VwGH 2009/10/0249

VwGH2009/10/024924.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache der A in Wien, vertreten durch Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 7. Oktober 2009, Zl. BMUKK-12.056/0003-KA/a/2009, betreffend Aussetzung eines Verfahrens nach dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
AVG §38;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 7. Oktober 2009 wurde das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin, den Erwerb der Rechtspersönlichkeit als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft nach dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften auszusprechen, gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ein bei der belangten Behörde anhängiges Verfahren ausgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Laut Mitteilung der belangten Behörde vom 17. Dezember 2010 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, der "A Religionsgesellschaft in Österreich" den Erwerb der Rechtspersönlichkeit als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft auszusprechen, mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 abgewiesen.

Über Anfrage, inwieweit sie sich im Hinblick darauf durch den angefochtenen Bescheid noch beschwert erachte, gab die beschwerdeführende Partei bekannt, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert erachte.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 31. März 2009, Zl. 2008/10/0318, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Beschwer gegen einen Aussetzungsbescheid gemäß § 38 AVG fällt jedenfalls weg, sobald das ausgesetzte Verfahren durch Entscheidung in der Sache abgeschlossen ist. Dies ist hier der Fall. Eine meritorische Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hätte nur mehr theoretische Bedeutung.

Da das Rechtsschutzbedürfnis somit nachträglich weggefallen ist - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt -, war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da nicht ohne weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, war gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung zu entscheiden und Aufwandersatz nicht zuzusprechen.

Wien, am 24. Februar 2011

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