Normen
B-VG Art131;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3;
FischereiG OÖ 1983 §5 Abs1;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9;
VwGG §63 Abs1;
B-VG Art131;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3;
FischereiG OÖ 1983 §5 Abs1;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9;
VwGG §63 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl 2008/03/0017, verwiesen. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 2007, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Eintragung des Koppelfischereirechts "Fr" in das Fischereibuch der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land betreffend sämtliche Gewässer innerhalb näher bestimmter Grenzen gemäß § 7 Abs 7 des Oberösterreichischen Fischereigesetzes, LGBl Nr 60/1983 (FG), abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Maßgebend für diese Aufhebung war Folgendes:
Voraussetzung für die von den beschwerdeführenden Parteien beantragte Erlassung eines Bescheides über die Eintragung ihres Fischereirechtes im Fischereibuch ist gemäß § 1 Abs 3 in Verbindung mit § 7 Abs 9 FG die Klärung der Frage, wer Eigentümer des Fischereirechtes und damit Fischereiberechtigter ist. Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist nicht nur seine räumliche Ausdehnung, sondern auch die Beurteilung, ob Alleineigentum, schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht im Sinne des § 5 Abs 1 FG vorliegt. Ist diese Beurteilung strittig, liegt ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs 3 FG vor, wobei die Verwaltungsbehörde von der Vorfragenbeurteilung auch dann ausgeschlossen ist, wenn noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist.
Die von der belangten Behörde (im Vorbescheid) vorgenommene Beurteilung der zivilrechtlichen Wirkungen der in Rede stehenden Grundbuchseintragungen (es liege schlichtes Miteigentum, nicht aber ein Koppelfischereirecht im Sinne des § 5 Abs 1 FG vor), war wegen § 7 Abs 9 und § 1 Abs 3 FG, wonach die Verwaltungsbehörde von der Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen ausgeschlossen ist, unzulässig. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien habe aber auch nicht gesagt werden können, dass über die streitgegenständliche Frage bereits bindend von den Zivilgerichten entschieden worden sei, weil - abgesehen von der Unklarheit hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des zur Eintragung beantragten Fischereirechts - eine bindende Entscheidung der strittigen Vorfrage in einem Zivilprozess, insbesondere in dem von den beschwerdeführenden Parteien genannten Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 8. Juni 2009, noch nicht vorgenommen worden war.
Die belangte Behörde hatte daher den Antrag der beschwerdeführenden Parteien zu Unrecht abgewiesen; es wäre vielmehr eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg geboten gewesen.
2. Mit dem nun angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 19. August 2010 entschied die belangte Behörde über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien dahin, dass diese zur Klärung der Frage, ob es sich bei dem zur Eintragung beantragten Fischereirecht um ein Koppelfischereirecht handelt, auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.
Nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie sei gemäß § 63 Abs 1 VwGG verpflichtet, auf Grund der Bindungswirkung des genannten Erkenntnisses die Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Entgegen deren Auffassung habe sich nämlich seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, zumal im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bereits das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 8. Juni 2009 vorgelegen sei, worauf vom Verwaltungsgerichtshof in der Begründung auch Bezug genommen worden sei.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
3.1. Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden in dem Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art 131 B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Bindung der Behörde erstreckt sich dabei auf all jene Fragen, zu denen sich der Verwaltungsgerichtshof geäußert hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof selbst hat in einem weiteren, denselben Fall betreffenden Beschwerdeverfahren diese Bindung zu beachten (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 26. September 2007, Zl 2007/03/0148).
3.2. Entscheidend für die Aufhebung des im Vorverfahren angefochtenen Bescheides war - wie dargestellt - der Umstand, dass eine bindende Entscheidung der Zivilgerichte über die strittige Frage (Bestehen eines Koppelfischereirechts im Sinne von § 5 Abs 1 FG) nicht vorlag, weshalb vor dem Hintergrund der §§ 7 Abs 9 und 1 Abs 3 FG, wonach die Verwaltungsbehörde von der Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen ausgeschlossen ist, eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg geboten gewesen wäre.
3.3. Das Beschwerdevorbringen, aus der Aktenlage, insbesondere dem Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 8. Juni 2009, 4 R 98/09y, sei ersichtlich, dass den beschwerdeführenden Parteien rechtskräftig das alleinige Fischereirecht an den gegenständlichen Gewässerabschnitten in T, W Mühlbach, K, F Mühlbach und K zukomme, sodass sowohl über die räumliche Ausdehnung des Fischereirechts als auch über seine Qualifikation als Koppelfischereirecht bindend entschieden worden sei, zumal seit jeher unbestritten sei, dass es sich bei den Frdorfer Fischereirechten um ein Koppelfischereirecht handle, negiert die - nicht nur die Behörde, sondern auch den Verwaltungsgerichtshof selbst treffende - Bindung nach § 63 Abs 1 VwGG.
3.4. Seit Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses hat sich die Rechtslage nicht geändert. Auch eine Änderung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wird von den beschwerdeführenden Parteien nicht dargetan. Dass sich nämlich aus den in der Beschwerde unter Punkt 3 lit a bis h genannten Urkunden, von denen die unter lit a bis g genannten dem Beschwerdevorbringen nach im Zeitraum von 20. Juni 2006 bis 28. März 1989 - und damit allesamt vor Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses - erstellt worden seien, und die unter lit h genannte sich nur auf Teile der beschwerdegegenständlichen Gewässerstrecken bezieht, eine maßgebliche Änderung des entscheidenden Sachverhalts seit Erlassung des zitierten Vorerkenntnisses ergeben hätte, wird von den beschwerdeführenden Parteien nicht einmal konkret behauptet.
3.4. Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien schon wegen der nach § 63 Abs 1 VwGG auch den Verwaltungsgerichtshof treffenden Bindung an die im aufhebenden Vorerkenntnis geäußerte Rechtsansicht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 26. April 2011
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