Normen
GewO 1994 §345 Abs8 Z6;
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
GewO 1994 §367 Z25;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §78 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs3;
VwRallg;
GewO 1994 §345 Abs8 Z6;
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
GewO 1994 §367 Z25;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §78 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung mit Spruchpunkt I. ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH folgende zwei Verwaltungsübertretungen zu verantworten:
1. Es sei ohne die dafür erforderliche
gewerbebehördliche Genehmigung eine konsenslos geänderte Betriebsanlage betrieben worden, wobei die Änderung geeignet sei, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, insbesondere Nachbarn durch Lärm zu belästigen. Konkret sei zum Überprüfungszeitpunkt am 20. August 2007 erhoben worden, dass in der mit näher bezeichneten Bescheiden gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage im Standort Pregarten
a) entgegen dem Genehmigungsbescheid der
Bezirkshauptmannschaft Freistadt (BH) vom 11. Juni 1976 (in dem die Fenster des Schlachtstalles mit einer doppelten Fixverglasung genehmigt worden seien) Fenster mit öffenbaren Kippflügeln (dies entspreche keiner Fixverglasung) in Verwendung gestanden seien,
b) entgegen dem Genehmigungsbescheid der BH vom
30. April 1998 (in dem eine Kühlanlage im Obergeschoß genehmigt worden sei) die Kühlanlage in Form einer sogenannten York-Station an der westlichen Fassade der Betriebsanlage auf Geländeniveau betrieben worden sei,
c) entgegen dem Genehmigungsbescheid der BH vom
30. April 1998 der Lärmschutzwall nicht wie im Genehmigungsbescheid genehmigt auch entlang der nordöstlich der Betriebsanlage gelegenen Straße und "über Eck" westlich entlang der Nachbargrundgrenzen bis annähernd zur Mitte der Nachbarparzelle Grundstück Nr. 635, sondern nur entlang der südlichen Nachbargrundgrenze und entlang der nordöstlich der Betriebsanlage gelegenen Straße bis ca. 30 m vor der westlichen Nachbargrundgrenze geführt worden und in Verwendung gestanden sei (sog. Faktum 1).
2. Weiters sei in der genannten gewerblichen
Betriebsanlage die mit Bescheid der BH vom 27. August 1985 iVm mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 16. April 1986 vorgeschriebene Auflage 20 ("Auf der bestehenden Stützmauer ist eine Lärmschutzwand, welche an der Hausmauer beginnen muss und in einer Entfernung von 20,80 m endet, zu errichten. Die Höhe der Mauer soll 3 m betragen (die ersten 2,20 m werden als Massivmauer bis zur Überdachung ausgeführt). Der Lärmdämmwert der Wand sollte mindestens 20 dB betragen. Ein Attest der ausführenden Firma ist der BH anlässlich der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.") nicht eingehalten worden sei, indem die in der Auflage vorgeschriebene Lärmschutzwand nicht errichtet worden sei
(sog. Faktum 2).
Durch diese Tathandlungen sei § 366 Abs. 1 Einleitung(ssatz) GewO 1994 (Faktum 1) sowie § 367 Einleitung(ssatz) GewO 1994 (Faktum 2) verletzt worden.
Deswegen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen von EUR 1.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen (Faktum 1) sowie EUR 500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen (Faktum 2) verhängt.
In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass sich der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf insgesamt EUR 150,--
ermäßige und für das Berufungsverfahren kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten sei.
Den angefochtenen Bescheid stützte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. auf § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 24, 5, 19 und 51 VStG sowie zu Spruchpunkt II. auf die §§ 64 und 65 VStG.
Begründend stellte die belangte Behörde zunächst fest, dass die H GmbH in einem näher bezeichneten Standort einen Schlachthof betreibe. Die H GmbH sei zum Zeitpunkt der gewerbebehördlichen Überprüfung dieses Schlachthofes am 20. August 2007 Konsensinhaberin gewesen. Der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH.
Die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Schlachtbetriebes sei mit Bescheid der BH vom 11. Juni 1976 erteilt worden. Die dieser Genehmigung zu Grunde liegende Baubeschreibung enthalte den Passus: "Die Oberlichtfenster des Schlachtstalles erhalten eine doppelte Fixverglasung." Die Fenster des solcherart genehmigten Schlachtstalles seien nicht fix verschlossen, sondern öffenbar ausgeführt und am Überprüfungstag seien zwei Kippflügel geöffnet gewesen.
Mit Bescheid der BH vom 27. August 1985 sei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des Schlachtbetriebes durch "Zubau des bestehenden Schlachtstalles" erteilt worden. Mit dem dieses Genehmigungsverfahren betreffenden Berufungsbescheid des LH seien unter anderem folgende Auflagen vorgeschrieben worden:
"Die Fenster des Stalles sind geschlossen zu halten, solange sich Tiere im Stall befinden. Ausnahmen sind nur gestattet beim Ausfall der Zwangsbelüftung. Der Lärmdämmwert der Fenster hat mindestens 20 dB zu betragen.
... Auf der bestehenden Stützmauer ist eine
Lärmschutzwand, welche an der Hausmauer beginnen muss und in einer Entfernung von 20,80 m endet, zu errichten. Die Höhe der Mauer soll 3 m betragen (die ersten 2,20 m werden als Massivmauer bis zur Überdachung ausgeführt). Der Lärmdämmwert der Wand sollte mindestens 20 dB betragen. Ein Attest der ausführenden Firma ist der BH anlässlich der Fertigstellungsanzeige vorzulegen."
Diese Lärmschutzwand sei nicht errichtet worden.
Mit Bescheid der BH vom 30. April 1998 sei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des Schlachtbetriebes durch Zubau eines Zerlegebetriebes, Errichtung eines Kühlmaschinenraumes samt Aufstellung einer Kühlanlage und Errichtung eines Lärmschutzwalles erteilt worden. Aus dem einen Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides bildenden Einreichplan und der Verhandlungsschrift gehe der genehmigte Aufstellungsort der Kühlanlage sowie die Situierung des Lärmschutzwalles eindeutig hervor. Weder die Kühlanlage noch der Lärmschutzwall seien konsensgemäß errichtet worden. Die Kühlanlage befinde sich an der westlichen Fassade der Betriebsanlage auf Geländeniveau, der Lärmschutzwall sei nicht in voller Länge errichtet worden.
Sodann führte die belangte Behörde beweiswürdigend im Wesentlichen aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und Wahrnehmungen des Zeugen Ing. S für den Tatzeitpunkt und dessen Aussagen vor der belangten Behörde. Der Zeuge S habe an der am 20. August 2007 stattgefundenen gewerbebehördlichen Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage als gewerbetechnischer Amtssachverständiger teilgenommen. Vom Beschwerdeführer werde die öffenbare Ausführung der Fenster im Schlachtstall, die Aufstellung der Kühlanlage nicht im Dachgeschoß, sondern an der westlichen Fassade der Betriebsanlage auf Geländeniveau und die Nichterrichtung der Lärmschutzwand auf der Stützmauer nicht bestritten.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der wesentlichen Bestimmungen der GewO 1994 und Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen aus, die Formulierung "Fixverglasung" bedeute - wie sich schon aus der allgemeinen Wortbedeutung "Fix..." ergebe - eine nicht öffenbare Ausführung der Fenster. Soweit der Beschwerdeführer dem entgegen halte, im Bescheid des LH vom 16. April 1986 sei ein Auflagepunkt enthalten, wonach die Fenster des Stalles nur dann geschlossen zu halten seien, wenn sich Tiere im Stall befänden, sei auszuführen, dass sich dieser Auflagepunkt nur auf den in diesem Bescheid genehmigten Zubau beziehe. Auch sei nicht von Entscheidungsrelevanz, ob die nicht konsensgemäße Ausführung der Fenster im Schlachtstall bereits bei früheren Überprüfungen moniert worden sei.
Soweit der Beschwerdeführer einwende, der nunmehrige Aufstellungsort der Kühlanlage sei von einer Genehmigung umfasst, und sich auf Auflage 8 des Bescheides vom 30. April 1998 beziehe (dort werde ausgeführt: "Sollten wie im Einreichplan dargestellt, im Obergeschoß die Kühlmaschinen aufgestellt werden, so ist dieser Raum mit einer doppelwandigen Schallschutzwand zum Haus ..."), so sei dem entgegen zu halten, dass der mit dem genannten Bescheid vom 30. April 1998 projektierte und genehmigte Kühlmaschinenraum, in dem die Kühlgeräte installiert werden sollten, nicht errichtet worden sei. Vielmehr sei die Kühlanlage konsenswidrig an der westlichen Fassade der Betriebsanlage auf Geländeniveau errichtet worden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die Immissionssituation sei bei dieser Aufstellung für die Nachbarschaft günstiger, verweist die belangte Behörde darauf, dass sich unbestritten im Nahbereich der Betriebsanlage Nachbarn befänden, das Betreiben einer Kühlanlage jedenfalls mit Lärmemissionen verbunden sei und daher grundsätzlich geeignet sei, die durch § 74 Abs. 2 Z. 1 bis 5 GewO 1994 geschützten Interessen zu gefährden. Aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Auflagepunkt 8 des Bescheides vom 30. April 1998 könne nicht geschlossen werden, dass der Aufstellungsort der Kühlanlage variabel der Konsensinhaberin überlassen werde.
Weiters stehe fest, dass die errichtete Lärmschutzwand keineswegs den der Genehmigung zu Grunde liegenden Plänen entspreche, wie auch vom Zeugen Ing. S unter Bezugnahme auf die vorliegenden Fotos dargestellt worden sei.
Vom Beschwerdeführer werde auch nicht bestritten, dass die Auflage 20 des Bescheides des LH vom 16. April 1996 nicht eingehalten worden sei. Jedoch werde eingewendet, dass an Stelle der Lärmschutzwand der Lärmschutzwall errichtet worden sei, welcher einen höheren Schutz biete als die Lärmschutzwand. Dem sei entgegen zu halten, dass, abgesehen davon, dass aus technischer Sicht eine Lärmschutzwand nicht mit einem Lärmschutzwall verglichen werden könne, nicht zu übersehen sei, dass die Errichtung der Lärmschutzwand an einem völlig anderen Ort als der Lärmschutzwall vorgeschrieben worden sei und damit auch andere (Schallschutz)Wirkungen zeige. Schon aus diesem Grund könne die Errichtung des Lärmschutzwalles (die im Übrigen nicht konsensgemäß erfolgt sei) nicht die Erfüllung des oben angeführten Auflagepunktes bedeuten.
Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sei daher gegeben.
Die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung eines Lokalaugenscheines sei nicht erforderlich, da es hinsichtlich der Strafbarkeit auf den Tatzeitpunkt 20. August 2007 und nicht auf die derzeitige Situation in der Betriebsanlage ankomme. Abgesehen davon sei durch die Aussage des Zeugen Ing. S und die beigelegten Fotos der entscheidungswesentliche Sachverhalt ausreichend geklärt. Soweit die Einvernahme von Hofrat Dr. R zum Beweis dafür beantragt worden sei, dass die Ausführung der Kühlanlage sowie der Lärmschutzwall und die Lärmschutzwand von ihm genehmigt worden sei, sei auszuführen, dass Grundlage für die Frage eines bestehenden Genehmigungskonsenses nur die vorliegenden Genehmigungsbescheide und die diesen zu Grunde liegenden Projektsunterlagen seien. Eine konkludente Genehmigung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren kenne die GewO 1994 nicht. Aus diesem Grund erübrige sich die Einvernahme des Hofrat Dr. R. Dies gelte gleichermaßen für die beantragte Einvernahme des Ing. W.
Zum Verschulden führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht gelungen. Soweit er vorbringe, bei dem gegenständlichen Schlachthof sei es überaus kompliziert, den Genehmigungszustand bzw. die einzuhaltenden Auflagen und Bescheidinhalte zu rekonstruieren, sei dem entgegen zu halten, dass auf Grund bereits von der Behörde vorgenommener Überprüfungen (Überprüfung am 19. November 2001) und Hinweisen, dass die in Rede stehenden Änderungen nicht dem Genehmigungszustand entsprächen bzw. Auflagen nicht eingehalten würden, dem Beschwerdeführer durchaus bewusst habe sein müssen, dass er bei Fortführung dieses Zustandes Verwaltungsübertretungen begehe.
Zur Strafbemessung (die belangte Behörde setzte die verhängten Geldstrafen zu Faktum 1 auf EUR 1.000,-- und zu Faktum 2 auf EUR 500,-- herab) führte die belangte Behörde aus, sie sei von einem näher bezeichneten monatlichen Nettoeinkommen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Auch wenn bei der Strafhöhe zu Recht der hohe Unrechtsgehalt durch die mögliche Gefährdung der Nachbarn durch Lärm angenommen worden sei, erscheine in Anbetracht der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit die Herabsetzung der Geldstrafen gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Rechtslage:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 (in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2007) lauten wie folgt:
"§ 74. …
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des
Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; …
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub,
Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
...
§ 78. …
(2) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, daß die Abweichungen die durch den Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
…
§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
…
5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen
durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.
…
9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage
nicht nachteilig beeinflussen,
…
(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 9 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 8 Z 6 aufzubewahren.
...
§ 345. …
(8) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Behörde, bei der gemäß Abs. 1, 2 und 4 die Anzeigen zu erstatten sind,
…
6. die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.
...
§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 EUR zu bestrafen ist, begeht, wer
...
3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die
erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f);
...
§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 EUR zu bestrafen ist, begeht, wer
...
25. Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;
..."
2. Zur Nichterfüllung der Auflage 20 (Lärmschutzwand):
Die Beschwerde bringt (im Hinblick auf das Faktum 2) zunächst vor, sie habe die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der errichtete Lärmschutzwall den vorgeschriebenen Lärmschutz biete und dessen Schallschutzwirkung jene der vorgeschriebenen Lärmschutzwand übersteige und somit Auflage 20 erfüllt sei. Dies sei auch in einem (so die Beschwerde) "klausulierenden Befund" in einer Verhandlungsschrift vom 22. April 1998 und in einem Überprüfungsbefund nach § 82b GewO 1994 vom Februar 2002 festgehalten worden. Demnach sei die Errichtung des Erdwalles von der Gewerbebehörde zustimmend zur Kenntnis genommen worden.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, schon aus technischer Sicht könne eine Lärmschutzwand nicht mit einem Lärmschutzwall verglichen werden und die Errichtung der Lärmschutzwand sei an einem völlig anderen Ort als der Lärmschutzwall vorgeschrieben worden und zeige damit auch andere (Schallschutz)Wirkungen. Gegen diese nicht als unschlüssig anzusehenden beweiswürdigenden Überlegungen bringt die Beschwerde konkret nichts vor.
Dem beantragten Beweis war aber auch schon deshalb nicht nachzukommen, weil das Beweisthema dieses Antrages an der vorliegend alleine maßgeblichen Frage, ob die Auflage 20 zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt eingehalten worden war, vorbeigeht. Es kommt nämlich nicht, wie die Beschwerde vorbringt, darauf an, ob der konsenswidrig errichtete Lärmschutzwall denselben bzw. einen besseren Schallschutz gewährleiste wie die mit Auflage 20 vorgeschriebene Lärmschutzwand, sondern allein darauf, ob die in Auflage 20 vorgeschriebene Lärmschutzwand errichtet worden war oder nicht.
Dies ergibt sich bereits aus der zu § 78 Abs. 2 GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach diese Bestimmung die Behörde zwar ermächtigt, vom Betriebsinhaber eigenmächtig vorgenommene Abweichungen vom Genehmigungsbescheid mit Bescheid zuzulassen, vorausgesetzt, es kommt dadurch nicht zu einer Verringerung des Schutzes, den der Genehmigungsbescheid gewährleistet. Solange die Behörde von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht und einen entsprechenden Bescheid nicht erlassen hat, besteht die Verpflichtung des Betriebsinhabers, die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten, unverändert - und durch § 367 Z. 25 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert - weiter. Erst der bescheidmäßige Abspruch über die Zulässigkeit der vorgenommenen Abweichungen beseitigt diese Verpflichtung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 2005, Zl. 2003/04/0104, mwN).
3. Zur behaupteten "Kenntnisnahme" der Änderungen:
Die Beschwerde rügt weiters, die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme von Hofrat Dr. R sowie Ing. W sei durch die belangte Behörde nicht durchgeführt worden. Diese Zeugen hätten den Beweis ermöglicht, dass die BH als Gewerbebehörde trotz mehrmaliger Überprüfung der vorliegenden Betriebsanlage seit Errichtung der Kühlanlage keinerlei diesbezügliche Beanstandungen vorgenommen habe und in Kenntnis des Umstandes gewesen sei, dass die Kühlanlage auf Bodenniveau errichtet worden sei. Dadurch wäre weiters der Beweis erbracht worden, dass die Situierung der Kühlanlage und die Ausführung der Fenster des Schlachtstalls und die Errichtung des Lärmschutzwalles im Sinne der §§ 81 Abs. 2 Z. 5 und Z. 9 iVm § 345 Abs. 6 GewO 1994 der Behörde angezeigt und seitens dieser nicht untersagt worden sei. Daher seien sowohl der Betrieb der Kühlanlage, als auch die Errichtung der Fenster des Schlachtstalls und des Lärmschutzwalls konsensgemäß.
Wie sich aus dem in den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlichen Beweisantrag (Niederschrift über die öffentlich mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde am 19. März 2009, Seite 10 f) ergibt, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde das Vorbringen, es seien Anzeigen gemäß § 81 Abs. 2 Z. 5 und Z. 9 sowie Abs. 3 GewO 1994 erfolgt, nie erstattet. Vielmehr wurde in diesem Beweisantrag vorgebracht, durch Hofrat Dr. R sei die Ausführung der Kühlanlage, sowie Lärmschutzwall und Lärmschutzwand im Rahmen von "Kenntnisnahmeverfahren" genehmigt worden, wobei mit "Kenntnisnahmebescheid" gemeint sei, dass bei Überprüfungen vor dem Jahr 2007 nie auf die nicht konsensgemäße Ausführung hingewiesen worden sei, zumindest mündlich die Änderung angezeigt und dementsprechend von der Behörde auch zur Kenntnis genommen worden sei.
Diesem solcherart gestellten Beweisantrag fehlt es aber schon deshalb an Relevanz, weil das Gesetz eine konkludente mündliche Kenntnisnahme nicht kennt, sondern vielmehr gemäß § 345 Abs. 8 Z. 6 GewO 1994 vorschreibt, dass die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen sind. Dieser Bescheid bildet sodann einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.
4. Zu den behaupteten fehlenden Nachbarbeschwerden:
Soweit die Beschwerde vorbringt, seitens der Bevölkerung sei zu keinem Zeitpunkt eine Lärmbelästigung durch die Kühlanlage bemängelt worden, genügt es darauf hinzuweisen, dass dies für die Genehmigungspflicht nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 ohne Belang ist.
Für die Bejahung der Genehmigungspflicht genügt nämlich die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, derartige Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen hervorzurufen, ohne dass es Feststellungen darüber im Einzelfall bedarf, ob solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens selbst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zlen. 2002/04/0197 bis 0200, mwN).
5. Zum Verschulden des Beschwerdeführers:
Die Beschwerde bringt auch vor, zumindest für die Frage der Verschuldensabwägung hätten die Einvernahmen von Hofrat Dr. R und Ing. W ergeben, dass den Beschwerdeführer ein äußerst geringes Verschulden treffe, da er berechtigt vom konsensgemäßen Betrieb der Anlage ausgehen habe dürfen.
Die belangte Behörde trifft in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der bereits von der Behörde vorgenommenen Überprüfungen (Verweis auf eine Überprüfung am 19. November 2001) und Hinweise, dass die in Rede stehenden Änderungen nicht dem Genehmigungszustand entsprächen bzw. Auflagen nicht eingehalten würden, durchaus bewusst gewesen sein müsse, dass er bei Beibehaltung dieses Zustandes Verwaltungsübertretungen begehe. Gegen diese Feststellungen bringt die Beschwerde konkret nichts vor, sodass der Beweisantrag auch in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz ist.
6. Zu den Fenstern des Schlachtstalles:
Die Beschwerde bringt auch vor, aus näher bezeichneten Niederschriften sowie Genehmigungsbescheiden (vom 27. August 1985 und vom 16. April 1986) ergebe sich, dass die Fenster des Schlachtstalles geschlossen zu halten seien, solange sich Tiere im Stall befänden, sodass sich aus dem Konsens die Verpflichtung zur Ausführung des Schlachtstalles mit einer doppelten Fixverglasung nicht entnehmen ließe.
In dieser Hinsicht hat die Behörde beweiswürdigend in nicht unschlüssiger Weise ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer auch im Verfahren vor der belangten Behörde angeführte Passage (aus dem Bescheid der BH vom 27. August 1985) lediglich die Genehmigung eines Zubaues zum ursprünglich genehmigten Schlachtstall betroffen habe. Dem tritt die Beschwerde konkret nicht entgegen.
7. Zur Kühlanlage:
Dasselbe gilt für das Beschwerdevorbringen, aus dem Genehmigungsbescheid vom 30. April 1998 (Argument: "sollten") ergebe sich die Berechtigung zur Ausführung von mehreren Varianten der Aufstellung der Kühlanlage.
Auf dieses Vorbringen ist bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in nicht unschlüssiger Weise eingegangen und zum Ergebnis gekommen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Wahlfreiheit dem Genehmigungskonsens nicht zu entnehmen sei und darüber hinaus der im genannten Bescheid vom 30. April 1998 projektierte Kühlmaschinenraum nie errichtet worden sei. Der angefochtene Bescheid ist in diesem Punkt nicht als rechtswidrig zu erkennen.
8. Zum Lärmschutzwall:
Die Beschwerde bringt weiters zur Errichtung des Lärmschutzwalles vor, mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 sei die Verlängerung des Lärmschutzwalles angeordnet worden, sodass endgültig seitens der BH der errichtete Lärmschutzwall als konsensgemäßer Zustand anerkannt worden sei.
Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil der genannte Bescheid nach dem im angefochtenen Bescheid festgehaltenen Tatzeitpunkt erlassen worden ist.
9. Da sich aus diesen Erwägungen die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
10. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 15. September 2011
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