VwGH 2010/09/0092

VwGH2010/09/009224.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der O-KG, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Hauptplatz 11a/Herrenstraße 1, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom 11. März 2010, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/14/2010, betreffend Versagung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs6;
AuslBG §4 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2010 wurde der Antrag der beschwerdeführenden KG auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für den bei ihr beschäftigten EO (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof), einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 und § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Asylverfahren des EO seit dem 11. August 2008 rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. EO verfüge über kein anderes Aufenthaltsrecht nach dem § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG, die Voraussetzungen nach dieser Bestimmung seien daher nicht erfüllt. EO sei bisher auch keine Niederlassungsbewilligung oder ein Niederlassungsrecht aus humanitären Gründen erteilt worden. Die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 383/2009, für Oberösterreich festgelegte Landeshöchstzahl von 28.500 sei überschritten, auf diese Zahl zählten nach der mit Stichtag Ende Februar 2010 veröffentlichten Statistik des Arbeitsmarktservice zuletzt

35.742 Ausländer. Der Ausländer EO gehöre keiner der in § 4 Abs. 6 AuslBG angeführten Personengruppen an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über welche der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat wie folgt erwogen hat:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 120/2009, lauten:

"Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. …

...

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

1. …

...

7. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem

NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt;

(6) Nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß

§ 13 dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt

werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und

1. der Regionalbeirat die Erteilung der

Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder

2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf

seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder

3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß

§ 5 ausgeübt werden soll oder

4. der Ausländer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5

erfüllt oder

4a. der Ausländer Ehegatte oder unverheiratetes

minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines

auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers

ist oder

5. die Beschäftigung auf Grund einer

zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeübt werden soll oder

6. der Ausländer einer Personengruppe angehört, die

auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (§ 12a Abs. 2).

…"

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der von ihr beantragte Ausländer über ein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht verfügt. Schon aus diesem Grund begegnet die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung ihres Antrages keinen Bedenken. Ein bloßer Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vermag ein solches Aufenthaltsrecht nicht zu verschaffen.

Die Ausschöpfung der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festgesetzten Landeshöchstzahl wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die beschwerdeführende KG hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil der türkische Staatsangehörige EO bereits seit dem 11. Februar 2003 durchgehend in ihrem Unternehmen gearbeitet habe, und hier langjährig aufhältig sei. Er falle daher in den Anwendungsbereich des ARB Nr. 1/80 und habe freien Zugang zum Arbeitsmarkt, seine Beschäftigung sei unabhängig davon, ob sein Aufenthalt derzeit geregelt sei oder nicht, als ordnungsgemäß iSd Art. 6 ARB Nr. 1/80 anzusehen. Es bestehe auch eine fortgeschrittene Integration des EO.

Mit ihrem auf § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG zu beziehenden Beschwerdegrund zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil sie nicht dargelegt hat, auf Grund welcher konkreter Umstände eine fortgeschrittene Integration des EO, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem asylrechtlichen vorläufigem Aufenthaltsrecht beruhte, anzunehmen gewesen wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2010, Zl. 2010/09/0193, mwN, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Im vorliegenden Fall wurde auch kein Vorbringen erstattet und besteht auch kein Hinweis darauf, dass der Tatbestand einer anderen Zahl des § 4 Abs. 6 AuslBG erfüllt wäre. Die belangte Behörde durfte daher - ohne die beschwerdeführende KG in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen - auch zur rechtlichen Schlussfolgerung gelangen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG, welche Bestimmung auch im Fall der Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung anzuwenden ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. September 2007, Zl. 2005/09/0158), im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren.

Soweit die beschwerdeführende GmbH vorbringt, dass die beantragte Arbeitskraft Beschäftigungszeiten und daher auch Anwartschaftsrechte nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation erworben habe, ist sie gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0202, vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0402, und vom 9. November 2009, Zl. 2008/09/0346, zu verweisen, in welchen dargelegt wurde, dass ein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht (ein anderes wird von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet) eine nach dem ARB erforderliche "gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt" nicht zu verschaffen vermag.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. März 2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte