgruppe M ZCh in einem (zeitlich begrenzten) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am 24. April 2008 verunfallte er im Zuge einer Bundesheerübung am Truppenübungsplatz Allentsteig infolge Umkippens eines Panzerfahrzeuges.

Mit Eingaben vom 7. April und vom 29. April 2009 begehrte der Beschwerdeführer sodann die Zuerkennung von Geldleistungen nach dem Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992 (im Folgenden: WHG).

Mit Eingabe vom 7. Juli 2009 stellte er sodann einen Antrag "auf bescheidmäßige Absprache".

Hierüber entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 2009, dessen Spruch wie folgt lautet (Hervorhebungen im Original):

"Ihr Antrag vom 7. Juli 2009 auf bescheidmäßige Absprache betreffend den Antrag auf Zahlung einer angemessenen Geldleistung bzw. auf Zahlung einer Geldleistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach dem WHG vom 7. April bzw. 29. April 2009 wird gemäß § 1 in Verbindung mit § 10a Absatz 1 Ziffer 4 und § 10b Absatz 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG), BGBl. Nr. 177/1992,

abgewiesen."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aus dem Unfall des Beschwerdeführers keine Ansprüche nach dem WHG zustünden, weil dieser weder dem gemäß § 2 iVm § 3 WHG noch dem gemäß § 10a iVm § 10b WHG begünstigten Personenkreis angehöre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, in welcher er sich durch Anwendung eines gleichheitswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt erachtete. In diesem Zusammenhang vertrat er im Wesentlichen die Auffassung, die Umschreibung des Kreises der Begünstigten in § 10a WHG sei - weil sie Fälle wie den vorliegenden nicht umfasse - verfassungswidrig.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2009, B 1053/09-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Es verstoße nämlich nicht gegen das Sachlichkeitsgebot, wenn der Gesetzgeber darauf abstelle, dass in den Kreis der Begünstigten grundsätzlich nur jene Personen aufgenommen werden, die Aufgaben ausführten, die mit den Exekutivaufgaben eines Wachebediensteten vergleichbar seien.

Über gesonderten Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 27. Jänner 2010, B 1053/09-5, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 87 Abs. 3 VfGG zur Entscheidung ab.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Inhaltlich vertrat er die Auffassung, die Annahme der belangten Behörde, sein Fall sei nicht dem WHG zu subsumieren, unterstelle diesem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§§ 1, 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 10a Abs. 1 Z. 4 und 10b Abs. 2 WHG standen im Zeitpunkt des vom Beschwerdeführer erlittenen Unfalles wie folgt in Geltung (die beiden erstgenannten Gesetzesbestimmungen in der Stammfassung, § 3 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 80/2005, § 4 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 87/2002, § 10a Abs. 1 Z. 4 idF BGBl. I Nr. 19/2008, § 10a Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 80/2005 und § 10b Abs. 2 idF dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003):

"Auslobung der Hilfeleistungen

§ 1. (1) Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (§ 860 ABGB) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Wachebediensteten oder deren Hinterbliebenen besondere Hilfeleistungen zu erbringen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

(2) Die Zuständigkeit des Bundesministers bestimmt sich nach der Diensthoheit über den Wachebediensteten zum Zeitpunkt des Dienst- oder Arbeitsunfalls.

Art der Hilfeleistungen

§ 2. (1) Als besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen.

(2) Als besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene von Wachebediensteten sind vorgesehen:

1. eine einmalige Geldleistung und

2. eine vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den

Bund.

Begünstigte

§ 3. (1) Wachebedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Beamte und Beamtinnen sowie Vertragsbedienstete, denen eine Wachdienstzulage nach § 81 oder § 143 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder eine gleichartige Zulage auf Grund von vertraglichen Regelungen gebührt.

...

Voraussetzungen für die Hilfeleistungen

§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an

Wachebedienstete zu erbringen, wenn

1. ein Wachebediensteter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl.

Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl.

Nr. 189/1955,

in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen

Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine

Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten

erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch

mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

...

Weitere Begünstigte

§ 10a. (1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 an

...

4. Soldaten,

a) die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt werden,

b) die im Flugdienst eingesetzt werden sowie Soldaten,

die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 WG 2001 mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden,

...

sowie an Hinterbliebene dieser Personen nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen zu erbringen.

...

(3) § 1, § 3 Abs. 2 und die §§ 5 bis 10 sind auf die im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Personen und deren Hinterbliebene anzuwenden.

Voraussetzungen für die Hilfeleistungen an Begünstigte nach § 10a

§ 10b. ...

(2) § 4 ist auf Soldaten im Assistenzeinsatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den ein Soldat erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner Pflichten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges im Rahmen der Assistenz stehen muss."

In den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des WHG (AB 415 BlgNR 18. GP, 1) heißt es (auszugsweise):

"...

Als Hilfeleistungen für die Hinterbliebenen werden eine einmalige Geldleistung sowie die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund als Träger von Privatrechten normiert. ...

...

Diese besonderen Hilfeleistungen sind vom Bund auf Grund einer Auslobung durch den zuständigen Bundesminister dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen zu erbringen.

..."

Die Kundmachung des Bundesministers für Landesverteidigung BGBl. II Nr. 34/2008 lautet:

"Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 WHG, Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt wurden, oder deren Hinterbliebenen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen.

Diese Verpflichtung ist rückwirkend auf Sachverhalte im Sinne des § 4 WHG anzuwenden, die innerhalb von drei Jahren vor der Kundmachung dieser Auslobung eingetreten sind."

Die Kundmachung des Bundesministers für Landesverteidigung BGBl. II Nr. 48/2009 lautet:

"Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 WHG, Soldaten, die im Flugdienst eingesetzt werden, sowie Soldaten und Angehörigen der Heeresverwaltung, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden, oder deren Hinterbliebenen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen.

Diese Verpflichtung ist rückwirkend auf Sachverhalte im Sinne des § 4 WHG anzuwenden, die seit 1. Juli 2008 eingetreten sind."

Wie sich aus § 1 WHG und - darüber hinaus - auch aus den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung ergibt, stehen Ansprüche nach dem WHG ausschließlich auf Grund einer Auslobung (§ 860 ABGB) zu, wurzeln somit in einem einseitigen Rechtsgeschäft des Privatrechtes und sind (folglich) vom Bund als Träger von Privatrechten zu erfüllen. Dies gilt auch für Hilfeleistungen an weitere Begünstigte (vgl. § 10a Abs. 3 WHG). Daraus wiederum folgt, dass der Verwaltungsrechtsweg zur Durchsetzung behaupteter, auf das WHG gegründeter Ansprüche nicht offen steht.

Vorliegendenfalls hat die belangte Behörde nach dem klaren Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides nicht etwa die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche auf Geldleistungen nach dem WHG abgewiesen, sondern vielmehr seinen Antrag vom 7. Juli 2009 auf bescheidmäßige Absprache betreffend diesen Antrag. Demgemäß wurde keine inhaltliche Entscheidung über die Gebührlichkeit der geltend gemachten Geldleistungen getroffen, vielmehr wurde lediglich der auf die bescheidmäßige Entscheidung dieser Ansprüche gerichtete Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2009 abgewiesen, also die Erlassung eines inhaltlichen Bescheides in der genannten Angelegenheit verweigert. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides die Rechtsansicht der belangten Behörde erkennen lässt, ein Anspruch nach dem WHG stehe dem Beschwerdeführer nicht zu. Was nämlich Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides, auch dann, wenn eine dem Bescheid beigegebene - allenfalls mangelhafte - Begründung diesen Bescheid nicht zur Gänze deckt. Nur dann, wenn der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, kann die beigegebene Begründung als Auslegungsbehelf herangezogen werden (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 27 zu § 59 AVG, wiedergegebene Judikatur).

Hat aber solcherart die belangte Behörde in der gegenständlichen Sache, für die der Verwaltungsrechtsweg gar nicht offen stand, den auf die Erlassung eines Bescheides gerichteten Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, also eine inhaltliche Entscheidung verweigert, so ist der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid auch nicht in subjektiven Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde war daher aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Anführung der (nicht mehr anwendbaren) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, im Kostenersatzbegehren (ohne Bezifferung der Ansprüche) nimmt diesem nicht den Charakter als "allgemeiner Antrag" im Sinne des § 59 Abs. 3 dritter Satz VwGG (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2009, Zl. 2008/12/0233, sowie vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/12/0010, und vom 26. Jänner 2011, Zl. 2010/12/0018).

Wien, am 22. Februar 2011

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