VwGH 2009/01/0019

VwGH2009/01/001914.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des T E in W, vertreten durch Marschall & Heinz, Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 19. November 2008, Zl. MA 35/IV - E 373/2006, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunkts 1 (Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Umfang seines Spruchpunkts 2 (Abweisung des Verleihungsansuchens) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde am 2. Dezember 1967 in Ägypten geboren. Er hielt sich seit 26. März 2001 im Bundesgebiet auf und heiratete am 9. Mai 2001 die österreichische Staatsbürgerin F.H.O. Am 1. April 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er innerhalb von zwei Jahren das Ausscheiden aus dem ägyptischen Staatsverband nachweise. Im Zuge der Ausfolgung des Zusicherungsbescheides am 23. Februar 2006 bestätigte der Beschwerdeführer unter anderem niederschriftlich, dass er mit F.H.O. im gemeinsamen Haushalt lebe. Mit Schreiben des ägyptischen Konsulats in Wien vom 23. Februar 2006 wurde dem Beschwerdeführer bestätigt, dass das Ansuchen auf Entlassung aus dem ägyptischen Staatsverband genehmigt worden sei und der Beschwerdeführer mit Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft die ägyptische Staatsangehörigkeit verliere.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2006 wurde dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts H. vom 7. Juni 2006 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit F.H.O. gemäß § 55a Ehegesetz einvernehmlich rechtskräftig geschieden. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die eheliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben gewesen sei und das eheliche Verhältnis unheilbar zerrüttet gewesen sei.

Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft vom 13. September 2006 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, im Zuge der Behandlung eines Sichtvermerkantrages einer ägyptischen Staatsangehörigen sei aufgefallen, dass der als Einlader auftretende Beschwerdeführer bis 12. Juni 2006 mit der österreichischen Staatsangehörigen F.H.O. verheiratet gewesen sei und am 31. August 2006 die ägyptische Staatsangehörige H.F. geheiratet habe. Diese sei die Ex-Frau des Beschwerdeführers gewesen. Die Ehe sei aufgrund von Streitereien geschieden worden, obwohl diese damals mit dem ersten Kind bereits schwanger gewesen sei.

Am 12. Jänner 2007 stellte die Bundesministerin für Inneres bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG. Begründend führte die Bundesministerin aus, der Beschwerdeführer habe bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft falsche Angaben gemacht und die Verleihung daher nicht rechtens erfolgt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. November 2008 (zugegangen am 26. November 2008) wurde das Verleihungsverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 AVG zum Zeitpunkt vor Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft von Amts wegen wieder aufgenommen (Spruchpunkt 1) und das Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 Abs. 1 Z. 1 und 11a StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 abgewiesen (Spruchpunkt 2).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt der Ausfolgung des Zusicherungsbescheides noch im Zeitpunkt der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft einen gemeinsamen Haushalt mit seiner damaligen Frau F.H.O. geführt habe. Dies hätten Wohnsitzerhebungen an den Wiener Adressen S.gasse und R.gasse (ehemalige Ehewohnung) jeweils vom 25. September 2007 ergeben: Auf Nachfrage bei den Nachbarn im Zuge der Wohnsitzerhebung an der Adresse S.gasse sei in Erfahrung gebracht worden, dass F.H.O. sich dort seit ca. eineinhalb bis zwei Jahren aufhalte. Im Zuge der Wohnsitzerhebung an der R.gasse sei durch Befragung hervorgekommen, dass diese Wohnung nur von männlichen Personen bewohnt gewesen sei. In einer Auskunft der MA 11 vom 17. Jänner 2008 sei zudem ausgeführt worden, dass F.H.O. zunächst bis ca. Oktober 2005 beim mutmaßlichen Vater W.P. ihres minderjährigen Sohnes an der Adresse E.straße gewohnt habe und nach der Trennung in eine Gemeindewohnung an der (erwähnten) Adresse S.gasse gezogen sei, wo sie nach wie vor lebe. Dort sei sie auch mehrmals von Betreuern des Amtes für Jugend und Familie angetroffen worden, gegenüber welchen die Ehe mit dem Beschwerdeführer nie erwähnt worden und der Beschwerdeführer anlässlich der häufigen Besuchskontakte zum Sohn niemals in Erscheinung getreten sei. Da demnach keine Zweifel daran bestünden, dass weder zum Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft noch davor ein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit Frau O. bestanden habe, sei die zeugenschaftliche Einvernahme der in der Stellungnahme der jeweiligen Rechtsvertreter vom 20. Dezember 2007, 23. April 2008 und 18. August 2008 genannten Personen (zum Beweis des gemeinsamen Haushalts) nicht erforderlich gewesen. Der Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. Mai 2007, wonach eine Scheinehe nicht habe bewiesen werden können, sei infolge der neuen Ermittlungsergebnisse der Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Das Staatsbürgerschaftsverfahren sei daher zum Zeitpunkt vor der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wieder aufzunehmen gewesen. Der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei abzuweisen gewesen, da der Beschwerdeführer weder die Voraussetzungen des § 11a Abs. 1 Z. 1 noch jene des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG und auch nicht jene des § 11a Abs. 4 Z. 1 bis 4 StbG erfülle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 29. Jänner 2009, B 45/09-3, ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Zur Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens

1.1. Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 AVG kann die Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen verfügt werden, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

Die für die Erschleichung eines Bescheides notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichten Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2008/01/0357, mwN).

Dem angefochtenen Bescheid liegt erkennbar die - auf die Ergebnisse des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens gestützte - Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe bereits bei Zusicherung der Staatsbürgerschaft objektiv unrichtig angegeben, er lebe mit seiner damaligen Ehefrau F.H.O. im gemeinsamen Haushalt. Dies hat die belangte Behörde als Wiederaufnahmegrund der Erschleichung nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG gewertet, da diese Angabe im Hinblick auf die Verleihungsvoraussetzung nach § 11a Abs. 1 StbG (in der im Verleihungszeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl I Nr. 124/1998) von wesentlicher Bedeutung gewesen sei.

1.2. Die Beschwerde rügt unter anderem, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften insofern verletzt, als sie die Einvernahme der vom Beschwerdeführer zum Beweis des gemeinsamen Haushalts beantragten Zeugen abgelehnt habe.

Bereits dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:

1.3. Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zwar nur dahin unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen. Dem Gerichtshof kommt es hingegen nicht zu, die Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Eine Beweiswürdigung ist aber nur dann schlüssig, wenn (unter anderem) alle zum Beweis strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände berücksichtigt wurden.

Die Behörde darf angebotene Beweismittel nur dann ablehnen, wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Zwar müssen weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Dies rechtfertigt es aber nicht, ein vermutetes Ergebnis von noch nicht aufgenommenen Beweisen vorwegzunehmen, die sich im Sinne der obigen Kriterien als geeignet darstellen, relevante Sachverhaltselemente zu betreffen, und die nicht an sich ungeeignet sind, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern.

Die freie Beweiswürdigung darf erst nach vollständiger Beweiserhebung einsetzen. Eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert des Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist grundsätzlich unzulässig (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2007/01/1018, mwN).

Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens mehrfach - zuletzt in seiner Stellungnahme vom 18. August 2008 - die Einvernahme näher genannter Zeugen (unter Anführung ihrer Wohnadresse) zum Beweis des Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts mit seiner Ex-Frau F.H.O. beantragt. Aus dem im Akt erliegenden, an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der belangten Behörde vom 1. August 2008, auf das auch in der Beschwerde Bezug genommen wird, ergibt sich, dass die belangte Behörde die Einvernahme dieser Zeugen mit der Begründung abgelehnt hat, dass "das Vorbringen, die angeführten Zeugen … hätten 'viel Zeit' mit ehemaligen Ehegatten verbracht, nicht geeignet (ist), das Leben im gemeinsamen Haushalt der Ex-Ehegatten zum besagten Zeitpunkt zu beweisen, da es nach der allgemeinen Lebenserfahrung für Außenstehende, selbst wenn es um Freunde geht, nicht immer erkennbar ist, ob ein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht oder nicht".

Demnach hat die belangte Behörde ihrer Weigerung, diese Zeugen einzuvernehmen, Erwägungen zu Grunde gelegt, die sich als antizipierende Beweiswürdigung im Sinne der oberwähnten hg. Judikatur darstellen. Dass die namhaft gemachten Zeugen aber objektiv nicht geeignet waren, zur Klärung der Frage des gemeinsamen Haushalts des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Frau F.H.O. beizutragen, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund mit einem relevanten Verfahrensfehler behaftet.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweist sich aber auch aus anderen Gründen mangelhaft.

1.4. So sind die an der vormaligen Ehewohnung (R.gasse) am 25. September 2007 von Mitarbeitern der MA 6 (durch formlose Befragung der Hauswartin und des pensionierten Hauswarts) durchgeführten "Wohnsitzerhebungen" schon deshalb nicht geeignet, die Annahme der belangten Behörde betreffend das Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushalts im Zeitpunkt der Zusicherung der Staatsbürgerschaftsverleihung (23. Februar 2006) zu stützen, da sich diese Erhebungen ausdrücklich auf den Zeitraum "März/April 2006" - und damit auf einen Zeitraum nach Erlassung des Zusicherungsbescheides - beziehen.

1.5. Ebenso wenig vermag die - auf die Erhebungen an der Adresse S.gasse gestützte - Feststellung der belangten Behörde, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers "seit ca. 1,5 bis 2 Jahren" an dieser Adresse (und damit nicht in der ehelichen Wohnung an der Adresse R-gasse) wohne, die Annahme des fehlenden gemeinsamen Haushalts im Zeitpunkt der Zusicherung des angefochtenen Bescheides schlüssig zu begründen, zumal die erwähnten Erhebungen nach der Aktenlage erst am 14. Februar 2008 (und nicht wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt: am 25. September 2007) stattgefunden haben und der angeführte Rückrechnungs-Zeitraum zu vage ist, um konkrete Rückschlüsse auf den tatsächlichen Wohnsitz der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers im Zusicherungszeitpunkt zu ermöglichen.

1.6. Schließlich hat es die belangte Behörde - worauf die Beschwerde ebenfalls hinweist - unterlassen, sich beweiswürdigend mit der aktenkundigen (wenngleich undatierten) niederschriftlichen Zeugenaussage der F.H.O zu ihren Aufenthalten in der R.- bzw. S.gasse, auseinanderzusetzen. Dies wäre - unter Berücksichtigung des Beweiswerts einer förmlichen Zeugenaussage - insbesondere deshalb geboten gewesen, weil F.H.O. darin den im Zuge der erwähnten formlosen "Wohnsitzerhebungen" an der Adresse R.gasse gewonnenen Angaben des Hauswarts, wonach an dieser Adresse im fraglichen Zeitraum nur männliche Personen gewohnt hätten, entgegen tritt und auch begründete Angaben zu ihrem Aufenthalt an der Adresse S.gasse macht.

1.7. Aus den dargelegten Gründen hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit relevanten Verfahrensfehlern behaftet, sodass sich die Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens als rechtswidrig erweist. Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang seines Spruchpunkts 1 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

2. Zur Abweisung des Antrags auf Verleihung der Staatsbürgerschaft

Infolge der Aufhebung der von der belangten Behörde mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheids verfügten Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens erweist sich die darauf aufbauende Abweisung des Verleihungsantrages als inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang seines Spruchpunkts 2 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Für das fortgesetzte Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im Verfahren betreffend die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers zu prüfen haben wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/01/0067 mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 2. März 2010 in der Rechtssache C-135/08 , Rottmann gegen Freistaat Bayern, Rn 54 ff).

4. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die verzeichnete Umsatzsteuer in dem in der angeführten Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag bereits enthalten ist (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, Zl. 2010/06/0131).

Wien, am 14. Dezember 2011

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