Normen
BAO §210;
BAO §211;
BAO §212;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
EStG §78 Abs3;
BAO §210;
BAO §211;
BAO §212;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
EStG §78 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war seit 26. August 1996 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z GmbH. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 9. Februar 1999 wurde die Auflösung der Z GmbH beschlossen und die Liquidation eingeleitet. Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23. Februar 1999 wurde die Funktion des Beschwerdeführers als Geschäftsführer im Firmenbuch gelöscht. Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. Dezember 1999 wurde über das Vermögen der Z GmbH der Konkurs eröffnet. Dieser Konkurs wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11. Dezember 2000 nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO aufgehoben.
Mit Bescheid vom 15. November 2001 nahm das Finanzamt Graz-Stadt den Beschwerdeführer als Haftungspflichtigen gemäß §§ 9 Abs. 1, 80 ff BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Z GmbH in Höhe von S 1,351.813,02 (EUR 98.240,08) für aushaftende Umsatzsteuer 1996 bis 1999 sowie Lohnabgaben 1998 und 1999 in Anspruch.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er keine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu verantworten habe. Hinsichtlich der bei der Z GmbH entstandenen Abgabenrückstände sei am 21. August 1998 ein Antrag auf Zahlungserleichterung gestellt worden und mit Bescheid vom 25. September 1998 die Abstattung in Ratenform bewilligt worden. Die Monatsraten seien vereinbarungsgemäß bis 1999 geleistet worden. Solange eine Ratenvereinbarung aufrecht sei und erfüllt werde, könne eine Organhaftung nicht eintreten. Erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Z GmbH seien keine Zahlungen mehr geleistet worden, sodass eine Haftung des Beschwerdeführers nicht bestehen könne.
Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Vorhalt vom 3. Oktober 2007 auf, hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer für 1996 und 1997, der Umsatzsteuer für Jänner bis Oktober 1997 und der Lohnabgaben für Februar 1998 Unterlagen über die finanziellen Mittel der Primärschuldnerin im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten und deren Verwendung vorzulegen.
Der Beschwerdeführer brachte in seinem Schreiben vom 15. November 2007 vor, die Z GmbH habe bis Jänner 1999 regelmäßig monatliche Raten entrichtet, weshalb ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers nicht erkennbar sei. Die Fälligkeit der in Rede stehenden Abgaben sei auf Grund des Ratenzahlungsansuchens erst mit der am 6. August 1998 und 8. September 2000 erfolgten Umbuchung gegeben. Die wirtschaftliche Entwicklung der Z GmbH sei 1998 so schlecht gewesen, dass mit Februar 1999 deren Liquidation beschlossen worden sei. Nach einem Schlaganfall des Beschwerdeführers im Juni 1999 und einem sehr schleppenden Heilungsverlauf habe man im Dezember 1999 den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens einbringen müssen. Die Konkursgläubiger hätten nur mit einer Quote von 0,32 % bedient werden können. Wäre das Konkursverfahren früher eröffnet worden, hätte das Finanzamt Teilzahlungen nicht (mehr) erhalten bzw. wäre auch eine Anfechtung des überwiesenen Betrages in Höhe von S 507.240,-- im Raum gestanden. Die Abgabenbehörde habe ohnedies mehr erhalten als die Konkursgläubiger. Der Beschwerdeführer hätte "nicht mehr tilgen können, als durch die Bezahlung von S 507.240,-- und die monatlichen Raten zu S 50.000,-- bis Jänner 1999 ohnedies bezahlt" worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Haftungsbescheid insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer nur mehr für die Umsatzsteuer 1996 und 1997, die Umsatzsteuer für Jänner bis Oktober 1997 sowie Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag jeweils für Februar 1998 zur Haftung herangezogen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Z GmbH habe am 6. Februar 1996 einen Antrag auf Zahlung des zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Rückstandes von S 818.499,46 in monatlichen Raten zu S 100.000,-- gestellt. Der Rückstand habe zum Großteil in Umsatzsteuern nach einer abgabenbehördlichen Prüfung bestanden. Das vom Finanzamt stattgebend erledigte Ansuchen sei mit Eingabe vom 11. März 1996 insoweit ergänzt worden, als ersucht worden sei, die Umsatzsteuer für Dezember 1995 in den laufenden Zahlungsplan einzubeziehen. Das Finanzamt habe auch diesem Ansuchen mit Bescheid vom 4. April 1996 stattgegeben. Die Z GmbH habe in der Folge bis Dezember 1996 monatlich S 100.000,-- überwiesen.
Mit Eingabe vom 21. August 1998 habe die Z GmbH die Entrichtung des zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Rückstandes in Höhe von S 1,652.997,-- in Monatsraten zu S 90.000,-- beantragt. Mit Bescheid vom 25. September 1998 sei dieses Zahlungserleichterungsansuchen unter der Bedingung der Überweisung eines Betrages von S 507.240,-- stattgebend erledigt worden. Dieser Betrag sei am 6. Oktober 1998 überwiesen worden. Die Monatsraten von S 50.000,-- seien bis Jänner 1999 fristgerecht überwiesen worden.
Zur Abfuhr von Abgabenschuldigkeiten der Z GmbH, die nach der Bestellung des Liquidators sowie nach der Konkurseröffnung fällig geworden seien, sei nicht der Beschwerdeführer, sondern der Liquidator bzw. der Masseverwalter verantwortlich gewesen, sodass die Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgaben nicht in Betracht komme. Da überdies die mit Bescheid des Finanzamtes vom 25. September 1998 monatlich geforderten Zahlungen ordnungsgemäß entrichtet worden seien, sei hinsichtlich der im November 1998 bis Jänner 1999 fälligen Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer September und November 1998 und Lohnabgaben November 1998) nicht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers auszugehen.
Die Umsatzsteuer für die Jahre 1996 und 1997 resultiere aus der Verbuchung der Umsatzsteuererklärungen für 1996 und 1997 am 6. August 1998 und am 8. September 2000, in welchen Restschuldigkeiten in der Höhe von S 735.441,-- und S 15.569,-- ausgewiesen worden seien.
Die Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Oktober 1997 sei auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung (Niederschrift vom 11. Februar 1998) mit S 520.095,60 festgesetzt worden. Davon hafte auch der im Haftungsbescheid angeführte Teilbetrag von S 54.662,02 offen aus.
Die Lohnabgaben für Februar 1998 (Lohnsteuer S 15.569,--, Dienstgeberbeitrag S 7.521,-- und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag S 886,--) seien zwar gemeldet, aber nicht entrichtet worden.
Die Fälligkeitstage der Umsatzsteuer 1996 und 1997 und der Lohnabgaben für Februar 1998 (17. Februar 1997, 15. Dezember 1997, 16. Februar 1998 und 16. März 1998) lägen einerseits nach dem Dezember 1996 (bewilligte Ratenzahlung von März bis Dezember 1996 auf Grund des Ansuchens vom 6. Februar 1996) und andererseits vor dem Antrag auf Zahlungserleichterung vom 21. August 1998. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, bestimme sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Maßgebend sei der Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit, unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt worden sei. Ein nach Eintritt der Fälligkeit eingebrachtes Ratenansuchen ändere nichts am Fälligkeitszeitpunkt der Abgabe. Selbst im Falle der Bewilligung einer Zahlungserleichterung werde lediglich der Zeitpunkt der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben hinausgeschoben.
Ein Vorhalt des Finanzamtes vom 13. Jänner 2004, mit welchem der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, die Gleichbehandlung aller Gläubiger und die Entrichtung der Verbindlichkeiten für den Haftungszeitraum nachzuweisen, sei unbeantwortet geblieben. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer mit Vorhalt vom 3. Oktober 2007 neuerlich aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgehe, welche finanziellen Mittel der Primärschuldnerin im jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeiten der in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten zur Verfügung gestanden seien, wie diese verwendet und weshalb sie nicht zur Bezahlung der in Haftung gezogenen Abgaben herangezogen worden seien.
Der vom Beschwerdeführer zur Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr vorgelegte Konkurseröffnungsantrag sei als Beweismittel ungeeignet, weil er eine Aufstellung der Gläubiger und der aushaftenden Verbindlichkeiten der Z GmbH im Dezember 1999 beinhalte und nicht einen Nachweis hinsichtlich der Gleichbehandlung der Gläubiger zu den einzelnen Fälligkeitszeitpunkten unter Berücksichtigung der vorhandenen liquiden Mittel und der Zahlungseingänge. Aus dem Konkursantrag sei nicht ersichtlich, an welche Gläubiger und in welcher Höhe die zur Verfügung gestandenen liquiden Mittel geflossen seien. Der Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, sei ebenfalls nicht erbracht worden, weshalb dem Beschwerdeführer die uneinbringlichen Abgaben zur Gänze vorgeschrieben werden könnten.
Da der Beschwerdeführer der zweimaligen Aufforderung, die Gleichbehandlung aller Gläubiger bei der Verwendung der vorhandenen finanziellen Mittel nachzuweisen, nicht nachgekommen sei, könne eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers angenommen werden. Gegen das Fehlen jeglicher liquider Mittel zu den Fälligkeitsterminen spreche der laufende Geschäftsbetrieb bis Anfang des Jahres 1999 (vgl. Zahlungserleichterungsansuchen vom 21. August 1998, in dem die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit des Rückstandes mit einem allgemein guten Geschäftsverlauf begründet worden sei). Es sei daher davon auszugehen, dass von Februar 1997 bis März 1998 aus den laufenden Einnahmen zumindest die laufenden Betriebskosten entrichtet worden seien. Aus den Buchungsabfragen des Abgabenkontos der Z GmbH sei weiters hervorgegangen, dass monatlich die Lohnabgaben dem Finanzamt gemeldet und im fraglichen Zeitraum Löhne ausbezahlt worden seien.
Ob das Finanzamt mit der Zahlung von S 507.240,-- und den monatlichen Raten a S 50.000,-- mehr erhalten habe als die übrigen Konkursgläubiger, die sich mit einer Quote von 0,32 % zufrieden geben haben müssen, sei nicht erwiesen. Die Liquiditätslage der Z GmbH ab September 1998 könne nicht mit der Liquiditätslage im Zeitpunkt der haftungsgegenständlichen Abgabenfälligkeiten (Februar 1997 bis März 1998) verglichen werden. Der Nachweis, ob die Abgabenschuldigkeiten im gleichen oder sogar höheren Ausmaß wie die anderen Verbindlichkeiten getilgt worden seien, sei nicht mit einer Grobschätzung über einen vom Beschwerdeführer willkürlich festgelegten Zeitraum, sondern zu den einzelnen Fälligkeitspunkten der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zu erbringen.
Werde die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen.
Die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben sei dem Beschwerdeführer als damals verantwortlichen alleinigen Geschäftsführer anzulasten, weshalb aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Sinne des öffentlichen Interesses des Staates an der Einbringung der Abgaben der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger in Anspruch zu nehmen gewesen sei. Selbst wenn auf Grund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers die Abgaben erschwert einbringlich seien - was vom Beschwerdeführer nicht behauptet werde -, ließe sich daraus eine Unzumutbarkeit der Haftungsinanspruchnahme nicht ableiten, weil die Haftung nicht nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte oder des aktuellen Vermögens geltend gemacht werden dürften.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht, nicht zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Z GmbH herangezogen zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben u.a. die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. Nur der Vertreter wird in der Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0092, mwN).
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers habe darin bestanden, die gegenständlichen Abgaben nicht fristgerecht entrichtet zu haben. Sie weist zu Recht darauf hin, dass der Tag, an dem die Abgabenschuldigkeiten fällig geworden sind, durch die spätere Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) unberührt bleibt. Durch solche Bewilligungen wird lediglich der Zeitpunkt der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben hinausgeschoben. Ein nach Eintritt der Fälligkeit von Abgaben eingebrachtes Ratenansuchen ändert nichts daran, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung vorliegt (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2001/14/0154). Auch wäre ein Abgabenausfall keinesfalls eingetreten, wenn die Abgaben bereits pflichtgemäß bei ihrer Fälligkeit entrichtet worden wären, sodass jedenfalls ein Verursachungszusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit der Abgaben und einer derartigen Pflichtverletzung gegeben ist.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm "aufgrund nicht mehr vorhandener Unterlagen der Nachweis der Gleichbehandlung der Gläubiger in der von der Berufungsbehörde gewünschten Form (detaillierte Aufstellung!!) nicht möglich" gewesen. Er habe sich daher auf die Vorlage des Konkurseröffnungsantrages und dem Antrag auf Beischaffung des Konkursaktes beschränken müssen. Aus dem Konkursakt hätte die belangte Behörde die extrem schlechte Situation der Z GmbH i. L. erkennen und ersehen können, dass der Beschwerdeführer alle zur Verfügung gestandenen Mittel zur Tilgung der Abgabenverbindlichkeiten verwendet habe.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren ungeachtet der Aufforderungen vom 13. Jänner 2004 und 3. Oktober 2007 keinen Nachweis über die Höhe der liquiden Mittel und deren Verwendung erbracht. Abgesehen davon, dass den vorgelegten Verwaltungsakten kein Antrag auf Beischaffung des Konkursaktes entnommen werden kann, lässt die Beschwerde auch im Dunkeln, wie die Gleichbehandlung des Abgabengläubigers dem Konkursakt entnommen werden könnte.
Auch aus dem bloßen Umstand, dass die Ratenzahlungen an die Abgabenbehörde bis zur Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers (im Jänner 1999) geleistet worden sind, während die Konkursgläubiger (im Jahr 2000) lediglich eine Quote von 2,5 % erhalten haben, kann noch nicht auf eine Gleichbehandlung des Abgabengläubigers geschlossen werden.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei der Lohnsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz ohnedies nicht zum Tragen kommt. Aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988, wonach in Fällen, in denen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten ist, ergibt sich nämlich, dass jede vom Beschwerdeführer vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 BAO darstellt (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 2008, Zl. 2004/13/0142, mwN).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 5. April 2011
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