VwGH 2009/16/0008

VwGH2009/16/00085.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der G in S (Deutschland), vertreten durch Arnold Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 2. April 2008, Zl. RV/0373- G/04, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Satzung vom 24. Juli 1970 wurde die H Aktiengesellschaft gegründet. Am 20. Dezember 1971 schlossen die 13 Aktionäre dieser Aktiengesellschaft, allesamt Familienmitglieder von Nachkommen nach Dr. M einen Syndikatsvertrag.

Mit 31. Jänner 1990 wurde die Firma der H Aktiengesellschaft in "L Aktiengesellschaft" geändert.

Am 4. Jänner 1994 verstarb der Aktionär der L Aktiengesellschaft und Mitglied des eingangs genannten Syndikatsvertrages M-R. Die Beschwerdeführerin, eine seiner Töchter, nahm sein Vermächtnis, bestehend aus 2.661 Stück Stammaktien an der genannten Gesellschaft zu einem Nominale von S 2,661.000,-- sowie einer Liegenschaft, an.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den bei ihr bekämpften Bescheid dahingehend ab, dass die in erster Instanz für den geschilderten Vorgang vorgeschriebene Erbschaftssteuer gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig mit EUR 98.506,06 festgesetzt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 2. Dezember 2008, B 939-941/08-3, ablehnte und die Beschwerde über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführerin mit einem weiteren Beschluss vom 26. Jänner 2009 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten ergänzenden Schriftsatz zur Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Erbschaftssteuerfreiheit und auf richtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die zu entrichtende Erbschaftssteuer verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde vertritt - wie schon vor dem Verfassungsgerichtshof - zusammengefasst den Standpunkt, der gegenständliche Erwerb der Aktien wäre nach der zum Erbfallszeitpunkt geltenden Rechtslage als Erwerb von Todes wegen erbschaftssteuerbefreit gewesen. Für den Fall der Erbschaftssteuerpflicht wäre bei der Bewertung ein Syndikatsabschlag von 20% zu berücksichtigen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2009/16/0009, das denselben Erbanfall betrifft und wo eine Schwester der vorliegenden Beschwerdeführerin als Erbin Beschwerde erhoben hat, ausgeführt, dass der Erwerb der in Rede stehenden Aktien (Zwischenscheine) nicht erbschaftssteuerbefreit und ein 20%-iger Syndikatsabschlag nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Auf die ausführliche Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass auch die vorliegende Beschwerde keine Bedenken an den Ausführungen im zitierten Erkenntnis aufwirft, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 5. April 2011

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