VwGH 2010/07/0233

VwGH2010/07/023330.6.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft T, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21. Oktober 2010, Zl. LAS - 990/7-09, betreffend Feststellung von Gemeindegut (mitbeteiligte Partei:

Gemeinde U, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2), zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §15;
FlVfGG §19;
FlVfGG §20;
FlVfGG §21;
FlVfLG Tir 1909 §4;
FlVfLG Tir 1909 §5;
FlVfLG Tir 1935 §36;
FlVfLG Tir 1952 §36 Abs2 lite;
FlVfLG Tir 1952 §36;
FlVfLG Tir 1969 §32;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs2 litc;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litd idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs3 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs7 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs4 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs6;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §41;
FlVfLG Tir 1996 §42 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §44;
FlVfLG Tir 1996 §45 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §48;
FlVfLG Tir 1996 §64 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
FlVfGG §15;
FlVfGG §19;
FlVfGG §20;
FlVfGG §21;
FlVfLG Tir 1909 §4;
FlVfLG Tir 1909 §5;
FlVfLG Tir 1935 §36;
FlVfLG Tir 1952 §36 Abs2 lite;
FlVfLG Tir 1952 §36;
FlVfLG Tir 1969 §32;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs2 litc;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litd idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs3 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs7 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs4 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs6;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §41;
FlVfLG Tir 1996 §42 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §44;
FlVfLG Tir 1996 §45 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §48;
FlVfLG Tir 1996 §64 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit sich die mit ihm getroffene Feststellung auf Teilwälder bezieht, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 21. August 2009 beantragte die beschwerdeführende Agrargemeinschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass ihr Liegenschaftsvermögen ein agrarisches Grundstück gemäß § 33 Abs. 2 lit. a TFLG 1996, in eventu kein atypisches Gemeindegut im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Juni 2008, B 464/07, sei. Außerdem wurde die Feststellung begehrt, dass Satzung und Regulierungsplan nicht im Sinne des zitierten Erkenntnisses zu ändern seien, weil die mitbeteiligte Gemeinde keinerlei nachwirkende Rechte hinsichtlich der Substanz des Regulierungsgebietes geltend zu machen berechtigt sei.

Mit Schriftsatz vom 6. April 2010 modifizierte die Agrargemeinschaft ihr Feststellungsbegehren dahingehend, dass die Feststellung begehrt werde, dass

1. das Regulierungsgebiet nicht im gemeinsamem Eigentum der politischen Ortsgemeinde und der nutzungsberechtigten Mitglieder der Agrargemeinschaft, sondern im Alleineigentum der Antragstellerin stehe,

2. die politische Ortsgemeinde keinerlei Berechtigung an der Substanz des Regulierungsgebietes und keinerlei Rechtsanspruch auf die Substanznutzungen besitze,

3. die politische Ortsgemeinde keinen Restitutionsanspruch gegen die Agrargemeinschaft im Sinne des Verfassungsgerichtshofserkenntnisses VfSlg 18.446/2008 besitze,

4. die politische Ortsgemeinde keinen Anspruch auf Änderung des Regulierungsplanes im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 besitze und

5. die politische Ortsgemeinde nicht Mitglied der Agrargemeinschaft sei.

Mit Bescheid vom 7. Juni 2010 stellte die Agrarbehörde erster Instanz fest, dass

a) die Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft in EZ 715 GB U sowie in EZ 716 GB U (unter Anführung der einzelnen Grundstücke) Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 seien und

b) ein genau bezeichnetes Grundstück der Liegenschaft EZ 715 GB U kein Gemeindegut darstelle.

Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Berufung im Umfang der Feststellung von Grundstücken im Eigentum der Agrargemeinschaft als Gemeindegut (Spruchpunkt a). Die Agrargemeinschaft beantragte die Feststellung, dass der politischen Gemeinde kein Restitutionsanspruch im Sinne des VfGH-Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 zukomme.

Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 erstattete die Agrargemeinschaft weiteres Vorbringen, legte ein Konvolut an Unterlagen vor und stellte mehrere Beweisanträge. Unter anderem trug sie vor, seit der Eigentumsübertragung sei Ersitzung zugunsten der Agrargemeinschaft eingetreten. Die historische Agrarbehörde habe nicht nur Wald- und Weidenutzung regulieren wollen; die Feststellung eines Substanzrechtes für die politische Gemeinde bei gleichzeitiger Feststellung von nacktem Eigentum zugunsten der Agrargemeinschaft bewirke eine verfassungswidrige Spaltung des Eigentums, was einen Verstoß gegen die Art. 5 und 7 des Staatsgrundgesetzes 1867 darstelle.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 2010 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Die belangte Behörde stellte näher dar, dass mit Bescheid der AB vom 27. Juni 1983 in Ansehung genau bezeichneter Grundstücke der Liegenschaften in der EZ 715 und der EZ 716 die Eigenschaft als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c (Gemeindegut) und lit. d (Teilwälder) TFLG 1978 festgestellt worden sei. Ebenso sei mit dem genannten Bescheid das Eigentum der Agrargemeinschaft an diesen Grundstücken festgestellt und zudem festgelegt worden, dass die politische Gemeinde bestimmte Grundstücke und Grundstücksflächen aus den beiden Liegenschaften als Gemeindevermögen ins Eigentum erhalte.

Als an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt seien insgesamt 50 Stammsitzliegenschaften festgestellt worden; für sechs Liegenschaften sei eine Teilwaldberechtigung am Agrargemeinschaftsgebiet ohne Anteilsberechtigung an der Agrargemeinschaft festgestellt worden.

Im genannten Bescheid der AB seien auch verschiedene Vereinbarungen zwischen der Agrargemeinschaft und der politischen Gemeinde festgehalten worden (Spruchpunkt IV). So habe sich die Agrargemeinschaft verpflichtet, Baugründe aus einem Siedlungsgebiet nur an Gemeindebürger zu verkaufen bzw. sei der Gemeinde auf dieser Siedlungsfläche das Vorkaufsrecht eingeräumt worden. Weiters habe sich die Agrargemeinschaft verpflichtet, der Gemeinde für alle öffentlichen Bauten und Wege den Grund kostenlos zu überlassen, wobei die Nutzung von der Gemeinde aber abgelöst werden müsse. Als mit dem Besitz der Agrargemeinschaft verbundene Lasten seien vornehmlich Teilwaldrechte auf mehreren Grundstücken der Liegenschaften EZ 715 und 716 festgestellt worden.

Nach Darstellung des aktuellen Grundbuchstandes und der der Grundbuchanlegung zu Grunde liegenden Eigentumstitel führte die belangte Behörde weiter aus, ein Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes mit jenem anlässlich der Übertragung des Eigentums an den EZ 715 und 716 auf die Agrargemeinschaft zeige, dass die im Spruchpunkt a des Erstbescheides als Gemeindegut festgestellten Grundstücke bereits dazumal zum Gutsbestand der angeführten EZ gehört hätten.

Aus den Aktenunterlagen ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es zwischen der politischen Gemeinde und der Agrargemeinschaft ein Teilungsverfahren gegeben habe. Weder die im Spruchabschnitt IV des Bescheides der AB vom 27. Juni 1983 festgehaltenen Vereinbarungen noch der Verbleib von Gemeindevermögen im Eigentum der politischen Gemeinde stelle eine Teilung dar. Soweit für die Gemeinde im Zuge des agrarbehördlichen Verfahrens im Jahr 1983 ihr Eigentum nicht nur am Gemeindevermögen sondern auch teilweise am Gemeindegut, und zwar unbelastet von Nutzungsrechten, erhalten worden sei, was bei der Grundüberlassung entsprechend der Verpflichtung aus Spruchabschnitt I letzter Absatz des Bescheides vom 27. Juni 1983 der Fall sein dürfte, welche Verpflichtung letztlich im Jahre 1999 erfüllt worden sei (Bescheid der AB vom 28. Mai 1999), sei zu bemerken, dass es unbestreitbar formell zu keiner Teilung des Gemeinschaftsgebietes zwischen der politischen Gemeinde einerseits und der Agrargemeinschaft andererseits gekommen sei. Wenn mit dieser Grundüberlassung zumindest teilweise eine Abgeltung des Substanzwertes erfolgt sein sollte und nicht nur eine Abgeltung für die Nichtbeteiligung der politischen Gemeinde an den Holznutzungsmöglichkeiten des Gemeinschaftsgebietes durch Zuordnung eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft, so werde es einem auf der Grundlage des § 69 TFGL 1996 durchzuführenden Verfahren vorbehalten sein, im Detail zu untersuchen, wie die an die Gemeinde erfolgte Grundzuwendung bei der Festlegung der der Gemeinde zustehenden Substanzberechtigung am Gemeindegut berücksichtigt werden könne. Am Fortbestehen der Eigenschaft der Gemeinschaftsgrundstücke als Gemeindegut ändere dies allerdings nichts, da es mit dem agrarbehördlichen Feststellungsverfahren im Jahre 1983 zu keiner "wirklichen Teilung" im Sinne der Vorschriften des TFLG 1978 gekommen sei.

Im gegenständlichen Berufungsverfahren - so die belangte Behörde weiter - sei die Frage zu klären, ob es sich bei jenen Grundstücken, für welche im agrarbehördlichen Bescheid vom 27. Juni 1983 eine Eigentumsfeststellung zu Gunsten der Agrargemeinschaft erfolgt sei, um Gemeindegut bzw. ehemaliges Fraktionsgut handle. Im genannten Bescheid der AB vom 27. Juni 1983 sei eine Qualifizierung der Gemeinschaftsgrundstücke als Teilwälder und Gemeindegut bzw. ehemaliges Fraktionsgut vorgenommen worden, ohne die einzelnen Grundstücke den beiden Kategorien genau zuzuordnen; die Kategorisierung sei auch nicht näher begründet worden.

Bei der belangten Behörde seien aktuell sieben Berufungsfälle von Agrargemeinschaften aus der mitbeteiligten Gemeinde anhängig. In Hinblick auf die zwischen diesen Fällen gegebenen Zusammenhänge erachte die belangte Behörde eine zusammenschauende Betrachtung als angezeigt. Was das Verhältnis der politischen Gemeinde zu den Fraktionen der Gemeinde betreffe, seien insbesondere die zwei Regulierungsverfahren der heutigen Agrargemeinschaften Ö und U von Interesse. In beiden Fällen sei es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen der politischen Gemeinde und den Nutzungsberechtigten über die Frage der Holzbezugsberechtigungen an den sogenannten unverteilten Fraktionswäldern gekommen. Nach Wiedergabe der Aussagen des damaligen Bürgermeisters der Gemeinde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 27. Februar 1957, und des Hinweises darauf, dass infolgedessen in beiden Berufungsfällen die belangte Behörde im Jahr 1957 zum Schluss gelangt sei, dass die verfahrensgegenständlichen Wälder als Gemeindegut im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 zu qualifizieren seien, erklärte die belangte Behörde, sie gehe heute in Übereinstimmung mit der Agrargemeinschaft davon aus, dass die Rechtsverhältnisse bei den Fraktionen in U ziemlich ähnlich gewesen seien und daher recht gut Rückschlüsse zwischen den verschiedenen ehemaligen Fraktionen und heutigen Agrargemeinschaften in der Gemeinde gezogen werden könnten. Auch die Ausführungen des vormaligen Bürgermeisters hätten sich großteils ganz allgemein auf die Fraktionen in der Gemeinde bezogen, sodass davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei dem im Eigentum der Fraktionen gestandenen Grundvermögen um mit Nutzungsrechten belastetes Fraktionsgut gehandelt habe, welches infolge Auflösung der Fraktionen durch die deutsche Gemeindeordnung im Jahr 1938 von den gemeinderechtlichen Fraktionen in das Eigentum der politischen Gesamtgemeinde gelangt sei.

Im Falle der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft werde diese Annahme dadurch erhärtet, dass sich Organe der politischen Gemeinde mit den Holzbezügen aus den unverteilten Waldungen der Fraktion befasst hätten. So sei von der Gemeinde eine Kopie der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderatsausschusses vom 25. Juni 1950 vorgelegt worden, bei welcher unter Tagesordnungspunkt 4 das Holzansuchen der Fraktion zur Restbezahlung der Glocken bewilligt worden sei. Aus dem ebenfalls vorgelegten Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom 24. Juli 1949 lasse sich ersehen, dass der Gemeinderat (und somit ein Organ der politischen Gemeinde) zuständig gewesen sei, über Verwendungen des Fraktionsgebietes außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten zu entscheiden. Dementsprechend sei vom Gemeinderat am 24. Juli 1949 beschlossen worden, dem Unternehmen R. im Fraktionsgebiet das alleinige Benutzungsrecht für Steine für das zweite Halbjahr 1949 und für das Jahr 1950 einzuräumen. Die Gegenleistungen seien an die Gemeinde erfolgt. Außerdem sei im Gemeinderat festgelegt worden, dass die Bewohner von der Gemeinde für ihren Eigengebrauch Rohsteine für Mauerzwecke ohne Entschädigung an das Unternehmen beziehen könnten. Aus diesen Beschlüssen gehe ganz klar hervor, dass die politische Gemeinde die Verwaltung des Fraktionsgebietes wahrgenommen und für sich aus dem Titel ihres Eigentums auch Substanzerlöse aus der Steingewinnung in Anspruch genommen habe.

An der Beurteilung des Gemeinschaftsgebietes als ehemaliges Fraktionsgut ändere sich auch durch den Umstand nichts, dass sich die politische Gemeinde bei der Verwaltung des Fraktionsgebietes auf vom Gemeinderat bestellte Fraktionsvorstände und -beiräte gestützt habe, wie dies aus einem Sitzungsprotokoll vom 6. April 1950 hervorgehe. Die politischen Gemeinden hätten nämlich die gemeinschaftlich genutzten Gebiete den Nutzungsberechtigten oftmals zur teilweisen Selbstverwaltung überlassen, wobei die Selbstverwaltung unterschiedlich stark ausgeprägt gewesen sei. Diese Selbstverwaltung habe aber nichts daran geändert, dass die politischen Gemeinden aus ihrer Eigentümerstellung heraus auf die Verwaltung der Gemeinschaftsgebiete Einfluss genommen hätten, somit das letzte Wort in den Angelegenheiten des Gemeinschaftsgutes den Organen der politischen Ortsgemeinde zugekommen sei.

Dass die Fraktion als Einrichtung im gemeinderechtlichen Sinn zu beurteilen sei, ergebe sich auch zB aus dem Teilungs- und Kaufvertrag vom 16. Jänner 1964, aus dem Kaufvertrag vom 29. Juli 1982, und aus der aktenkundigen Aufsandungsurkunde vom 27. September 1985, wo jeweils die Gemeinde als Eigentümerin über die Grundstücke verfügt habe. Aus all diesen Verkaufsgeschäften der politischen Gemeinde in Ansehung des Fraktionsgrundes der ehemaligen Fraktion müsse unzweifelhaft geschlossen werden, dass der politischen Gemeinde die Eigentümerstellung über den Fraktionsgrund zugekommen sei.

In weiterer Folge befasste sich die belangte Behörde mit den Teilwaldrechten in Spruchabschnitt V des Bescheides vom 27. Juni 1983. Unter Rückgriff auf diesen Spruchabschnitt könne für die einzelnen Gemeinschaftsgrundstücke nachvollzogen werden, welchen der beiden in Spruchabschnitt I vorgenommenen Qualifizierungen (Gemeindegut oder Teilwald) sie zuzuordnen seien. Die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 2008, VfSlg 18.446/2008 aufgestellten Grundsätze seien ebenso auf die mit Teilwaldrechten belasteten Waldparzellen anzuwenden. Die Nutzung einer Waldfläche als Teilwald könne ohne Widerspruch auch als Gemeindeguts- und Fraktionsgutnutzung angesehen werden. Bei Teilwaldberechtigungen werde eben die Gemeindeguts- bzw. Fraktionsgutsnutzung auf einer nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren und vor langer Zeit zugewiesenen Teilfläche eines Waldgrundstückes vorgenommen. Diese Sichtweise werde durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2009, B 995/09-17, erhärtet; auch dort sei das Höchstgericht davon ausgegangen, dass die mit Teilwaldrechten belasteten Waldgrundstücke bei der Entscheidung über die Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes entsprechend von der Behörde zu berücksichtigen sein würden. Auch die mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom 27. Juni 1983 als Teilwälder qualifizierten Gemeinschaftsgrundstücke seien daher als Gemeindegut zu beurteilen.

Auch wenn mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom 27. Juni 1983 kein Gemeindeanteil am Gemeinschaftsgebiet festgesetzt worden sei, sondern lediglich verschiedene Rechtseinräumungen zugunsten der politischen Gemeinde als Ausfluss der zumindest teilweise gegebenen öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung des ehemaligen Fraktionsgebietes übrig geblieben seien, so könne daraus dennoch ersehen werden, dass die gemeinschaftlichen Grundstücke auch kommunalen Bedürfnissen dienten. Insoweit mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom 27. Juni 1983 Eigentum am Fraktionsgut für die Agrargemeinschaft festgestellt und dieses verbüchert worden sei, sei Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen worden, ohne dass dadurch die Eigenschaft von Gemeindegut untergegangen sei. Die Feststellung, dass das Gemeinschaftsgebiet Gemeindegut darstelle, habe keine Auswirkung auf die Einverleibung des Eigentums im Grundbuch für die Agrargemeinschaft.

Wenn die Agrargemeinschaft vorbringe, es sei für alle Beteiligten am damaligen Verfahren klar gewesen, dass das Eigentum übertragen werde, wobei die Eigentumsübertragung dem Willen der politischen Gemeinde entsprochen und sie damit auf jede Mitberechtigung ausdrücklich verzichtet habe, befinde sich die Agrargemeinschaft damit im Widerspruch zum eigenen Vorbringen, wonach das Gemeinschaftsgebiet nie im wahren Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sei. Schließlich übersehe die Agrargemeinschaft mit ihrem Vorbringen, wonach zugunsten der politischen Gemeinde gerade kein walzendes Anteilsrecht als Fortsetzung des historischen wahren Eigentums reguliert worden sei, weswegen jedenfalls von der Vernichtung allfälligen Gemeindegutes auszugehen sei, dass es entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2010, B 984/09-10, darauf gar nicht ankomme. Auch Gemeinden ohne Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft könnten an dem ehemals in ihrem Eigentum gestandenen Gemeindegut Substanzwertansprüche geltend machen. Die Argumentation der Agrargemeinschaft, wonach die Klassifikation der Liegenschaft als Grundstück gemäß § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1978 dem historischen Sprachgebrauch entsprochen und die Agrarbehörde das Gemeindegut in einem anderen Sinn verstanden habe, als durch die 30 Jahre später ergangene Entscheidung zu VfSlg 9336/1982 definiert, gehe fehl, weil im gegenständlichen Berufungsfall die erwähnte Klassifikation als Gemeindegut im Jahre 1983, sohin zeitlich nach der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, vorgenommen worden sei.

In weiterer Folge befasste sich die belangte Behörde mit den historischen Eigentumstiteln, insbesondere der Forsteigentums-Purifikationstabelle vom 14. Juli 1848 und dem Vergleichsprotokoll vom 19. Oktober 1849 und legte näher begründet dar, dass den gegenständlichen Servitutenablösungsmaßnahmen nicht zu entnehmen sei, dass das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Waldungen an mehrere historische Agrargemeinden übertragen worden sei; vielmehr zeige der vorliegende Vertragsinhalt, dass die Eigentumsübertragung an eine einzige Rechtsperson, nämlich an die Gemeinde, vorgenommen worden sei, was letztlich auch den Zustimmungsvermerk des Tirolischen Guberniums als Kommunalkuratelbehörde erkläre. Was die von der Agrargemeinschaft angesprochenen Vereinbarungen mit der Gemeinde in dem zum agrarbehördlichen Bescheid vom 27. Juni 1983 führenden Verfahren betreffe, so könnten auch diese nicht dazu geführt haben, dass die Zuordnung des Substanzwertes an die politische Gemeinde damit endgültig und für alle Zeiten beseitigt worden wäre. Hinzu komme im gegenständlichen Fall, dass der für die "Waldgemeinschaft T" einschreitende Sebastian P. für die erst noch körperschaftlich einzurichtende Agrargemeinschaft gar nicht rechtswirksam hätte Vereinbarungen treffen können. Entsprechende Organbeschlüsse für diese Vereinbarungen vom 11. Mai 1983 seien weder auf Seiten der politischen Gemeinde noch auf Seiten der Agrargemeinschaft aktenkundig. Die im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom 21. Oktober 2010 vorgelegten Gemeinderatsprotokolle über Sitzungen des Gemeinderates vom 20. Jänner 1983 und 24. März 1983 hätten vor dem Abschluss der Vereinbarungen stattgefunden und es sei im Rahmen dieser Sitzungen eine allgemeine Zustimmung der Gemeinde zur Bildung einer Agrargemeinschaft beschlossen sowie ein Bericht des Bürgermeisters über den Stand der Verhandlungen entgegengenommen worden, ohne dazu eine Beschlussfassung vorzunehmen.

Schließlich vermöge auch die geltend gemachte Ersitzung sämtlicher Eigentumsrechte gegenüber der politischen Gemeinde seit der Eigentumsübertragung im Rahmen des agrarbehördlichen Verfahrens die Berufung nicht zum Erfolg zu führen, da Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung und Ersitzung im Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht gelten würden. Anteilsrechte könnten weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden. Im Fall der hier einschreitenden Agrargemeinschaft sei festzuhalten, dass die Eigentumsübertragung im Jahre 1983 stattgefunden habe, somit auch die 40-jährige Ersitzungszeit noch gar nicht abgelaufen wäre.

Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2010 die das Gemeinschaftsgebiet der Agrargemeinschaft betreffende Waldaufteilung (Teilwaldbildung) angesprochen worden sei, welche für das wahre Eigentum der aus den Nutzungsberechtigten zusammengesetzten historischen Agrargemeinde spreche, sei auszuführen, dass im Fall der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung bereits ein sehr klares Bild für die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen böten. Der von der Agrargemeinschaft relevierten Waldaufteilung komme keine entscheidende Bedeutung zu. Davon abgesehen spreche schon der Umstand des Bestehens von Teilwaldrechten in Ansehung bestimmter Waldgrundstücke für das vormalige Eigentumsrecht einer politischen Gemeinde, da früher derartige Teilwaldrechte ausschließlich auf Grundstücken lasteten, die im Eigentum der Gemeinde gestanden seien. Erst durch die Novelle LGBl. Nr. 33/1969 sei normiert worden, dass Teilwälder auch auf dem Grundeigentum von Agrargemeinschaften bestehen könnten, was durch die zahlreichen Regulierungsverfahren mit Eigentumsübertragung solcher teilwaldbelasteten Waldflächen auf die Agrargemeinschaften notwendig geworden sei.

Nach Ausführungen dazu, dass § 73 lit. d TFLG 1996 die geeignete verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage für die Erlassung von Feststellungsbescheiden der hier vorliegenden Art sei, hielt die belangte Behörde zusammenfassend fest, dass das Gemeinschaftsgebiet vor dem Agrarverfahren im Jahre 1983 unzweifelhaft im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sei und diese auch sehr wesentlich Anteil an der Verwaltung der gemeinschaftlichen Grundstücke genommen habe, und zwar aus dem Titel ihres Eigentums. Die Erträgnisse des Gemeinschaftsgebietes, insbesondere des unverteilten (ehemaligen) Fraktionswaldes, seien auch für öffentlich-rechtliche Aufgabenerfüllungen eingesetzt worden. Es sei daher jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des agrarbehördlichen Bescheides vom 27. Juni 1983 Gemeindegut vorgelegen und sei dies auch von der Agrarbehörde damals so festgestellt worden. Es erübrige sich damit grundsätzlich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen, insbesondere in Bezug auf rechtsgeschichtliche Entwicklungen und rechtshistorische Vorgänge vor der Eigentumsübertragung. Auch die Würdigung der mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2010 vorgelegten Urkunden führe zu keiner anderen Betrachtungsweise. Schließlich sei die Berufungsbehörde darauf beschränkt, über den Gegenstand des Erstbescheides abzusprechen. Die belangte Behörde habe daher über den in der Berufung durch die Agrargemeinschaft gestellten Antrag auf Feststellung, dass der politischen Gemeinde kein Restitutionsanspruch zukomme, nicht absprechen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Agrargemeinschaft erachtet sich in ihrem "Recht auf Negativfeststellung des Restitutionsanspruches der politischen Gemeinde" verletzt; zusätzlich werde sie in ihrem Recht auf "Negativfeststellung des Gemeindegutregals" gemäß TFLG-Novelle 2010 verletzt.

Dazu meint die mitbeteiligte Gemeinde in ihrer Gegenschrift, diese Beschwerdepunkte fänden im Gesetz keine Deckung und ließen sich auch aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ableiten. Solche Rechte seien daher nicht Sache des Berufungsverfahrens gewesen. Diese Mängel der Beschwerde seien aber einer Verbesserung nicht zugänglich, weshalb sie (schon aus diesem Grund) abzuweisen gewesen wäre.

Mit diesem Vorbringen verkennt die mitbeteiligte Gemeinde, dass bei einer Feststellung, wonach Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 idgF vorliegt, vor dem Hintergrund des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 idgF auch der Restitutionsanspruch der politischen Gemeinde feststeht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass mit dem angefochtenen Bescheid (auch) über den Restitutionsanspruch der Gemeinde abgesprochen wurde.

Daraus folgt, dass die von der Agrargemeinschaft gewählte Bezeichnung des Beschwerdepunktes (Verletzung im "Recht auf Negativfeststellung des Restitutionsanspruches der politischen Gemeinde" bzw. "Recht auf "Negativfeststellung des Gemeindegutregals") im Rahmen des § 28 VwGG ihre Deckung findet.

2. Die Agrargemeinschaft macht unter anderem die Verfassungswidrigkeit der TFLG-Novelle 2010 geltend (Seite 69 der Beschwerde), dies für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof zur Ansicht gelangen sollte, dass die verfassungswidrigen Bestimmungen der TFLG-Novelle 2010 zur Lösung des gegenständlichen Rechtsfalles zur Anwendung zu bringen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Ausspruch nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 getroffen. Die Rechtmäßigkeit dieses Ausspruches ist Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof; daher ist im vorliegenden Fall die genannte Bestimmung des TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 präjudiziell.

Angesichts dessen, dass der Verfassungsgerichtshof in der Zwischenzeit mit Erkenntnissen vom 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10, und vom 28. Februar 2011, B 1645/10-9, die Verfassungskonformität der § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, § 33 Abs. 5, § 35 Abs. 7 und § 36 Abs. 2, 6, 7 und 8 TFLG 1996 in der Fassung der genannten Novelle unter mehreren Gesichtspunkten geprüft und bejaht hat, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, einen Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu stellen.

3. Die Agrargemeinschaft macht geltend, sie hätte seit der Umgründung und körperschaftlichen Einrichtung seit über 40 Jahren Eigentumsrechte an diesen Grundstücken ausgeübt und daher Alleineigentum ersessen (S. 78 der Beschwerde unter Bezugnahme auf einen angeblich übergangenen Beweisantrag). Auf Seite 104 der Beschwerde meint die Agrargemeinschaft zu diesem Thema, sie könne "gegenüber der substanzberechtigten Gemeinde ersitzen. Ersitzung beende die Gemeindeguteigenschaft dann, wenn der Ortsgemeinde kein Anteilsrecht zureguliert worden sei."

Im vorliegenden Fall erübrigt es sich, auf die Möglichkeit der Ersitzung näher einzugehen (vgl. aber dazu die grundsätzlichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0091, Punkt 4), weil der Eigentumsübergang auf die Agrargemeinschaft erst im Jahr 1983 erfolgte und die notwendige Ersitzungszeit von 40 Jahren daher noch nicht abgelaufen wäre. Eine Ersitzung "des Fehlenden" durch die Agrargemeinschaft im Umfang des Rechtes der Gemeinde an der Substanznutzung kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Frage.

4. Die belangte Behörde wies die Berufung der Agrargemeinschaft gegen Spruchpunkt a des Erstbescheides ab und übernahm dadurch die dort ausgesprochene Feststellung, wonach die Grundstücke der EZ. 715 (mit Ausnahme eines Grundstückes) und EZ. 716 Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 seien.

4.1 § 33 TFLG 1996 lautet in dieser Fassung (auszugsweise):

"§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren

(Gemeindegut);

d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder).

(3) Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs. 2 lit c Z. 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind. "

§ 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 nennt in seinen beiden Ziffern zwei Arten von Gemeindegut. Unstrittig ist, dass die Z 1 solche Grundstücke betrifft, die im Eigentum einer politischen Gemeinde stehen, und dass diese Voraussetzung im hier vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Weiters ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung in Z 2 "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind" gemeint ist, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also im Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind.

4.2 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob eine Hauptteilung stattgefunden hat. Die Agrargemeinschaft verweist diesbezüglich (vgl. Seiten 6ff und 82f der Beschwerde) darauf, dass anlässlich der Bescheiderlassung vom 27. Juni 1983 eine Teilung stattgefunden habe und dass 16 Jahre später durch Vertrag zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft noch offene Ansprüche der Gemeinde endgültig geklärt und erledigt worden seien. Jede vereinbarungsgemäße Teilung des Regulierungsgebietes beende die Eigenschaft als Gemeindegut; dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Ortsgemeinde kein Anteilsrecht am Regulierungsgebiet mehr in Anspruch nehme oder zugesprochen erhalten habe.

4.2.1 Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass daraus, dass eine Gemeinde im Rahmen eines Regulierungsverfahrens am Gemeindegut kein Anteilsrecht zugesprochen erhalten hat, nicht der Schluss gezogen werden kann, es hätte eine Hauptteilung stattgefunden.

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2010, B 984/09, nimmt der Umstand, dass einer Gemeinde im Zuge des Regulierungsverfahrens von Gemeindegut kein Anteilsrecht zureguliert wurde, dem Regulierungsgebiet nicht die Eigenschaft als Gemeindegut. Demnach kann dieser Umstand auch nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass eine Hauptteilung im Zuge der Regulierung stattgefunden habe, wäre doch das Ergebnis einer Hauptteilung unbelastetes Eigentum der Gemeinde, also eben kein Gemeindegut.

4.2.2 Im vorliegenden Fall wurde mit einem - auf Grundlage des § 73 lit. a, b, c, d und e TFLG 1978 in Verbindung mit den §§ 33 und 34 leg. cit. ergangenen - Bescheid der AB vom 27. Juni 1983 festgestellt, dass die Grundstücke der EZ. 715 und EZ. 716 agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. c und d TFLG 1978 seien und im Eigentum der Agrargemeinschaft stünden. Dieser Bescheid erging somit offenbar weder während eines Regulierungsverfahrens noch stellt er einen Regulierungsplan nach § 65 TFLG 1978 dar, auch wenn er im vorliegenden Verwaltungsakt regelmäßig als "Regulierungsplan" bezeichnet wird. (Hinter der Wahl dieser Bescheidart stand offenbar der Umstand, dass im Falle einer Regulierung die Teilwaldrechte in Anteilsrechte hätten umgewandelt werden müssen, was nicht erwünscht war).

Der Bescheid der AB vom 27. Juni 1983 ist ein Feststellungsbescheid, der neben der Umschreibung und Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, der Eigentumsverhältnisse daran und der Nennung von Teilwaldberechtigten, auch die Vereinbarungen zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde, die Belastungen der einzelnen EZ sowie die Satzung der Agrargemeinschaft umfasste. Dieser Bescheid ist kein Hauptteilungsbescheid nach § 48 TFLG 1978.

Andere aktenkundige Vorgänge oder Bescheide, die im Zeitraum vor der Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft eine Hauptteilung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen belegten, sind nicht aktenkundig. Schon aus diesem Grund kann dem Vorbringen der Agrargemeinschaft nicht gefolgt werden, wonach eine Hauptteilung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde stattgefunden habe.

4.2.3 Es kann dahinstehen, ob unter dem in § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 genannten Begriff der "Hauptteilung" auch andere, den Ergebnissen einer Hauptteilung gleichzuhaltende Akte zu verstehen sind oder nicht. Entscheidend wäre dafür, dass es zuvor zu einer Bewertung des gesamten Gebietes und zu einer nachvollziehbaren Entscheidung über dessen Aufteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft (in Form von Abfindungen) kommt.

Davon kann im gegenständlichen Fall aber nicht ausgegangen werden. So weist der Inhalt der in Spruchabschnitt IV des Bescheides der AB vom 27. Juni 1983 festgehaltenen Vereinbarungen mit der Gemeinde (wie zB ein Vorkaufsrecht der Gemeinde, Abtretungsverpflichtung von Grund für öffentliche Zwecke) nicht darauf hin, dass der Bescheid vom 27. Juni 1983 das Ergebnis eines einer Hauptteilung gleichzuhaltenden Vorganges gewesen wäre. Es ist nicht erkennbar, dass die dort genannten Rechte als Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums auf die Agrargemeinschaft bei gleichzeitiger Aufgabe der Gemeindegutseigenschaft anzusehen gewesen wären.

Dies gilt aber auch für Spruchpunkt I letzter Satz des Bescheides der AB vom 27. Juni 1983, der das Ergebnis der Aufteilung von Siedlungsgrund zwischen Gemeinde (8 000 m2) und Agrargemeinschaft (7 000 m2) darstellt; mit Bescheid der AB vom 28. Mai 1999 wurde eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft vom 14. Mai 1999 genehmigt und festgestellt, dass damit dieser Punkt des Bescheides vom 27. Juni 1983 erfüllt sei. Angesichts der Übertragung von Grundflächen im Gesamtausmaß von 405,4 ha an die Agrargemeinschaft erscheint diese Regelung über die Aufteilung des Siedlungsgebietes nicht geeignet, darin das Vorliegen einer einer Hauptteilung ähnlichen Maßnahme zu erblicken.

Es ist daher der belangten Behörde nicht zu widersprechen, wenn sie davon ausging, dass im Gegenstand die genannte Voraussetzung des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFGL 1996, nämlich dass keine Hauptteilung stattgefunden hat, vorliegt.

5. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0092, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht hat, kommt es bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum an die Agrargemeinschaft übertragen wurde, nicht entscheidend an. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "durch Regulierungsplan" in § 33 Abs. 2 lit. c Z 2TFLG 1996 ist weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung des § 33 Abs. 2 lit. c

Z 2 TFLG 1996. Darunter fällt daher auch der hier entscheidungswesentliche Bescheid der AB vom 27. Juni 1983.

6. In diesem Bescheid wurden die EZ. 715 und 716 als Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. c und d TFLG 1978 qualifiziert.

Die Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1978 stand im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 27. Juni 1983 infolge des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9.336/1982 seit 1. März 1983 nicht mehr in Geltung. Ungeachtet dessen wurde sie im Spruch des angefochtenen Bescheides als Rechtsgrundlage angeführt. Diese Bestimmung hatte folgenden Wortlaut:

"§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,

  1. a) ….

  2. b) ….

(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte an einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:

a) Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Benutzung (Abs. 1) früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung in den öffentlichen Büchern noch nicht durchgeführt worden ist;

b) Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten (Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952) einer Ortgemeinde (Ortschaft) oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamem Besitz abgetreten worden sind;

c) das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut;

d) im Eigentum der Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft stehende Waldgrundstücke, an denen zugunsten bestimmter Liegenschaften oder Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte bestehen (Teilwälder); …."

Diese Bestimmung umschrieb klar und in Übernahme der Systematik der Vorgängergesetze (vgl. §§ 4 und 5 T.R.L.G., § 36 TFLG 1935, § 36 TFLG 1952 und § 32 TFLG 1969) Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen, also Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde, als eine mögliche Form der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Gemeindegut als spezifische Erscheinungsform agrargemeinschaftlicher Grundstücke war aber auch in der Zeit nach Ablauf des 28. Februar 1983 bis zum Inkrafttreten der TFLG-Novelle 1984 rechtlich existent. Wenn auch diese Bestimmung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr in Kraft stand, war ihr Inhalt doch eindeutig und die Bezugnahme im Spruch des Bescheides der AB vom 27. Juni 1983 konnte daher nur so verstanden werden, dass damit das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des damaligen Begriffsverständnisses festgestellt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0091, mit dem dortigen Regulierungsplan und dessen Verständnis näher auseinandergesetzt. Der dortige Regulierungsplan enthielt u.a. die Aussage, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 (= § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1978) seien.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen; für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde oder der Verfasser des Bescheidtextes verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass und aus welchen Gründen eine derartige bescheidmäßige Feststellung objektiv nur so verstanden werden konnte, dass die AB damit die in Rede stehenden Grundstücke rechtskräftig als Gemeindegut im Sinne der jeweils geltenden TGO (hier: der TGO 1966) qualifizierte.

Angesichts der im zitierten Erkenntnis näher dargestellten Systematik der TFLGs und der ihnen vorangegangenen Gesetze war davon auszugehen, dass auch im zeitlichen Geltungsbereich des TFLG 1978 unter dem Begriff "Gemeindegut" im Zusammenhang mit § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1978 allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde im Sinne des § 76 Abs. 3 TGO 1966 zu verstehen war. Hier wurde im Bescheid vom 27. Juni 1983, demzufolge die agrargemeinschaftlichen Grundstücke - soweit es sich nicht um Teilwälder handelte - solche nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1978 seien, rechtskräftig und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend zum Ausdruck gebracht, dass diese Grundstücke im Zeitpunkt der Regulierung Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde waren.

Die im Bescheid vom 27. Juni 1983 getroffene Feststellung nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1978 entfaltete Rechtswirkungen. Eine der Folgen dieser Feststellung ist aber angesichts der Zuweisung des Eigentums an die Agrargemeinschaft - hier sei auf das Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 verwiesen -, dass der Substanzwert an solchen Grundstücken der Gemeinde zukommt. Solche Agrargemeinschaften sind daher Gemeindegutsagrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996.

7. Angesichts dessen erübrigte sich ein Eingehen auf sämtliche im vorliegenden Fall aufgeworfenen rechtshistorischen Fragestellungen. Die Rechtskraft des Bescheides vom 27. Juni 1983 und der dort getroffenen Feststellung über das Vorliegen von Gemeindegut wirkt für die Zukunft und bindet auch den Verwaltungsgerichtshof.

Darauf, ob diese Feststellungen zu Recht getroffen wurden, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Forsteigentumsregulierung oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestalteten, und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, kam es daher nicht an.

Die Beschwerde war daher - soweit sie sich auf die Feststellung von Gemeindegut an den unverteilten Wäldern bezog - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, wonach Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 vorliege, bezieht sich auch auf den Teil des Regulierungsgebietes, auf dem sich Teilwälder befinden.

Mit Bescheid der AB vom 27. Juni 1983 war in Bezug auf die Teilwälder festgestellt worden, diese stellten Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1978 dar. Nun enthält diese - oben wiedergegebene - Norm aber im Gegensatz zu § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1978 in Bezug auf das Grundeigentum keine eindeutige Aussage, es ist sowohl von Eigentum der Gemeinde als auch von Eigentum der Agrargemeinschaft die Rede.

Im vorliegenden Fall weisen die Gemeindegutsgrundstücke und die Teilwälder aber verfahrenstechnisch das gleiche Schicksal auf. Beide Grundstücksarten wurden mit dem zitierten Bescheid vom 27. Juni 1983 agrarbehördlich geregelt. Dass in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse vor dieser Regelung oder danach ein Unterschied zwischen diesen beiden Gruppen vorgelegen wäre oder ein solcher herbeigeführt werden sollte, ist nicht erkennbar. Die Teilwälder sollten das gleiche rechtliche Schicksal erfahren wie die Gemeindegutsgrundstücke, nämlich ins Eigentum der Agrargemeinschaft überführt werden.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch in Bezug auf die Teilwälder festgestellt, es liege Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 vor. Diese Feststellung derogiert der Feststellung im Bescheid vom 27. Juni 1983, wonach in diesem Umfang Teilwälder vorlägen.

Aus den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0230, näher dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich aber die ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 Z 2 lit. c TFLG 1996 vor dem Hintergrund der anzuwendenden Rechtslage als rechtswidrig.

Auch im hier vorliegenden Beschwerdefall war der angefochtene Bescheid daher, soweit sich die mit ihm getroffene Feststellung auf Teilwälder bezieht, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 30. Juni 2011

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