Normen
AuslBG §20 Abs6;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AuslBG §20 Abs6;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 5. November 2010 wurde der Antrag des Arbeitgebers Gastro Iscula & Mevlana, Ayhan Verdil, auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer abgelehnt. Eine Bescheidausfertigung erging nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes gemäß § 20 Abs. 6 AuslBG an den Beschwerdeführer.
Dagegen erhob lediglich der Arbeitgeber Ayhan Verdil Berufung, nicht jedoch der Beschwerdeführer. Der Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 2010 keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Arbeitnehmers.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation, in eventu die Abweisung der Beschwerde als unbegründet, beantragt.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeführer fehlt die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde schon deshalb, weil er den erstinstanzlichen Bescheid - aus welchen Gründen immer - nicht (auch) mit Berufung bekämpft und damit den Instanzenzug nicht erschöpft hat (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/09/0013, mwN).
Die Beschwerde war aus den oben dargelegten Erwägungen gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 29. April 2011
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