VwGH 2009/10/0089

VwGH2009/10/008927.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der BL in S, vertreten durch Dr. Kurt Dellisch und Dr. Josef Kartusch, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 59, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. Februar 2009, Zl. 11-FOB-208/1-2009, betreffend forstbehördlicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs2;
ForstG 1975 §13 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §80;
VStG §5 Abs1;
AVG §59 Abs2;
ForstG 1975 §13 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §80;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. Februar 2009 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den forstbehördlichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 13. März 2008, zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf dem Waldgrundstück Nr. 90/1, KG. O., näher beschriebene Aufforstungsmaßnahmen zu treffen, mit der Maßgabe einer Verlängerung der dafür vorgesehenen Frist bis 15. Mai 2008 abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, es sei im vorliegenden Fall gegen das Verbot der Fällung hiebsunreifer Bestände (§ 80 Forstgesetz 1975) verstoßen worden. Der 30- bis 35-jährige Bestand, für den im ForstG 1975 ein Hiebsreifealter von 60 Jahren vorgesehen sei, sei dadurch so stark aufgelichtet und labilisiert worden, dass - dem forstfachlichen Gutachten zufolge - der gesamte Waldbestand auf dieser Fläche beim nächsten stärkeren Wind bzw. Nassschnee in seiner Existenz gefährdet sei. Die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Aufforstung habe daher umgehend zu erfolgen. Die im § 13 Abs. 2 ForstG 1975 für die Rechtzeitigkeit der Wiederbewaldung normierte Frist komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Die Setzung einer Leistungsfrist, die vor dem Ablauf der fünfjährigen Frist des § 13 Abs. 2 ForstG 1975 ende, sei daher zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 55/2007, (ForstG 1975) lauten auszugsweise wie folgt:

"Wiederbewaldung

§ 13. (1) Der Waldeigentümer hat Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.

(2) Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des fünften, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

...

Schutz hiebsunreifer Bestände

§ 80. (1) In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten.

(2) Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Abs. 1 wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wenn

a) das Alter der solcherart behandelten Bestände die Hälfte des in den Abs. 3 und 4 angegebenen Alters nicht überschreitet und

b) zu erwarten ist, dass spätestens fünf Jahre nach dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung von mehr als sechs Zehnteln erreicht sein wird.

(3) Hiebsunreif sind Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten

a) in gleichaltrigen Beständen mit einem Alter von noch nicht 60 Jahren,

b) in ungleichaltrigen Beständen mit einem Durchschnittsalter von noch nicht 60 Jahren, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl der Stämme des Bestandes ein Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht hat.

...

Forstaufsicht

§ 172. ...

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

  1. a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
  2. b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
  3. c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

    d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

    e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen."

    Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, es seien zufolge des Vorliegens eines Verstoßes gegen forstrechtliche Vorschriften und zwar gegen das Verbot der Fällung hiebsunreifer Bestände der Beschwerdeführerin als der Eigentümerin des betreffenden Waldgrundstückes die zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Aufforstungsmaßnahmen vorzuschreiben. Bei Festsetzung der Leistungsfrist hiefür handle es sich um eine Fristsetzung gemäß § 172 Abs. 6 ForstG 1975 und nicht um eine Frist gemäß § 13 Abs. 2 ForstG 1975. Es sei daher im vorliegenden Fall zulässig und forstfachlich geboten, eine kürzere als die fünfjährige Wiederbewaldungsfrist gemäß § 13 Abs. 2 ForstG 1975 vorzuschreiben.

    Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den "der Sache nach gar nicht bestrittenen" Aufforstungsauftrag in Ansehung der festgesetzten Leistungsfrist in ihren Rechten verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, sie habe einen Rechtsanspruch auf eine Frist bis 31. März 2013. § 13 Abs. 2 ForstG 1975 sehe nämlich eine fünfjährige Frist für die Wiederbewaldung vor. Da der Kahlhieb nicht von ihr, sondern vom Fruchtgenussberechtigten vorgenommen worden sei, habe sie als "schuldlose Waldeigentümerin" Anspruch auf die vollen Fristen gemäß § 13 Abs. 2 ForstG 1975. Im Übrigen könne eine gesicherte durchschnittliche Mittelhöhe der Aufforstung von 1,30 m nicht wie vorgeschrieben bis zum 15. Mai 2009 erreicht werden. Auch habe die vorgeschriebene Aufforstung erst dann einen Sinn, wenn der Fruchtgenussberechtigte die ihm erteilten Aufträge zur Beseitigung der angelegten Forststraße sowie der Schadhölzer und der geschädigten stehen gebliebenen Bäume erfüllt habe. Darauf sei die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen.

    Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:

    Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann aus der Anführung der "rechtzeitigen und sachgemäßen Wiederbewaldung" als eine der möglichen Vorkehrungen zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes im § 172 Abs. 6 lit. a ForstG 1975 nicht gefolgert werden, dass die Behörde bei der Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages auch dann eine Leistungsfrist zu setzen hätte, die frühestens mit dem Ablauf der im § 13 Abs. 2 ForstG 1975 normierten Frist endet, wenn die "Außerachtlassung forstrechtlicher Vorschriften" nicht allein in einem Verstoß gegen das Wiederbewaldungsgebot besteht. Vielmehr ist, wenn ein Verstoß gegen andere forstrechtliche Vorschriften (z.B. das Rodungsverbot gemäß § 17 Abs. 1 ForstG 1975) vorliegt, im Rahmen des § 172 Abs. 6 ForstG 1975 - sofern es sich um eine "zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes" mögliche Vorkehrung handelt - bei der Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages die Setzung einer Leistungsfrist zulässig, die - im Rahmen des § 59 Abs. 2 AVG - vor Ablauf der im § 13 Abs. 2 ForstG 1975 normierten Frist endet (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0065, und vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0075).

    Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Tatbestandsvoraussetzung des Verstoßes gegen forstrechtliche Vorschriften gemäß § 172 Abs. 6 ForstG 1975 durch die Missachtung des Verbots der Fällung hiebsunreifer Bestände gemäß § 80 ForstG 1975 erfüllt ist. Die belangte Behörde war daher nach Maßgabe der - gleichfalls unbestritten gebliebenen - Erforderlichkeit eines Wiederbewaldungsauftrages ermächtigt, diesen zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes vorzuschreiben und hiefür eine Leistungsfrist festzusetzen, die vor dem Ablauf der im § 13 Abs. 2 ForstG 1975 genannten endet.

    Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass der in Rede stehende Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften nicht von ihr, der "schuldlosen Waldeigentümerin", sondern vom Fruchtgenussberechtigten gesetzt worden sei. Aufträge an den Waldeigentümer sind auch dann zulässig, wenn dieser die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften nicht selbst zu verantworten hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1981, VwSlg. 10.463/A, vom 24. Oktober 1994, VwSlg. 14.147/A, und vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/10/0048, u.a.). Ein solcher Auftrag hat daher nicht zur Voraussetzung, dass die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften dem Waldeigentümer subjektiv vorwerfbar ist. Die Auffassung der Beschwerde, dem "schuldlosen Waldeigentümer" seien andere Leistungsfristen zu setzen als dem Waldeigentümer, der einen Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften zu verantworten hat, findet im Gesetz jedoch keine Grundlage.

    Bei ihrem Vorbringen, innerhalb der gesetzten Leistungsfrist könne eine gesicherte durchschnittliche Mittelhöhe der Aufforstung von 1,30 m tatsächlich nicht erreicht werden, übersieht die Beschwerdeführerin, dass sich die Leistungsfrist auf die vorgeschriebenen Aufforstungsmaßnahmen (Setzen der vorgeschriebenen Forstpflanzen) bezieht, während die vorgeschriebenen Begleitmaßnahmen (Schutz gegen Wildverbiss, gegebenenfalls Nachbesserung) unabhängig von dieser Frist und zwar so lange zu setzen sind, bis die Aufforstung "mit einer durchschnittlichen Mittelhöhe von 1,30 m als gesichert anzusehen ist". Dass eine durchschnittliche Mittelhöhe der Aufforstung von 1,30 m innerhalb der gesetzten Leistungsfrist erreicht werden müsste, ergibt sich daraus nicht.

    Soweit die Beschwerdeführerin aber behauptet, der ihr erteilte Wiederbewaldungsauftrag habe "erst dann einen Sinn", wenn der Fruchtgenussberechtigte die ihm erteilten Aufträge (Beseitigung eines Forstweges, Beseitigung von Schadhölzern) erfüllt habe, hat sie weder konkret noch fachlich fundiert vorgebracht, dass die ihr vorgeschriebenen Maßnahmen - entgegen den auf ein forstfachliches Gutachten gestützten Annahmen der belangten Behörde - zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes ungeeignet wären. Sie hat es daher unterlassen, die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels iSd§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG darzutun.

    Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

    Wien, am 27. Jänner 2011

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