VwGH 2009/10/0193

VwGH2009/10/019331.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache der KL in P, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 20. August 2009, Zl. BMUKK-1.200/0091-III/3b/2009, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Nichterteilung der Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, den Beschluss gefaßt:

Normen

SchUG 1986 §25;
VwGG §33 Abs1;
SchUG 1986 §25;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 20. August 2009 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Nichterteilung der Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart wegen negativer Jahresbeurteilungen in den Pflichtgegenständen Französisch, Betriebswirtschaft sowie Informations- und Officemanagement als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2009/10 den III. Jahrgang wiederholt habe und derzeit den IV. Jahrgang der Handelsakademie an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Neusiedl/See besuche.

Über Vorhalt dieser Mitteilung gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass die in ihrer Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen mittlerweile weggefallen seien, sodass der Verwaltungsgerichtshof nur mehr zur Entscheidung über die Verfahrenskosten berufen sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 28. Juni 2010, Zl. 2008/10/0047, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof verneint in Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat (vgl. nochmals den zitierten Beschluss vom 28. Juni 2010 und die dort zitierte Vorjudikatur). Nichts anderes kann in dem Fall gelten, in dem es um die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Bescheid geht, mit dem die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe verneint wurde.

Anhaltspunkte dafür, dass demgegenüber im vorliegenden Beschwerdefall die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind weder ersichtlich, noch lassen sie sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entnehmen.

Zufolge des Wegfalls eines rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war das vorliegende Beschwerdeverfahren somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos zu erklären und einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht beurteilt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt daher nach freier Überzeugung, dass ein Kostenzuspruch nicht stattfindet.

Wien, am 31. März 2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte