VwGH 2009/09/0241

VwGH2009/09/024114.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der TW in L, vertreten durch Dr. Günther Csar, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 35, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich vom 8. September 2009, Zl. Senat-WB-08-0007, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §2 Abs2 idF 2005/I/101;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §2 Abs2 idF 2005/I/101;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe am 9. Jänner 2008 in L. vier namentlich genannte ungarische Staatsangehörige mit dem Verspachteln von Trennwänden beschäftigt, obwohl für die genannten Arbeitnehmer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen ausgestellt gewesen seien. Sie habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG übertreten und werde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG mit Geldstrafen von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 72 Stunden) bestraft.

Die vier ungarischen Staatsangehörigen hätten am 9. Jänner 2008 im Haus der Beschwerdeführerin in deren Auftrag Spachtelarbeiten an Trennwänden durchgeführt. Die Arbeiten seien nach geleisteten Arbeitsstunden abgerechnet und von der Beschwerdeführerin bezahlt worden. Ihr Verhalten erfülle die genannten Tatbestände. Im Übrigen legte die belangte Behörde die Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochen, dass die Vornahme von einfachen Hilfstätigkeiten (z.B. Verspachtelungsarbeiten) auf Baustellen durch Hilfskräfte, die weder über eine eigene nennenswerte unternehmerische Organisation noch über wesentliche Betriebsmittel verfügen und die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft disponieren, kein eigenständiges Werk in dem Sinn errichten, dass ihre Arbeit als selbständige, nicht unter § 2 Abs. 2 AuslBG fallende Tätigkeit klassifiziert werden könnte. Auf das Vorliegen von Gewerbeberechtigungen kommt es dabei nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0079, mwN).

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, es mangle an der subjektiven Tatseite (sie habe keine nähere Kenntnis von den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gehabt und sich eines fachkundigen "Baukoordinators" bedient), so ist ihr entgegen zu halten, dass es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf, und dass Gesetzesverstöße, die im Vertrauen auf eine Auskunft erfolgen, nur dann nicht als Verschulden angerechnet würden, wenn die Auskunft von der zuständigen Behörde (hier: dem Arbeitsmarktservice) auf Grund einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage unrichtig erteilt worden wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 2011, Zl. 2008/09/0370, mwN).

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 14. Oktober 2011

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