Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei in der Zeit vom 23. bis 29. Juni 2004 und vom 18. August 2004 bis 3. April 2006 mit Hauptwohnsitz in W gemeldet gewesen. Seit 19. April 2006 weise sie einen durchgehenden Hauptwohnsitz in 1150 W auf, habe jedoch bisher lediglich über ein von der österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestelltes Visum C mit einer Gültigkeitsdauer vom 17. April bis 16. Mai 2006 verfügt. Ihr am 3. September 2007 persönlich bei der österreichischen Botschaft in Belgrad gestellter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sei im Instanzenzug mit Bescheid vom 4. Juni 2008 gemäß § 21 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden.
Die Beschwerdeführerin halte sich ohne entsprechenden Aufenthaltstitel in Österreich auf, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG gegeben seien.
Anschließend beurteilte die belangte Behörde die Erlassung der Ausweisung gegen die Beschwerdeführerin im Rahmen der Interessenabwägung als dringend geboten und daher zulässig im Sinn des § 66 FPG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, die Beschwerdeführerin sei serbische Staatsangehörige und habe lediglich über ein vom 17. April bis 16. Mai 2006 gültiges Visum C verfügt.
In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, nicht nur über die serbische, sondern auch über die kroatische Staatsbürgerschaft zu verfügen. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass sie aufgrund ihrer kroatischen Staatsbürgerschaft zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sei. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einreise in das bzw. der Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides allenfalls rechtmäßig im Inland gewesen sei und daher nicht ausgewiesen hätte werden dürfen. Dass die Beschwerdeführerin seit Mitte 2006 bei ihren Großeltern gemeldet gewesen sei, reiche für diese Beurteilung nicht aus, entfalte doch die Meldung bzw. die Ausstellung eines Meldezettels lediglich Indizwirkung, die eine materielle Prüfung des Bestehens eines Hauptwohnsitzes nicht ersetzen könne. "Es hätte daher genauso gut sein können", dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ausgereist sei und sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausweisung durch eine sichtvermerksfreie Einreise rechtmäßig im Inland aufgehalten habe. Die belangte Behörde sei zudem ihrer Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG nicht nachgekommen und habe die Beschwerdeführerin nicht dazu aufgefordert, ihre kroatischen Staatsbürgerschaftsnachweise vorzulegen.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsverfahren nicht vorbrachte, neben ihrer serbischen auch über die kroatische Staatsbürgerschaft zu verfügen. Vielmehr führte sie in der Berufung aus, "(d)ie Tatsachenfeststellungen über die persönlichen Verhältnisse sind im wesentlichen richtig" und auch "die Feststellungen über die derzeitige rechtliche Situation" seien richtig. Dadurch wurden die Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid, wonach die Beschwerdeführerin serbische Staatsangehörige sei und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, bestätigt. Die belangte Behörde hatte daher keine Veranlassung, das Vorliegen einer etwaigen Doppelstaatsbürgerschaft lediglich "auf Grund der historischen Zusammenhänge" von sich aus zu prüfen. Das nunmehrige Vorbringen zum Sachverhalt hinsichtlich eines "allenfalls" rechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin verstößt daher gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht ausdrücklich, sich zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, sondern führt lediglich aus, dies "hätte genauso gut sein können".
Eine Verletzung der Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG seitens der belangten Behörde kann schon deshalb nicht vorliegen, weil die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Behauptung - im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2009/18/0273).
Da im Hinblick auf die - mängelfrei zu Stande gekommenen - Feststellungen davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ablauf ihres Visums am 16. Mai 2006 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, lagen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG vor.
Die Beschwerde wendet sich nicht gegen das - vor dem Hintergrund der Feststellungen unbedenkliche - Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 15. Dezember 2011
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